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Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat·L 11 KR 2851/14 WA·09.07.2014

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 179 SGG - Entscheidung über Antrag auf einstweilige Anordnung - kein rechtskräftig beendetes Verfahren

SozialrechtSozialverfahrensrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer beantragen die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das zuvor durch einen Beschluss über einstweiligen Rechtsschutz beendet worden war. Streitpunkt ist, ob eine Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung eine rechtskräftige Verfahrensbeendigung i.S.v. §179 SGG darstellt. Das LSG verneint dies und erklärt den Wiederaufnahmeantrag für unzulässig. Die Entscheidung stützt sich auf ständige Rechtsprechung, sodass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Ausgang: Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig verworfen, da Entscheidungen über einstweilige Anordnungen keine rechtskräftige Verfahrensbeendigung i.S.v. §179 SGG begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen über Anträge auf einstweilige Anordnungen stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG dar und sind daher von der Wiederaufnahme nach § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO ausgeschlossen.

2

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens setzt eine vorherige rechtskräftige Verfahrensbeendigung voraus; bei durch Beschluss abgeschlossenen Verfahren tritt an die Stelle der Klage der Antrag, über den das Gericht im Beschlussverfahren entscheidet.

3

Fehlt es an einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, ist ein Antrag auf Wiederaufnahme unzulässig.

4

Die Zuweisung der Kosten in Verfahren über die Wiederaufnahme richtet sich entsprechend nach § 193 SGG; bei unzulässiger Ablehnung sind außergerichtliche Kosten in der Regel nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 179 SGG§ 579 ZPO§ 580 ZPO§ 179 SGG§ 179 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO§ 153 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend SG Karlsruhe, 3. März 2014, S 2 KR 674/14 ER, Beschluss

Leitsatz

Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens iS des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig (Anschluss an BVerwG vom 17.10.1983 - 2 WBW 1/83 = BVerwGE 76, 127). (Rn.4)

Tenor

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B wird als unzulässig abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen ist.

2

Mit Beschluss vom 07.03.2014 (S 2 KR 674/14 ER) hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag der Beschwerdeführer auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde (L 11 KR 1715/14 ER-B) hat der Senat mit Beschluss vom 03.06.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 05.06.2014, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Am 05.07.2014 haben die Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ua Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B gestellt.

II.

3

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B ist unzulässig.

4

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Betrifft die Wiederaufnahme ein durch Beschluss abgeschlossenes Verfahren tritt an die Stelle der Klage der Antrag, über den das Gericht wiederum im Beschlussverfahren entscheidet (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 179 Rn 3a). Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen allerdings keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig (vgl BVerwG 17.10.1983, 2 WBW 1/83, BVerwGE 76, 127 zu § 153 VwGO; Leitherer, aaO, § 179 Rn 3b; Ulmer in Hennig, SGG, § 179 Rn 6 mwN).

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).