GKV-Beiträge: Kapitalleistung aus bAV trotz Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI beitragspflichtig
KI-Zusammenfassung
Ein freiwillig GKV-versicherter Selbständiger wandte sich gegen die Beitragsfestsetzung für Mai 2021, weil eine Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversorgung (Unterstützungskasse/Lebensversicherung) bei der Bemessung berücksichtigt wurde, obwohl er den Betrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI an die DRV zahlte. Das LSG NRW bestätigte die Beitragspflicht sowohl der Kapitalleistung (als Versorgungsbezug, verteilt nach der 1/120-Regel) als auch des vollen Zahlbetrags der gesetzlichen Altersrente. Die Weiterleitung der Kapitalleistung an die DRV berühre die Beitragspflicht nicht; eine wirtschaftliche Identität mit der gesetzlichen Rente rechtfertige hier keine Einschränkung. Verfassungsrechtliche Einwände (insb. Art. 3 Abs. 1 GG) verwarf der Senat; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen die GKV-Beitragsfestsetzung (Mai 2021) wegen Verbeitragung von Kapitalleistung und Rentenzahlbetrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig, wenn sie in einem betrieblichen Zusammenhang zur früheren Beschäftigung stehen und eine Entgeltersatzfunktion aufweisen.
Dass Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung aus Eigenmitteln des Arbeitnehmers finanziert wurden, schließt die Qualifikation als beitragspflichtiger Versorgungsbezug nicht aus.
Nicht regelmäßig wiederkehrende Versorgungsbezüge in Kapitalform sind nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler dem Beitragsmonat mit 1/120 des Zahlbetrags für 120 Monate ab dem Monat nach der Auszahlung zuzuordnen.
Bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ist für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Zahlbetrag (Bruttoprinzip) abzustellen; eine Erhöhung des Zahlbetrags durch Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI bleibt beitragspflichtig.
Verfügungen des Berechtigten über eine beitragspflichtige Kapitalleistung, insbesondere deren Verwendung zur Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung, lassen die Beitragspflicht der Kapitalleistung und der gesetzlichen Rente grundsätzlich unberührt; verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese typisierende Anknüpfung an Zahlbeträge bestehen regelmäßig nicht.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 21 KR 1867/21
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die endgültige Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für den Monat Mai 2021.
Der Kläger (* 00.00.0000) ist verheiratet. Seine Ehefrau ist privat krankenversichert und erzielt Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung.
Der Kläger selbst war zunächst bei der M. GmbH beschäftigt. Diese erteilte ihm eine Versorgungszusage. Die Versorgungsverpflichtung übernahm eine Unterstützungskasse (O. Unterstützungskasse e.V., zum 01.12.2003 übernommen durch den Bundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und der Selbständigen e.V. ), die hierzu als Rückdeckung eine Lebensversicherung abschloss G. a.G., Versicherungsnummer N01). Versicherungsnehmer war die Unterstützungskasse, versicherte Person der Kläger. Das Versicherungsende war auf den 01.12.2018 festgelegt, die Versicherungssumme betrug 41.926,79 €. Die Beiträge zahlte die Arbeitgeberin im Wege der Entgeltumwandlung. Nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes übernahm die neue Arbeitgeberin des Klägers, die J. N. GmbH, zum 01.04.2011 die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Zum Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses am 30.11.2011 ließ der Kläger die Versicherung beitragsfrei stellen.
Seit 01.04.2014 war der Kläger hauptberuflich selbständig erwerbstätig und seitdem freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse.
Zum 01.02.2021 zahlte die Unterstützungskasse einen Betrag von 46.714,92 € an den Kläger aus. Der Kläger zahlte daraufhin 47.148,88 € an die DRV Bund zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 187a SGB VI).
Seit dem 01.03.2021 bezieht der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte von der DRV Bund. Der monatliche Zahlbetrag betrug 1.691,02 € (Bescheide vom 03.02.2021 und 16.03.2022). Seine selbständige Tätigkeit übte der Kläger nebenberuflich weiter aus.
Die Beklagte setzte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung daraufhin u.a. für den Monat Mai 2021 vorläufig neu fest. Dabei berücksichtigte sie als Einkommen des Klägers den Zahlbetrag der Altersrente und die Kapitalleistung der Unterstützungskasse, diese anteilig mit einem Einhundertzwanzigstel ihres Zahlbetrags, sowie weiter Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers wie auch Einkommen der Ehefrau (Bescheide vom 19.12.2020 , 18.03.2021 und 30.04.2021 ).
Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, die Kapitalleistung stelle eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, weil sie aus einer vom ehemaligen Arbeitgeber zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Versorgungszusage resultiere. Dass die Kapitalleistung in voller Höhe an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet worden sei, mindere die Beitragspflicht nicht (Widerspruchsbescheid vom 19.10.2021).
Der Kläger hat hiergegen am 16.11.2021 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, bei der Kapitalleistung handle es sich um eine solche aus einer Direktversicherung. Diese sei ein Lebensversicherungsvertrag, den ausschließlich der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben des Arbeitnehmers als versicherter Person abschließe. Sein Arbeitgeber habe im Übrigen keinerlei Beitrag geleistet. Bei einer reinen Abwicklung über den Arbeitgeber könne nicht von einer betrieblichen Veranlassung gesprochen werden. Es bestehe damit praktisch und faktisch kein Unterschied zu einer privat abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung; faktisch und praktisch sei er Versicherungsnehmer. Hätte die Möglichkeit bestanden, dass er als Arbeitnehmer für sich eine solche Versicherung abschließe, wäre diese auch nicht beitragspflichtig. Dass er eine solche Versicherung selbst nicht abschließen könne, stelle eine unzulässige Benachteiligung dar. Hinzu komme, dass er gerade im Hinblick auf seinen Ruhestand in die Lebensversicherung einbezahlt habe und, um drei Jahre früher in die Altersrente gehen zu können, den Bruttobetrag aus der Lebensversicherung an den Rentenversicherungsträger gezahlt habe, um die gesetzlich vorgesehenen Abschläge zu kompensieren. Damit kämen der Beklagten bei der Beitragserhebung sowohl die höhere gesetzliche Rente als auch deren um drei Jahre vorgezogener Beginn zugute. Mit einer Beitragserhebung auch auf die Kapitalleistung werde er zu Unrecht doppelt belastet.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 die Beiträge endgültig festgesetzt, u.a. für Mai 2021 dabei auf 303,73 € nebst Zusatzbeitrag i.H.v. 24,96 €. Dabei berücksichtigte sie noch die Altersrente (1.691,02 €) und die anteilige Kapitalleistung (389,29 €). Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit setzte sie mit 0 € an. Familieneinkommen berücksichtigte sie insoweit nicht (Bescheid vom 27.07.2023).
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2021 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angegriffenen Bescheid verteidigt.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 30.04.2024). Zur Begründung hat es - soweit vorliegend noch von Belang - ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht Beiträge aus der Kapitalleistung für die streitgegenständliche Zeit erhoben. Die Lebensversicherung erfülle die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung. Zahlungen aus einer Direktversicherung seien grundsätzlich beitragspflichtig, auch wenn sie auf Beitragszahlungen des Versicherten selbst beruhten. Dies gelte jedenfalls, solange der Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen sei und diesen als Versicherungsnehmer ausweise. Als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen sei der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag beeinflussten die Beitragspflicht grundsätzlich nicht. Für die Beitragsbemessung maßgebend sei daher die fällige und an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung i.H.v. 46.714,92 €. Dass der Kläger die Kapitalleistung zur Einzahlung von Rentenbeiträgen verwendet habe, um eine vorgezogene Rente wegen Alters ohne Rentenabschlag in Anspruch nehmen zu können, schließe die Berücksichtigung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug nicht aus. Die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung sei auch nicht deshalb beitragsfrei, weil die vorgezogene Altersrente im Wege rechtsgeschäftlicher Surrogation an ihre Stelle getreten wäre. Denn die vorgezogene Altersrente mit Rentenabschlag habe der Kläger nach der Rentenauskunft der DRV Bund mit Rentenbeginn ab 01.03.2021 in Anspruch nehmen können und damit unabhängig von der Einzahlung weiterer Rentenbeiträge unter Verwendung der Kapitalleistung. Durch die bei der DRV Bund unter Verwendung der Kapitalleistung eingezahlten Rentenbeiträge sei dagegen die Rentenminderung vollständig ausgeglichen worden. Damit könne zur Diskussion stehen, ob neben der Verbeitragung der Kapitalleistung zumindest in Bezug auf die Verbeitragung der gesetzlichen Rente der Differenzbetrag zwischen dem Rentenbetrag mit Rentenabschlag und dem ohne Rentenabschlag unverbeitragt bleiben müsse wegen wirtschaftlicher Identität zwischen diesem Differenzbetrag und der Kapitalleistung. Dies müsse aber nicht abschließend entschieden werden, da der klagegegenständliche Bescheid vom 30.04.2021 die Beiträge für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis Dezember 2021 regle und damit allein die gesetzliche Rente mit Rentenabschlag verbeitragt worden sei. Dementgegen sei im Rentenbescheid vom 16.03.2022 der Ausgleich für Rentenabschlag i.H.v. 47.148,88 € berücksichtigt worden mit dem Ergebnis einer höheren Rente. Damit fehle es bezogen auf die Beitragsfestsetzung vom 30.04.2021 aber an einer wirtschaftlichen Identität zwischen der verbeitragten Rente mit Rentenabschlag und der Kapitalleistung. Eine (anteilige) Doppelverbeitragung ergebe sich damit an dieser Stelle nicht.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 04.06.2024 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 19.06.2024 eingelegten Berufung.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Dass er die ausgezahlte Versicherungssumme einzig und allein dazu verwendet habe, um sein Rentenkonto bei der DRV Bund „aufzufüllen“, führe dazu, dass seine Beiträge zur Beklagten nun doppelt berechnet würden, was keinesfalls sachgerecht sei.
