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Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat·L 9 AS 2988/22 B·01.11.2022

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - einstweiliger Rechtsschutz - Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht durch das Gericht nicht allein anhand der Angaben des Antragstellers

SozialrechtSozialprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen PKH-Antrag für einstweiligen Rechtsschutz; das SG lehnte ab und die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das LSG betont, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, allein aus der Antragsschrift ohne Einsicht in die Verwaltungsakte und ohne Stellungnahme des Antragsgegners zu entscheiden. Die hinreichende Erfolgsaussicht muss sich aus Vortrag und vorliegenden Unterlagen ergeben; unvollständige Angaben können die Erfolgsaussicht ausschließen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags im Eilverfahren als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist nicht verpflichtet, in einem Eilverfahren über einen PKH-Antrag ausschließlich auf Grundlage der Angaben des Antragstellers ohne Einsicht in die Verwaltungsakte und ohne Anhörung des Antragsgegners zu entscheiden.

2

Prozesskostenhilfe wird nach § 114 ZPO i.V.m. § 73a SGG nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Die hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für vertretbar hält und die Möglichkeit der Beweisführung bejaht.

4

Unvollständige oder nachgereichte Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können die sofortige Bewilligungsreife eines PKH-Antrags verhindern; das Gericht darf ergänzende Ermittlungen, insbesondere Einsicht in die Verwaltungsakte, vornehmen.

Relevante Normen
§ 73a Abs 1 S 1 SGG§ 114 Abs 1 ZPO§ 172, 173 SGG§ 114 Abs. 1 ZPO§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 67 SGB II

Vorinstanzen

vorgehend SG Reutlingen, 7. Oktober 2022, S 6 AS 1751/22 ER, Beschluss

Leitsatz

Das Gericht ist auch in einem Eilverfahren nicht verpflichtet, allein auf Basis der Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift ohne Sichtung der Verwaltungsakte und Einholung einer Stellungnahme des Antragsgegners eine Entscheidung über einen PKH-Antrag zu treffen. (Rn.5)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 07.10.2022 ist unbegründet.

2

Das SG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

3

Gemäß § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Vorliegend bestand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für das vom Antragsteller vor dem SG betriebene Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wie das SG im Beschluss vom 07.10.2022 zutreffend dargelegt hat. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 07.10.2022 und auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tag, mit dem die Beschwerde hiergegen zurückgewiesen wurde, im Verfahren L 9 AS 1751/22 ER-B Bezug genommen.

5

Nicht nachvollziehbar ist die Rüge des Antragstellers, die Entscheidung über den PKH-Antrag hätte bereits mit der Antragstellung erfolgen müssen und sei mit der Entscheidung in der Sache im Beschluss vom 07.10.2022 verspätet ergangen. Nur weil mit dem Antrag vom 28.09.2022 aus Sicht des Antragstellers klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen wurden, war der PKH-Antrag nicht bereits bewilligungsreif. Zum einen wurde das Formular zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst mit Schriftsatz vom 03.10.2022 nachgereicht, zum anderen hat die hinreichende Erfolgsaussicht nicht etwa zunächst vorgelegen und ist nachträglich entfallen, sondern lag von Anfang an nicht vor. Es ergab sich bereits aus der Verwaltungsakte, dass die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Angemessenheit der Miete ebenso wie die Frage der Anwendbarkeit der Sonderregelung des § 67 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf den vorliegenden Fall jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes irrelevant sein könnte, wenn unabhängig hiervon ein höherer Leistungsanspruch des Antragstellers bzw. die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung ausgeschlossen wäre, weil die Umzugsprämie tatsächlich im Juni 2022 an den Antragsteller und seine Partnerin zur Auszahlung gekommen wäre. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller in seinem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zur Umzugsprämie keine Angaben gemacht hat, führt nicht dazu, dass eine PKH-Entscheidung ohne Berücksichtigung dieser Prämie zugunsten des Antragstellers hätte ergehen müssen. Das SG war nicht dazu verpflichtet, allein auf Basis der Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift ohne Sichtung der Verwaltungsakte und Einholung einer Stellungnahme des Antragsgegners bereits eine Entscheidung über den PKH-Antrag zu treffen. Hinreichende Erfolgsaussicht ist nur gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Rechtschutzsuchenden auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 73a Rn. 7a).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.