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Landessozialgericht NRW·L 10 KR 325/25·10.12.2025

SGB V: Kein Anspruch auf Mollii Suit bei MS mangels G-BA-Empfehlung (§ 135 SGB V)

SozialrechtKrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger mit Multipler Sklerose begehrte von seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem Exopulse Mollii Suit zur Elektrostimulation. Streitpunkt war, ob das Produkt als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ohne Methodenbewertung oder als Krankenbehandlungsmethode i.S.d. § 135 SGB V einzuordnen ist. Das LSG NRW verneinte einen Anspruch: Der Mollii Suit diene jedenfalls auch der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung und sei untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbunden, für die eine positive Empfehlung des G-BA fehlt. Ausnahmen (Systemversagen, Seltenheitsfall, § 2 Abs. 1a SGB V) griffen nicht; auch ein Pflegehilfsmittel liege nicht vor.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; kein Anspruch auf Mollii Suit mangels G-BA-Empfehlung und ohne eingreifende Ausnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsmittel ist dem Versorgungsziel „Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung“ zuzuordnen, wenn es im Rahmen eines therapeutischen Behandlungskonzepts mit medizinischem Wirkprinzip eingesetzt wird; eine bloße Linderung von Beschwerden macht es nicht zum Behinderungsausgleich.

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Ein Hilfsmittel, das untrennbar mit einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode verbunden ist, unterliegt dem Methodenbewertungsvorbehalt des § 135 Abs. 1 SGB V auch dann, wenn daneben Zwecke des (mittelbaren) Behinderungsausgleichs geltend gemacht werden.

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Die Anwendung eines großflächig am Körper getragenen Elektrostimulationsanzugs kann eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode darstellen, wenn sie sich wesentlich von etablierten, lokal wirkenden Elektrostimulationsgeräten unterscheidet und nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung bzw. des Hilfsmittelverzeichnisses ist.

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Ein Systemversagen liegt nur vor, wenn das Verfahren beim G-BA trotz Vorliegens der Voraussetzungen willkürlich oder sachfremd nicht bzw. nicht zeitgerecht betrieben wird; Hinweise aus Studien zu anderen Krankheitsbildern genügen hierfür nicht.

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§ 2 Abs. 1a SGB V setzt eine notstandsähnliche Situation voraus; fehlt es daran, besteht kein Anspruch auf eine vom Qualitätsgebot abweichende Leistung trotz schwerer Erkrankung.

Relevante Normen
§ 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V§ 2 Abs. 1a SGB V§ 36a Abs. 2 SGB I§ 36 Abs. 2a SGB I§ 9a Abs. 5 OZG§ 84 Abs. 1 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 31 KR 1003/24

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Versorgung mit einem Exopulse Mollii Suit (nachfolgend: Mollii Suit), einem am Körper getragenen Anzug, der über in ihn integrierte Elektroden niederfrequente elektrische Impulse abgibt (sog. Elektrostimulation), um auf krankheitsbedingte muskuläre Spastiken einzuwirken.

3

Der Kläger (* 00.00.0000) leidet an Multipler Sklerose. Bei ihm sind ein GdB von 100, die Merkzeichen G und aG sowie der Pflegegrad 4 festgestellt.

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Am 27.05.2024 übersandte das Sanitätshaus Wittlich GmbH der Beklagten einen Kostenvoranschlag vom selben Tage über die Versorgung des Klägers mit einem Mollii Suit (Ganzkörperanzug zur Neuromodulation) zum Preis von 7.788,69 €. Beigefügt war eine Verordnung des Neurologen Q. aus B. vom 21.05.2024 über einen

5

„elektrische[n] Neurostimulations-Ganzkörperanzug zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur bei [Multipler Sklerose] nach erfolgreicher Testung mit erheblicher Steigerung alltagsrelevanten Tätigkeiten“.

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Die Beklagte lehnte eine Beteiligung an den Kosten ab. Die Behandlung mit einem Mollii Suit sei eine neue Methode, die bisher noch nicht von Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bewertet worden sei (Bescheid vom 10.06.2024).

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Der Kläger erhob hiergegen „aufgrund der guten Erfahrungen und Verbesserungen“ seines Zustands Widerspruch (zunächst per E-Mail und sodann am 21.06.2024 nochmals über den Online-Service der Beklagten), den die Beklagten zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 18.07.2024). Es handle sich um eine unkonventionelle Methode, für die der G-BA noch keine positive Empfehlung ausgesprochen habe. Darüber hinaus bestehe bei dem Kläger auch keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung.

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Der Kläger hat hiergegen am 12.08.2024 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben.

