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Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat·L 7 AS 1916/19 ER-B·23.06.2019

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - unmittelbare Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Eilverfahren/Sozialgerichtliches VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vor dem Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von Leistungen nach SGB II, ohne zuvor einen neuen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt zu haben. Das LSG hält dies für fehlendes Rechtsschutzbedürfnis und weist die Beschwerde gegen die Abweisung der einstweiligen Anordnung zurück. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Erfordernis vorherigen behördlichen Vorgehens und der fehlenden Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG fehlt es regelmäßig am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Rechtsschutzsuchende nicht zuvor an die zuständige Behörde gewandt hat.

2

Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist.

3

Bei der Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren; eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig.

4

Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist von Amts wegen zu prüfen; der Antragsteller muss durch die gerichtliche Entscheidung einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen können, den er ohne gerichtliche Hilfe nicht erzielen würde.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 86b Abs 2 SGG§ 86b Abs. 2 SGG§ 172, 173 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Karlsruhe, 31. Mai 2019, S 13 AS 1851/19 ER, Beschluss

Leitsatz

Für die Inanspruchnahme gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs 2 SGG fehlt es grundsätzlich am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Rechtsschutzsuchende nicht zuvor rechtzeitig mit seinem Begehren an die zuständige Behörde gewandt hat. (Rn.6)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

2

2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – wohl ab Antragstellung beim SG am 28. Mai 2019 – begehrt, zu Recht abgelehnt.

3

a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei haben sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 21; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 19).

4

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig.

5

aa) Wie für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es eines Rechtsschutzbedürfnisses auch für einen zulässigen Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG (siehe statt vieler nur Landessozialgericht [LSG] Sachsen, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – L 3 AS 710/15 B ER – juris Rdnr. 34 f.); dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 BvR 2442/09 – juris Rdnr. 3 – BVerfGK 16, 347 [348]). Der Antragsteller muss durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen können, den er ohne gerichtliche Hilfe nicht erlangen könnte (LSG Sachsen, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – L 3 AS 710/15 B ER – juris Rdnr. 35 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 7a). Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist – wie alle Zulässigkeitsvoraussetzungen – von Amts wegen zu prüfen.

6

Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es grundsätzlich, wenn der Rechtsschutzsuchende sich nicht zuvor an die Behörde gewandt hat (LSG Bayern, Beschluss vom 14. Juni 2016 – L 15 SB 97/16 B ER – juris Rdnr. 13; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2012 – L 12 AS 1773/11 B ER – juris Rdnr. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2018 – L 23 AY 6/18 B ER – juris Rdnr. 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 26b; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2016, Rdnr. 30; Meßling in Henning, SGG, § 86b Rdnr. 143 [Dezember 2014]). Es obliegt dem Betroffenen, einen Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass er bei Untätigkeit der Behörde oder einer negativen Entscheidung dann in zulässiger Weise um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2018 – L 23 AY 6/18 B ER – juris Rdnr. 8; vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 BvR 2442/09 – juris Rdnr. 4 – BVerfGK 16, 347 [348]).

7

bb) Nach diesen Maßstäben fehlt es – wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat – für das Begehren der Antragstellerin schon deswegen am Rechtsschutzbedürfnis, weil sie unmittelbar gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat, ohne sich zuvor an den Antragsgegner zu wenden. Ihr letzter aktenkundiger Leistungsantrag beim Antragsgegner vom 31. März 2017 ist mit Bescheid vom 24. April 2017 beschieden worden; die Aufhebung dieses Bescheides durch den Bescheid vom 2. Mai 2017 ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2017 bestandskräftig geworden.

8

Die Antragstellerin muss deshalb zuerst beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen stellen.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).