LSG NRW: Keine Rente wegen Erwerbsminderung trotz GdB 50 und Pflegegrad 3
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI für den Zeitraum ab Juni 2020 bis 30.9.2024. Streitig war, ob trotz kardialer, orthopädischer und psychischer Erkrankungen sowie GdB 50, Pflegegrad 3 und langandauernder Arbeitsunfähigkeit ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich besteht bzw. der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Das LSG wies die Berufung zurück, weil die Klägerin unter qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten unter üblichen Bedingungen ausüben kann. Pflegegrad und GdB seien hierfür nicht entscheidend; eine Arbeitsmarktverschlossenheit wegen häufigen Ausfallzeiten, fehlender Wegefähigkeit oder betriebsunüblicher Pausen bestehe nicht.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung zurückgewiesen; Leistungsvermögen mindestens sechs Stunden täglich.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt voraus, dass das quantitative Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) bzw. unter drei Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) abgesunken ist.
Die Feststellung eines Pflegegrades nach SGB XI und eines Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht hat für sich genommen keine ausschlaggebende Aussagekraft für die rentenrechtliche Beurteilung der Erwerbsminderung, weil sie anderen Beurteilungsmaßstäben folgt.
Ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen qualitativer Leistungseinschränkungen bestehen regelmäßig nicht, wenn einfache körperlich leichte Tätigkeiten (z.B. Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen) noch verrichtet werden können; eine konkrete Verweisungstätigkeit ist dann nicht zu benennen.
Eine „Verschlossenheit des Arbeitsmarktes“ wegen häufiger Arbeitsunfähigkeitszeiten kommt nur in Betracht, wenn voraussichtlich Ausfallzeiten in einem Umfang oder in nicht planbarer Häufigkeit zu erwarten sind, die die Mindestanforderungen betrieblicher Beschäftigung unter üblichen Bedingungen unterschreiten.
Betriebsunübliche Arbeitsbedingungen wegen zusätzlichen Pausenbedarfs liegen nicht vor, wenn bei Einhaltung eines Leistungsvermögens von bis zu sechs Stunden täglich und qualitativer Einschränkungen kein krankheitsbedingter Mehrbedarf an Pausen über das Übliche hinaus festzustellen ist; ein auf Trainingsmangel gestützter Pausenbedarf begründet dies nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 48 R 619/21
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil das Sozialgerichts Düsseldorf vom 6.3.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin absolvierte nach dem krankheitsbedingten Abbruch der Ausbildung zur Friseurin zunächst eine Umschulung zur Bekleidungsfertigerin und war als solche anschließend tätig. Ab Juni 1993 war sie als Baustoffprüferin beschäftigt. Seit dem 19.2.2019 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog seit dem 2.4.2019 Krankengeld. Die Klägerin verfügt seit dem 13.5.2022 über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Seit dem 1.2.2023 ist bei der Klägerin der Pflegegrad 3 anerkannt.
Zwischen dem 27.1.2020 und dem 2.3.2020 unterzog sich die Klägerin einer Reha-Maßnahme in der Rehaklinik für Integrative Medizin und Verhaltensmedizin V. in K.. Im Entlassungsbericht vom 22.4.2020 wurde die Klägern als arbeitsunfähig eingeschätzt, da ihre Leistungsfähigkeit auch wegen einer Aortenklappenstenose eingeschränkt sei und insofern die Indikation einer Operation bestehe. Für ihre letzte Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie jedoch für sechs Stunden und mehr arbeitstäglich leistungsfähig, wobei eine erneute Prüfung nach Durchführung der Operation empfohlen wurde.
Am 25.6.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Ihren Antrag begründete sie mit psychischen Beschwerden in Form von Panikstörungen und Depressionen, Konzentrationsstörungen, Magen-Darm-Beschwerden, einem Herzleiden in Form einer Herzklappenfunktionsstörung, Rückenschmerzen wegen einer Fehlstellung der Wirbelsäule sowie diverser Knochenprobleme.
Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte bei den Ärzten der Klägerin ein. Nach Auswertung dieser sowie des Reha-Entlassungsberichts vom 22.4.2020 durch ihren medizinischen Dienst lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 13.10.2020 ab. Trotz der Einschränkungen aufgrund ihrer Krankheiten oder Behinderungen in Form einer Panikstörung, Hinweisen auf depressive Verstimmungen, Wirbelsäulenverschleißveränderungen mit Schmerzangabe, einer Herzklappenfehlfunktion (kombiniertes Aortenvitium) mit regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen und Hinweisen auf Reizdarm könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
Den hiergegen am 23.10.2020 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.4.2021 (abgesandt am 13.4.2021) zurück. Der Bescheid vom 13.10.2020 sei nach erneuter Prüfung nicht zu beanstanden.
Mit ihrer am 12.5.2021 bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Seit dem 9.4.2019 sei sie durchgehend arbeitsunfähig. Die Beklagte habe die ärztlichen Befunde nur unzureichend berücksichtigt und lediglich nach Aktenlage entschieden. Die in dem Entlassungsbericht vom 22.4.2020 festgehaltene Einschätzung zu ihrer Erwerbsfähigkeit treffe nicht zu. Ihre wesentliche Herzerkrankung in Form einer bikuspidalen Aortenklappe und einer Aortenklappenstenose mit Insuffizienz sei mangels Behandlung durch einen Kardiologen während der Rehabilitation gar nicht therapiert worden und die weiteren in dem Bericht beschriebenen Behandlungen hätten teilweise gar nicht durchgeführt werden können. Der Zustand ihrer Herzkrankheit habe sich derart verschlechtert, dass zur Erhaltung des derzeitigen Zustands voraussichtlich ein operativer Eingriff erforderlich sei, ohne dass nach einem solchen eine Besserung zu erwarten sei. Wegen einer Panikstörung, einer nichtorganischen Insomnie, Somatisierungsstörungen und einer rezidivierenden depressiven Störung befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung. Eine Verbesserung oder gar Heilung sei bislang weder eingetreten noch zu erwarten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2021 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides verwiesen.
Im Rahmen der medizinischen Beweisaufnahme hat das SG zunächst Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Auf deren Inhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Vom 12.7.2022 bis zum 21.7.2022 ist die Klägerin in der X.-Klinik J. stationär behandelt und in diesem Rahmen wegen eines kombinierten Aortenklappenvitiums operiert worden. Im unmittelbaren Anschluss daran hat sich die Klägerin ebenfalls in der X.-Klinik J. bis zum 11.8.2022 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzogen. Der Entlassungsbericht vom 22.8.2022 attestiert sowohl für die letzte Tätigkeit als Baustoffprüferin als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen. Begründend wird darauf verwiesen, dass aus rein kardiologischer Sicht noch eine allenfalls leichte körperliche Tätigkeit mit einem Umfang von drei bis sechs Stunden empfohlen werden könne; in der Zusammenschau mit den weiteren Erkrankungen und der Einschätzung der Klägerin, die sich wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht imstande sehe, einer lohnbringenden Tätigkeit nachzugehen, sei eine solche dauerhaft nicht möglich.
Anschließend hat das SG zur Frage des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten auf internistisch-kardiologischem und psychiatrischem Fachgebiet.