Während des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten sich schriftsätzlich dahingehend verglichen, sie sich zum einen - insoweit unter Zustimmung auch der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse - wegen der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits unterworfen, zum anderen haben sie den Streitzeitraum auf den Monat Mai 2021 begrenzt haben.
Der Kläger beantragt danach noch,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2023 aufzuheben, soweit darin für den Monat Mai 2021 Beiträge von mehr als 267,28 € festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Auskünfte bei der DRV Bund eingeholt. Hierzu sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2024 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Klagegegenstand ist allein noch der Bescheid vom 27.07.2023, mit dem die Beklagte die Beiträge des Klägers u.a. zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2021 endgültig festgesetzt hat (§ 240 Abs. 4a S. 3 SGB V). Dieser Bescheid ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden, denn er ist während des seinerzeit bereits anhängigen Klageverfahrens ergangenen und hat die ursprünglich klagegegenständlichen Bescheide vom 19.12.2020, 18.03.2021 und 30.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2021 ersetzt (§ 39 Abs. 2 SGB X), mit denen die Beklagte die Beiträge zunächst bloß vorläufig festgesetzt hatte (dazu Vossen in Krauskopf, SozKV, § 240 Rn. 81 ).
Darüber hinaus haben die Beteiligten im Vergleichswege zum einen den Streitgegenstand auf die Beiträge zur GKV sowie zum anderen den Streitzeitraum auf den Monat Mai 2021 beschränkt und sich im Übrigen dem Ausgang des Verfahrens unterworfen (Verfügungen des Senats vom 02.07.2024 und 08.01.2025; Schriftsätze der Beteiligten vom 02.07.2024 und 25.07.2024 bzw. 16.01.2025 und 18.02.2025).
2. Der danach noch klagegegenständliche Bescheid vom 27.07.2023 ist rechtmäßig und der Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Beklagte hat die Beiträge zur freiwilligen Versicherung des Klägers in der GKV für den Monat Mai 2021 zutreffend festgesetzt.
Gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 und 2 Hs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den GKV-Spitzenverband geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind gemäß § 240 Abs. 2 S. 1 SGB V mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
§ 3 Abs. 1 S. 1 der auf dieser Grundlage vom GKV-Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (im Folgenden: BeitrVerfGrsSz, insoweit anwendbar i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.11.2011, BAnz VB 20.01.2012) sieht hierzu vor, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind.
Nach diesen Maßstäben fallen sowohl auf die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung der Debeka (dazu a) wie auch auf den vollen Zahlbetrag der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV; dazu b) jeweils Beiträge zur GKV an. Dass der Kläger die Kapitalleistung als Ausgleichszahlung an die DRV Bund weitergereicht hat, ist unschädlich, insbesondere bestehen insoweit auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Die Kapitalleistung unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BeitrVerfGrsSz als sog. Versorgungsbezug mit ihrem Zahlbetrag von 46.714,92 € der Beitragspflicht zur GKV. Als Versorgungsbezüge gelten der Rente vergleichbare Einnahmen, darunter Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (vgl. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Hs. 1 SGB V i.d.F. des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 14.12.2018, BGBl. I 2387). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. des Beitragsrechts der GKV sind, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion (statt vieler: BSG, Urteil vom 26.02.2019 - B 12 KR 17/18 R -, Rn. 14 m.w.N. ).
