Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung und Gebührenfreiheit bei Eingliederungszuschuss abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte erhob Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Sozialgerichts zur Festsetzung des Streitwerts und zur Gebührenbefreiung in einer Auseinandersetzung um Eingliederungszuschüsse. Das LSG erklärt die Beschwerde für zulässig, weist sie jedoch als unbegründet zurück. Es stützt sich auf BSG-Rechtsprechung und die Auslegung des §183 SGG; formlose Mitteilungen zur Streitwertablehnung sind beschwerdefähig. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §68 Abs.3 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss zur Streitwertfestsetzung und Gebührenbefreiung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss über die Festsetzung des Wertes für Gerichtsgebühren nach §63 Abs.2 GKG steht nach §68 Abs.1 Satz1 GKG Beschwerde zu, wenn der Streitwert 200 Euro übersteigt.
Auch die formlose Mitteilung einer Ablehnung der Streitwertfestsetzung ist als beschwerdefähiger Beschluss anzusehen; die förmliche Zustellung von Ausfertigungen ist dafür nicht erforderlich.
§183 Satz1 SGG ist nicht ohne weiteres dahin auszulegen, Arbeitgeber bei Streitigkeiten um Eingliederungszuschüsse von Gebührenbefreiungen auszuschließen; Eingliederungszuschüsse dienen der Förderung und rechtfertigen daher die Entlastung des Arbeitgebers von Gerichtskosten.
Änderungen durch das RVG oder Modifikationen des GKG begründen nicht ohne weitergehende Anhaltspunkte eine abweichende Auslegung der Gebührenbefreiung nach §183 SGG.
Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren können sich, soweit einschlägig, auf §68 Abs.3 GKG stützen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 21 AL 147/05
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 22.06.2007), ist zulässig.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinne liegt vor, da das Sozialgericht mit dem Schreiben vom 23.05.2007 seine ablehnende Haltung im Hinblick auf die von dem Prozessbevollmächtigten beantragte Festsetzung des Streitwertes unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat und auch auch in der Ablehnung der Streitwertfestsetzung ein Beschluss zu sehen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 63 GKG, Rn. 26, m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, dass Ausfertigungen der Entscheidung (vgl. § 142 Abs. 3 SGG) nicht zugestellt worden sind, da ein Festsetzungsbeschluss nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG durch formlose Mitteilung bekannt gegeben werden kann. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass auch die Ablehnung einer Festsetzung - wie hier geschehen - formlos mitgeteilt werden kann.
In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Das Sozialgericht hat die Festsetzung des Streitwertes unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 22.09.2004 - Az.: B 11 AL 33/03 R, sozialgerichtsbarkeit.de) mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der von dem Prozessbevollmächtigten zitierten Gegenauffassung (HK-SGG/Groß, § 183, Rn. 5, m.w.N.) ist zwar zuzugeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum 6. SGG-ÄndG zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens auf sozial Schutzbedürftige beschränken solle. Allerdings wird aus der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich, ob § 183 Satz 1 SGG auch bei Streitigkeiten über Arbeitgeberleistungen einer einschränkenden Auslegung unterliegt. Denn § 183 Satz 1 SGG stellt ausdrücklich auf die jeweilige Eigenschaft der Beteiligten ab. Abgesehen davon bezwecken Eingliederungszuschüsse nicht die Bereicherung von Arbeitgebern, sondern dienen der Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern durch den Ausgleich von Minderleistungen (BSG, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Arbeitgeber bei Streitigkeiten um Eingliederungszuschüsse nicht mit Gerichtskosten zu belasten.
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der Einführung des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG) oder den Änderungen des GKG etwas anderes ergeben könnte, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).