Der Sachverständige R., Arzt für Innere Medizin und Kardiologie, F., hat in seinem aufgrund ambulanter Untersuchung vom 10.3.2023 erstatteten Gutachten vom 27.3.2023 einen Zustand nach Aortenklappenersatz bei kombiniertem Aortenvitium mit führender Stenose (Aortenstenose II-III°, Aorteninsuffizienz I°) durch autologes Perikard seit dem 13.7.2022 bei bikuspider Aortenklappe, intakter Pumpleistung und geringgradiger Verdickung des Herzmuskels, diskreter Aorteninsuffizienz ohne Hinweis auf Klappenfehlfunktion oder Entzündung der inneren Herzschicht bei leichtgradiger Aorteninsuffizienz und diskreter Mitral- und Trikuspidalklappeninsuffizienz, ein Reizdarmsyndrom, eine allergische Rhinopathie durch Pollen, eine Kontaktdermatitis durch Nickel, dauerhafte Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich ohne klaren Auslöser, eine Hyperlipoproteinmämie und eine leichtgradige restriktive Lungenfunktionsstörung diagnostiziert. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung hat der Sachverständige die Einschätzung geäußert, dass die Klägerin nur noch körperlich leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und vorzugsweise überwiegend Sitzen verrichten könne. Arbeit in Zwangshaltungen sowie auf Leitern, Gerüsten oder an gefährlichen Maschinen sei nicht abzuverlangen. Die Klägerin könne sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien unter Witterungsschutz und bei adäquater Kleidung arbeiten. Arbeiten unter großem Zeitdruck wie Akkord- oder Fließbandarbeiten sollten ihr nicht abverlangt werden. Leichte Tätigkeiten wie z.B. einfaches Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen seien der Klägerin noch gerade eben acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche möglich. Aus dem bei der Klägerin bestehenden Trainingsmangel folge das Erfordernis von regelmäßigen zusätzlichen Pausen, insofern erscheine eine Pause von 10 bis 15 Minuten alle zwei Stunden erforderlich. Die Klägerin sei gerade noch in der Lage, viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 m ohne längere Pausen, also jeweils in 15 bis 20 Minuten, zurückzulegen.
Der Sachverständige Z., Facharzt für Psychiatrie, XA., hat in seinem aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 22.5.2023 erstatteten Gutachten vom 22.6.2023 Gesundheitsstörungen in Form einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), einer Somatisierungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung in mittelgradiger Episode diagnostiziert. In seiner die Einschätzung von R. berücksichtigenden sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung hat der Sachverständige die Einschätzung geäußert, dass die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und überwiegend im Sitzen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien unter Witterungsschutz verrichten könne. Arbeit in Zwangshaltungen oder auf Leitern, Gerüsten oder an gefährlichen Maschinen sowie unter Zeitdruck, wie Akkord-, Fließbandarbeit und unter Wechselschicht sei ihr nicht abzuverlangen. Es bestehe eine Einschränkung der Reaktionsfähigkeit, möglicherweise unter Belastung der Aufmerksamkeit. Die Fähigkeit, sich auf neue berufliche Anforderungen einzustellen, sei beeinträchtigt. Die Leistungsfähigkeit sei auf sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche begrenzt. Es seien zusätzlich regelmäßige Pausen von zweimal je 15 Minuten zu empfehlen.
