Beschwerde gegen Kostenübernahme für §109-SGG-Gutachten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Übernahme der Kosten eines nach §109 SGG eingeholten Gutachtens. Das LSG prüfte, ob dieses Gutachten neue, entscheidungserhebliche medizinische Erkenntnisse geliefert hat. Es bejahte dies nicht, da der Sachverhalt bereits durch zuvor nach §106 SGG eingeholte Gutachten geklärt war. Die Beschwerde gegen die Kostenablehnung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Kostenübernahme für ein §109-SGG-Gutachten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §109 Abs.1 SGG hat der Antragsteller die Kosten des nach §109 SGG eingeholten Sachverständigengutachtens vorzuschießen und grundsätzlich endgültig zu tragen, sofern das Gericht nicht anders entscheidet.
Eine abweichende Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers setzt voraus, dass das nach §109 SGG eingeholte Gutachten dem Gericht neue, rechtserhebliche medizinische Erkenntnisse vermittelt, die für die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung sind.
Eine bloße Erweiterung des bereits von Amts wegen (z. B. nach §106 SGG) ermittelten Sachverhalts genügt für eine abweichende Kostenentscheidung nicht; abweichende Bezeichnungen einzelner Normabweichungen sind hierfür nicht rechtserheblich.
Ansprüche auf Feststellung einzelner Normabweichungen begründen nicht für sich genommen einen Anspruch auf Übernahme der Gutachterkosten nach §109 SGG.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 20 (43) SB 36/01
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.01.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört wird, die Kosten vorzuschießen und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Eine demgegenüber "andere Entscheidung des Gerichts", die also den Kläger von der Pflicht befreit, Begutachtungskosten endgültig zu tragen, ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn das Gutachten für die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung gewesen ist. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der von Amts wegen ermittelte Sachverhalt durch den nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen lediglich "erweitert" worden ist (Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - L 10 SB 4/98 SB -). Voraussetzung ist vielmehr, dass der Sachverständige dem Gericht neue - rechtserhebliche - medizinische Erkenntnisse verschafft (z.B. Senatsbeschlüsse vom 15.08.2000 - L 10 B 8/00 SB -, 04.06.1999 - L 10 B 3/99 SB -, 16.09.2002 - L 10 B 13/02 SB -; 13.11.2002 - L 10 SB 15/02 SB -).
Ausgehend hiervon hat das Sozialgericht die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt.
Das SG hat zunächst nach § 106 SGG ein Gutachten von der Fachärztin für Chirurgie Dr. E eingeholt. Diese hat für die beim Kläger vorliegenden Teilhabebeeinträchtigungen einen "Gesamt-GdB" von 30 vorgeschlagen. Sodann hat der Kläger den Antrag gestellt, ein Gutachten nach § 109 SGG von Dr. S, W-straße 00, C, einzuholen. Ausweislich der Ausfertigung der Beweisanordnung ist - infolge eines Büroversehens der Geschäftsstelle des SG und entgegen der richterlichen Verfügung - Dr. S1, Kreiskrankenhaus M, zum Sachverständigen ernannt worden. Die Kosten für dieses Gutachten sind nach dem Aktenvermerk vom 31.05.2002 nach § 106 SGG auf die Landeskasse übernommen worden. Im Ergebnis hat das SG damit ein zweites Gutachten nach § 106 SGG eingeholt. Der Sachverständige Dr. S1 (M) hat einen "Gesamt-GdB" von 40 vorgeschlagen. Der nunmehr vom SG nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. S (C) hat sich dem angeschlossen.
Der Sachverhalt war auf Grund der nach § 106 SGG eingeholten Gutachten der Sachverständigen E und S1 (M) geklärt. Das Gutachten des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen S (C) war für die Erledigung des Rechtsstreits irrelevant. Neue - rechtserhebliche - medizinische Erkenntnisse sind dem Gericht hierdurch nicht vermittelt worden. Soweit der Sachverständige S (C) die beim Kläger vorliegenden Normabweichungen abweichend vom Sachverständigen S1 (M) bezeichnet hat, ist dies nicht rechtserheblich (vgl. Senatsbeschluss vom 04.06.1999 - L 10 B 3/99 B- ). Denn es besteht kein Anspruch auf Feststellung einzelner Normabweichungen (BSG vom 24.06.1998 - B 9 SB 18/97 R - ; Senatsbeschluss vom 15.08.2000 - L 10 B 8/00 SB -).
Das Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen S (C) ist sonach rechtlich nicht erheblich und hat für die Erledigung des Rechtsstreits keine Bedeutung gewonnen. Eine Kostenübernahme scheidet demnach aus.
Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).