Ärztliches Berufsrecht: Keine Pflichtverletzung bei Psychotherapie ohne Medikation
KI-Zusammenfassung
Das Landesberufsgericht hob das berufsgerichtliche Urteil (Verweis/Geldbuße) gegen einen Arzt wegen Behandlung eines psychisch erkrankten Patienten auf. Es verneinte Pflichtverstöße sowohl wegen des Verzichts auf Psychopharmaka als auch wegen eines (nicht realisierten) Wohnungsangebots im Rahmen eines Therapieansatzes. Auch eine berufsrechtswidrige Einflussnahme auf die Hinzuziehung weiterer Ärzte wurde nicht festgestellt, u.a. wegen unzureichend konkreter Anschuldigung und fehlenden Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 S. 3 BO. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.
Ausgang: Berufung des Arztes erfolgreich; Urteil aufgehoben und Berufsrechtsverstoß verneint, Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anschuldigungssatz im berufsgerichtlichen Verfahren muss den Tatvorwurf nach Zeit, Ort und Umständen hinreichend konkretisieren; unbestimmte Vorwürfe genügen den Anforderungen des § 200 StPO i.V.m. dem Heilberufsgesetz nicht.
Aus § 11 Abs. 1 der Berufsordnung folgt bei grundsätzlicher Therapiefreiheit nicht die Pflicht, eine bestimmte von mehreren Behandlungsmethoden anzuwenden; berufsrechtswidrig ist nur die Wahl einer Methode, die sich bei gewissenhafter Prüfung als ungeeignet darstellt.
Ein berufsrechtlicher Vorwurf wegen Unterlassens einer Medikation setzt voraus, dass die Medikation als allein geeignete Behandlungsmethode feststeht und die gewählte Behandlung ohne sie ungeeignet ist; eine vertretbare Therapieentscheidung begründet für sich genommen keinen Pflichtenverstoß.
Eine missbräuchliche Ausnutzung i.S.d. § 11 Abs. 2 BO erfordert regelmäßig eine (zumindest angestrebte) Vorteilserlangung durch tatsächliche Ausnutzung; ein bloßes, nicht realisiertes Wohnungsangebot begründet für sich genommen keine „Ausnutzung“.
§ 7 Abs. 2 S. 3 BO schützt den begründeten Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt zuzuziehen; ein Verstoß setzt voraus, dass ein entsprechender Patientenwunsch besteht und vom Arzt ohne atypische Konfliktlage abgelehnt wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Berufsgericht für Heilberufe Köln, 31 K 5511/05.T
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der am 1. Februar 1938 geborene Beschuldigte ist seit dem 16. September 1978 Facharzt für Nervenheilkunde und hat sich nach eigenen Angaben im Juli 1982 als Arzt für analytische Psychotherapie selbstständig gemacht. Seit dem 1. Juli 1986 ist er in L. als Arzt für Allgemeinmedizin niedergelassen. Seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung hatte ursprünglich zum 30. Juni 2006 aus Altersgründen geendet. Nach Änderung der insoweit maßgeblichen Vorschriften verfügt er seit dem 1.1.2009 erneut über die Kassenzulassung. Er hat sechs Kinder, von denen drei bereits erwachsen sind. Die drei jüngsten, noch unterhaltsberechtigten Töchter, von deren Mutter er seit 1997 getrennt lebt, sind 13, 17 und 19 Jahre alt.
Der Beschuldigte bezieht eine Rente von der Ärzteversorgung und hat zudem Mieteinnahmen. Er hat Tilgungsleistungen für eine Hypothek zu erbringen und unterstützt seine Kinder.
2.