Nach Zustimmung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 6.3.2024 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 13.3.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.3.2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Die von dem SG eingeholten Sachverständigengutachten seien in sich widersprüchlich und schwammig sowie zum Teil unwahr. Das SG habe die bei ihr festgestellte Schwerbehinderung, den Pflegegrad und die ununterbrochen seit April 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Daraus folge zwar jeweils für sich gesehen nicht der Nachweis einer Erwerbsminderung, jedoch seien diese Aspekte im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Gerade ihre langjährige Arbeitsunfähigkeit indiziere nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Erwerbsunfähigkeit, wenn feststehe, dass sie so häufig oder dauerhaft auftrete, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprächen, die ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ zu stellen berechtigt sei, sodass eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen sei. Seit Beantragung der Rente hätten sich ihre Erkrankungen nachweislich verschlechtert. Ihr Kardiologe habe attestiert, dass ihr eine stärkere körperliche Belastbarkeit aufgrund ihrer Herzerkrankung für mehr als ca. drei Stunden pro Tag nicht möglich sei. Unabhängig davon sei eine „Addierungs- und Verstärkungswirkung“ ihrer Erkrankungen auf dem psychiatrischen und dem internistisch-kardiologischen Fachgebiet und zudem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen, aus denen ernste Zweifel an einer Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt folgen würden. Die Beklagte habe daher eine geeignete Verweisungstätigkeit zu benennen. Schließlich sei aufgrund des von R. angenommenen zusätzlichen Pausenbedarfs von einer Überschreitung der in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgesehen Pausen auszugehen. Dies führe mangels Bestehens eines entsprechenden leidensgerechten Arbeitsplatzes unter der Annahme, dass ein Arbeitgeber echte zusätzliche Pausen nicht ohne weiteres gewähren wird, zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Im Falle der Annahme einer lediglich teilweisen Erwerbsminderung lägen bei ihr die Voraussetzungen für eine sog. „Arbeitsmarktrente“ vor, da für sie kein Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6.3.2024 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2021 zu verurteilen, ihr ausgehend von einem im Juni 2020 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.9.2024 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und nimmt auf diese Bezug. Weiterhin sei nicht davon auszugehen, dass bei der Klägerin ein Erfordernis betriebsunüblicher Pausen bestehe. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten, mit denen die Klägerin ihr Leistungsvermögen stabilisieren oder sogar bessern könnte, ließen sich „ernste Zweifel“ an einer Einsatzfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen nicht begründen.
Mit Bescheid vom 22.7.2024 hat die Beklagte der Klägerin ab dem 1.10.2024 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Stadt D. betreffend die Feststellung des GdB beigezogen und ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen R. und Z. zur Frage eingeholt, inwiefern bei Annahme eines Leistungsvermögens von nicht mehr als sechs Stunden ein zusätzlicher krankheitsbedingter Pausenbedarf der Klägerin bestehe.
Der Sachverständige R. hat erläutert, dass bei einer Tätigkeit der Klägerin von sechs Stunden werktäglich jeweils eine Pause von mindestens 10 bis 15 Minuten nach zwei Stunden leichter Arbeit ausreichend sei. Sollte bis zu acht Stunden pro Arbeitstag gearbeitet werden, wäre jeweils eine Pause von mindestens 15 Minuten nach zwei Stunden Arbeit erforderlich, wobei eine dieser dann drei Pausen auch lediglich 10 bis 15 Minuten dauern dürfe. Hauptursächlich für den Pausenbedarf sei der Trainingsmangel. Ein weiterer wesentlicher Grund sei die den Trainingsmangel begünstigende ängstlich-depressive Störung. Für die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen seien die internistischen Gesundheitsstörungen von untergeordneter Bedeutung. Da die für den Erholungsbedarf wesentliche psychiatrische Erkrankung seit 2018 bestehe, müsse ein zusätzlicher Pausenbedarf seit Antragstellung angenommen werden. Auf den weiteren Inhalt der ergänzenden Stellungahme vom 7.12.2024 wird Bezug genommen.
Der Sachverständige Z. hat mit ergänzender Stellungnahme vom 16.1.2025 ausgeführt, dass die Klägerin exakt sechs Stunden täglich einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Begrenzung auf sechs Stunden gelte ab der von ihm durchgeführten Begutachtung im Juni 2023. Die Feststellung, dass eine Pausenzeit von 30 Minuten, bzw. zwei Pausen ab 15 Minuten, ausreichend sei, bleibe weiterhin bestehen. Ein zusätzlicher Pausenbedarf bestehe nicht.
Der Sachverständige Z. hat seine Feststellungen in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 24.9.2025 dahingehend konkretisiert, dass bei Einhaltung einer täglichen Arbeitszeit von nicht mehr als sechs Stunden sowie der festgestellten qualitativen Leistungsbegrenzungen ein zusätzlicher Pausenbedarf nicht anzunehmen sei. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Verwaltungsvorgangs der Stadt D. zur Feststellung über den GdB Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
A. Die am 20.3.2024 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 13.3.2024 zugestellte Urteil des SG Düsseldorf vom 6.3.2024 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
B. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die für das verfolgte Begehren statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4, 56 SGG) zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 13.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2021 die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die beantragte Gewährung der Rente rechtmäßig abgelehnt. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin hat die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30.9.2024 nicht erfüllt.
