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Landessozialgericht NRW·L 10 B 16/04 SB·09.11.2004

Beschwerde wegen Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenWiderspruchsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung außergerichtlicher Kosten seiner Untätigkeitsklage. Das SG Köln lehnte den Kostenantrag ab, weil die Dreimonatsfrist (§ 88 SGG) wegen erforderlicher Ermittlungen bis 18.08.2003 verlängert war und die Widerspruchsbehörde danach die Reaktion des Klägers abwarten durfte. Das LSG bestätigt diese Beurteilung und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Kostenerstattung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG kann durch erforderliche Ermittlungen verlängert werden, soweit diese zur Entscheidungsfindung notwendig sind.

2

Hat die Ausgangsbehörde von ihrem Abhilferecht (§ 85 Abs. 1 SGG) keinen Gebrauch gemacht und gibt sie die Akten ab, ist die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet, unmittelbar zu entscheiden; sie darf eine angemessene Frist zur Stellungnahme des Widerspruchsführers einräumen.

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Das Gebot rechtlichen Gehörs kann durch das Abwarten einer angemessenen Reaktionsfrist gewahrt werden; eine kurze Wartezeit führt nicht ohne Weiteres zur Verletzung des Gehörsrechts.

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Einem Kostenfestsetzungsantrag gegen die Ablehnung eines Untätigkeitsklagebegehrens ist nicht stattzugeben, wenn die Verspätung durch die freibleibenden Ermittlungen und zulässiges Abwarten der Stellungnahme des Beteiligten gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 88 Abs. 2 SGG§ 153 Abs. 2 SGG§ 85 Abs. 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 14 SB 313/03

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der von ihm erhobenen Untätigkeitsklage zu erstatten hat.

4

Das Sozialgericht (SG) Köln hat den entsprechenden Kostenantrag mit Beschluss vom 09.09.2003 abgewiesen und u.a. ausgeführt, die Dreimonatsfrist des § 88 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei aufgrund der erforderlichen Ermittlungen bis zu deren Abschluss am 18.08.2003 verlängert worden. Unter diesem Datum hat das Versorgungsamt Ln dem Kläger und seinem Bevollmächtigten das von Dr. F eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme bzw. Erledigung mit dem Bemerken zugesandt, das dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne und die Akten deshalb zuständigkeitshalber an die Landesregierung abgegeben worden seien. Es sei sachgerecht - so das SG -, dass die Landesregierung daraufhin eine Stellungnahme des Klägers abgewartet und sodann am 13.10.2003 über den Widerspruch entschieden habe.

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II.

6

Die gegen die Entscheidung des SG eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

7

Die Entscheidung des SG ist rechtmäßig; der Senat nimmt in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe im Beschluss vom 09.09.2004 Bezug.

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Aus den Schreiben vom 18.08.2003 geht erkenntlich hervor, dass die Ausgangsbehörde - das Versorgungsamt L - nach Abschluss ihrer Ermittlungen von ihrem in § 85 Abs. 1 SGG geregelten Abhilferecht keinen Gebrauch macht und deshalb die Akten an die für die Widerspruchsentscheidung zuständige Landesregierung abgegeben hat. Unabhängig davon, dass der Widerspruchsbehörde ein eigenes Prüfungsrecht mit damit verbundenem Zeitaufwand zusteht, war diese auch nicht verpflichtet, nunmehr sofort zu entscheiden; davon konnte auch der Kläger bei verständiger Würdigung des Sachverhalts nicht ausgehen. Vielmehr war die Widerspruchsbehörde sogar gehalten, nach Übersendung des Gutachtens zunächst einen angemessen Zeitraum die Reaktion des Klägers, die sowohl in Rücknahme des Widerspruchs oder im Vorbringen von Einwendungen hätte bestehen können, abzuwarten. Gerade wenn die Widerspruchsbehörde nämlich eine Wartefrist nicht eingehalten hätte, läge der Vorwurf, gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens bzw. die des rechtlichen Gehörs verstoßen zu haben, auf der Hand. Eine Zeit von ca. 7 Wochen bis zur Entscheidung erachtet der Senat mit dem SG unter Einschluss des zusätzlichen Zeitaufwandes für die der Wartefrist nachfolgende eigene Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Widerspruchsbehörde und Abfassung der Entscheidung noch für angemessen.

9

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).