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Er hat vorgetragen, er benötige den Mollii Suit sehr wohl, um entsprechend mobil zu sein. Er leide an einer seit Jahrzehnten bestehenden Multiplen Sklerose und den damit einhergehenden erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen; sein Bewegungsradius und auch seine Lebensqualität seien eingeschränkt. Der Mollii Suit sei geeignet, seine Gesundheit zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Unabhängig davon diene der Mollii Suit sowohl der Vorbeugung einer drohenden Behinderung als auch zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Es handele sich um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich, sodass eine fehlende positive Empfehlung des G-BA keine Sperrwirkung entfalten könne.

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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm im Rahmen der Hilfsmittelversorgung einen Expopulse Ganzkörperanzug zu bewilligen bzw. die Kosten für einen Expopulse Ganzkörperanzug zu übernehmen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides verwiesen.

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Das Sozialgericht hat einen Befundbericht bei dem Neurologen Q. eingeholt; auf dessen Inhalt wird Bezug genommen.

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Sodann hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.03.2025). Bei der begehrten Ganzkörperorthese Mollii Suit handle es sich um eine sächliche medizinische Leistung und damit um ein Hilfsmittel. Es bestehe auch kein Ausschluss als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens oder durch Rechtsverordnung. Die Versorgung mit dem Mollii Suit sei zur Überzeugung des Gerichts (führend) auf das Versorgungsziel der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung ausgerichtet, denn das begehrte Hilfsmittel stehe vorliegend in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung und verfolge ein therapeutisches Wirkprinzip. Sofern ein Hilfsmittel (auch) den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern solle und dabei in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode i.S.v. § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V stehe, sei Voraussetzung für den Leistungsanspruch des Versicherten, dass die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch den G-BA anerkannt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sei jedenfalls die Durchführung der Technik der Neuromodulation mithilfe der Ganzkörperorthese Mollii Suit anstatt etwa der gezielten Elektrostimulation bei spastischen und/oder schlaffen Lähmungen durch den behandelnden Arzt (EBM-Ä Ziff. 02512) als in diesem Sinne neue Behandlungsmethode einzustufen. An einer Empfehlung des G-BA für diese Behandlungsmethode mangle es aber. Ein Ausnahmefall, in dem eine Behandlungsmethode ausnahmsweise ohne positive Empfehlung des G-BA zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zuzulassen sei, liege nicht vor; ein Systemversagen bestehe nicht vor. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 2 Abs. 1a SGB V berufen.

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Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 27.03.2025 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 28.04.2025 eingelegten Berufung.

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Er trägt vor, er benötige den Mollii Suit aufgrund der Folgen seiner Erkrankung zum Behinderungsausgleich beim Gehen und Stehen; mit diesem könne er die ausgefallenen bzw. gestörten Funktionen möglichst weitgehend kompensieren. Insoweit komme es auch nicht darauf an, dass der Mollii Suit nicht dauerhaft getragen werden müsse. Werde er nicht mehr getragen, so sei dies vergleichbar einer Situation, in der man ihm seinen Rollator wegnehme. Zudem belege eine neue Studie (Mattar et al., The effect of the EXOPULSE Mollii Suit on pain and fibromyalgia-related symptoms - A randomized sham-controlled crossover trial -, Eur J Pain 2025;29:e4729 ) die Wirksamkeit des Mollii Suit. Es lägen sehr wohl wissenschaftliche Erkenntnisse und gesicherte Daten vor, aufgrund derer sich eine Überprüfung durch den G-BA oder eine Verfahrenseinleitung durch die insoweit antragsberechtigten Institutionen aufdrängen müssten. Zudem handle es sich um einen sog. Seltenheitsfall. Seine Multiple-Sklerose-Erkrankung sei in ihren Auswirkungen erheblich und lebensbedrohlich. Schließlich handle es sich bei dem Mollii Suit um ein Pflegehilfsmittel.

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Der Kläger beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einem Exopulse Mollii Suit zu versorgen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Der Mollii Suit diene der Krankenbehandlung und bedürfe somit der Bewertung durch den G-BA. Die vom Kläger in Bezug genommene Studie beschäftige sich mit der Diagnose Fibromyalgie, die Daten seien insofern nicht übertragbar.