Versicherte haben bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.2.2024 – L 8 R 13/22, juris Rn. 27; Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, § 43 (Stand: 1.10.2025), Rn. 76).
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin im Zeitraum von Juni 2020 bis September 2024 nicht erfüllt, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder voll noch teilweise erwerbsgemindert gewesen ist. Vielmehr war sie noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
I. Bei der Klägerin haben nach dem Gesamtergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme folgende Krankheiten und Behinderungen bestanden, die Auswirkungen auf ihr körperliches und geistiges Leistungsvermögen gehabt haben:
1. Limitierende Gesundheitsstörungen sind danach auf internistisch-kardiologischem, auf orthopädischem und auf psychiatrischem Fachgebiet erwiesen.
a) Auf internistischem, insbesondere internistisch-kardiologischem, Fachgebiet sind Gesundheitsstörungen in Form eines Zustands nach Aortenklappenersatz bei kombiniertem Aortenvitium mit führender Stenose (Aortenstenose II-III°, Aorteninsuffizienz I°) durch autologes Perikard seit dem 13.7.2022 bei bikuspider Aortenklappe, intakter Pumpleistung und geringgradiger Verdickung des Herzmuskels, diskreter Aorteninsuffizienz ohne Hinweis auf Klappenfehlfunktion oder Entzündung der inneren Herzschicht bei leichtgradiger Aorteninsuffizienz und diskreter Mitral- und Trikuspidalklappeninsuffizienz, eines Reizdarmsyndroms, einer allergischen Rhinopathie durch Pollen, einer Kontaktdermatitis durch Nickel, einer Hyperlipoproteinmämie und einer leichtgradigen restriktiven Lungenfunktionsstörung nachgewiesen.
b) Auf orthopädischem Fachgebiet sind dauerhafte Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich ohne klaren Auslöser erwiesen.
c) Auf psychiatrischem Fachgebiet hat sich der Nachweis einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), einer Somatisierungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung in mittelgradiger Episode ergeben.
2. Diese Gesundheitsstörungen ergeben sich aus den überzeugenden Gutachten der im erstinstanzlichen Rechtszug gehörten Sachverständigen R. und Z.. Diese haben ihre Gutachten nach sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung sowie unter vollständiger Würdigung des Sachverhalts und des Beschwerdevortrags der Klägerin schlüssig und in sich widerspruchsfrei begründet. Die zugrunde gelegten Diagnosen decken sich im Wesentlichen sowohl mit den zuletzt von der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug vorgelegten ärztlichen Unterlagen, dem Attest der Fachärztin für Psychiatrie B. vom 21.8.2022 und dem vorläufigen Entlassungsbericht der X.-Klinik J. vom 10.8.2022 sowie dem Attest des Internisten und Kardiologen E. vom 23.4.2024. Darüber hinaus gehende Einschränkungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Von weiteren Ermittlungen von Amts wegen – etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf orthopädischem Fachgebiet – konnte der Senat angesichts dessen absehen. Bei Vorliegen mehrerer Gutachten ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Gutachter geben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.9.2025 – L 8 R 260/24, juris Rn. 30 m.w.N.). Davon ist hier nicht auszugehen. Die der Klägerin durch ihre behandelnden Ärzte attestierte orthopädische Gesundheitsstörung in Form dauerhafter Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich haben die Sachverständigen berücksichtigt, ohne dass sich aus den von ihnen durchgeführten Untersuchungen sowie dem weiteren Vortrag der Klägerin Anhaltspunkte für einen weiteren Aufklärungsbedarf dargestellt hätten. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht jedoch auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (vgl. BSG, Beschluss vom 28.2.2018 – B 13 R 279/16 B, juris Rn. 21 mit Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9.10.2007 – 2 BvR 1268/03, juris Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.9.2025 – L 8 R 260/24, juris Rn. 30).