Im Juni 1995 hatte der Beschuldigte erstmals Kontakt mit dem am 23. Januar 1980 geborenen N. I. , der ihn auf Veranlassung seines damaligen Hausarztes aufsuchte. Ende Mai 2000 begab sich Herr I. bei dem Beschuldigten in eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Vom 29. Juli bis zum 6. August 2000 wurde er nach einer Notfallaufnahme wegen Alkohol- und Cannabismissbrauchs in der Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L. in L. zum Zwecke des Entzugs stationär behandelt. Seine Entlassung erfolgte gegen den Rat der dortigen Ärzte auf eigenen Wunsch. Die Psychotherapie bei dem Beschuldigten, der nach eigenen Angaben die Beendigung des stationären Aufenthalts in der Klinik L. unterstützt hatte, setzte er bis Anfang Juli 2001 über insgesamt 50 Stunden kontinuierlich fort. Danach folgten nur noch sporadische Besuche bis Ende Januar 2002. Im August und September 2002 unterzog sich Herr I. einer stationären Entzugsbehandlung. Die nachfolgende medizinische Rehabilitation brach er nach nur einem Tag ab. Nach der sozialmedizinischen Beurteilung der dortigen Ärzte litt er an einer Psychose mit einer ausgeprägten Negativsymptomatik. Eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und eine drogeninduzierte Psychose wurden erwogen. In der Zeit von Oktober 2002 bis März 2004 befand sich Herr I. zudem in ambulanter - auch medikamentöser - Behandlung bei dem Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse N. -T. , der neben Alkohol- und Cannabismissbrauch einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Akzentuierung schizoider und paranoider Strukturanteile sowie einen Verdacht auf eine blande schizophrene Psychose diagnostizierte. Im März und im Mai 2003 wurde Herr I. jeweils nach Alkohol- und Cannabismissbrauch stationär zur Entgiftung in das B. Krankenhaus in L. aufgenommen. Vom 15. April bis zum 7. Mai 2003 war er in Behandlung der Kooperationsklinik des B. Krankenhauses, wo man ihn auf Doxepin 3x50 und Risperdal 4 mg einstellte. Noch im Mai folgte eine weitere stationäre Behandlung im B. Krankenhauses zum Zwecke der Entgiftung. Die dortige Diagnose lautete auf schizophrenes Residuum, amotivationales Syndrom nach Cannabismissbrauch sowie Störungen durch Alkohol und Cannabis. Bei einem Hausbesuch im März 2004 bemerkte der Amtsarzt Dr. W. - Arzt für Neurologie und Psychiatrie - bei Herrn I. erhebliche kognitive Defizite, Kritiklosigkeit und Krankheitsuneinsichtigkeit. Er diagnostizierte eine schizophrene Psychose in Verbindung mit einem sekundären Alkoholismus und riet zur schnellstmöglichen Einrichtung einer Betreuung sowie einer geschlossenen stationär-psychiatrischen Behandlung.
Im April 2004 begab sich Herr I. erneut in die psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten, der bei ihm eine depressive Entwicklung, einen reversiblen exogen toxischen Hirnschaden nach jahrelangem Alkohol- und Cannabismissbrauch und einen Verdacht auf Borderline-Persönlichkeitsstruktur (frühkindliche Störung) feststellte.
Im Mai 2004 folgte nochmals ein eintägiger stationärer Aufenthalt im B. Krankenhaus wegen Alkohol- und Cannabisintoxikation.
Nachdem der Fachbereich Gesundheit der Stadt L. im Einvernehmen mit den Eltern des Herrn I. angeregt hatte, diesen in den Bereichen medizinische Versorgung, Aufenthaltsbestimmungsrecht, finanzielle und behördliche Angelegenheiten unter Betreuung zu stellen, beauftragte das Amtsgericht L. - Vormundschaftsstelle - den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. rer. nat. Dipl. Biol. T. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über Herrn I. . Der Gutachter untersuchte diesen im Mai 2004 in der Wohnung der Eltern. Seine Diagnose vom 18. Mai 2004 lautete: schizophrene Psychose, sekundärer Alkoholmissbrauch sowie schweres Residualsyndrom. Herr I. sei krankheitsbedingt in keiner Weise mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst interessengerecht zu besorgen. Möglichkeiten zur Behandlung und Rehabilitation bestünden in erster Linie in einer medikamentösen Therapie.
Das Amtsgericht L. wies mit Beschluss vom 14. Mai 2004 einen Antrag des Fachbereichs Gesundheit der Stadt L. auf Unterbringung des Herrn I. nach dem PsychKG zurück.
Beginnend am 1. Juni 2004 wurde letzterem - befristet bis zum 30. November 2006 - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 679,51 EUR bewilligt.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 bestellte das Amtsgericht L. Herrn I. für drei Jahre zum Betreuer des Herrn I. . Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasste die Vermögenssorge, alle Sozialversicherungs- und Sozialhilfeangelegenheiten, alle Wohnungsangelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge, die Entscheidung über freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des § 1906 BGB und alle Angelegenheiten der Arbeitsverwaltung.
Im November 2004 wandte sich eine Mitarbeiterin des Fachbereichs Gesundheit der Stadt L. mündlich an den Richter am Amtsgericht L. X. und regte an, den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten in die Betreuung aufzunehmen und mit einem Einwilligungsvorbehalt zu versehen. Bei Herrn I. stehe in Kürze eine Erbschaft an. Der Beschuldigte habe ihm in seinem Hause eine Mietwohnung für etwa 460,00 EUR im Monat angeboten, obwohl Herr I. nur über eine Rente von knapp 700,00 EUR verfüge. Der Beschuldigte sei in der Vergangenheit wiederholt durch merkwürdige Therapien aufgefallen. Er rate schwer psychisch kranken Patienten davon ab, Medikamente zu nehmen beziehungsweise eine Klinik aufzusuchen und empfehle ihnen stattdessen eine Psychotherapie bei ihm. Eine andere Patientin des Beschuldigten wohne in seinem Haus als Mieterin und werde nach Angaben ihrer Mutter unter Druck gesetzt und drangsaliert. Eine weitere Patientin habe vor einigen Monaten Selbstmord begangen.
