Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 10 B 15/03 KA ER·11.11.2003

Festsetzung des Streitwerts bei Streit um EBM-Nr. 741 (LSG NRW)

SozialrechtKrankenversicherungsrechtKassenarztrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LSG NRW setzte den Streitwert in einem Verfahren um die Genehmigung und Abrechnung der Nr. 741 EBM auf 14.197,11 € fest. Zur Grundlage der Schätzung dienten hochgerechnete Abrechnungsdaten (Punktzahlen, Punktwert) und ein pauschaler Kostenanteil von 59,5 %. Rechtsgrundlagen waren §197a SGG i.V.m. den Vorschriften des GKG sowie §13 und §25 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Streitwert des Verfahrens in Bezug auf Nr. 741 EBM gemäß GKG-Berechnung auf 14.197,11 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind weder Kläger noch Beklagter Angehörige der in §183 SGG genannten Personen, sind nach §197a SGG die Gerichtskosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben.

2

Der Streitwert ist gem. §25 GKG von Amts wegen durch Beschluss festzusetzen; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens, zu bestimmen nach dem Klage- bzw. Beschwerdevorbringen (§13 GKG).

3

Bei Streit um Vergütungsansprüche aus dem EBM kann das Gericht zur Schätzung des Streitwerts hochgerechnete Abrechnungsdaten (Punktzahlen, Punktwert) und durchschnittliche Kostenanteile heranziehen, wenn sie das wirtschaftliche Interesse hinreichend abbilden.

4

Zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeiten (z.B. aufgehobene/aufgehobene oder aufgehobene Vollziehung bzw. aufschiebende Wirkung einer Klage) sind bei der Bemessung des gegenwärtigen wirtschaftlichen Interesses zu berücksichtigen und wirken auf die Streitwertfestsetzung ein.

Zitiert von (13)

10 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 197a SGG§ 183 SGG§ 25 GKG§ 13 GKG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 19 KA 20/03 ER

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren L 10 B 15/03 KA ER wird auf 14.197,11 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nach § 197a SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG (BGBI. l S. 2144) werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Streitwert ist gem. § 25 GKG von Amts wegen durch Beschluss festzusetzen. Maßgebend für die Bestimmung des Streitwertes ist § 13 GKG. Dabei ist entscheidend das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens, das nach dem Klage- bzw. Beschwerdevorbringen zu bestimmen ist (Senatsbeschluss vom 17.04.2002 - L 10 B 5/02 KA - m.w.N.).

3

Ausgehend hiervon ergibt sich: Mit Beschluss vom 07.05.2003 genehmigte der Berufungsausschuß die Erbringung der Nr. 741 EBM befristet bis zum 31.12.2006. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an. Der Senat hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Beschluss vom 11.11.2003 aufgehoben. Infolge der aufschiebenden Wirkung der von der KV Nordrhein erhobenen Klage ist der Kläger nunmehr - temporär - gehindert, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Der Senat geht davon aus, dass das Hauptsacheverfahren spätestens gegen Ende 2005 rechtskräftig entschieden ist. Die KV Nordrhein hat mitgeteilt, dass dem Kläger in den Quartalen I bis III/2003 aus Nr. 741 EBM insgesamt 205.800 Punkte vergütet worden sind. Der Punktwert belief sich in den Quartalen I und II/2003 auf 5, 11 Cent. Für ein Quartal folgt hieraus - pauschalierend - ein durchschnittlicher Volumen von 68.600 Punkten. Hochgerechnet auf den Zeitraum der Quartale III/2003 bis IV/2005 (10 Quartale) hätte der Kläger mithin 686.000 Punkte erzielen können. Bei einem Punktwert von 5,11 Cent entspricht dies einem Betrag von 35.054,60 Euro. Abzüglich eines durchschnittlichen Kostenanteils von 59,5 % für internistische Praxen resultiert ein Streitwert von 14.197,11 Euro.

4

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar § 177 SGG).