Beschwerde gegen SG-Entscheidung zur Aussetzungsfrist bei Arbeitslosenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf im Verfahren um Arbeitslosenhilfe und die Aussetzungsfrist ein. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde zurück und schließt sich den Gründen der Vorinstanz an. Es hält eine weitere Aussetzung von bis zu drei Monaten für zumutbar, fordert konkrete Ermittlungen der Beklagten und regelt die Kosten nach § 193 SGG. Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und diese für die Entscheidung ausreichend sind.
Bei der Verlängerung einer Aussetzungsfrist ist die zumutbare Dauer anhand der bisherigen Verfahrensdauer und der voraussichtlichen Zeit für noch erforderliche Ermittlungen zu bemessen.
Die Vorschrift des § 193 SGG findet entsprechende Anwendung auf Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren; die Erstattung von Kosten kann damit ausgeschlossen werden.
Gegen bestimmte Beschlüsse des Sozialgerichts ist die Beschwerde nach § 177 SGG ausgeschlossen, sodass diese nicht weiter angefochten werden können.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 7 AL 91/03
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.01.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Entscheidung über die Beschwerde nach Ablauf der vom Sozialgericht gesetzten Aussetzungsfrist bis zum 10.05.2004 noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die Beschwerde jedenfalls aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt und auf die er daher Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung), zurückzuweisen ist.
Zur Vermeidung eines möglichen weiteren Beschwerdeverfahrens gegen eine Verlängerung der Aussetzungsfrist gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 a.E. SGG im Hinblick darauf, dass die erforderlichen noch ausstehenden Ermittlungen der Beklagten wegen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht durchgeführt werden konnten, weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger aufgrund der bisherigen Dauer des Verwaltungsverfahrens eine weitere Aussetzung von nicht länger als drei Monaten zumutbar sein dürfte. Das gilt umso mehr, als der Kläger nicht erst mit dem Überprüfungsantrag, sondern schon mit dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 24.11.1999 (Bl. 151 Leistungsakte) auf eine Beschäftigung bei der Fa. S-Courier in der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 26.07.1997 hingewiesen hat. Innerhalb von drei Monaten müsste es der Beklagten möglich sein, die sich noch anbietenden Ermittlungen zum Abschluss zu bringen - unter ihnen die Nachfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger, ob für die Monate April bis Juni 1997 Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, sowie eine entsprechende Nachfrage bei der vom Kläger in der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 26.07.1997 für ihn zuständigen Krankenkasse -.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).