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Der Senat hat Befundberichte bei der Hausärztin G. und dem Neurologen Q. beigezogen. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2025 ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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1. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger seinen Widerspruch in der vorgeschriebenen Form erhoben hat, weil dies auf die Zulässigkeit der Klage wie auch der Berufung ohne Auswirkung ist. Selbst wenn der Widerspruch unzulässig gewesen und die Beklagte ihn daher nicht in der Sache hätte bescheiden dürfen (dazu sogleich), änderte dies insbesondere nichts daran, dass vor Klageerhebung ein Vorverfahren i.S.d. § 78 Abs. 1 S. 1 SGG stattgefunden hat. Die Durchführung des Vorverfahrens ist zwar Prozessvoraussetzung für die Klageerhebung (statt vieler: BSG, Urteil vom 23.01.1957 - 6 RKa 11/55 -, juris Rn. 12), auch ein mangelhaft durchgeführtes Vorverfahren eröffnet aber grundsätzlich den Klageweg (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1965 - 8 RV 721/62 -, juris Rn. 7 f.). Besondere Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens stellt § 78 Abs. 1 SGG hingegen nicht, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre (BSG. Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R -, juris Rn. 9 m.w.N.). Wäre der Widerspruch unzulässig gewesen, wäre die Klage allenfalls aus einem anderen Grund - namentlich wegen Bestandskraft des angefochtenen Bescheides (§ 77 SGG) - unbegründet.

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Nur vorsorglich weist der Senat wegen der Zulässigkeit des Widerspruchs danach auf Folgendes hin:

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Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I, schriftformersetzend nach § 36 Abs. 2a SGB I und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 408 m.W.v. 01.01.2024). Zweifel an der Formwirksamkeit des Widerspruchs wären auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte diesen in der Sache beschieden hat (dazu BSG, Urteil vom 14.05.2025 - B 4 KG 1/24 R -, juris Rn. 14 f.).

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a) Der Kläger erhob seinen Widerspruch zunächst per E-Mail am 11.06.2024. Am 21.06.2024 übermittelte er der Beklagten über deren Online-Service („Meine D.“ bzw. die „D.-App“) Fotos eines ausgedruckten und unterschriebenen Widerspruchsschreibens sowie von Vorder- und Rückseite seiner Versichertenkarte (jeweils im Dateiformat .jpg). Die Schriftform erfüllte der Kläger damit unzweifelhaft nicht. Ebenso wenig wahrte er die elektronische Form, denn diese verlangt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 36a Abs. 2 S. 2 SGB I). Eine solche wiesen aber weder der mittels des Online-Service der Beklagten noch der zuvor mit E-Mail vom 10.06.2024 übermittelte Widerspruch auf.

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b) Eine wirksame Schriftformersetzung ist nach Aktenlage ebenfalls nicht feststellbar. Wegen der Anforderungen an eine schriftformersetzende Erhebung des Widerspruchs verweist § 84 Abs. 1 S. 1 SGG ausdrücklich auf § 36a Abs. 2a SGB I (eingefügt ebenfalls mit dem Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023, a.a.O.) und § 9a Abs. 5 OZG (eingefügt mit dem OZG-Änderungsgesetz vom 19.07.2024, BGBl. I Nr. 245).

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Dass die E-Mail vom 11.06.2024 die dort genannten Voraussetzungen erfüllt hätte, ist nicht ersichtlich.

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Für die Übermittlung über den Online-Service vermag der Senat dies nach Aktenlage jedenfalls nicht festzustellen. Insbesondere hat auch die Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass bei der Eingabe über ihren Online-Service ein elektronischer Identitätsnachweis insbesondere i.S.d. § 18 PAuswG oder aber mittels der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a SGB V oder einer digitalen Identität nach § 291 Abs. 8 SGB V (beide i.d.F. des Digital-Gesetzes vom 25.03.2024, BGBl. I Nr. 101 m.W.v. 26.03.2024) erfolgt wäre, wie es § 36a Abs. 2a Nr. 1 Buchst. a) bzw. b) SGB I verlangen. Dass der Online-Service der Beklagten einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 36a Abs. 2a Nr. 2 SGB I böte, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

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§ 9a Abs. 5 OZG, auf den auch § 36a Abs. 2a Nr. 1 Buchst. c) SGB I verweist, war zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs noch gar nicht in Kraft (Inkrafttreten erst zum 24.07.2024, vgl. Art. 1 Nr. 11, 9 Abs. 1 OZGÄndG); dass § 84 Abs. 1 SGG hierauf bereits seit 01.01.2024 in Kraft war, geschah im Hinblick auf dessen künftiges Inkrafttreten (vgl. BT-Drs. 20/9195). Darüber hinaus ist auch nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des § 9a Abs. 5 OZG erfüllt gewesen sein könnten. Dieser verlangt vielmehr den Identitätsnachweis über ein Nutzerkonto nach § 3 Abs. 4 OZG.