aa) Vorliegend kann der Senat dahinstehen lassen, ob es sich bei der Lebensversicherung um eine Direktversicherung im Rechtssinne (zur Definition BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 1/16 R -, Rn. 13 m.w.N.) und damit schon nach der institutionellen Abgrenzung um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Hs. 1 SGB V handelte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.02.2019, a.a.O. Rn. 14; kritisch dagegen BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R -, Rn. 26) oder aber, weil Versicherungsnehmer nicht die Arbeitgeberin, sondern die Unterstützungskasse war, um eine Rückdeckungsversicherung, die lediglich eine gegenüber dem Kläger bestehende betriebliche Ruhegeldverpflichtung abdeckte (vgl. zu letzterem aber die Angaben in dem Versicherungsschein i.d.F. des Nachtrags vom 01.01.2023; grds. zur Abgrenzung von Direkt- und Rückdeckungsversicherung Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 8. Aufl. 2022, § 1 Rn. 78). In jedem Fall stand die Kapitalleistung in einem betrieblichen Zusammenhang mit den früheren Beschäftigungen des Klägers (<1>) und wies zudem eine Entgeltersatzfunktion auf (<2>). Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat nach allem darauf hin, dass auch Leistungen einer Unterstützungskasse i.S.d. § 1b Abs. 4 S. 1 BetrAVG schon nach der institutionellen Abgrenzung zu den Versorgungsbezügen gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Hs. 1 SGB V zählen (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R -, juris Rn. 19).
(1) Der betriebliche Zusammenhang ergibt sich schon daraus, dass der Kläger die Stellung als Begünstigter der Kapitalleistung nur aufgrund seiner früheren Beschäftigung erlangte (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R -, Rn. 28). Hierfür spricht bereits, dass Versicherungsnehmer der Lebensversicherung die Unterstützungskasse war und „Trägerunternehmen“ (so ausdrücklich etwa das Änderungsformulars, mit dem der Kläger die Versicherung zum 30.11.2011 beitragsfrei stellen ließ) seine frühere Arbeitgeberin. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit in den Genuss entsprechender Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung im Alter, bei Invalidität und Tod des Unterhaltspflichtigen aber nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R -, juris Rn. 17).
(2) Die Entgeltersatzfunktion lässt sich daran ersehen, dass das Ende der Lebensversicherung auf den 01.12.2018 und damit einen Zeitpunkt, zu dem der Kläger sein 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte, festgelegt war (zum Laufzeitende einer Direktversicherung vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2020 - B 12 KR 1/19 R -, Rn. 21 m.w.N.). Ausgezahlt wurde die Kapitalleistung dem Kläger sogar erst zum 01.02.2021 (zu einem Auszahlungszeitpunkt im 60. Lebensjahr der versicherten Person vgl. auch BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R -, juris Rn. 12; Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R -, juris Rn. 16).
(3) Dass der Kläger die Beiträge selbst im Wege der Entgeltumwandlung erbracht hat, ändert an der Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung nichts. Für das Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Hs. 1 SGB V ist es ohne Belang, ob die Altersversorgung ganz oder teilweise auf Eigenleistungen des Arbeitnehmers beruht (BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris Rn. 19 ff.; dazu auch BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 27.06.2018 - 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 -, Rn. 17). Daher verfängt auch das Vorbringen des Klägers nicht, „faktisch und praktisch“ sei er Versicherungsnehmer gewesen. Der Kläger hat die Lebensversicherung auch nicht nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis selbst - unter Eintritt in die Stellung des Versicherungsnehmers - fortgeführt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris Rn. 8 ff. ; Beschluss vom 27.06.2019, a.a.O. Rn. 19 ff. ). Die Versicherung war nach dem o.g. Versicherungsschein lediglich seit dem 30.11.2011 beitragsfrei gestellt.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber rein privaten Lebensversicherungen liegt ebenfalls nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob Direkt- bzw. Rücksicherungsverträge der betrieblichen Altersversorgung auf der einen und Lebensversicherungsverträge zur privaten Altersvorsorge auf der anderen Seite überhaupt wesentlich gleich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG sind, ist eine Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt, weil insoweit der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 -, juris Rn. 22); diesen hat der Kläger sich zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge - vorliegend eben die Kapitalleistung - noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur GKV herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, a.a.O. Rn. 16).
bb) Die Beklagte hat die Kapitalleistung auch zu Recht auf 120 Monate umgelegt. In Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährte Versorgungsbezüge - wie die vorliegend im Streit stehende Kapitalleistung - sind gemäß § 5 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07 -, juris Rn. 32 ff., dort zu § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V). Danach hat die Beklagte den Zahlbetrag der Kapitalleistung zutreffend auf 120 Monate verteilt und monatlich mit einem anteiligen Betrag von 389,29 € bei der Beitragsbemessung berücksichtigt; der Verteilzeitraum begann mit dem Monat März 2021.
