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Landessozialgericht NRW·L 1 B 31/03 AL·16.12.2003

Beschwerde zur Berechnung des Arbeitslosengeldes: Insolvenzgeld begründet keine Anwartschaft

SozialrechtArbeitsförderungsrechtLeistungsrecht (Arbeitslosengeld/Insolvenzgeld)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin suchte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung der Höhe ihres Arbeitslosengeldes. Streitpunkt war, ob die Zahlung von Insolvenzgeld als Versicherungspflichtverhältnis/Anwartschaftszeit nach §§ 25 ff. SGB III anzurechnen ist. Das LSG verneint dies, weil Insolvenzgeld keine Versicherungspflicht begründet und die tatsächliche Beschäftigung spätestens am 06.01.2003 endete. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt daher nach dem Entgelt vor der ersten Arbeitslosmeldung.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Berechnung des Arbeitslosengeldes als unbegründet abgewiesen; Insolvenzgeld wird nicht als Anwartschaftszeit anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlungen von Insolvenzgeld begründen kein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne der §§ 25 ff. SGB III und werden nicht auf die Anwartschaftszeiten für Arbeitslosengeld angerechnet.

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Ein Versicherungspflichtverhältnis setzt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III voraus; ein bestehendes Arbeitsverhältnis begründet nicht automatisch ein Versicherungspflichtverhältnis.

3

Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet und der Arbeitgeber sie annimmt bzw. sein Direktionsrecht ausübt; fehlt diese tatsächliche Leistungserbringung, endet das Beschäftigungsverhältnis für die Anwartschaft.

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Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt nach dem Entgelt, das vor der ersten Arbeitslosmeldung erzielt wurde, sofern nachfolgende Zeiten nicht als Versicherungspflichtverhältnis anzuerkennen sind.

Relevante Normen
§ 25 ff. SGB III§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 12 AL 78/03

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.07.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihr erstinstanzliches Verfahren, mit dem sie die von der Beklagten festgestellte Höhe des Arbeitslosengeldes angreift. Die Klägerin meldete sich nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses am 13.06.2001 beim Arbeitsamt und beantragte Arbeitslosengeld. Diesem Antrag kam die Beklagte für die Zeit vom 01.09.2001 bis 05.02.2002 nach. Da die Klägerin im Januar 2002 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war und eine Beschäftigung aufgenommen hatte, wurde ein Teil des gezahlten Arbeitslosengeldes zurückgefordert. Die Klägerin hatte mitgeteilt, sie sei bei der Firma P vom 14.01. bis 28.01.2002 auf Probe und danach in einem regulären Arbeitsverhältnis tätig gewesen, das bis zum 27.01.2003 befristet gewesen sei. Unter dem 31.10.2002, der Klägerin am 06.01.2003 übergeben, kündigte die Arbeitgeberin, die insolvent wurde, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2002. Das Arbeitsgericht X verurteilte die beklagte Arbeitgeberin, an die Klägerin das Arbeitsentgelt bis zum 27.01.2003 weiterzuzahlen, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten nicht zum 31.12.2002 sein Ende gefunden, sondern bis zum 27.01.2003 zu den bisherigen Bedingungen fortbestanden habe. Mit Bescheid vom 16.09.2003 bewilligte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit der Klägerin Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.11.2002 bis 27.01.2003.

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II.

5

Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden, sie ist aber nicht begründet. Zur Begründung schließt sich der Senat den Rechtsausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 17.07.2003 an. Darüber hinaus ist auf folgendes hinzuweisen: Die Anwartschaft wäre nur erfüllt, wenn die Klägerin bis zum 13.01. bzw. 27.01.2003 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätte. Das Versicherungspflichtverhältnis, zu dem nach § 25 SGB III ein Beschäftigungsverhältnis zählt, ist nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Die Bewilligung und Zahlung von Insolvenzgeld stellt keinen anwartschaftsbegründenden Umstand dar, weil die Zeit dieser Zahlung nicht als Versicherungspflichtverhältnis anzusehen ist. Die Tatbestände, durch die ein Versicherungspflichtverhältnis begründet werden, sind abschließend in §§ 25 ff. SGB III aufgeführt worden. Die Zahlung von Insolvenzgeld rechnet im Gegensatz zu anderen Leistungen wie z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld (seit 01.01.2003) nicht hierzu. Aus diesen Vorschriften ergibt sich auch, dass das Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls nicht in jedem Fall ein Versicherungspflichtverhältnis begründet. Vielmehr muss auch ein Beschäftigungsverhältnis vorhanden sein. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitskraft anbietet und der Arbeitgeber sie entsprechend annimmt bzw. sein Direktionsrecht ausübt. Dies ist jedenfalls seit dem 06.01.2003 im Falle der Klägerin und der Firma P nicht gegeben. Somit war das Beschäftigungsverhältnis spätestens am 06.01.2003 beendet, unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 27.01.2003 weiterlief. Aus diesen Gründen hatte die Berechnung des Arbeitslosengeldes aus dem Entgelt zu erfolgen, das die Klägerin vor ihrer ersten Arbeitslosmeldung am 13.06.2001 erhalten hatte und nicht aus dem höheren Entgelt der Beschäftigung bei der Firma P.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.