Antrag nach § 109 Abs 1 SGG - Notwendigkeit weiterer sozialgerichtlicher Beweisaufnahme
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe, bei dem die Fortführung der Beweisaufnahme nicht angeordnet wurde. Entscheidend war, ob die gesetzliche Möglichkeit eines Antrags nach § 109 Abs. 1 SGG und der Hinweis des Gerichts bereits die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme begründen. Das Landessozialgericht verneint dies und weist die Beschwerde zurück. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des SG Karlsruhe zurückgewiesen; Hinweis und gesetzliche Möglichkeit des § 109 Abs. 1 SGG begründen keine Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme.
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, begründet nicht automatisch die Notwendigkeit einer weiteren sozialgerichtlichen Beweisaufnahme.
Ein Hinweis des Sozialgerichts auf die Möglichkeit eines § 109 Abs. 1 SGG-Antrags ersetzt nicht die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die eine weitere Beweiserhebung erforderlich machen.
Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung oder Nichtfortführung einer Beweisaufnahme ist zurückzuweisen, wenn keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe vorgetragen werden, die die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen belegen.
Beschlüsse, die nach § 177 SGG unanfechtbar sind, können nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend SG Karlsruhe 12. Kammer, 9. Dezember 2020, S 12 R 1345/20, Beschluss
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 5 R 338/21 B
nachgehend SG Karlsruhe 12. Kammer, 13. April 2021, S 12 R 1345/20, Gerichtsbescheid
Leitsatz
Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
Orientierungssatz
Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des SG führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.12.2020 wird zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen. Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
Gründe
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.