b) Der Zahlbetrag der Altersrente für langjährig Versicherte unterlag als Rente der GRV (vgl. § 228 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB V) gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BeitrVerfGrsSz ebenfalls der Beitragspflicht. Dieser Zahlbetrag belief nach der vom Senat eingeholten Auskunft der DRV Bund im Streitzeitraum auf monatlich 1.691,02 €.
c) Die Beitragspflicht der Kapitalleistung wie auch der Rente der GRV bleiben auch davon unberührt, dass der Kläger die Kapitalleistung aus der Direktversicherung an die DRV Bund gezahlt hat, um Abschläge auf seine Altersrente für langjährig Versicherte zu vermeiden. Für eine einschränkende Auslegung ist - auch im Lichte des Verfassungsrechts - zur Überzeugung des Senats kein Raum.
aa) Zunächst lässt es die Beitragspflicht der Kapitalleistung nicht entfallen, dass der Kläger den entsprechenden Zahlbetrag an die DRV Bund gezahlt hat. Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag berühren die Beitragspflicht vielmehr grundsätzlich nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 1/16 R - Rn. 14 ff. m.w.N.). Die gesetzliche Rente ist auch nicht im Wege rechtsgeschäftlicher Surrogation an die Stelle der Kapitalleistung getreten, auch nicht, soweit der monatliche Zahlbetrag ohne die Ausgleichszahlung geringer ausgefallen wäre (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rn. 15); die Kapitalleistungen und die Altersrente aus der GRV wurzeln in völlig verschiedenen Rechtsverhältnissen. Ebenso scheidet mit Blick auf Sinn und Zweck der Einhundertzwanzigstelregelung eine teleologische Reduktion derselben aus (dazu BSG, a.a.O. Rn. 16).
bb) Weiter ist auch die gesetzliche Rente nicht von der Beitragspflicht ausgenommen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Rente ohne seine Ausgleichszahlung durch Abschläge gemindert worden wäre. Nach Auskunft der DRV Bund hätte sich der monatliche Zahlbetrag im Streitzeitraum ohne die Ausgleichszahlung auf lediglich 1.504,92 € belaufen. § 3 Abs. 1 S. 1 BeitrVerfGrsSz stellt aber ebenfalls auf den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente ab. Dies meint denjenigen Betrag, den die Zahlstelle insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt (BSG, Urteil vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 -, juris Rn. 16 ff.; zur Vorgängerregelung des § 180 Abs. 5 RVO auch BT-Drs. 9/458, S. 33: „der zur Auszahlung kommende Betrag einschließlich der nicht beitragsbezogenen Leistungen“; zum Ganzen auch Peters in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl. 2025, § 237 Rn. 21: Bruttoprinzip). Die Zugehörigkeit eines Betrages zum Zahlbetrag einer Rente aus der GRV reicht nach dem Gesetz mithin allein aus, um die Beitragspflicht zu begründen. Das gilt etwa auch für Renten, die ausschließlich auf der Entrichtung freiwilliger Beiträge beruhen, und auch für Rententeile, die durch Höherversicherungsbeiträge erworben wurden (BSG, Urteil vom 15.02.1989 - 12 RK 15/88 -, juris Rn. 22; zur Höherversicherung nunmehr zudem § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992, BGBl. I 2261: „einschließlich“). Dass vom Zahlbetrag keine Abzüge zu machen sind, legt auch die Regelungshistorie nahe, denn nach der Vorgängervorschrift des § 180 Abs. 8 S. 1 RVO galt ausdrücklich noch eine Ausnahme für die sog. Artikel-Renten (Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG, Art. 2 § 49a Abs. 2 AnNVG), die mit dem Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I 2477) jedoch weggefallen ist (dazu BSG, Urteil vom 09.02.1993 - 12 RK 58/92 -, juris Rn. 20).
cc) Eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 1 BeitrVerfGrsSz im Lichte höherrangigen Gesetzesrechts scheidet aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.10.2017 (B 12 KR 1/16 R). Dort stand die Beitragspflicht einer sog. Sofortrente im Streit, in die der Versicherte zuvor die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung investiert hatte. Soweit zwischen der (auf 120 Monate verteilten) Kapitalleistung und der Sofortrente eine wirtschaftliche Identität bestehe, schied nach einem Obiter-dictum des Bundessozialgerichts eine Verbeitragung der Sofortrente aus (a.a.O. Rn. 18 ff.).
