PKH und Beiordnung: Hinreichende Erfolgsaussicht bei Streit um Erreichbarkeit nach EAO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ein. Zentrale Frage war, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage bestehen und ob wegen strittiger Angaben zur Erreichbarkeit Zeugen zu vernehmen sind. Das LSG änderte den Beschluss und bewilligte PKH sowie Beiordnung, da eine nicht fernliegende Obsiegensmöglichkeit und Bedürftigkeit vorlagen.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung erfolgreich; PKH mit Beiordnung bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erforderlich, die eine nicht völlig fernliegende Möglichkeit des Obsiegens bedeutet.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht setzt nicht voraus, dass der Kläger wahrscheinlich obsiegt; es reicht, dass vor der abschließenden Entscheidung weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sein können.
Bei strittigen tatsächlichen Angaben, etwa zur Erreichbarkeit nach einer Erreichbarkeitsanordnung, kann das Gericht die Vernehmung der benannten Zeugen anordnen, um die tatsächlichen Voraussetzungen zu klären.
Sind Bedürftigkeit und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen, ist Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren.
Beschlüsse über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 30 AL 228/04
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.11.2004 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J, Istraße 00, C bewilligt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Die Klage bietet nach der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m.§ 114 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht setzt zwar nicht voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird, für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt es vielmehr, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht - BVerfG- SGb 2002, 674).
Zu einer derartigen Beweiserhebung von Amts wegen besteht aufgrund der unter Zeugenbeweis gestellten Angaben des Klägers Veranlassung. Wie die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf § 1 Absatz 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) ausgeführt hat, muss der Arbeitslose sicherstellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Ob diese Voraussetzungen - wie der Kläger angegeben und unter Beweis gestellt hat - erfüllt sind, wird durch Vernehmung der hierzu benannten Zeugen zu ermitteln sein.
Da mithin zumindest eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit zu bejahen ist, der Kläger seine Bedürftigkeit nachgewiesen hat und auch die sonstigen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, war dem Antrag stattzugeben.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).