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c) Nicht im Ansatz überzeugen kann es, soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe sich aufgrund des vom Kläger übermittelten Fotos von der Existenz eines schriftlichen und unterschriebenen Widerspruchs überzeugen können. Denn zum einen würden dadurch die technischen Anforderungen an die elektronische Form (§ 36a Abs. 2 SGB I) und die Schriftformersetzung (§ 36a Abs. 2a, § 9a Abs. 5 OZG) umgangen. Zum anderen genügt es nicht, wenn ein Widerspruchsführer einen Widerspruch - und sei es in der Schriftform - bloß verfasst und unterschreibt. Vielmehr ergibt sich bereits aus § 84 Abs. 1 SGG, dass der Widerspruch auch „bei der Stelle einzureichen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat.“

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2. Die Klage ist aber in jedem Fall unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 10.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2024 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG), weil der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Mollii Suit hat.

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Nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V die Versorgung mit Hilfsmitteln. Maßgeblich für die Leistungspflicht der Krankenkasse im Bereich der Hilfsmittelversorgung ist § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.

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Der Mollii Suit ist nach diesen Maßstäben kein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich, sondern jedenfalls auch eines zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung (dazu a), das als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (dazu b) in der vertragsärztlichen Versorgung nur erbracht werden darf, wenn der G-BA entsprechende Empfehlungen abgegeben hat, woran es vorliegend aber fehlt (dazu c; zu all dem ausführlich bereits LSG NRW, Urteil vom 16.12.2025 - L 5 KR 189/24 -, juris Rn. 31 ff.; SächsLSG, Urteil vom 23.07.2025 - L 1 KR 151/24 -, juris Rn. 41 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.05.2025 - L 16 KR 315/24 -, juris Rn. 31 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2025 - L 5 KR 1837/24 -, juris Rn. 27 ff.; ThürLSG, Urteil vom 13.06.2024 - L 2 KR 473/23 -, juris Rn. 18 ff.). Weiter handelt es sich auch nicht um ein Pflegehilfsmittel (dazu d).

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a) Beim Einsatz von Hilfsmitteln des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V ist nach deren Funktionalität und schwerpunktmäßiger Zielrichtung bzw Zwecksetzung zu differenzieren (BSG, Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R -, Rn. 15 m.w.N.). Dem Ausgleich einer Behinderung dient ein Hilfsmittel dann, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient (BSG, a.a.O. Rn. 26 ff.). Zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein Hilfsmittel dagegen, wenn es im Rahmen einer Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 S. 1 SGB V), d.h. zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der GKV nach dem SGB V eingesetzt wird (BSG, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

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Ausgehend hiervon dient der Mollii Suit jedenfalls auch zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Nach der Verordnung Q.s vom 21.05.2024 soll der Mollii Suit vorliegend „zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur bei [Multipler Sklerose]“ dienen. In seinem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht hat Q. mitgeteilt, er empfehle die Nutzung des Mollii Suit zur Verbesserung der Mobilität und Selbständigkeit neben anderen Behandlungsoptionen (Physiotherapie); der Behandlungsplan sei individuell und richte sich nach der Wirksamkeit und Auswirkungen auf Mobilität und Teilhabe. Dem entspricht auch die Beschreibung des Wirkmechanismus des Mollii Suits durch den Hersteller. Danach geben in den Anzug integrierte Elektroden elektrische Impulse ab, wodurch die Antagonisten von Spastiken betroffener Muskeln stimuliert und zugleich der spastische Muskel selbst entspannt werden soll (vgl. etwa LSG NRW, a.a.O. Rn. 36; SächsLSG, a.a.O. Rn. 4 ff., 48; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O. Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 3, 27). Dass ein Erfolg der Behandlung mit dem Mollii Suit die Krankheitsbeschwerden lindert, liegt in der Natur der Sache und macht diesen nicht zu einem Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich (so zu Unrecht aber SG Potsdam, Urteil vom 15.02.2024 - S 3 KR 255/21 -, juris Rn. 39 ff.; wie hier LSG NRW, a.a.O. Rn. 37; SächsLSG, a.a.O. Rn. 51).

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b) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der G-BA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V Empfehlungen abgegeben hat. Einbezogen in diesen Methodenbewertungsvorbehalt ist jedenfalls jedes Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, bei dem Anlass zur Beurteilung durch den G-BA besteht, ob dem Hilfsmittel ein Behandlungskonzept zugrunde liegt, das den Anforderungen nach §§ 2 Abs. 1 S. 3, 12 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V genügt. Das gilt bei einem in diesem Sinne untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbundenen Hilfsmittel regelmäßig auch dann, wenn mit ihm neben kurativen oder präventiven Zwecken weitere Versorgungsziele zu verfolgen sind, wie insbesondere solche, die dem unmittelbaren Behinderungsausgleich zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 14.06.2023 - B 3 KR 8/21 R -, Rn. 15 ff. m.w.N.).