(1) Einer einschränkenden Auslegung, wie sie das Bundessozialgericht erwogen hat, steht vorliegend aber der eindeutige Wortlaut des § 3 Abs. 1 S. 1 BeitrVerfGrsSz entgegen, der ausdrücklich auf die Zahlbeträge der Rente der GRV sowie den der Versorgungsbezüge abstellt (zur fehlenden Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V vgl. auch BSG, a.a.O. Rn. 16). Zwar ist der Kläger freiwillig versichert, so dass auch für ihn § 240 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 SGB V gilt, wonach bei der Beitragsbemessung sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Ebendiese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O. Rn. 21 f.) aber, wenn wirtschaftlich identische Mittel mehrfach verbeitragt werden. Daneben schreibt § 240 Abs. 2 S. 1 SGB V jedoch ebenso ausdrücklich vor, dass bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit „mindestens“ die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Ebendies ist hier der Fall, denn auch Beschäftigte haben Beiträge sowohl auf die Zahlbeträge der Renten der GRV als auch der Versorgungsbezüge zu zahlen (§§ 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, 229 Abs. 1 S. 3 SGB V). Demgegenüber unterlag die Sofortrente in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall nur aufgrund der Auffangklausel des § 3 Abs. 1 S. 1 BeitrVerfGrsSz („alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können“) der Beitragspflicht; diese vorliegend nicht einschlägige Klausel hat das Bundessozialgericht im Lichte des § 240 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 SGB V einschränkend ausgelegt.
(2) Darüber hinaus ist unterliegt es für den Senat auch erheblichen Bedenken, ob zwischen dem an die DRV Bund gezahlten Betrag und der laufenden Altersrente aus der GRV, soweit diese nicht durch Abschläge gemindert ist, überhaupt eine wirtschaftliche Identität besteht. Eine solche wirtschaftliche Identität liegt zwar jedenfalls dann vor, wenn die einmalige Kapitalleistung unmittelbar und unverzüglich zur Finanzierung einer anderen Altersvorsorgeform eingesetzt wird, sie ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn der Beitragspflicht unterliegende sonstige Einnahmen oder Geldmittel irgendwie auf eine von der Einhundertzwanzigstelregelung erfasste Kapitalleistung zurückgeführt werden können (BSG, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O. Rn. 20; vgl. auch die Besprechungsergebnisse der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 14.06.2018, Die Beiträge 2018, 520 <521>). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Unmittelbarkeit, denn die gesetzliche Rente wird nicht aus angespartem Kapital gezahlt, auch nicht, soweit ohne die zusätzliche Zahlung über 47.148,88 € Abschläge angefallen wären. Vielmehr liegt der GRV ein Umlageverfahren zugrunde (§ 153 SGB VI).
dd) Dieses Ergebnis, wonach der Kläger sowohl den Zahlbetrag der Kapitalleistung als auch den der gesetzlichen Rente ungemindert zu verbeitragen hat, begegnet zur Überzeugung des Senats keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.
(1) Dabei bestehen im Ausgangspunkt keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass sowohl Versorgungsbezüge als auch Renten aus der GRV jeweils für sich genommen der Beitragspflicht in der GKV unterliegen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner die Beitragspflicht anderer Alterseinkünfte als der Rente aus der GRV grundsätzlich verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06 -, juris Rn. 24; ausdrücklich zu Kapitalleistungen aus Versorgungsbezügen auch BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07 - juris Rn. 31 m.w.N.). Gegen Beitragspflicht der Rente aus der GRV als solche bestehen ebenfalls keine Bedenken (grds. zur Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner: BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988 - 2 BvL 18/84 -, juris Rn. 34 f.). Für die vorliegend in Rede stehende freiwillige Versicherung gilt nichts anderes, zumal das Beitragsrecht der GKV bei freiwillig Versicherten ohnehin davon ausgeht, diese seien bei typisierender Betrachtung im Rentenalter wirtschaftlich leistungsfähiger als Pflichtversicherte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -, juris Rn. 86; Beschluss vom 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06 -, juris Rn. 24).
(2) Weiter bestehen auch insoweit keine durchgreifenden Bedenken, als der Kläger auf beide Zahlungen zugleich Beiträge zu entrichten hat, obwohl er die Kapitalleistung an die DRV Bund gezahlt hat, um eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen zu können. Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Dieser verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härten vermeidbar wären, sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15 -, Rn. 12 m.w.N.).
