Nichtzulassungsbeschwerde zur Verzinsung von Krankenhausvergütung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Krankenkasse griff die Nichtzulassung der Berufung gegen ein SG-Urteil an, das sie zur Zahlung von 31,69 EUR Verzugszinsen auf eine Krankenhausvergütung verurteilte. Sie machte grundsätzliche Bedeutung und Divergenz geltend, insbesondere zur Fälligkeit und zu möglichen Hemmungen durch Begründungsanforderungen unter § 330 bzw. § 417 SGB V aF. Das LSG verneinte Zulassungsgründe, weil die Normen im Kern nur die Zahlungsfrist regelten und die Fragen anhand bestehender Normen und BSG-Rechtsprechung beantwortbar seien. Eine Divergenz oder ein Verfahrensmangel liege nicht vor; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Krankenkasse mangels Zulassungsgründen zurückgewiesen; Kosten der Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage voraus; fehlt es an Klärungsbedürftigkeit, ist die Zulassung zu versagen.
Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort aus Gesetzeswortlaut, Gesetzeszweck oder vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt.
Regelungen wie § 330 SGB V aF und § 417 SGB V aF (nunmehr § 415 SGB V) begründen primär eine bundeseinheitliche Zahlungsfrist für in Rechnung gestellte Krankenhausleistungen, ohne die sonstigen Voraussetzungen der Fälligkeit der Krankenhausvergütung zu verändern.
Eine Divergenz im Zulassungsrecht erfordert die Abweichung von einem tragenden Rechtssatz einer höchstrichterlichen Entscheidung und ein Beruhen der Entscheidung auf dieser Abweichung; bloße abweichende Einzelfallwürdigung genügt nicht.
Eine (angeblich) abweichende rechtliche Bewertung zu Fragen, die das Ausgangsgericht nur obiter dictum anspricht, trägt eine Divergenzrüge nicht, weil es am Beruhen der Entscheidung fehlt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 17 KR 1720/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.08.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 31,69 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen aus einer eine Krankenhausbehandlung betreffenden Vergütungsforderung verpflichtet ist.
Mit Urteil vom 26.08.2021 hat das Sozialgericht Duisburg (nachfolgend: SG) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 31,69 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass, nachdem während des Verfahrens durch zwischenzeitliche Zahlung der Beklagten Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei, die Klage hinsichtlich des von der Klägerin weiter verfolgten Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom 07.07.2020 bis zum 24.06.2021 begründet sei, weil die Beklagte seit dem 07.07.2020 mit dem Ausgleich der Rechnung in Verzug gewesen sei. Die Beklagte sei nach Maßgabe von § 330 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der Fassung von Art 3 Nr 12 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19-bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom 27.03.2020 (aF) verpflichtet gewesen, innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang (hier: 01.07.2020) auszugleichen. Sie habe den in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 2.929,61 EUR jedoch erst im Laufe des Klageverfahrens am 25.06.2021 und damit verspätet zur Zahlung angewiesen. Nach Auffassung des SG lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Rechnung nicht zum 06.07.2020 fällig geworden sei. Einer besonderen Begründung des stationären Krankenhausaufenthalts hätte es nach Maßgabe von § 301 SGB V nicht bedurft. Eine solche Begründung sei unter Berücksichtigung der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung nur in Fällen erforderlich, in denen regelhaft ambulante Behandlung ausreichend sei. Dies könne zB bei Eingriffen der Fall sein, die in den sog AOP-Katalog aufgenommen worden seien, was bei den hier in Rede stehenden Maßnahmen (OPS-Kodes 8-561.2 und 8-650) nicht der Fall sei. Nicht erforderlich sei hingegen, die stationäre Behandlungsbedürftigkeit als solche bereits im Rahmen der Übermittlung der sog § 301 SGB V-Daten in jedem Fall besonders zu begründen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass von Seiten der Klägerin eine offenkundig zweifelhafte Abrechnung vorgenommen worden sei. Bereits die Aufnahme des Versicherten als Notfall deute darauf hin, dass eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen sei. Die Anforderungen an die Fälligkeit einer Rechnung dürften unter Geltung des § 330 SGB V aF in vorliegendem Fall nicht an weitere Voraussetzungen genknüpft werden. Aus diesem Grund sei die Rechnung auch vor Eingang einer weitergehenden Begründung im Sinne von § 2 des Vertrags nach § 112 Abs 2 Nr 2 SGB V – Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesvertrag nach § 112 Abs 2 Nr 2 SGB V) fällig geworden. Auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 330 SGB V aF habe eine fehlende derartige Begründung keine Auswirkung auf die Fälligkeit einer Krankenhausabrechnung. Soweit im Vertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V – Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung – des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesvertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V) Regelungen zur Zahlung und zur Fälligkeit aufgeführt seien, blieben diese von der Regelung des § 2 Landesvertrag nach § 112 Abs 2 Nr 2 SGB V unberührt, da beide Verträge unterschiedliche Zielsetzungen hätten. Die Fälligkeit der Rechnung werde durch eine angeforderte Begründung nicht gehemmt. Gleiches gelte auch, soweit die Regelung des § 330 SGB V aF anstelle der landesvertraglichen Regelung zur Zahlungsfrist zum Tragen komme.
