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Landessozialgericht NRW·L 1 B 3/05 AS ER·12.12.2005

Einstweilige Anordnung zur Gewährung von ALG II in Höhe von 1 EUR abgelehnt

SozialrechtGrundsicherung (SGB II)Krankenversicherung/SozialhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde ein, mit dem der Antragstellerin einstweilig Arbeitslosengeld II in Höhe von 1 EUR zur Sicherung des Krankenversicherungsschutzes gewährt worden war. Zentral war die Frage, ob ein sofortiger Anspruch besteht oder der Träger anders für den Versicherungsschutz sorgen kann. Das Landessozialgericht änderte den Beschluss und lehnte die einstweilige Anordnung ab, da der Antragsgegner seine Bereitschaft erklärte, den Krankenversicherungsschutz durch Zuschüsse nach § 26 Abs. 2 SGB II sicherzustellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von ALG II in Höhe von 1 EUR abgelehnt; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist nicht zu erlassen, wenn der Leistungsträger bereit und in der Lage ist, den erforderlichen Krankenversicherungsschutz kurzfristig sicherzustellen.

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Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es keiner abschließenden Klärung komplexer materiellrechtlicher Fragen (z. B. ob Kosten freiwilliger Krankenversicherung Bedürftigkeit begründen), wenn der Leistungsträger eine konkrete Lösung anbietet.

3

Beschränkt sich die Beschwerde auf die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch nur eine Verfahrenspartei, so beschränkt sich die Überprüfung im Beschwerdeverfahren auf die mit der Beschwerde erhobenen Fragen.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; das Gericht kann die Erstattung der Kosten im Beschwerdeverfahren ausschließen.

Relevante Normen
§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 26 Abs. 2 SGB II§ Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)§ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)§ 264 SGB V§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 4 AS 4/05 ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.02.2005 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Da nur der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold Beschwerde erhoben hat, ist im Beschwerdeverfahren allein über die Frage zu entscheiden, ob die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1 EUR hat.

4

Das SG hat seine dahingehende Entscheidung damit begründet, die Gewährung von Arbeitslosengeld II in dieser Höhe sei erforderlich, um den Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin aufrecht zu erhalten. Die damit aufgeworfene Rechtsfrage, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen erst die Kosten für eine freiwillige Krankenversicherung zur Bedürftigkeit führen (nämlich durch Gewährung von Arbeitslosengeld II in der Mindesthöhe von 1 EUR, wie das SG angenommmen hat bzw. 1 c - so z.B. SG Frankfurt, Beschluss v. 27.06.2005, S 48 AS 58/05 ER, ASR 2005, 75 -, durch Gewährung eines Beitragszuschusses analog § 26 Abs. 2 SGB II - so LSG Saarland, Beschluss v. 24.03.2005 - L 9 B 1/05 AS - oder durch Gewährung von Krankenhilfe nach dem SGB XII bzw. nach § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V) - so Sächsisches LSG, Beschluss v. 14.04.2005 - L 3 B 30/05 AS ER - Breith 2005, 794), braucht der Senat im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend zu entscheiden. Denn jedenfalls fehlt es am Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, wenn sich der Leistungsträger, hier der Antragsgegner, bereit erklärt, für den ausreichenden Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin auf einem der beschriebenen Wege zu sorgen. Dies ist hierdurch Schriftsatz vom 24.10.2005 geschehen, indem der Antragsgegner seine Bereitschaft mitgeteilt hat, entsprechende Zuschüsse in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 2 SGB II zu gewähren.

5

Für eine Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung besteht danach kein Bedürfnis mehr.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

7

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).