Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung von 37.621,08 EUR zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Sozialgericht und begehrte die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids. Zentral war, ob der Streitwert nach § 52 GKG nach der Bedeutung der Sache oder anders zu bestimmen ist. Das LSG bestätigt den Streitwert von 37.621,08 EUR als maßgeblich, verweist auf § 52 Abs. 3 GKG und weist Einwendungen auf das Erinnerungssverfahren nach § 66 GKG hin. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 37.621,08 EUR als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeverfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit bemisst sich nach der Bedeutung der Sache für die Partei (§ 52 Abs. 1 GKG).
Bezieht sich der Antrag auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierzu gerichteten Verwaltungsakt, ist die Höhe der Forderung maßgeblich für die Streitwertfestsetzung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Einwendungen gegen den Kostenansatz sind im Verfahren der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu erheben und nicht im Rechtsbehelf gegen die Streitwertfestsetzung zu prüfen.
Das Beschwerdeverfahren kann nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei sein; in diesem Fall sind Kosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AL 469/04
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.09.2005 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Das SG hat den Streitwert für das Klageverfahren zutreffend auf 37.621,08 EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Die Klägerin hat die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 begehrt und in der Beschwerdebegründung das damit verfolgte Klageziel nochmals verdeutlicht: Sie wollte verhindern, dass die auf Zahlung des Betrages von 37.621,08 EUR gerichtete Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 12.02.2004 unangreifbar und im Verfahren 3 Ca 2014/04 ArbG Herne gegen sie, z.B. als Anerkenntnis, verwertet wurde. Damit ist die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Klägerin nicht anders zu werten als z.B. im Falle einer negativen Zwischenfeststellungsklage, wo ebenfalls der Wert der bestrittenen Hauptforderung den Streitwert bestimmt.
Die demgegenüber erhobenen Einwände der Klägerin können im Verfahren auf Festsetzung des Streitwertes nicht zum Erfolg führen. Sie sind stattdessen bei der Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des SG vom 18.10.2005 geltend zu machen (vgl. § 66 Abs. 1 GKG), die zumindest schlüssig im Schriftsatz vom 05.11.2005 zu sehen sein dürfte. Im Rahmen dieses Verfahrens ist auch zu prüfen, ob das Gericht von der Erhebung von Kosten absieht, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). In diese Richtung könnte der Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren deuten, ihr sei die Rechtslage bei Klageerhebung mangels ausreichender Belehrung über die möglichen Rechtswirkungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides unklar gewesen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).