Gegen das der Beklagten am 01.09.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.09.2021 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Ihrer Ansicht nach habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu klären sei,
1. von welchen Voraussetzungen die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhaues für eine stationäre Behandlung gegen die Krankenkasse unter Geltung des § 417 SGB V in der für den Zeitraum vom 14.10.2020 bis 08.06.2021 geltenden Fassung abhänge,
2. inwieweit die Anforderung einer Begründung der vollstationären Behandlung durch die Krankenkasse die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung gegen die Krankenkasse im Anwendungsbereich des § 417 SGB V aF hemme,
3. inwieweit die Verpflichtung zur Abgabe eines Kurzberichts nach § 2 Abs 1 Sicherstellungsvertrag NRW aus § 112 Abs 2 Nr 2 SGB V die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhaueses im Anwendungsbereich des § 417 SGB V aF hemme und
4. ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Fälligkeit der Krankenhausvergütung von einer ordnungsgemäßen Information der Krankenkasse abhängt, auch für Ansprüche im Anwendungsbereich des § 417 SGB aF gelte.
Die Beantwortung der Fragen sei über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, um die Rechtseinheit einzuhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Es liege ein allgemeines Interesse vor, da die Frage der Fälligkeit einer Krankenhausabrechnung in einer Vielzahl von Fällen streitig werden könne.
Nach Auffassung der Beklagten weiche das Urteil des SG auch von der Rechtsprechung des BSG bzw des erkennenden Landessozialgerichts ab, sodass die Berufung auch nach Maßgabe von § 144 Abs 2 SGG zuzulassen sei.
II.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 26.08.2021 ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht ist das SG zunächst davon ausgegangen, dass die Berufung der Zulassung bedurfte. Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht den Schwellenwert von 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 Nr 1 SGG). Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 31,69 EUR verurteilt.
Nach Maßgabe von § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Zur Überzeugung des Senats liegt hier keiner dieser Zulassungsgründe vor.
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagte vermag der Senat nicht zu erkennen, dass in vorliegendem Verfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind.
Daran fehlt es zwar nicht bereits deshalb, weil der vom SG zur Anwendung gebrachte § 330 SGB V bzw der von der Beklagten angeführte § 417 SGB V nicht mehr in Kraft sind (s zu diesem Kriterium etwa Udsching, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/ Meßling/Udsching, 62. Edition, Stand: 01.09.2021, § 160, Rn 12). Denn der Regelungsgehalt der Normen findet sich im Wesentlichen unverändert nunmehr in § 415 SGB V.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache aber nur dann, wenn die zu treffende Entscheidung sich über den Einzelfall hinaus auswirkt (Breitenwirkung) und von der Antwort auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage abhängt. Von einer derartigen Breitenwirkung einer Rechtsfrage ist auszugehen, wenn diese über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung in unbestimmt vielen Fällen oder wenigstens einer Mehrzahl weiterer Fälle hat, dh wenn sie im Interesse der Allgemeinheit das Recht fortentwickelt oder vereinheitlicht (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl, § 144 SGG (Stand: 05.11.2021), Rn 31 f, mwN). Eine schon geklärte Rechtsfrage hat hingegen keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Als geklärt ist eine Rechtsfrage dann anzusehen, wenn sich für die Antwort aus anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben, wenn die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder wenn sie so gut wie unbestritten ist. Eine Antwort steht beispielsweise dann außer Zweifel, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder höchstrichterlich entschieden wurde (Wehrhahn, aaO, mwN).
