Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren - kostenfreies Verfahren - kein Antragsrecht nach § 33 Abs 1 RVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Wertfestsetzung von Rechtsanwaltsgebühren. Das LSG lehnt den Antrag ab, weil es sich um ein kostenfreies Verfahren nach §183 SGG handelt, in dem das GKG nicht anwendbar ist und in der Sozialgerichtsbarkeit nach §3 Abs.1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen. Nach §14 Abs.1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall, sodass §33 Abs.1 RVG nicht zur Verfügung steht. Der Beschluss ist nach §177 SGG nicht beschwerdefähig.
Ausgang: Antrag auf Wertfestsetzung in kostenfreiem Verfahren nach §183 SGG abgewiesen; §33 Abs.1 RVG steht nicht zu, Beschluss nicht beschwerdefähig.
Abstrakte Rechtssätze
In kostenfreien Verfahren nach §183 Satz 1 SGG, in denen die Vorschriften des GKG nicht zur Anwendung kommen, entstehen in der Sozialgerichtsbarkeit nach §3 Abs.1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren; ein gerichtliches Antragsrecht auf Wertfestsetzung nach §33 Abs.1 RVG steht hier nicht zur Verfügung.
Bei Rahmen- bzw. Betragsrahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die konkrete Höhe der Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen (§14 Abs.1 RVG), weshalb die gerichtliche Festsetzung des Wertes entbehrlich ist.
Soweit Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden (z. B. Verfahren nach §201 Abs.1 SGG), gelten andere Regeln und das Antragsrecht nach §33 Abs.1 RVG kann offenstehen.
Beschlüsse über die Ablehnung eines Antrags auf Wertfestsetzung in diesem Zusammenhang sind nach §177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend SG Karlsruhe, 3. April 2023, S 17 U 700/23 ER, Beschluss
Leitsatz
Das Antragsrecht auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs 1 RVG steht in kostenfreien Verfahren nach § 183 SGG, in denen Kosten nicht nach den Vorschriften des GKG (juris: GKG 2004) erhoben werden und Betragsrahmengebühren entstehen, nicht zur Verfügung (Anschluss an LSG Stuttgart vom 13.8.2020 - L 11 KR 1639/20 B = AGS 2020, 582 = juris RdNr 15). (Rn.1)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wertfestsetzung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Wertfestsetzung ist abzulehnen, da es sich vorliegend um ein kostenfreies Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG, in dem Kosten nicht nach den Vorschriften des GKG erhoben werden, handelt, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen, nach § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt und deshalb dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren das Antragsrecht nach § 33 Abs. 1 RVG nicht zur Verfügung steht (vergleiche Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 – L 11 KR 1639/20 B, juris Rn. 15; Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.05.2019 – L 7 R 5178/17, juris Rn. 13, 14; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2016 – L 7 AS 2192/15 B, juris Rn. 9 und Beschluss vom 24.03.2011 – L 8 R 1107/10 B, juris Rn. 8; anders in Verfahren nach § 201 Abs. 1 SGG, in denen die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019 – L 32 AS 2265/18 B ER PKH, juris Rn. 17).
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.