(a) Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist dabei zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (BVerfG, Beschluss vom 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - Rn. 21 m.w.N.). Als Anknüpfungspunkt für einen Gleichheitsverstoß kommt danach hier allenfalls infrage, dass Versicherte wie der Kläger, die einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug in die GRV eingezahlt haben und hieraus eine ebenfalls beitragspflichtige Rente beziehen, genauso behandelt werden wie solche Versicherten, die ebenfalls Versorgungsbezüge und eine gesetzliche Rente beziehen, die aber davon abgesehen haben, den Versorgungsbezug in die GRV einzuzahlen. Zu einer Mehrfachverbeitragung der Kapitalleistung, wie sie der Kläger rügt, kommt es in diesen letztgenannten Fällen von vorneherein nicht. Mithin ist dem Kläger zuzugeben, dass er dann, wenn er die Kapitalleistung anderweitig verbraucht hätte, er bloß die auf 120 Monate umgelegte Kapitalleistung sowie die - dann durch Abschläge geminderten - Zahlbeträge der gesetzlichen Rente zu verbeitragen gehabt hätte. Insgesamt wären damit Beiträge in geringerer Höhe angefallen.
(b) Die Gleichbehandlung beider Fallgestaltung ist aber jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden vom Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers gedeckt.
(aa) Grundsätzlich ist dabei zu bedenken, dass der Gesetzgeber ein "Verbot der Doppelverbeitragung" nicht zu beachten hat. Ein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen, existiert im Beitragsrecht der GKV nicht (BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 12 KR 2/19 R -, Rn. 19; Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R -, juris Rn. 40). Insoweit gelten für die Finanzierung der GKV als eines Versicherungssystems andere Grundsätze als für das Steuerrecht (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, a.a.O. Rn. 10), namentlich das Umlageverfahren, wonach die gesetzliche Krankenversicherung durch die Beiträge ihrer Mitglieder nur die jeweils zeitgleichen Ausgaben bestreitet. Versicherungspflichtig Beschäftigte erwerben dabei durch ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zwar Vorversicherungszeiten für eine spätere Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner, jedoch keine Beitragsfreiheit für diese. Auch werden aus den Beiträgen auf ihr Arbeitsentgelt keine Rückstellungen für die spätere Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner gebildet (Peters, NZS 2021, 207, 210 f.).
(bb) Weiter ließen sich die vom Kläger gerügten Unschärfen bei der Beitragserhebung nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand vermeiden. Die Anknüpfung an den Zahlbetrag der gesetzlichen Renten bietet einen einfach handzuhabenden und ohne weiteres feststellbaren Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung. Müssten die Krankenkassen dagegen zunächst feststellen, inwieweit der Zahlbetrag einer gesetzlichen Rente erstens auf Ausgleichszahlungen i.S.d. § 187a SGB VI beruhte und zweitens die Ausgleichszahlung wiederum aus einem Versorgungsbezug oder anderweitig bereits beitragspflichtigen Einnahme stammte, und die Ausgleichszahlung drittens sodann aus dem Zahlbetrag "herausrechnen", ergäbe sich ein - gerade unter den Bedingungen der Massenverwaltung - nur schwerlich praktikabler Verwaltungsmehraufwand. Dies leuchtet angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Fallkonstellationen unmittelbar ein. Der vorliegende Fall selbst veranschaulicht dies, denn die Ausgleichszahlung, die der Kläger an die DRV Bund leistete, überstieg mit 47.1488,88 € den Zahlbetrag der Kapitalleistung von 46,714,92 €. In derartigen Fällen, in denen die Ausgleichszahlungen zum einen Teil aus bereits beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und zum anderen aus sonstigen Mitteln stammen, wäre indes, die Rechtsauffassung des Klägers zu Ende gedacht, nicht die gesamte Ausgleichszahlung aus dem Zahlbetrag der gesetzlichen Rente herauszurechnen, sondern nur derjenige Anteil, der aus einem beitragspflichtigen Versorgungsbezug stammt. Ebenso wären in Fällen, in denen Versicherte Versorgungsbezüge zunächst ansparen und erst danach in eine Ausgleichszahlung investieren, zudem etwaige Kapitalerträge abzugrenzen. Schwierige Abgrenzungsfragen stellten sich zudem in Fällen, in denen Versicherte Ausgleichszahlungen zwar aus einem Versorgungsbezug bestreiten, hierdurch aber bereite, ansonsten nicht beitragspflichtige Mittel einsparen. Nochmals verkompliziert würde die Berechnungen durch den Betriebsrentenfreibetrag (§ 226 Abs. 2 S. 2 SGB V), denn soweit dieser greift, käme es ebenfalls nicht zur gerügten Mehrfachverbeitragung.