So verhält es sich hier. Es mag zwar sein, dass die hier streitgegenständlichen Fragen in einer Vielzahl von bei den Sozialgerichten anhängigen Klagefällen aufgeworfen werden. Es bedarf indes keiner klärenden Rechtsfrage durch den Senat, um Rechtseinheit zu gewährleisten. Denn die im hiesigen Verfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich anhand der bestehenden Normen und der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ohne Weiteres beantworten.
§ 330 SGB V aF – auf den das SG im Rahmen seines Urteils abgestellt hat – lautet wie folgt:
Die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezember 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag.
Der von der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens in Bezug genommene § 417 SGB V aF hat folgenden Wortlaut:
Die von den Krankenhäusern bis zum 30. Juni 2021 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist verlängern.
Dem Wortlaut beider Vorschriften – und im Übrigen auch dem Wortlaut des seit dem 09.06.2021 geltenden § 415 SGB V – lässt sich entnehmen, dass mit der Regelung allein die Zahlungsfrist für eine Krankenhausvergütung mittels eines Bundesgesetzes für einen bestimmten Zeitraum (bundes-)einheitlich festgelegt wurde. Zutreffend hat das SG auf die Intention des Gesetzgebers hingewiesen und referiert, dass die Verkürzung der Zahlungsfrist (lediglich) dazu dienen soll, aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) verursachten Pandemie in Krankenhäusern auftretende Liquiditätsengpässe zu vermeiden bzw zu reduzieren. Weder dem Wortlaut der Regelung noch der Gesetzbegründung (BT-Drucks 19/18112, S 36 f) lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Regelung anderweitige Aspekte der Fälligkeit einer von einem Krankenhaus ausgestellten Vergütungsabrechnung verändert werden sollten. Vielmehr wird die Abrechnung einer erfolgten Krankenhausbehandlung auch im Anwendungsbereich der og Normen – unverändert – nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Normen und Regelungen auf Bundes- und Landesebene sowie der bundesozialgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen sein. Abgesehen von der verkürzten Zahlungsfrist ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage im Anwendungsbereich der vorgenannten Normen abweichende Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollten, sodass sich die erste der von der Beklagten aufgeführten Rechtsfragen – deren Zulässigkeit der Senat offenlässt (vgl zu den Anforderungen an die Konkretisierung einer Rechtsfrage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde BSG, Beschluss vom 27.05.2020 – B 1 KR 8/19) – anhand der geltenden Rechtslage klären lässt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für die vierte der von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage. Eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage vermag der Senat auch insoweit nicht zu erkennen.
Schließlich ist auch im Hinblick auf die weiteren von der Beklagten formulierten Rechtsfragen nicht ersichtlich, inwieweit § 330 SGB V aF, § 417 SGB V aF oder – gegenwärtig – § 415 SGB V Einfluss auf die Frage haben soll, ob die Anforderung einer weitergehenden Begründung durch die Krankenversicherung die Fälligkeit der Verjährung hemmt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die vorstehenden Ausführungen. Der Senat geht darüber hinaus davon aus, dass die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen auch unabhängig von den og, neu eingefügten Normen nicht klärungsbedürftig sind. Zu der Frage wann und unter welchen Umständen die Vergütungsabrechnung eine Krankenhauses fällig wird, hat das Bundessozialgericht vielmehr in der Vergangenheit bereits mehrfach Stellung genommen, wie sowohl die Beklagte als auch das SG zutreffend festgestellt haben (vgl insoweit exemplarisch nur Urteil vom 21.03.2013 – B 3 KR 28/12 R – zitiert nach juris, Rn 13 ff; Urteil vom 21.04.2015 – B 1 KR 10/15 R – juris, Rn 10 ff). Wenngleich das Bundessozialgericht sich – soweit ersichtlich – noch nicht explizit zu der Frage geäußert hat, ob und unter welchen Umständen die Fälligkeit einer Krankenhausabrechnung gehemmt sein könnte, ist der Senat davon überzeugt, dass sich beide Rechtsfragen anhand der vorgenannten Rechtsprechung in Verbindung mit den entsprechend einschlägigen Bundes- und Landesregelungen klären lassen.
