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Landessozialgericht NRW·L 1 B 38/04 AL·14.02.2005

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtübersendung des PKH-Vordrucks zurückgewiesen

SozialrechtSozialprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das LSG wies die zulässige Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Kläger trotz Fristsetzung den nach §117 Abs.4 ZPO zwingend zu benutzenden Vordruck nicht übersandt hat. Akten der Gegenseite ersetzen den auszufüllenden Vordruck nicht. Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtübersendung des Pflichtvordrucks als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb gesetzter Frist die zur Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Angaben nicht glaubhaft macht oder den nach §117 Abs.4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Vordruck nicht übersendet.

2

Der nach der Prozesskostenhilfevordruckverordnung verpflichtend zu verwendende Erklärungsvordruck kann grundsätzlich nicht durch Unterlagen der Gegenseite ersetzt werden; nur die in §2 Abs.2 PKHVV geregelten Ausnahmen (z.B. laufende Leistungen) entbinden von bestimmten Angaben.

3

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann gestützt auf §73a Abs.1 SGG i.V.m. §118 Abs.4 ZPO erfolgen, wenn der Antragsteller trotz Fristsetzung unvollständige oder fehlende Angaben nicht nachholt.

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Entscheidungen über die Kosten im Beschwerdeverfahren richten sich nach §127 Abs.4 ZPO; Erstattungen sind insoweit zu versagen, wenn das Verfahren dies gebietet.

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 118 Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 PKHVV§ 2 Abs. 2 PKHVV§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 20 AL 12/04

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin G zu Recht abgelehnt.

3

Die Ablehnung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 118 Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn bzw. soweit der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Zu den Angaben in diesem Sinne gehört auch die Übermittlung des Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO, den der Antragsteller nach der eindeutigen Regelung des § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) zwingend zu benutzen hat (vgl. BSG, Beschl. v. 30.04.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr. 3; Beschl. v. 12.10.1984 - 7 BAr 91/84 - SozR 1750 § 117 Nr. 4). Diesen Vordruck hat der Kläger trotz Fristsetzung in erster und zweiter Instanz jedoch bis heute nicht übersandt.

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Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergäben sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Unterlagen der Beklagten. Selbst wenn dies zuträfe, wäre es hierdurch nicht von der grundsätzlichen Ausfüllung und Übersendung des Vordrucks entbunden. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 PKHVV, wonach selbst Beteiligte, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen, lediglich bestimmte Teile des Vordrucks nicht auszufüllen brauchen. Im Übrigen enthält die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Unterlagen über einen Leistungsbezug nur bis 2003. Sie erlaubt daher keine hinreichenden Rückschlüsse auf die gegenwärtige finanzielle Situation des Klägers, auf die es für die Beurteilung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe aber allein ankommt.

5

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).