(cc) Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der vom Kläger gerügte Gleichheitsverstoß eine mehr als verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfe. So wurden im streitbefangenen Jahr 2021 bundesweit insgesamt 49.972 freiwillige Einzahlungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erbracht (Rentenversicherung in Zeitreihen 2025, DRV Schriften Bd. 22 S. 40), während im selben Jahr insgesamt 858.368 Rentenzugänge zu verzeichnen waren, davon 210.616 mit Abschlägen (a.a.O. S. 86). Die Intensität des Gleichheitsverstoßes hängt ebenfalls vom jeweiligen Einzelfall ab, namentlich der Höhe der durch die Ausgleichszahlung abgewendeten Rentenabschläge. Im vorliegenden Fall hätte sich der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente nach Auskunft der DRV Bund ohne die Ausgleichszahlung des Klägers auf immer noch 1.504,92 € belaufen. Die Differenz zum tatsächlichen Zahlbetrag von 1.691,02 € betrug danach lediglich 186,10 €.
(dd) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger die Ausgleichszahlung aus freien Stücken geleistet hat. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung an den Gleichheitssatz jedoch davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1999 - 1 BvL 2/91 -, juris Rn. 82). Vorliegend hätte es dem Kläger aber insbesondere freigestanden, die Kapitalleistung anderweitig zu verwenden, ohne damit zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen zu begründen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung des Senats selbst dahingehend eingelassen hat, die Kapitalleistung als Ausgleichszahlung in die GRV einzubringen, sei ein „Invest“ gewesen; angesichts des seinerzeit verhältnismäßig geringen Zinsniveaus habe er sich für die Aussicht auf eine lebenslange abschlagsfreie Altersrente entschieden. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass sowohl Versorgungsbezüge als auch gesetzliche Renten in der Regel jeweils die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gleichermaßen erhöhen, ist damit auch im vorliegenden Fall nicht gänzlich verlassen.
(3) Dass die Beitragserhebung vorliegend erdrosselnde Wirkung hätte und deshalb gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstieße (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008, a.a.O. Rn. 20), ist nach dem gerade Gesagten nicht erkennbar.
3. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte das Einkommen der Ehefrau bei der endgültigen Beitragsfestsetzung für den streitbefangenen Monat Mai 2021 nicht berücksichtigt hat. Bedenken gegen die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bestünden grundsätzlich aber auch nicht. § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V ermächtigt den GKV-Spitzenverband dazu, zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt; hierzu bedarf es allerdings einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R -, juris Rn. 17 f. m.w.N.). Eine entsprechende Regelung lag hier vor (§ 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz, hier anwendbar i.d.F. der Siebten Änderung der BeitrVerfGrsSz vom 15.11.2017, BAnz VB 29.11.2017).
Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (BSG, Urteil vom 28.09.2011, a.a.O. Rn. 19 ff.). Ein Verstoß gegen § 240 Abs. 2 S. 2 SGB V, wonach Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Familienversicherung besteht, unzulässig sind, liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist es nicht zulässig, die Beiträge freiwilliger Mitglieder nach der Zahl der familienversicherten Angehörigen unterschiedlich hoch zu bemessen (Vossen, a.a.O. Rn. 30), d.h. wegen der Mitversicherung von Kindern und Partnern nach § 10 SGB V sind keine höheren Beiträge zu leisten (Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl. 2025, § 240 Rn. 59). Um eine solche Abstufung geht es in § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz aber nicht, sondern dieser regelt die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen unabhängig von irgendwelchen Mitversicherungen.
Und selbst wenn man in der Beitragserhebung auf Ehegatteneinkommen eine „Ausnahme“ von § 240 Abs. 2 S. 2 SGB V sähe (so Padé, a.a.O.), wäre diese unbedenklich, denn das Gesetz selbst geht erkennbar davon aus, dass eine Berücksichtigung des Einkommens von Ehegatten oder Lebenspartnern, die nicht einer Krankenkasse angehören, möglich ist und schreibt insoweit lediglich Freibeträge für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder vor (§ 240 Abs. 5 SGB V, damals noch i.d.F. des Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009, BGBl. I 1990).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
5. Die Revision hat der Senat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Rechtssache, namentlich den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen, grundsätzliche Bedeutung beimisst.