Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - beigeordneter Rechtsanwalt - Aufhebung der Beiordnung bei Mandatsentziehung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin entzog dem beigeordneten Rechtsanwalt per E-Mail das Mandat; dieser beantragte daraufhin die Aufhebung seiner Beiordnung im PKH-Verfahren. Das Landessozialgericht gab dem Antrag statt, weil die Mandatsentziehung einen wichtigen Grund darstellt. Die Entscheidung stützt sich auf § 48 Abs. 2 BRAO und die grundsätzliche Unzumutbarkeit, einen Anwalt gegen den Willen des Beteiligten beizubehalten. Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit Beschwerde anfechtbar.
Ausgang: Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts auf Aufhebung der Beiordnung wegen Mandatsentziehung der Klägerin stattgegeben; Entscheidung nach § 177 SGG nicht beschwerdefähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung des Mandats durch den Beteiligten stellt regelmäßig einen wichtigen Grund dar, der die Aufhebung der Beiordnung eines beigeordneten Rechtsanwalts rechtfertigt.
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann gemäß § 48 Abs. 2 BRAO die Aufhebung seiner Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
Dem Beteiligten kann ein Rechtsanwalt nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden; der Vertretene kann daher die Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts verlangen.
Beschlüsse über die Aufhebung der Beiordnung im sozialgerichtlichen Verfahren sind nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Leitsatz
Die Entziehung des Mandats durch den Antragsteller/Kläger rechtfertigt als wichtiger Grund regelmäßig die Aufhebung der Beiordnung auf den Antrag des zuvor im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts. (Rn.7)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses vom 20.06.2022 wird die Beiordnung von Rechtsanwalt V, K aufgehoben.
Gründe
I.
Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht ihr mit Beschluss vom 20.06.2022 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V beigeordnet.
Rechtsanwalt V hat mit Schreiben vom 16.09.2022 mitgeteilt, dass die Klägerin ihm mit E-Mail vom 08.09.2022 jegliches Recht, sie als Rechtsanwalt zu vertreten, entzogen habe, weswegen er die Aufhebung seiner Beiordnung beantrage. Es bestünden diametral gegensätzliche Meinungen zur Fortführung des Verfahrens.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.09.2022 folgendes erklärt: „Ich möchte Sie darüber informieren, dass ich Herrn V mit Wirkung vom 08.09.2022 alle Rechte entzogen habe, mich als Anwalt zu vertreten.“
II.
Der Antrag des bisherigen Prozessbevollmächtigten auf Aufhebung der Beiordnung ist zulässig und begründet.
Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann gem. § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
Der Vertretene kann das Mandat jederzeit kündigen; die Beiordnung ist dann auf Antrag aufzuheben (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG, § 73a Rn. 13e). Zwar gibt § 48 Abs. 2 BRAO einem Beteiligten nicht das Recht, die Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts zu beantragen. Die Norm steht einem Antragsrecht der Partei aber auch nicht entgegen, weil sie nur das Antragsrecht des Rechtsanwalts regelt. Der Beteiligte hat regelmäßig ohne weiteres einen Anspruch auf Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts, weil ihm ein Rechtsanwalt nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2007, 6 W 2/07, NJOZ 2007, 4629, beck-online m.w.N.)
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze hatte der Senat dem Antrag des bisherigen Prozessbevollmächtigten auf Aufhebung der Beiordnung stattzugeben, nachdem die Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine weitere Vertretung durch den bisher beigeordneten Rechtsanwalt V nicht mehr wünscht, was einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Beiordnung darstellt.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.