Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Sozialrecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die vom Sozialgericht festgesetzte Streitwertbemessung in einem Honorarverfahren. Das Landessozialgericht hält an der bisherigen Rechtsprechung fest und verwirft die Beschwerde als unbegründet. Der Senat betont die nur informative Wirkung des Streitwertkatalogs und sieht keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis abzurücken. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Kostenerstattung wird ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts durch das Sozialgericht ist von der Beschwerde zu überprüfen; bleibt sie sachgerecht, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Streitwertkatalog der Präsidenten der Landessozialgerichte hat rein informativen Charakter und ist rechtlich nicht bindend, insbesondere bei unvollständiger Abdeckung einzelner Komplexe.
Einzelne zitierte obergerichtliche Entscheidungen oder wissenschaftliche Äußerungen begründen nur dann eine abweichende Streitwertbemessung, wenn sie substantiiert und überzeugend dargelegt werden; bloße Verweise genügen nicht.
Bei Honorarverfahren ist ein Abzug von Praxiskosten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen; anerkannte Rechtsprechung bleibt maßgeblich, sofern keine hinreichend begründeten Gründe für eine Abkehr vorgetragen werden.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 66/17 B24.06.2018NeutralL 10 B 34/06 KA
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 31/17 B ER22.10.2017NeutralBeschluss L 10 B 34/06 KA
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 30/17 B ER22.10.2017Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 11 KA 78/1512.09.2016ZustimmendLSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2006 - L 10 B 34/06 KA -
- Landessozialgericht NRWL 11 B 14/09 KA ER13.06.2010Zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 14 KA 252/04
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.09.2006 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe
Die statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das SG hat den Streitwert zutreffend festgesetzt. Der Senat nimmt hierauf in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die von der Klägerin für ihre Auffassung, bei Honorarverfahren sei kein Abzug der Praxiskosten vorzunehmen, herangezogene Zitatstelle bei Wenner/Bernard (NZS 2001, 57, 62, 63), ist dem Senat bekannt. Sie gibt keinen Anlass von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Soweit die Klägerin auf den Streitwertkatalog der Präsidenten/Präsidentinnen der Landessozialgerichte verweist, ist anzumerken, dass dieser lediglich informativen Charakter hat. Der Katalog ist offensichtlich unvollständig und damit wenig brauchbar, wenn lediglich punktuelle Entscheidung zu einzelnen Komplexen aufgegriffen werden. Aus welchen Gründen die Beschlüsse des 10. und 11. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen zur Frage der Streitwertbestimmung in Fällen von Budgeerweiterungen pp. nicht aufgeführt sind, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Letztlich ist dies auch irrelevant, weil der Hinweis der Klägerin auf abweichende, in den Streitwertkatalog aufgenommene obergerichtliche Entscheidungen nicht weiterführt. Die von ihr - mittelbar - in Bezug genommenen Entscheidungen des LSG Sachsen und des LSG Baden-Württemberg liegen vor. Eine andere Beurteilung ergibt sich hieraus nicht.
Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).