Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung durch LSG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung vor. Das Landessozialgericht änderte den Beschluss des Sozialgerichts und bewilligte PKH samt Beiordnung einer Rechtsanwältin. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§73a SGG i.V.m. §114 ZPO) besteht und Bedürftigkeit sowie sonstige Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Der Beschluss ist nicht beschwerdefähig (§177 SGG).
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers stattgegeben; Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es bei summarischer Prüfung darauf an, ob die Klage bzw. der Widerspruch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO).
Ist die Erfolgsaussicht bejaht und die Bedürftigkeit nachgewiesen sowie sonstige Voraussetzungen erfüllt, ist Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Verteidigers/Rechtsanwalts zu bewilligen.
Die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ist rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die Erfolgsaussicht nicht zutreffend beurteilt hat.
Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Beiordnung nach §73a SGG sind nach §177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 7 AS 131/06 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.07.2006 geändert. Dem Antragsteller wird für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K, L-weg 00, F, bewilligt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage hat nach der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom selben Tage - L 1 B 27/06 AS ER -.
Da mithin die Erfolgswahrscheinlichkeit zu bejahen ist, der Antragsteller seine Bedürftigkeit nachgewiesen hat und auch die sonstigen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, war dem Antrag stattzugeben.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).