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Landessozialgericht NRW·L 10 B 10/05 SB·25.10.2005

Beschwerde zurückgewiesen: Kostenquote nach teilweisem Obsiegen bei GdB-Feststellung

SozialrechtSchwerbehindertenrechtSozialgerichtsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und den Nachteilsausgleich "G". Gutachten und Bescheide bestätigten weitgehend die Feststellungen des Beklagten, der Kläger nahm die Klage zurück. Das Sozialgericht setzte die Kostentragung zur Hälfte fest; die Beschwerde des Klägers gegen diese Kostenentscheidung wies das LSG zurück. Die Kostenquote beruhte auf Abwägung nach §193 SGG angesichts teilweisen Obsiegens und der Bedeutung der einzelnen Begehren.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erledigung des Rechtsstreits ist die Kostenentscheidung nach §193 SGG nach sachgerechtem Ermessen zu treffen; zu berücksichtigen sind insbesondere Erfolgsaussichten der Klage und der Anlass der Klageerhebung.

2

Die Gründe für die Klageerhebung und -fortführung sind im Rahmen der Kostengrundentscheidung auch dann zu würdigen, wenn der Kläger teilweise obsiegt.

3

Bei teilweisem Obsiegen kann das Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen für die Festsetzung der Kostenquote herangezogen werden; dabei sind die Bedeutung der einzelnen Feststellungen sowie persönliche und wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen.

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Ein unbegründetes oder von geringerer Bedeutunges Begehren kann die Verpflichtung zur vollständigen Erstattung außergerichtlicher Kosten entfallen lassen und eine anteilige Kostentragung rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 8 SB 3/02

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.08.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit seiner Klage vom 17.01.2002 hat der 1949 geborene Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 40 (Abhilfebescheid vom 22.10.2001) und der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „G“ (erhebliche Gehbehinderung) begehrt. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.11.2002 für die Zeit ab Antragstellung im April 2001 bis August 2002 die Feststellung eines GdB von 50 und ab September 2002 eines GdB von 60 angeboten hatte, hat der Kläger einen jeweils höheren GdB geltend gemacht und sein auf den Nachteilsausgleich „G“ gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Auch nachdem durch die weiteren Ermittlungen des Sozialgerichts Köln (Gutachten des Dr. R vom 03.07.2003 und des Dr. L vom 15.12.2003) die Auffassung des Beklagten bestätigt worden war und der Beklagte entsprechende Feststellungen mit Bescheid vom 09.02.2004 getroffen hatte, hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seine Klage hat er zurückgenommen, nachdem Dr. A in seinem auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nachfolgend eingeholten Gutachten die Feststellungen des Beklagten bestätigt hatte.

3

Mit Beschluss vom 22.08.2005 hat das Sozialgericht dem Beklagten die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach auferlegt.

4

Die gegen den Beschluss vom 22.08.2005 fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

5

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung gem. §193 SGG nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Wesentlich sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage und die Frage, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat (u.a. Senatsbeschluss vom 17.01.2003 - L 10 B 20/02 KA -). Hierzu rechnet die falsche Sachbehandlung, eine fehlende oder fehlerhafte Begründung des Bescheides, unrichtige Beratung oder unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (u.a. Senatsbeschlüsse vom 18.01.1999 -L 10 B 9/98 - und vom 28.05.1999 - L 10 B 6/99 P -). Gleichermaßen ist das Verhalten des Klägers zu würdigen (z.B. verspätete Vorlage einer Vollmacht oder unzureichender Sachvortrag). Abweichend vom Zivilprozess und vom Verwaltungsgerichtsprozess sind die Gründe für die Klageerhebung und für die Erledigung des Rechtsstreits auch dann im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen, wenn der Kläger letztlich mit seinem Begehren durchgedrungen ist (Zeihe, SGG, § 193 Rdn. 7h; Senatsbeschlüsse vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P - und vom 14.03.2000 - L 10 B 1/00 SB -).

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Davon ausgehend hat der Kläger gegen den Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten dem Grund nach; die von dem Sozialgericht getroffene Kostenentscheidung ist zutreffend.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 für die Zeit von April 2001 bis August 2002 und eines GdB von 60 ab September 2002 zu. Sein weiteres Begehren, nämlich jeweils einen höheren GdB und den Nachteilsausgleich „G“ festzustellen, war hingegen unbegründet

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Das Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen entspricht der vom Sozialgericht festgesetzten Quote von dem Erreichen der Schwerbehinderteneigenschaft ist insbesondere bei behinderten Menschen, die sich noch im Erwerbsleben befinden, insoweit besonderes Gewicht zuzumessen, als dieser Feststellung für das Arbeitsleben des behinderten Menschen (z.B. erweiterter Kündigungsschutz, zusätzlicher Urlaub) erhebliche Bedeutung zukommt. Das persönliche bzw. wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Schwerbehinderung ist dem allerdings nicht gleich zumessen; denn der Kläger erhält bereits seit August 2001 Rentenleistungen auf Zeit (S. 6 des Gutachtens des Dr. L, S. 6 des Gutachtens des Dr. A). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach den Angaben des Klägers die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Beginn seiner Altersrente von Bedeutung sein soll.

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Demgegenüber ist das nicht begründete Begehren des Klägers, nämlich die Feststellung des Nachteilsausgleichs „G“, von allenfalls annähernder Bedeutung. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger neben der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. später des GdB von 60 jeweils einen höheren GdB geltend gemacht hat und dass der Rechtsstreit weit überwiegend wegen dieses unbegründeten Begehrens geführt worden ist.

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Im Ergebnis entspricht damit die von dem Sozialgericht getroffene Kostenentscheidung der Sach-und Rechtslage.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).