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Landessozialgericht NRW·L 10 B 10/00 SB·22.11.2000

Kostenentscheidung in GdB-Streit: Beschwerde zurückgewiesen

SozialrechtSchwerbehindertenrechtGrad der Behinderung (GdB)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten gegen den Beklagten in einem Verfahren über den Grad der Behinderung (GdB). Das Gericht prüfte, ob die Sach- und Rechtslage sich nach Erlass des Bescheids verändert habe und ob der Beklagte unverzüglich reagierte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da der Beklagte nach Zugang eines neuen Gutachtens umgehend ein Regelungsangebot machte und der Kläger keine beweiskräftigen Unterlagen für einen bereits zum Klagezeitpunkt höheren GdB vorlegte.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Kostentragung als unbegründet zurückgewiesen; Beklagter von außergerichtlichen Kosten wegen unverzüglichen Regelungsangebots freigestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG kann zu berücksichtigen sein, dass sich die Sach‑ oder Rechtslage nach Erlass der streitgegenständlichen Entscheidung geändert hat; eine nachträgliche Änderung kann die Auferlegung außergerichtlicher Kosten ausschließen.

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Ein Anerkenntnis oder Regelungsangebot ist nur dann kostenrechtlich beachtlich, wenn es unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) nach Kenntnis der relevanten Umstände erfolgt; dem anderen Beteiligten ist jedoch eine angemessene Prüfungsfrist einzuräumen.

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Zur Auferlegung außergerichtlicher Kosten trägt die Anspruchstellende Partei die Darlegungs‑ und Beweislast dafür, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden.

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Atteste und Arztbescheinigungen ohne nachvollziehbare objektive Befunde oder Messdaten reichen zur substantiierten Begründung eines zum Klagezeitpunkt bereits bestehenden höheren Grades der Behinderung (GdB) regelmäßig nicht aus.

Relevante Normen
§ 193 SGG§ 121 Abs. 1 BGB§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 12 SB 411/98

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.08.2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers, seine außergerichtlichen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Der Senat nimmt hierauf Bezug und ergänzt dies dahin, daß für die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) auch be deutsam sein kann, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlaß des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung, hat er ggf. keine Kosten zu tragen (vgl. Zeihe, SGG, § 19, Anm. 7h; BSG vom 24.05.1991 - 7 RAr 2/91 - in Breithaupt 1992, 172 ff. m.w.N.; LSG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1998 - L 7 B 78/98 - sowie LSG Schleswig-Holstein in NZS 1997, 392; Senatsbeschlüsse vom 16.08.1999 - L 10 B 11/99 P - und vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P -). Im Beschluss vom 13.09.1999 hat der Senat dies dahin präzisiert, daß das Anerkenntnis unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) abgegeben werden muß, um kostenrechtlich beachtlich zu sein. Eine angemessene Prüfungsfrist ist dabei einzuräumen.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers nach Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Bergk vom 29.03.1999 und damit nach Klageerhebung erheblich verschlechtert hat. Erst aufgrund der Untersuchung durch den Sachverständigen Z ... am 22.02.2000 ist eine wesentliche Änderung nachgewiesen, die eine Höherbewertung des GdB rechtfertigt. Dieses Gutachten ist dem Beklagten unter dem 15.06.2000 zugeleitet worden. Hierauf hat der Beklagte unverzüglich, nämlich mit Schriftsatz vom 13.07.2000 ein Regelungsangebot unterbreitet. Insoweit ist er von einer Kostenlast freizustellen.

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Das Beschwerdevorbringen ändert hieran nichts. Der Auffassung, daß die einen GdB von 70 und den Nachteilsausgleich G rechtfertigenden "Behinderungen" bereits bei Erteilung des Widerspruchsbescheides vorlagen, trifft nicht zu. Zutreffend verweist der Kläger darauf, daß es sich bei den zugrundeliegenden Erkrankungen um langfristige Prozesse handelt. Indessen ist durch keinerlei beweiskräftige Unterlagen nachgewiesen, daß bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Zustand vorhanden war, der dem zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen Z ... entsprach. Insbesondere die vom Kläger in Bezug genommenen Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte belegen dies nicht. Das Attest des Dr. F ... vom 26.10.1998 ist hierzu schon deswegen nicht geeignet, weil keine Meßdaten mitgeteilt werden und der vom Kläger zitierte letzte Absatz sich nur auf subjektive Einschätzungen beschränkt. Das Attest des Dr. S ... vom 22.10.1998 enthält gleichermaßen keine nachvollziehbaren objektiven Befunde und belegt im übrigen, daß diesem Arzt die Grundsätze für die Bewertung des GdB nicht bekannt sind. Auch aus dem Attest des Dr. S ... vom 26.10.1998 kann nicht hergeleitet werden, daß der GdB bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung (22.10.1998) mit 70 hätte bewertet werden müssen. Relevante Befunde betreffen allein den internistischen Bereich. Die Wertung dieses Arztes, daß der Kläger "aufgrund der orthopädischen Beschwerdesymptomatik derart in seiner Leistungsfähhigkeit beeinträchtigt ist, daß im Rahmen der Festsetzung des GdB auch die Voraussetzungen für den Zusatz G (d.h. deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit) besteht" dokumentiert allenfalls laienhafte Vorstellungen von den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen.

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Demnach ist nicht erwiesen, daß bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung regelwidrige Funktionsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen vorhanden waren, die einen GdB von mehr als 40 hätten rechtfertigen können.

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Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).