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Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat·L 11 KR 3085/13 B·12.08.2013

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlender erstinstanzlicher anwaltlicher Vertretung

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das erstinstanzliche Verfahren ohne anwaltliche Vertretung bereits durch Gerichtsbescheid beendet wurde. Eine rückwirkende PKH-Bewilligung bzw. Beiordnung wäre wirkungslos, sodass das Rechtsschutzinteresse entfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von PKH als unzulässig verworfen, da erstinstanzliches Verfahren ohne Anwalt beendet und Rechtsschutzinteresse entfallen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Endet ein nicht gerichtsgebührenpflichtiges sozialgerichtliches Verfahren ohne anwaltliche Vertretung des Klägers, entfaltet eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine rechtliche Wirkung.

2

Fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, ist eine gegen die Versagung von PKH gerichtete Beschwerde unzulässig, wenn das erstinstanzliche Verfahren prozessual überholt ist.

3

Wenn im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwalts- noch Gerichtskosten entstanden sind, kann rückwirkend bewilligte PKH die sonstigen Allgemeinkosten der Partei nicht erfassen.

4

Die Prüfung, ob PKH für ein PKH-Beschwerdeverfahren gewährt werden kann, bleibt dahin, wenn die Beschwerde mangels fehlenden Rechtsschutzinteresses verworfen wird.

Relevante Normen
§ 172 Abs 1 SGG§ 173 SGG§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Mannheim, 17. Juli 2013, S 4 KR 2040/13, Beschluss

Leitsatz

Ist ein nicht gerichtskostenpflichtiges sozialgerichtliches Verfahren beendet worden, ohne dass der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, entfaltet auch die rückwirkende Bewilligung von PKH keine Wirkung mehr. Einer gegen die Versagung der PKH gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde. (Rn.2)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17.07.2013 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die am 29.07.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg <LSG> eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 17.07.2013, der dem Kläger am 20.07.2013 zugestellt worden war, ist unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden und auch nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen. Denn das Sozialgericht Mannheim (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht jedoch entgegen, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren S 4 KR 2040/13 nicht anwaltlich vertreten war und dieses Verfahren zwischenzeitlich durch den Gerichtsbescheid vom 31.07.2013 beendet ist.

2

Da das sozialgerichtliche Verfahren bereits beendet ist, ohne dass der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, würde eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren ins Leere gehen. Weil im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwalts-, noch Gerichtskosten entstanden sind, könnte die rückwirkende Bewilligung von PKH, die sonstige Allgemeinkosten der Partei nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde (ebenso Bayerisches LSG, Beschluss, 29.11.2011, L 7 AS 745/11 B PKH juris; LSG Nordrhein - Westfalen, 24.03.2011, L 19 AS 366/11 B, juris; zur prozessualen Überholung vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 176 Rdnr 3).

3

Bereits aus diesem Grund scheidet auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus. Die streitige Frage, ob PKH für ein PKH - Beschwerdeverfahren gewährt werden kann, kann daher dahingestellt bleiben (vgl zum Streitstand LSG Niedersachsen - Bremen, 12.01.2012, L 15 AS 305/11 B, juris m.w.N.).

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung).

5

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).