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Landessozialgericht NRW·L 10 AR 37/00 AB·06.11.2000

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit in Wiederaufnahmeverfahren zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit für befangen zu erklären und verwies auf ihre frühere Befassung in einem vorangegangenen Verfahren sowie eine angebliche Äußerung in einer Verhandlung. Das LSG wies das Gesuch zurück, da Vorbefassung ohne besondere Umstände keine Befangenheit begründet und der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte vortrug. Zudem war ein rechtzeitiges Geltendmachen nach § 43 ZPO nicht erfolgt. Eine sachliche Hinweisäußerung der Richterin begründet keine Befangenheit.

Ausgang: Ablehnungsgesuch des Klägers wegen Besorgnis der Befangenheit der Richterin als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert einen objektiv beurteilbaren Grund; die bloße subjektive Überzeugung des Antragstellers genügt nicht.

2

Die Vorbefassung eines Richters mit einer früheren Angelegenheit begründet nicht automatisch Befangenheit; ein gesetzlicher Ausschluss nach § 41 Ziff. 6 ZPO besteht nur, wenn der Richter an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.

3

Bei Vorbefassung ist zu prüfen, ob die frühere Überzeugungsbildung eine mechanische Konsequenz darstellt oder auf einer persönlichen, nicht mehr zu ändernden Überzeugung beruht; nur bei besonderen Umständen kann daraus Befangenheit folgen.

4

Ein bereits im früheren Verfahren bestehender Ablehnungsgrund muss rechtzeitig geltend gemacht werden; wird er nicht nach § 43 ZPO vorgebracht, ist sein Vorbringen im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen.

5

Sachliche Äußerungen eines Richters, insbesondere Hinweise auf Erfolgsaussichten und im Rahmen der Fürsorgepflicht getätigte Bemerkungen, begründen nicht ohne besondere Anhaltspunkte die Besorgnis der Befangenheit.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 41 Ziffer 6 ZPO§ 43 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 21 AL 109/00

Tenor

Das Gesuch des Klägers, Richterin am Sozialgericht ... für befangen zu erklären, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

3

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält; andererseits begründet die subjektive Überzeugung des Antragstellers oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung (hierzu eingehend Senatsbeschluss vom 02.05.2000 - L 10 AR 11/00 AB -; vgl. auch BSG vom 24.08.1999 - B 9 VG 3/99 BH -). Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektivem Maßstab befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich sachlich entscheiden (BVerfG 46, 38; BSG NJW 1993, 2262).

4

Der Kläger meint, Richterin am SG ... sei befangen, weil sie im Rechtsstreit S 21 AL 109/00 bereits mit der Sache befasst war und nunmehr für die von ihm anhängig gemachte Restitutionsklage wiederum zuständig ist. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, Richterin am SG ... könne befangen sein. Nach § 41 Ziffer 6 ZPO ist ein Richter kraft Gesetzes nur dann ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Ein derartiger Fall liegt nicht vor. Das Urteil des Sozialgerichts vom 19.11.1998 ist vom Berufungsgericht bestätigt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war erfolglos. Aus der Regelung des § 41 Ziffer 6 ZPO ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass in anderen Fällen der Vorbefassung - hier: Restitutionsklage - der Richter weder kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, noch allein die Vorbefassung eine Befangenheit begründen kann (vgl. auch BGH NJW 1981, 1274 m.w.N.; BVerwG 1977, 312). Anders kann es nur dann sein, wenn besondere Umstände hinzutreten (vgl. Schlichting in NJW 1989, 1343 m.w.N.). Für die Beurteilung der Frage, ob ein vorbefasster Richter im weiteren Verfahren befangen ist, muß geprüft werden, ob die Überzeugungsbildung eine mechanische Konsequenz darstellt oder ob sie auf Basis "persönlicher richterlicher Überzeugung" zustande kam (vgl. OLG Celle NJW 1990, 1308). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Im übrigen kann sich hierzu schon deswegen nichts ergeben, weil die von ihm abgelehnte Richterin sich im Wiederaufnahmeverfahren zur Sache lediglich im Anhörungsschreiben vom 25.09.2000 geäußert hat. Der Hinweis, dass ein etwaiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angesichts der Entscheidung des LSG NRW vom 07.02.2000 - L 12 AL 1/99 - wenig Aussicht auf Erfolg hat, kann keine Befangenheit begründen. Dieser Hinweis ist nicht nur richtig, sondern angesichts der dem Gericht obliegenden Fürsorgepflicht sogar geboten. Im übrigen hat Richterin am SG ... sich im Wiederaufnahmeverfahren bislang nicht zur Sache geäußert. Die Auffassung, dass die Richterin wegen Vorbefassung nunmehr nicht mehr in der Lage sei, sich aufgrund ggf. neuen Vorbringens und neuen Sachverhalts mit der Sache vorurteilsfrei auseinander zu setzen, entbehrt damit jeder Grundlage.

5

Soweit der Kläger behauptet, Richterin am SG ... habe ihm bei der letzten Verhandlung angekündigt, ihn beim nächsten Mal von der mündlichen Verhandlung auszuschließen, begründet auch dieses Vorbringen keine Befangenheit. Diese Behauptung ist angesichts der dienstlichen Stellungnahme der Richterin vom 18.10.2000 schon nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen ist der Kläger mit diesem Vorbringen ausgeschlossen. Er bezieht sich - soweit nachvollziehbar - auf den Ablauf der Verhandlung vom 19.11.1998. Der Kläger hat dort Sachanträge gestellt ohne den nach seiner Auffassung bestehenden Ablehnungsgrund geltend zu machen (§ 43 ZPO). Für den Inhalt des Schreibens vom 30.10.2000 gilt nichts anderes. Wenn der Kläger meint, aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1998 einen Ablehnungsgrund herleiten zu können, hätte er diesen damals rechtzeitig geltend machen müssen. Im Wiederaufnahmeverfahren kommt dies nicht mehr in Betracht.

6

Das Befangenheitsgesuch musste demnach erfolglos bleiben.

7

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).