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Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat·L 10 R 946/10·27.02.2013

Sozialgerichtliches Verfahren - Gutachten gemäß § 109 SGG - Unbeachtlichkeit des Einwands der unrichtigen Honorierung des Sachverständigen im Rahmen der Entscheidung über eine Kostenübernahme

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrecht (Gutachtervergütung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten für ein nach §109 SGG eingeholtes Gutachten. Zentral war, ob eine angeblich unrichtige/zu hohe Vergütung des Sachverständigen die Übernahme durch die Staatskasse ausschließt. Das Landessozialgericht lehnte die Kostenübernahme ab, weil das Gutachten keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung leistete. Die Beanstandung der Honorierung ist eine kostenrechtliche Frage, die im Rahmen des §109 SGG-Entscheids unbeachtlich ist.

Ausgang: Antrag auf Übernahme der Gutachterkosten nach §109 SGG abgelehnt; Einwand unrichtiger Honorierung unbeachtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung, ob die Kosten eines nach §109 SGG eingeholten Gutachtens endgültig der Staatskasse aufzuerlegen sind, ist allein maßgeblich, ob das Gutachten zur gerichtlichen Sachaufklärung einen wesentlichen Beitrag geleistet hat.

2

Ein Einwand gegen die Höhe oder Richtigkeit der Vergütung des nach §109 SGG beauftragten Sachverständigen ist im Verfahren zur Entscheidung über die Kostentragung unbeachtlich.

3

Beanstandungen der Vergütung durch die Partei stellen Einwendungen gegen die von der Kostenbehörde erhobene Nachforderung dar und sind als kostenrechtliche Fragen (vgl. §21 Abs.1 GKG) in einem gesonderten kostenrechtlichen Verfahren zu klären.

4

Das Gericht entscheidet über die endgültige Kostentragung nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei insbesondere, ob das beigezogene Gutachten im Hinblick auf das Prozessziel einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag erbracht hat.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 21 Abs 1 S 1 GKG 2004§ 109 SGG§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 21 Abs. 1 GKG§ 177 SGG

Leitsatz

Der Aspekt einer (behaupteten, der Höhe nach) unrichtigen Vergütung des nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen durch die Staatskasse ist im Rahmen der nach § 109 SGG zu treffenden Entscheidung, ob die Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ohne Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um Einwendungen gegen die von der Staatskasse gegen die Klägerin erhobene Nachforderung (vgl § 21 Abs 1 S 1 GKG - unrichtige Sachbehandlung -) und damit um eine kostenrechtliche Frage. (Rn.4)

Tenor

Der Antrag auf Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. H. auf die Staatskasse wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.

2

Hier verneint der Senat eine derartige, zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und Entscheidung. In seinem, die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteil vom 24.01.2013 hat der Senat dargelegt, dass und aus welchen Gründen das Gutachten von Dr. H. nicht zur Begründung des von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruches dienen kann. Dabei hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass Dr. H. selbst ausdrücklich keine Unterschiede zu dem bereits vorliegenden, von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. S. hinsichtlich der Diagnoseebene gesehen hat. Damit hat das Gutachten des Dr. H. für den Ausgang des Rechtsstreits keine wesentliche Bedeutung erlangt.

3

Auch der Hilfsantrag der Klägerin, das den Kostenvorschuss übersteigende Honorar des Sachverständigen auf die Staatskasse zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Richtig ist zwar, dass Dr. H. mit seinem geltend gemachten Honoraranspruch (2.531,62 €), der nach Prüfung durch die Kostenbeamtin und den Bezirksrevisor in der geltend gemachten Höhe vergütet worden ist, den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 € nicht unerheblich überschritten hat. Indessen stellt die von der Klägerin insoweit geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung keine im Rahmen der Entscheidung über die endgültige Kostentragung relevante Erwägung dar.

4

Wie eingangs dargestellt ist für die Entscheidung über die endgültige Kostentragung - und damit über die Frage, ob Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Staatskasse übernommen werden - allein maßgebend, ob das Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen hat. Dem gegenüber macht die Klägerin eine unrichtige Honorierung des Sachverständigen geltend, weil keine Begrenzung des Honoraranspruches auf den eingeholten Kostenvorschuss erfolgt ist (vgl. zur Frage der Begrenzung auf den Vorschuss Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.02.2003, L 12 U 2047/03 KO-A, in juris). Der Sache nach handelt es sich um Einwendungen (vgl. 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz) gegen die von der Kostenbeamtin gegenüber der Klägerin erhobene Nachforderung, die mit dem Gutachten selbst und seiner Relevanz für den Rechtsstreit nichts zu tun haben und über die der Senat als Prozessgericht im Rahmen des § 109 SGG somit auch inhaltlich nicht zu entscheiden hat. Inwiefern die Klägerin ihre Einwendungen im kostenrechtlichen Verfahren noch anbringt, bleibt ihr überlassen.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).