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Bei der Anwendung des Mollii Suit handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im vorgenannten Sinne, denn er war bislang nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung, ist nicht im Hilfsmittelverzeichnis enthalten und unterscheidet sich wesentlich von den bislang bekannten Behandlungsmethoden. (dazu SächsLSG, a.a.O. Rn. 63 ff.; LSG Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 32). Dies gilt auch im Vergleich zu den in der Produktgruppe 09 - Elektrostimulationsgeräte - des Hilfsmittelverzeichnisses aufgeführten Geräten zur häuslichen Anwendung. Denn anders als diese wirkt der Mollii Suit nicht lokal auf einzelne Muskeln, sondern großflächig über den ganzen Körper verteilt mithilfe von insgesamt 58 Elektroden; neuartig ist zudem die Integration der Elektroden in einen Anzug (SächsLSG, a.a.O. Rn. 64 f.).

44

c) Die danach notwendige Empfehlung des G-BA liegt jedoch weiterhin nicht vor. Dies hat der G-BA dem Senat in einem Parallelverfahren (L 10 KR 845/24) unter dem 28.03.2025 auf Anfrage bestätigt.

45

d) Schließlich ist der Mollii Suit auch kein Pflegehilfsmittel i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB XI (ThürLSG, a.a.O. Rn. 22). Aus den denselben Gründen, aus denen es sich nicht um ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich handelt, dient er insbesondere auch nicht zur Erleichterung der Pflege.

46

3. Von den Vorgaben des § 135 SGB V kann vorliegend auch nicht abgewichen werden, da weder ein Fall des Systemversagens (dazu a) noch ein sog. Seltenheitsfall (dazu b) vorliegen.

47

aa) Von einem Systemversagen ist auszugehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem G-BA trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde. Hierzu kann es nur kommen, wenn das Verfahren von den antragsberechtigten Stellen oder dem G-BA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß betrieben wird und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist (BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 44/12 R -, Rn. 17 f. m.w.N. ; dazu auch BVerfG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 BvR 2861/16 -, Rn. 5). Dass in Bezug auf die Multiple Sklerose bereits wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, nach denen sich die Überprüfung der Methode durch den G-BA oder eine Verfahrenseinleitung durch die insoweit antragsberechtigten Institutionen hätte aufdrängen müssen, ist jedoch nicht ersichtlich (LSG Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 33; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O. Rn. 39). Auch die vom Kläger zuletzt im Berufungsverfahren in Bezug genommene Studie betrifft Fibromyalgien und deren Symptome und damit ein anderes Krankheitsbild (Mattar et al., The effect of the EXO-PULSE Mollii Suit on pain and fibromyalgia-related symptoms - A randomized shamcontrolled crossover trial -, Eur J Pain 2025;29:e4729 ).

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bb) Ein Seltenheitsfall, in dem das festgestellte Krankheitsbild aufgrund seiner Singularität medizinisch nicht erforschbar ist (BSG, Urteil vom 19.10.2023 - B 1 KR 16/22 R - Rn. 37 m.w.N.), liegt ebenfalls nicht vor. Die bei dem Kläger bestehende Multiple Sklerose ist keine seltene Erkrankung im vorgenannten Sinne (LSG Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 33).4. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V, wonach Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine vom Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V SGB V abweichende Leistung beanspruchen können, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Trotz ihrer unbestreitbaren Schwere ist die Multiple Sklerose aber keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2007 - B 1 KR KR 17/06 R -, juris Rn. 23). Ob der Verlust insbesondere der Gehfähigkeit eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung i.S.d. § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V begründet, lässt der Senat dahinstehen (offen auch LSG NRW, Urteil vom 26.06.2024 - L 11 KR 844/21 -, juris Rn. 77; vgl. zudem BSG, Beschluss vom 14.04.2025 - B 1 KR 61/24 B - Rn. 11 m.w.N.; zur Definition statt vieler: Scholz in Becker/Kingreen, SGB V, 9. Aufl. 2024, § 2 Rn. 7 m.w.N.). In jedem Fall fehlt es aber an der von § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V geforderten notstandsähnlichen Situation (dazu Scholz a.a.O.), weil der Kläger bereits rollstuhlpflichtig und der ggf. abzuwendende Verlust der Gehfähigkeit damit bereits eingetreten ist (so auch bereits SG Augsburg, Urteil vom 18.09.2023 - S 10 KR 160/23 -, juris Rn. 23).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

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6. Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.