Unzuständigkeit des LSG: Verweisung eines Eilantrags (§86b SGG) an das Sozialgericht Duisburg
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin stellte einen Eilantrag nach § 86b SGG zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung streitiger Beitragsforderungen. Das Landessozialgericht erklärte sich für unzuständig und verwies das Verfahren an das örtlich zuständige Sozialgericht Duisburg. Grundlage der Verweisung sind § 98 S.1 SGG i.V.m. § 17a Abs.2 S.1 GVG; diese Regeln gelten auch für einstweiligen Rechtsschutz. Die Kosten des vor dem LSG geführten Verfahrens werden dem Verfahren beim Sozialgericht zugerechnet; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: LSG erklärt sich für unzuständig und verweist den Eilantrag an das zuständige Sozialgericht Duisburg
Abstrakte Rechtssätze
Sind Streitigkeiten dem Sozialrechtsweg zuzuordnen, entscheidet im ersten Rechtszug grundsätzlich das Sozialgericht; eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts besteht nur für die in § 29 Abs. 2 und 3 SGG genannten Fälle.
Erklärt sich ein Gericht nach § 98 S.1 SGG für unzuständig, ist es verpflichtet, das Verfahren an das zuständige Gericht zu verweisen; § 17a Abs.2 S.1 GVG regelt insoweit die Verfahrensübertragung.
Die Vorschriften über Unzuständigkeit und Verweisung (§ 98 SGG i.V.m. § 17a GVG) finden entsprechend auch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung.
Die vor einem unzuständigen Gericht entstandenen Verfahrenskosten sind als Teil der bei dem zuständigen Gericht entstehenden Kosten zu behandeln; Entscheidungen über die Unzuständigkeit sind gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Tenor
Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Duisburg.
Gründe
Die Unzuständigkeitserklärung und Verweisung des Verfahrens beruht auf § 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG.
Diese Vorschriften finden auf die hier betroffene instanzielle als Unterfall der sachlichen Zuständigkeit Anwendung (LSG NRW, Beschluss vom 17.06.2022 - L 8 R 81/22 R -, juris Rn. 1; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 98 Rn. 2 m.w.N.; ähnlich auch Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 29 Rn. 93: entsprechende Anwendung) gelten überdies auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (LSG NRW a.a.O.; B. Schmidt a.a.O. m.w.N.).
Das Landessozialgericht ist für den 20.01.2026 von der Antragstellerin anhängig gemachten „Eilantrag nach § 86b SGG“ des Inhalts,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Widerspruchsverfahren (Widerspruch vom 09.08.2025, zuletzt formwirksam nachgereicht am 12.12.2025 sowie 20.01.2026) von der Vollziehung der streitigen Beitragsforderungen, einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen, abzusehen;
hilfsweise festzustellen. dass bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren keine Vollstreckungs-, Ruhens- oder Sperrmaßnahmen zu Lasten der Antragstellerin erfolgen dürfen;
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig eine Versicherungsbescheinigung auszustellen bzw. den Versicherungsstatus bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren vorläufig zu dulden, um die Rückmeldung zum 2. Semester zu ermöglichen,
instanziell nicht zuständig. Über Streitigkeiten, für die - wie hier - der Sozialrechtsweg eröffnet ist, entscheiden gemäß § 8 SGG im ersten Rechtszug grundsätzlich die Sozialgerichte. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts ist nur in den Fällen des § 29 Abs. 2 und 3 SGG gegeben, von denen hier keiner vorliegt. Sachlich und aufgrund des Wohnsitzes der Antragstellerin örtlich zuständig (§ 57 Abs. 1 S. 1 SGG) ist danach das Sozialgericht Duisburg.
Der Senat hat die Beteiligten vor der Verweisung gehört (Verfügung vom 02.02.2026, den Beteiligten zugestellt gegen Postzustellungsurkunde bzw. Empfangsbekenntnis am 05.02.2026 und 11.02.2026).
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Sozialgericht erwachsen (§ 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).