Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines Urteils - Nichterwähnen einer klägerischen Beweisanregung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Berichtigung des Tatbestands des LSG-Urteils und verlangt u.a. die Aufnahme einer Beweisanregung sowie Angaben zur künftigen Auszahlpraxis des Arbeitgebers. Zu prüfen ist, ob das Weglassen dieser Hinweise Unrichtigkeit oder Unklarheit i.S.d. §139 SGG darstellt. Das LSG lehnt den Antrag ab: Eine nicht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene Beweisanregung ist kein Beweisantrag und muss nicht in den Tatbestand; zukünftige, für die Entscheidung irrelevante Vorgänge sind ebenfalls nicht aufzunehmen. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei und ist nicht anfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 139 SGG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand eines Urteils enthält keine Unrichtigkeit im Sinne des § 139 SGG allein deshalb, weil er eine vom Kläger vorgebrachte Beweisanregung nicht erwähnt.
Eine Beweisanregung begründet keine aufzunehmende Tatsachenfeststellung im Tatbestand, wenn dadurch kein formeller Beweisantrag entsteht und der Vortrag nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wird.
Zukünftige oder für die Entscheidung unwesentliche Sachverhalte, insbesondere die geplante künftige Praxis eines Dritten, sind keine notwendigen Bestandteile des Tatbestands und müssen nicht aufgenommen werden.
Anträge auf Berichtigung des Tatbestands nach § 139 SGG sind binnen zwei Wochen nach Zustellung zu stellen und werden ohne Beweisaufnahme durch die an der Urteilsfällung beteiligten Richter durch Beschluss entschieden.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat, 21. Januar 2014, L 11 EG 3536/12, Urteil
vorgehend SG Mannheim, 12. Juli 2012, S 6 EG 623/12, Urteil
Leitsatz
Der Tatbestand eines Urteils enthält keine Unrichtigkeit (§ 139 SGG), wenn er eine Beweisanregung des Klägers nicht erwähnt. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 21.01.2014 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 21.01.2014, dem Kläger zugestellt am 27.01.2014, hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12.07.2012 (S 6 EG 623/12) zurückgewiesen. Mit einem 10.02.2014 beim LSG eingegangenen Schreiben hat der Kläger beantragt, den Tatbestand des Urteils wie folgt zu berichtigen:
„1. Auf Seite 4 wird im Zusammenhang mit dem Satz „Im Rahmen der Anstellung sei die Höhe des Gehalts anhand eines Gesamtbetrages verhandelt worden.“ hinter dem Wort „Gesamtbetrag“ Folgendes ergänzt: „“- nämlich einem Jahresgehalt“ Im Übrigen wird am Ende des Satzes ergänzt: „Hierfür hat der Kläger Beweis angetreten durch Vernehmung des Zeugen Dr. H.-J. L., zu laden über den Arbeitgeber des Klägers, die M. Finanzdienstleistungen AG, W.“
2. Im Übrigen ist innerhalb des Tatbestands zu ergänzen, dass der Arbeitgeber des Klägers all seinen Angestellten ab dem 01.01.2014 die Möglichkeit gegeben hat, das vereinbarte jährliche Entgelt, soweit dies bislang in 14 monatlichen Raten - wie dies beim Kläger der Fall ist - für die Zukunft in 12 monatlichen Raten auszuzahlen; dies unter anderem auch, um den Streitigkeiten über die Nicht-Anerkennung der 13. und 14. Rate im Rahmen von Elterngeldanträgen ein Ende zu setzen.“
Zur Begründung hat er ua ausgeführt, bei den genannten Gesichtspunkten handele es sich um Unrichtigkeiten und/oder Unklarheiten im Sinne des § 139 SGG innerhalb des Tatbestandes, die als wesentliche Gesichtspunkte des dem Urteil zugrunde liegenden Tatbestandes zu ergänzen seien.
II.
Der Antrag des Klägers ist unbegründet.
Nach § 139 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten als Schreibfehler oder Rechenfehler enthält. Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben (§ 139 Abs 2 SGG). Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§§ 153 Abs 1, 12 Abs 1 Satz 2 SGG).
Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 22.01.2013 enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten. Der vom Kläger beanstandete Satz „Im Rahmen der Anstellung sei die Höhe des Gehalts anhand eines Gesamtbetrages verhandelt worden.“ gibt lediglich einen kurzen Hinweis auf das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren. Sein Vorbringen wird im Rahmen der Berufungsbegründung ausführlicher dargelegt. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen des Urteils des BSG vom 29.08.2012 als erfüllt betrachtet. Wörtlich heißt es im Tatbestand zum Vortrag des Klägers :“Maßgeblich sei das arbeitsvertraglich vereinbarte Jahresgehalt.“ Der Tatbestand des Senatsurteils ist daher weder unrichtig noch unklar.
Die vom Kläger beantragte erste Ergänzung des Tatbestands („Hierfür hat der Kläger Beweis angetreten durch Vernehmung des Zeugen Dr. H.-J. L., zu laden über den Arbeitgeber des Klägers, die M. Finanzdienstleistungen AG, A. H. Straße 40, … W..“) ist zu Recht nicht im Tatbestand aufgeführt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Beweisanregung, nicht um einen Beweisantrag, weil der Antrag nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist (grundlegend: BSG 24.05.1993, 9 BV 26/93, SozR 3-1500 § 160 Nr 9; aus neuerer Zeit: BSG 16.01.2013, B 1 KR 25/12 B, juris).
Die vom Kläger beantragte zweite Ergänzung des Tatbestands („dass der Arbeitgeber des Klägers all seinen Angestellten ab dem 01.01.2014 die Möglichkeit gegeben hat, das vereinbarte jährliche Entgelt, soweit dies bislang in 14 monatlichen Raten - wie dies beim Kläger der Fall ist - für die Zukunft in 12 monatlichen Raten auszuzahlen; dies unter anderem auch, um den Streitigkeiten über die Nicht-Anerkennung der 13. und 14. Rate im Rahmen von Elterngeldanträgen ein Ende zu setzen.“) ist ebenfalls zu Recht nicht im Tatbestand aufgeführt. Für die Entscheidung des Rechtstreits ist unerheblich, wie die Auszahlpraxis des Arbeitgeber des Klägers zukünftig sein wird und aus welchen Gründen der Arbeitgeber seine bisherige Praxis ändert.
Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.