Soweit die Beklagte meint, das SG habe sich einerseits zwar auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Fälligkeit einer Krankenhausabrechnung berufen (B 1 KR 10/15 R), andererseits aber – mehrfach – angedeutet, dass es „in anderen Fällen durchaus anders entscheiden könnte“, und daraus den Rückschluss zieht, dass es infolgedessen einer grundlegenden Klärung der Rechtsfragen bedarf, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach dem Verständnis des Senats hat das SG vielmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Fälligkeit einer Krankenhausabrechnung – auch im Anwendungsbereich des § 330 SGB V aF – auf Grundlage und unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beurteilen. Soweit des SG auf Seite 8 des Urteils ausführt, dass die Fälligkeit „zumindest im vorliegenden Fall nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft werden“ dürfe, ist damit nach dem Verständnis des Senats lediglich gemeint, dass es in anderen Fällen (beispielsweise in Fällen, in denen eine Leistung erbracht wurde, die im AOP-Katalog erfasst ist) unter Berücksichtigung der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung des Senats einer weitergehenden Begründung bereits im Rahmen der Übermittlung der § 301 SGB V-Daten bedürfen kann, um die Fälligkeit einer Rechnung herbeizuführen.
2.
Inwiefern das SG von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sein und infolgedessen ein Zulassungsgrund gem § 144 Abs 2 SGG vorliegen soll, erschließt sich dem Senat nicht und wird von der Beklagten auch nicht näher begründet. Nach dem Verständnis des Senats ist das SG der Rechtsprechung des BSG, wie ausgeführt, gerade gefolgt. Die für die Annahme einer Divergenz erforderliche Abweichung mit einem tragenden Rechtssatz ist hier nicht gegeben (vgl zu den Anforderungen an den Zulassungsgrund der Divergenz etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl 2020, Rn 30 f, mwN). Soweit das SG aufgrund der im vorliegenden Fall durchgeführten Behandlungen ein weitergehendes Begründungserfordernis im Rahmen der Übermittlung der § 301 SGB V-Daten nicht gesehen hat, mag dies kritisiert und als rechtsfehlerhaft gewertet werden. Hierbei handelt sich jedoch allein um eine Frage der rechtlichen Würdigung des Einzelfalls. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts oder des Landessozialgerichts vermag der Senat nicht zu erkennen.
Wenn die Beklagte meint, das SG sei im Hinblick auf die Notwendigkeit der Abgabe eines Kurzberichts gem § 2 Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr 2 SGB V von der Rechtsprechung des erkennenden Landessozialgerichts abgewichen, ist hierin – unerheblich davon, ob diese Wertung zutreffend ist oder nicht – keine Divergenz im Sinne von § 144 Abs 2 SGG zu erblicken. Denn eine derart relevante Abweichung kann von vornherein nur angenommen werden, wenn die Entscheidung auf dem in Rede stehenden Rechtssatz beruht. Dies ist hier indes nicht der Fall. Nach dem Verständnis des Senats hat sich das SG zu der Frage, ob die Anforderung eines Kurzberichts die Fälligkeit der Forderung hemmt, lediglich obiter dictum geäußert (vgl. Seite 9 f des Urteils).
3.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des §§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Einen derartigen Verfahrensmangel hat die Klägerin weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1 und 3 sowie 47 Abs 3 Gerichtskostengesetz.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist gem § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Mit dem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).