II. 1. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen ist die Klägerin noch in der Lage gewesen, mindestens noch körperlich leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und überwiegend im Sitzen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien unter Witterungsschutz zu verrichten. Arbeit in Zwangshaltungen oder auf Leitern, Gerüsten oder an gefährlichen Maschinen sowie unter Zeitdruck, wie Akkord-, Fließbandarbeit und unter Wechselschicht hätten ihr nicht abverlangt werden können. Auch war bei der Klägerin zu beachten, dass sie nicht ungeschützt Stoffen ausgesetzt werden sollte. Die Klägerin war eingeschränkt in ihrer Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen war sie jedoch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Mit den vorstehenden Feststellungen zum Leistungsvermögen der Klägerin im Erwerbsleben folgt der Senat den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in den schriftlichen Gutachten von R. und Herrn Z., die er sich zu eigen macht und die seitens der Klägerin nicht substanziell erschüttert werden. Auch bestand zur Bestimmung des Leistungsvermögens – wie dargelegt – keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens. Sowohl die Klägerin selbst als auch die behandelnden Ärzte haben den Schwerpunkt der gesundheitlichen Einschränkungen auf internistisch-kardiologischem sowie psychiatrischem Gebiet gesehen, eine regelmäßige orthopädische Behandlung ist nicht erfolgt und Schmerzmittel sind nur selten und niedrigdosiert eingesetzt worden. Dass im streitgegenständlichen Zeitraum ab Juni 2020 orthopädische Einschränkungen vorgelegen haben, denen nicht mit den beschriebenen qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Arbeit hätte begegnet werden können, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
2. Der Verweis der Klägerin auf den festgestellten GdB von 50 und die Anerkennung des Pflegegrades 3 rechtfertigt keine andere Bewertung der Erwerbsfähigkeit.
a) Im Hinblick auf die Bedeutung und den Inhalt des Gutachtens des Medizinischen Dienstes Nordrhein zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegefachkraft T. C. vom 3.2.2023 – und damit zeitlich vor den Untersuchungen der Klägerin durch die gerichtlichen Sachverständigen – im häuslichen Wohnumfeld der Klägerin wird auf die Ausführungen unter I. 2. verwiesen. Die Zuerkennung eines Pflegegrades hat für sich gesehen im Übrigen keine Aussagekraft zur Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2024 – L 10 R 1319/23, juris Rn. 55; Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, § 43 (Stand: 01.10.2025), Rn. 30). Dies folgt bereits daraus, dass die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) grundsätzlich anderen Kriterien folgt als die Feststellung der Erwerbsminderung nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem bauen derartige Gutachten wesentlich auf einer modulbezogenen Anamnese auf, die gerade (nur) an den spezifischen Belangen des Pflegeversicherungsrechts ausgerichtet ist (vgl. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 SGB XI). Hinzu tritt, dass die Begutachtungen häufig – wie auch vorliegend – ohne ärztliche Beteiligung durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden und sich weitgehend auf anamnestische Angaben stützen, so dass sie regelmäßig nicht den Vollbeweis für eine Erwerbsminderung zu erbringen vermögen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.2.2024 – L 8 R 13/22, juris Rn. 35). Der einem Pflegegutachten im Rentenverfahren zukommende Zweck einer zusätzlichen Erkenntnisquelle, die zur Einschätzung der Sachverständigen und zur Bildung der richterlichen Überzeugung beitragen kann, ist durch die Würdigung beider Sachverständiger sowie des Senats entsprochen worden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 22.7.2020 – L 13 R 102/18, juris Rn. 78). Anhaltspunkte dafür, dass die von den Sachverständigen zugrunde gelegten Diagnosen fehlerhaft oder unvollständig wären, folgen aus dem Gutachten über den Pflegegrad der Klägerin nicht. Auch geben die darin enthaltenen Einschätzungen keinen Anlass, an der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin durch R. und Herrn Z. zu zweifeln.
