Berufung: Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld über den 30.11.2000 hinaus; die Beklagte hob die Bewilligung ab, da sie sich ab 01.12.2000 ins Ausland begeben und damit nicht mehr beschäftigungsuchend gewesen sei. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigen die Aufhebung, da sie länger als sechs Wochen außerhalb des Nahbereichs verweilte und erforderliche Formalitäten für Arbeitssuche im EU-Ausland nicht erfüllt waren. Ein Anspruch nach Art.69 EWG-VO besteht nicht. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld über den 30.11.2000 hinaus als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld endet, wenn der Leistungsberechtigte nicht mehr beschäftigungsuchend ist; dies kann gegeben sein, wenn er sich länger als sechs Wochen außerhalb des Nahbereichs des Arbeitsamtes aufhält und damit die Erreichbarkeit entfällt.
Die Erhaltung des Leistungsanspruchs bei Verbindung von Urlaubs- und Auslandsaufenthalt erfordert die Einhaltung der einschlägigen Erreichbarkeits- und Anzeigevorschriften (Erreichbarkeitsanordnung) sowie gegebenenfalls Zustimmung der Arbeitsagentur.
Eine Auslandsreise, die der Aufnahme einer Beschäftigung dienen soll, begründet keinen Fortzahlungsanspruch nach Art.69 EWG-VO, wenn die für die Arbeitssuche im EU-Ausland erforderlichen Formalitäten nicht erfüllt sind.
Das Berufungsgericht kann sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz stützen, wenn es diese nach eigener Prüfung für zutreffend hält.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 5 AL 57/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 31.01.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin über den 30.11.2000 hinaus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht.
Mit Bescheid vom 07.01.1999 bewilligte die Beklagte der 1946 geborenen Klägerin Arbeitslosengeld für 789 Tage ab dem 01.01.1999.
Eine Einladung vom 25.10.2000 zu einem Gruppengespräch am 07.11.2000 ging mit dem Hinweis "unbekannt verzogen" an das Arbeitsamt S ... zurück. Nach Auskunft des zuständigen Einwohnermeldeamtes war die Klägerin jedoch weiterhin unter der der Beklagten bekannten Anschrift "S ... in S ..." gemeldet. Mit Schreiben vom 25.11.2000 teilte die Klägerin der Beklagten auf eigene Veranlassung mit, sie sei der Ansicht, sie habe nach deprimierender zweijähriger erfolgloser Stellensuche - auch wenn sie eine Qualifizierungsmaßnahme durchführen sollte - keine Chance in Deutschland wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Da sie allein lebe und keinerlei Verwandte habe, wolle sie sich "im EU-Ausland auf eine ihr angebotene, auf etliche Jahre befristete Stelle vorstellen". Dies verbinde sie mit einem Urlaub, der für sie kosten- mäßig nur über einen längeren Zeitraum finanzierbar sei. Ohnehin stünden ihr 3 Monate Urlaub unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes aus den vergangenen 2 Jahren zu, in denen sie keinen Urlaub in Anspruch genommen habe.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2000, der Klägerin zugegangen am 01.12.2000, die Entscheidung über die Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2000 ganz auf: Die Klägerin befinde sich nicht mehr auf Beschäftigungs suche und sei damit nicht mehr arbeitslos, vgl. §§ 119, 118 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. §§ 2, 3 Erreichbarkeitsanordnung (EAO) i.V.m. § 330 SGB III.
Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe im gesamten Monat November 2000 dem Arbeitsamt zur Verfügung gestanden. Entsprechend ihrer Ankündigung sei sie erst am 01.12.2000 nach Teneriffa gereist, um sich auf Stellenangebote vorzustellen und Eignungstests zu absolvieren. Zu Recht habe sie den Aufenthalt im Ausland mit ihrem Jahresurlaub verbinden dürfen.
Die Beklagte half dem Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 04.04.2001 teilweise ab und beschränkte die Aufhebung der Entscheidung über die Leistungsbewilligung auf die Zeit ab dem 01.12.2000. Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001, der Klägerin bekannt gegeben auf Teneriffa am 10.12.2001, als unbegründet zurück. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass keine Ausnahme im Sinne von § 3 Abs. 2 EAO vorgelegen habe. Die Klägerin habe sich länger als 6 Wochen außerhalb des Nahbereichs des Arbeitsamtes aufgehalten.
Am 06.03.2002 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Dortmund erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, das Zustimmungserfordernis zu Urlaubsplänen sei ihr nicht bekannt gewesen. Da sie weder in 1999 noch in 2000 Urlaub in Anspruch genommen habe, stünden ihr Leistungen zumindest noch für weitere zwei- mal 6 Wochen zu.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2000 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf den ihrer Auffassung nach zutreffenden Widerspruchsbescheid bezogen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung seien gegeben. Die Ausreise der Klägerin nach Spanien am 01.12.2000 stelle eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar. Sie sei von Beginn an nicht mehr beschäftigungs- suchend gewesen, da sie sich länger als 6 Wochen außerhalb des Nahbereichs des Arbeitsamtes aufgehalten und dies von Anfang an beabsichtigt habe. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Gegen den ihr am 10.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.02.2003 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, ihr stehe Urlaub für 1999 und 2000 von je 6 Wochen zu, dementsprechend habe sie zumindest Anspruch auf Leistungen für insgesamt 12 Wochen ab dem 01.12.2000. Sie habe sich nach Spanien begeben, da sie eine Anfrage erhalten habe, ob sie für 3 Monate zur Probe arbeiten wolle. Letztlich sei sie aber doch nicht in Spanien berufstätig gewesen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 31.01.2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2000 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid als zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrages der Klägerin ergebe sich kein Anlass für eine Änderung ihrer Rechtsauffassung.
Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten (Kunden-Nr ...) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2003 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.11.2000 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2001 ist rechtmäßig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld über den 30.11.2000 hinaus nicht zu.
Wegen der Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichts- gesetz (SGG) auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Dortmund vom 31.01.2003, denen er sich nach eigener Prü- fung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich anschließt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Beginn des Aufenthalts in Spanien auch nicht aus Art. 69 EWG-Verordnung (EWG-VO) 1408/71 ergibt. Abgesehen davon, dass ein dreimonatiger Urlaub auch nach dieser Vor- schrift keinen Leistungsanspruch aufrecht zu erhalten vermag, hat die Kläge- rin, selbst wenn sie sich auf Teneriffa auf Beschäftigungssuche begeben haben sollte, keine der für eine Beschäftigungssuche im EG-Ausland erforderlichen Formalitäten erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.