Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten (genet./mikrobiol. Untersuch.)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für eine Klage auf Kostenübernahme genetischer und mikrobiologischer Untersuchungen gegen einen Widerspruchsbescheid. Das Sozialgericht Köln lehnte PKH mangels Erfolgsaussichten ab. Das Landessozialgericht schloss sich nach eigener Prüfung der Begründung an und wies die Beschwerde zurück. Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen PKH-Ablehnung als unbegründet abgewiesen; Bewilligungsantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Fehlen diese Erfolgsaussichten, ist der Antrag auf PKH und Beiordnung abzulehnen; dies gilt auch bei Klagen auf Kostenübernahme medizinisch-wissenschaftlicher Untersuchungen.
Das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht kann sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschließen und auf deren Begründung Bezug nehmen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 9 KR 959/15
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 21.02.2017 ist nicht begründet.
Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für seine gegen den Bescheid vom 30.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 gerichtete Klage, mit der er die Kostenübernahme für genetische und mikrobiologische Untersuchungen begehrt, zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).