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Landessozialgericht NRW·L 1 B 40/06 AS·12.11.2006

PKH bewilligt wegen klärungsbedürftiger SGB II‑Frage zu Unterhaltszahlungen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Prozesskostenhilfe/VerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde stattgegeben; ihr wurde für das Klageverfahren PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Zentrales Rechtsproblem ist, ob freiwillige Zahlungen zur Erfüllung titulierte Unterhaltsansprüche das Einkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II mindern. Das LSG sieht die Frage als klärungsbedürftig und gewährt daher PKH wegen hinreichender Erfolgsaussichten.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH und Beiordnung für das Klageverfahren bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Klagen gegen hoheitliches Handeln können hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bereits dann vorliegen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt; dies ist im Lichte des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Rechtsschutzgleichheit auszulegen.

2

Seit dem 01.08.2006 regelt § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zur Höhe des in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrags vom Einkommen abzusetzen sind.

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Die Frage, ob freiwillige Zahlungen zur Tilgung titulierten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Pfändung gleichzusetzen sind und damit einkommensmindernd bei der SGB II‑Bedarfsprüfung zu berücksichtigen sind, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt und bedarf gerichtlicher Klärung.

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Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann im Sozialgerichtsverfahren zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen; über die Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren kann abweichend entschieden werden (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II§ 114 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 4 AS 28/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.08.2006 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. C, I-str. 00, C beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat für das Klageverfahren Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. Das Klageverfahren bietet hinreichende Erfolgsaussichten.

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Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Erfolgsaussichten jedenfalls für die Zeit ab dem 01.08.2006 bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu bejahen sind, soweit dieser Zeitraum - was sich nach Lage der dem Senat vorliegenden Akten nicht abschließend beurteilen lässt - von der Klage umfasst ist. Zumindest ab 01.08.2006 hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Nr. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nämlich geregelt, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen sind.

4

Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen jedoch auch schon für die Zeit ab Klageerhebung. Das Merkmal der "hinreichenden Erfolgsaussichten" in § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist insbesondere bei Klagen gegen Akte öffentlicher Gewalt im Lichte des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz [GG]) sowie des Prinzips der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG) auszulegen. Danach besitzt ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren in der Regel schon dann hinreichende Erfolgsaussichten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss v. 24.07.2002, 2 BvR 2256/99, NJW 2003, 576; Beschluss v. 12.01.1993, 2 BvR 1584/92; Beschluss v. 30.10.1991, 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 889; Beschluss v. 29.06.1990, 1 BvR 358/90; grundlegend: BVerfG, Beschluss v. 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 356 ff.).

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Eine solche Rechtsfrage wirft der vorliegende Fall hinsichtlich der einkommensmindernden Wirkung von freiwilligen Zahlungen auf titulierte gesetzliche Unterhaltsansprüche auf. Zwar hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.01.2006 (L 1 B 36/05 AS ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de) entschieden, dass Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik die Absetzung von Unterhaltsverpflichtungen im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz auch unter der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung des SGB II nur zulassen, wenn zugunsten des Unterhaltsanspruchs Einkommen gepfändet worden ist. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch und gerade angesichts der Neufassung des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II zum 01.08.2006 weiter fest, zumal die Gesetzesmaterialien keinen Anlass zu der Annahme bieten, es handele sich lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 20: "Mit der Einfügung ... wird geregelt"), und die Neuregelung zudem nicht mit Wirkung für die Vergangenheit in Kraft gesetzt worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die zu Grunde liegende Rechtsfrage grundsätzlich klärungsbedürftig ist, und zwar umso mehr, als sie bislang auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht eindeutig beantwortet worden ist. Während das Bayerische Landessozialgericht sich der Entscheidung des erkennenden Senates ausdrücklich angeschlossen hat (Beschluss v. 06.03.2006, L 7 B 674/05 AS ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de), vertritt des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Auffassung, freiwillige Tilgungszahlungen seien einer Pfändung jedenfalls insoweit gleichzusetzen, als sie den unpfändbaren Betrag nicht unterschreiten (Beschluss v. 05.10.2005, L 8 AS 48/05 ER).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).