Beschwerden gegen Ablehnung von einstweiliger Gewährung von Arbeitslosengeld II zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung von Arbeitslosengeld II; die Antragsgegnerin hatte den Leistungsantrag abgelehnt. Das Sozialgericht wies den Antrag des Antragstellers zu 1) zurück; das Landessozialgericht wies die Beschwerden insgesamt zurück. Die Antragstellerin zu 2) ist nicht durch den angegriffenen Beschluss beschwert, und ein Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung der Leistung an die Antragstellerin zu 2) ist nicht ersichtlich.
Ausgang: Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts zur Abweisung einstweiliger ALG-II-Anträge zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Beschluss nicht beschwert ist.
Leistungen nach dem SGB II für Mitbewohner setzen das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft voraus; die Vermutung des § 38 SGB II greift nicht, wenn der Leistungsberechtigte das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestreitet.
Einstweiliger Rechtsschutz zugunsten Dritter erfordert ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers oder eine ersichtliche Anspruchsgrundlage für die Leistung an Dritte.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren kann gemäß § 193 SGG getroffen werden, wenn die Beschwerde keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 27 AS 530/05 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.01.2006 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Den dahingehenden Antrag der Antragsteller lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2005 ab: Die aufgrund eheähnlicher Gemeinschaft in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller seien wegen des zu berücksichtigenden Einkommens des Antragstellers zu 1) nicht bedürftig.
Der Antragsteller zu 1) hat daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Wege der einstweiligen Anordnung verlangt und zur Begründung vorgetragen, die Antragsgegnerin habe bei der Berechnung seines verfügbaren Einkommens zu Unrecht näher bezeichnete Kreditverbindlichkeiten außer Betracht gelassen.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 11.01.2006, auf dessen Gründe Bezug genommen wird).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der aus den Antragstellern zu 1) und 2) bestehenden - im Beschwerdeschriftsatz so bezeichneten - "Bedarfsgemeinschaft", mit der sie vortragen, zwischen ihnen bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft, und beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin zu 2) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Bezug von Arbeitslosengeld II zu genehmigen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) ist bereits unzulässig. Sie ist durch den angegriffenen Beschluss nicht beschwert. Dieser Beschluss betrifft dem eindeutigen Rubrum nach nur den Anspruch des Antragstellers zu 1) auf Gewährung von Arbeitslosengeld II. Er enthält auch keine Entscheidung zu der Frage, ob die Antragstellerin zu 2) mit dem Antragsteller zu 1) eine eheähnliche Lebensgemeinschaft und damit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bildet. Die Antragstellerin zu 2) ist mithin darauf zu verweisen, ihr einstweiliges Rechtsschutzbegehren in einem eigenen Verfahren zu verfolgen.
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller zu 1), dessen Antrag auf Arbeitslosengeld II das SG im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, begehrt nunmehr im Beschwerdeverfahren die Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht mehr an sich, sondern an die Antragstellerin zu 2). Hierfür ist eine Anspruchsgrundlage indessen nicht ersichtlich. Zwar wird nach § 38 SGB II vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantragen und entgegennehmen kann. Abgesehen davon, dass das SG den eigenen Hilfebedarf des Antragstellers zu 1) mit zutreffender Begründung verneint hat und der Antragsteller zu 1) dem im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist, scheitert die Anwendung von § 38 SGB II seinem eigenen Vorbringen nach jedoch schon daran, dass der Antragsteller zu 1) das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2) gerade in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu ihren Gunsten nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).