b) Auch aus dem bei der Klägerin festgestellten GdB ergibt sich nichts Anderes. Da sich der GdB im Schwerbehindertenrecht auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen, nicht nur auf die Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bezieht, hat er keine entscheidende Relevanz für die Beurteilung von Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Beschluss vom 17.9.2015 – B 13 R 290/15 B, juris Rn. 5; Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, § 43 (Stand: 1.10.2025), Rn. 29).
III. 1. a) Mit dem festgestellten Restleistungsvermögen war die Klägerin in der Lage, noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Sie war nämlich noch in der Lage, Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen zu verrichten. Damit sind ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit der Klägerin wegen ihrer qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R, juris Rn. 37; BSG, Urteil vom 9.5.2012 – B 5 R 68/11 R, juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 11.12.1019 – B 13 R 7/18 R, juris Rn. 46). Die medizinische Beweisaufnahme hat keine Funktionsstörungen ergeben, die sich auf diese Tätigkeitsfelder maßgeblich auswirken würden.
Die für die Tätigkeiten der genannten Art erforderlichen körperlichen Fähigkeiten wie Handfunktionen, Sehkraft und Hörvermögen waren bei der Klägerin nicht beeinträchtigt. Es bestehen auch keine Bedenken, dass sie über die für die Ausübung der o.g. Tätigkeiten erforderlichen kognitiven Grundfähigkeiten verfügte. Zwar hat der Sachverständige Z. der Klägerin eine Einschränkung der Reaktionsfähigkeit, möglicherweise unter Belastung der Aufmerksamkeit, sowie eine Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich auf neue berufliche Anforderungen einzustellen, attestiert. Diese festgestellten Einschränkungen schränkten die möglichen o.g. Tätigkeitsfelder, die der Sachverständige auch ausdrücklich für zumutbar erachtet hat, jedoch nicht ein.
b) Der Arbeitsmarkt war der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht wegen häufiger Arbeitsunfähigkeitszeiten verschlossen. Häufige Arbeitszeiten stellen einen Sonderfall der schweren spezifischen Leistungsbehinderung dar, wenn sie voraussichtlich so häufig im Laufe eines Kalenderjahres eintreten, dass die Arbeitsleistung den Mindestanforderungen nicht mehr entspricht, wobei zu beachten ist, dass Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitszeiten ihrer Arbeitnehmer grundsätzlich hinzunehmen haben (vgl. etwa § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie § 167 Abs. 2 SGB IX zum betrieblichen Eingliederungsmanagement; s.a. Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, § 43 (Stand: 1.10.2025), Rn. 270). Die Mindestanforderungen an einen Arbeitnehmer sind jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG, Beschluss vom 31.10.2012 – B 13 R 107/12 B, juris Rn. 15 m.w.N.). Doch auch bei Versicherten, deren krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten/Jahr (voraussichtlich) nicht überschreiten, können häufige, zeitlich nicht genau festliegende (nicht "einplanbare"), mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbundene Arbeitsunfähigkeitszeiten dazu führen, dass "unübliche Arbeitsbedingungen" vorliegen, sodass Gesundheitsstörungen mit entsprechenden Arbeitsunfähigkeiten schwere spezifische Leistungseinschränkungen darstellen können (BSG, Beschluss vom 31.10.2012 – B 13 R 107/12 B, juris Rn. 16). Maßgeblich ist, ob (voraussichtliche) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit "ernsthafte Zweifel" daran begründen, dass der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Beschluss vom 31.10.2012 – B 13 R 107/12 B, juris Rn. 17 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R, juris Rn. 33; Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, § 43 (Stand: 1.10.2025), Rn. 271). Dass die behandelnden Ärzte einen Versicherten möglicherweise sogar für dauerhaft arbeitsunfähig halten, spielt keine entscheidende Rolle, wenn nach den medizinischen Feststellungen Arbeitsunfähigkeitszeiten in einem eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellenden Umfang nicht zu erwarten sind (Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, § 43 (Stand: 1.10.2025), Rn. 271 m.w.N.).
