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Landessozialgericht NRW·L 1 B 1/09 BK·07.11.2010

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Kinderzuschlagsklage gegen Ablehnung

SozialrechtLeistungsrecht (Kinderzuschlag)Verfahrensrecht (Prozesskostenhilfe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt auf Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG; die Behörde lehnte ab und der Widerspruchsbescheid bezog sich nur auf April 2007. Das Sozialgericht verweigerte Prozesskostenhilfe; das LSG änderte und bewilligte PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab 29.05.2008. Begründet wurde dies mit hinreichenden Erfolgsaussichten der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage und der Auslegung des Streitgegenstands über den Antragsmonat hinaus; bei formalen Lücken im Vorverfahren ist eine Aussetzung oder Vertagung vorzunehmen.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als begründet; PKH und Beiordnung ab 29.05.2008 bewilligt, Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen vorliegen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; hierfür genügt eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens.

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Bei Klagen gegen eine unbefristete Ablehnung von Sozialleistungen (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage) erstreckt sich der Streitgegenstand auf die gesamte seit Antragstellung verstrichene Zeit bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.

3

Ein Widerspruchsbescheid, der dem Wortlaut nach nur einen Monat betrifft, schließt die Ausdehnung des Streitgegenstands nicht aus; die Auslegung von Verwaltungsakten hat sich nach Treu und Glauben sowie dem Empfängerhorizont zu richten.

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Fehlt es für Teile des Streitzeitraums an einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Vorverfahren, muss das Gericht dem Kläger Gelegenheit geben, das Vorverfahren nachzuholen und das Verfahren gemäß § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen oder zu vertagen; unterlässt es dies, liegt ein Verfahrensmangel vor.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 6a BKGG§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG§ SGB II§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG§ 114 S. 1 ZPO§ 39 Abs. 2 SGB X

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 3 KG 33/07

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.12.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ab 29.05.2008 bewilligt und Rechtsanwalt L, J, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Die Beschwerdeführerin begehrt Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG.

4

Die Klägerin beantragte am 20.04.2007 die Bewilligung von Kinderzuschlag für ihren in ihrem Haushalt wohnenden Sohn S L, geb. 00.00.1988.

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Mit Bescheid vom 20.06.2007 lehnte die Beklagte den Antrag "auf Kinderzuschlag vom 20.04.2007" ab, weil das Einkommen und/oder Vermögen der Bedarfsgemeinschaft den Gesamtbedarf übersteige. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.07.2007 Widerspruch und legte die Höhe des Einkommens der Familie dar.

6

Mit Bescheid vom 05.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch "wegen der Ablehnung des Kindeszuschlags für den Monat April 2007" zurück. In der Begründung führte sie aus, dass mit Bescheid vom 20.06.2007 der Antrag auf Kinderzuschlag "für April 2007" abgelehnt worden sei. Das Einkommen der Klägerin erreiche die Mindesteinkommensgrenze gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 2 BKGG nicht, weshalb ein Anspruch auf Kinderzuschlag nicht bestehe.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 13.12.2007 erhobene Klage, mit der die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Kinderzuschlag "ab dem Monat April 2007" zu zahlen. Die Klägerin meint, dass sie aufgrund ihrer Einkommenssituation einen Anspruch auf Zahlung von Kinderzuschlag ab Antragstellung habe.

8

Mit Beschluss vom 11.12.2008 hat das Sozialgericht Münster den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt. Es hat angenommen, die Klägerin wende sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Kinderzuschlag "für April 2007". Aufgrund ihrer Einkommenssituation habe sie für diesen Monat keinen Anspruch, denn durch die Gewährung dieser Leistung werde Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden.

9

Gegen diese am 16.12.2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 09.01.2009 erhobene Beschwerde der Klägerin.

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II.

11

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.

12

Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 S. 1 ZPO zu bewilligen, wenn - wie hier - die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussichten genügt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens besteht (vgl. nur Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a Rdnr. 7 ff.).

13

Die Klage hat Erfolgsaussichten. Streitgegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Kinderzuschlag ab April 2007, nicht nur ein Anspruch für diesen Monat.

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Gegenstand des Klageverfahrens ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Die Klägerin wehrte sich dabei gegen einen Bescheid, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit nach dem zeitlich unbefristeten Klageantrag die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R) unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, ohne dass es hierfür eines neuen Bescheides bedürfte. Sollte die Klägerin zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt haben, hätte sich der angefochtene Bescheid allerdings für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; hierzu BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R).

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Die Tatsache, dass die Beklagte - abweichend vom Antrag der Klägerin und vom Ablehnungsbescheid - den Widerspruchsbescheid nur auf einen Anspruch "für den Monat April 2007" bezieht, ändert an der Erstreckung des Streitgegenstandes über diesen Zeitraum hinaus nichts:

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Zum einen ist es gut vertretbar anzunehmen, dass der Widerspruchsbescheid, der wie jeder Verwaltungsakt so auszulegen ist, wie Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und des Empfängerhorizonts es gebieten, dahingehend zu verstehen ist, dass der Anspruch auch im Widerspruchsbescheid so abgelehnt werden sollte, wie er beantragt und im Ausgangsbescheid abgelehnt worden ist, d. h. unbefristet für die Zeit ab Antragstellung. Eine Ablehnung nur für den Antragsmonat wäre für die Klägerin, die ersichtlich nicht nur eine Entscheidung für diesen Monat erwartete, so überraschend, dass aus ihrer Sicht eine vollständige Ablehnung der begehrten Leistung ab Antragsmonat auch im Widerspruchsbescheid intendiert gewesen sein musste.

17

Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens sind jedoch auch dann zu bejahen, wenn angenommen wird, dass der Widerspruchsbescheid wortgetreu auszulegen ist und lediglich auf den Monat April 2007 bezogen ist. Zwar fehlt es für das Klageverfahren dann insoweit für die Zeit ab Mai 2007 an einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Widerspruchsverfahren (§ 78 Abs. 1 S. 1, 85 Abs. 3 S. 1 SGG). Dies führt jedoch nicht zu einer Abweisung der Klage - und damit zu einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe - denn für diesen Fall muss das Gericht der Klägerin die Möglichkeit geben, das Vorverfahren nachzuholen und den Rechtsstreit analog § 114 Abs. 2 SGG aussetzen oder vertagen, andernfalls liegt ein Verfahrensmangel vor (BSG, Urteil vom 22.06.1966 - 3 RK 64/62; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 78 Rdnr. 3 a). Der dann ergehende Widerspruchsbescheid wird Gegenstand des Klageverfahrens, dessen Erfolg im vorliegenden Fall offen ist.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

19

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).