Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 10 AR 25/00 AB·22.11.2000

Gegenvorstellung gegen unanfechtlichen Senatsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrensrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen einen unanfechtlichen Beschluss des Senats. Die Gegenvorstellung wurde zurückgewiesen, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie keine Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmegründe geltend gemacht wurden. Zudem wurde die Monatsfrist zur Einlegung überschritten, sodass aus Gründen der Rechtssicherheit kein Erfolg möglich war.

Ausgang: Gegenvorstellung des Klägers gegen unanfechtlichen Senatsbeschluss mangels dargelegter Gehörsverletzung und wegen Fristversäumnis zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gegenvorstellung gegen einen unanfechtlichen Beschluss ist grundsätzlich kein außerordentlicher Rechtsbehelf zur allgemeinen Überprüfung der Entscheidung; sie kann nur dann zu einer Selbstkorrektur des Gerichts führen, wenn besondere Ausnahmegründe vorliegen.

2

Eine Gegenvorstellung führt nur dann zu einer Überprüfung, wenn substantiiert eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Wiedereinsetzungs- bzw. Wiederaufnahmegründe (§§ 579, 580 ZPO) dargelegt werden.

3

Für die Einlegung einer Gegenvorstellung ist eine Frist zugrunde zu legen, die der Monatsfrist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG entspricht; nach Fristablauf muss aus Gründen der Rechtssicherheit die Angelegenheit unberücksichtigt bleiben.

4

Reine Verfahrensmängel oder Einwendungen, die Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs sind, begründen regelmäßig keinen erfolgreichen Gegenvorstellungsgrund; zwischen Rechtsmitteln und Befangenheitsanträgen ist zu unterscheiden.

Relevante Normen
§ 579 Zivilprozessordnung§ 580 Zivilprozessordnung§ Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz§ 93 Abs. 1 BVerfG§ 143 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 26 KA 54/99

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 02.08.2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Beschluss vom 02.08.2000 ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar, da es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt. Rechtsprechung und Schrifttum haben von dem Grundsatz der Unabänderbarkeit unanfechtbarer Beschlüsse zwar Ausnahmen zugelassen, um zu verhindern, dass die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigendem groben prozessualen Unrecht führt. Auf dieser Grundlage kann eine Gegenvorstellung aber nur dann zu einer Selbstkorrektur des Gerichts führen, wenn das rechtliche Gehör verletzt wurde oder Wiedereinsetzungsgründe oder Wiederaufnahmegründe (§§ 579, 580 Zivilprozessordnung) vorgebracht werden. Die Gegenvorstellung ist, von diesen Ausnahmen abgesehen, kein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Überprüfung der ergangenen nicht rechtsmittelfähigen Entscheidung erreicht werden kann (so OLG Köln vom 25.01.1996 - 14 WF 126/95 - FamRZ 96, 809; vgl. auch Meyer-Ladewig, 6. Auflage, vor § 143 SGG Rdn. 16).

3

Ausgehend von diesen, auch vom Senat als zutreffend angesehenen rechtlichen Anforderungen, hat die Gegenvorstellung des Klägers keinen Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senat oder Wiedereinsetzungs- bzw. Wiederaufnahmegründe hat der Kläger nämlich nicht geltend gemacht. Im übrigen weist der Senat nochmals darauf hin, dass das Vorbringen des Klägers allenfalls Verfahrensmängel betrifft, die ein Ablehnungsgesuch jedoch grundsätzlich nicht stützen können. Der Kläger verkennt weiterhin die Unterschiede zwischen Rechtsmittel und Befangenheitsantrag.

4

Selbst bei einem beachtlichen Vorbringen würde die Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Denn er hat die hierfür einzu haltende Monatsfrist versäumt (Zustellung des Beschlusses am 14.08.2000; Eingang der Gegenvorstellung am 19.10.2000). Die Gegenvorstellung ist vor allem deshalb zugelassen worden, um das Verfassungsgericht zu entlasten und Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte, insbesondere gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, selbst beim Erlass unanfechtbarer Entscheidungen bereits innerhalb der Fachgerichtsbarkeit erledigen zu können. Für ihre Einlegung kann aber keine längere Frist eingeräumt werden als zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das BVerfG. Dies gilt - ebenso wie bei der Verfassungsbeschwerde - auch dann, wenn über diese Frist nicht belehrt wurde. Nach Ablauf der Monatsfrist muss Rechtssicherheit einkehren (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 18.02.1992, 10 BAr 8/91 (nicht veröffentlicht); BSG vom 08.09.1997, 3 RK 27/95 (nicht veröffentlicht); Bundesgerichtshof Kartell-Senat vom 23.02.1988, WuW-E BGH 2478; Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 23.07.1997, L 12 Ar 22260/97 A; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 6. Aufl., vor § 143 RdNr 16; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr. 317).