Nach den Feststellungen der Sachverständigen lässt sich nicht feststellen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitszeiten in einem Umfang zu erwarten waren, dass die Klägerin ihr verbliebenes Leistungsvermögen nur unter "unüblichen Arbeitsbedingungen" hätte verwerten können. Zwar hat R. eine Wahrscheinlichkeit von wiederholt auftretenden kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten angenommen und Herr Z. diese Einschätzung dahingehend ergänzt, dass die Neigung der Klägerin zu somatoformen körperlichen Antworten auf Belastungssituationen auch mittellängere Arbeitsunfähigkeitszeiten indiziert hätte. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass diesbezüglich durch Behandlungsmaßnahmen eine Stabilisierung erreichbar gewesen wäre. Unter Beachtung der festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen waren häufige, zeitlich nicht genau festliegende, mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbundene Arbeitsunfähigkeitszeiten nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen damit nicht zu erwarten (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.8.2017 – L 6 R 245/16, juris Rn. 23).
2. Der Arbeitsmarkt war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer aufgehobenen Wegefähigkeit verschlossen. Nach dem insoweit gebotenen generalisierenden Maßstab reicht es aus, wenn ein Versicherter noch in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500m innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel innerhalb der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, so auch die Möglichkeit der Benutzung eines (in der Regel eigenen) Kraftfahrzeugs (Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, § 43 (Stand: 1.10.2025), Rn. 301 f.). Anhaltspunkte für eine im streitgegenständlichen Zeitraum aufgehobene Wegefähigkeit der Klägerin hat die medizinische Beweiserhebung nicht ergeben; auch sind keine entsprechenden Einwände seitens der Klägerin formuliert worden.
3. Schließlich war auch nicht von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund des Erfordernisses betriebsunüblicher Arbeitsbedingungen für die Klägerin wegen eines zusätzlichen Pausenbedarfs auszugehen. Nach § 4 Satz 1 ArbZG ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, wobei die Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden können (§ 4 Satz 2 ArbZG), woraus folgt, dass ein Versicherter – wie nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung zwischenzeitlich auch die Klägerin – der nur sechs Stunden arbeitstäglich arbeitet, über keinen Pausenanspruch verfügt (Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, § 43 (Stand: 1.10.2025), Rn. 286). Einen zusätzlichen Pausenbedarf der Klägerin im Rahmen einer ihre qualitativen Leistungseinschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit hat der Sachverständige Z. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.9.2025 unter Verweis auf die aus einer Beachtung ihrer quantitativen wie auch qualitativen Leistungseinschränkungen folgenden Entlastung schlüssig und nachvollziehbar verneint. Soweit der Sachverständige R. sowohl in seinem Gutachten vom 27.3.2023 als auch mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7.12.2024 einen zusätzlichen Pausenbedarf der Klägerin angenommen hat, dringt dies hingegen nicht durch. Insofern hat der Senat sich aufgrund der Tatsache, dass R. den von ihm angenommenen zusätzlichen Pausenbedarf zum einen auf einen „Trainingsmangel“ – und damit auf kein unmittelbar gesundheitsbedingtes Erfordernis –, zum anderen auf die psychische Erkrankung der Klägerin – und damit fachfremd entgegen der Einschätzung von Herrn Z. – berufen hat, keine hinreichende Überzeugung unter Beachtung der Einschätzung von Herrn Z. verschaffen können.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SG Düsseldorf
D. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.