Unter dem 11. November 2004 beantragten sowohl der Betreuer I. als auch der Fachbereich Gesundheit der Stadt L. eine Ausweitung der Betreuung auf die Aufgabenkreise Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten.
Mit Beschluss vom 23. November 2004 erweiterte das Amtsgericht L. den Aufgabenkreis des Betreuers I. auf alle Wohnungsangelegenheiten und ordnete einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge bis zum 23. Mai 2005 an. Es bestehe dringender Handlungsbedarf, da Herr I. zum 1. Januar 2005 über eine Erbschaft von 60.000,00 EUR verfügen könne. Dessen Absicht, die ihm vom Beschuldigten angebotene Wohnung anzumieten, zeige, dass er krankheitsbedingt kritikgemindert sei. Zu einem Vertragsabschluss sei es nur nicht gekommen, weil der Beschuldigte nicht mehr dazu bereit gewesen sei.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte Herr I. mit Hilfe des Beschuldigten unter dem 30. November beziehungsweise 2. Dezember 2004 Beschwerde ein.
Ende Dezember 2004 zog er aus der elterlichen Wohnung aus und mietete sich für etwa drei Wochen im F. -Hotel ein. Er wohnte dann bis zum 23. Februar 2005 in der Wohnung des Beschuldigten und anschließend im Kolping-Haus. Um das Zimmer im Kolpinghaus hatte er sich auf Anraten des Beschuldigten selbst bemüht. Am 12. März 2005 bezog Herr I. eine eigene Wohnung. Im April 2005 gab er die Wohnung auf und mietete eine andere.
Unter dem 11. Januar 2005 erstattete Dr. T. auf Ersuchen des Amtsgerichts L. ein weiteres psychiatrisches Gutachten über Herrn I. . Grundlage war eine Untersuchung des Patienten am 4. Januar 2005 im F. -Hotel. Der Gutachter stellte zusammenfassend fest, Herr I. leide unter einer schizophrenen Psychose sowie einem Residualsyndrom. Obwohl sich die Situation gegenüber dem Vorgutachten vom Mai 2004 gebessert habe, sei Herr I. unverändert nicht ausreichend in der Lage, seine Angelegenheiten selbst interessengerecht zu besorgen. Mit einer wesentlichen Besserung sei nicht zu rechnen, denn Herr I. verweigere nach wie vor jegliche Medikation. Therapiemöglichkeiten in Form einer medikamentösen Therapie würden nicht genutzt. Eine psychotherapeutische Intervention allein sei nicht ausreichend. Ein Einwilligungsvorbehalt unter anderem für medizinische Angelegenheiten inklusive der Zuführung zur stationären Behandlung sei erforderlich. Da er keinerlei neuroleptische Medikamente gegen seine Erkrankung einnehme, sei jederzeit eine Reexacerbation der Psychose mit entsprechenden unverständigen Fehlhandlungen zu befürchten.
Mit Beschluss vom 2. März 2005 wies das Landgericht L. die sofortige Beschwerde des Herrn I. gegen den Beschluss des Amtsgerichts L. vom 23. November 2004 mit der Maßgabe zurück, dass der Einwilligungsvorbehalt für Vermögensverfügungen von monatlich über 200,00 EUR angeordnet werde.
Unter dem 5. April 2005 erstellte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie T. vom Fachbereich Gesundheit der Stadt L. nach einem Hausbesuch ein Attest zur Vorlage beim Amtsgericht. Danach sei dringend eine weitere stationäre psychiatrische Behandlung indiziert, da alle ambulanten Behandlungsmaßnahmen ausgeschöpft seien. Es sei notwendig, eine weitere Verschlechterung mit Chronifizierung der Grunderkrankung (paranoid-halluzinatorische Psychose) zu verhindern.
Mit Schreiben vom 8. April 2005 beantragte der Betreuer I. die Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung des Herrn I. in der Fachklinik B. , da dieser eine medikamentöse Behandlung verweigere, obwohl diese aus medizinischer Sicht seit langem erforderlich sei. Der Antrag wurde nicht beschieden, nachdem der Betreuer I. mitgeteilt hatte, dass Dr. I. nach einer Untersuchung des Herrn I. im B. Krankenhaus zwar eine medikamentöse Behandlung für erforderlich halte, jedoch weder Fremd- noch Eigengefährdung gegeben sei, sodass eine Unterbringung zur Durchführung der notwendigen Behandlung rechtlich nicht durchgesetzt werden könne.
Unter dem 4. Juni 2005 beantragte Herr I. beim Amtsgericht L. die Aufhebung der Betreuung.
Der Betreuer I. beantragte seinerseits mit Datum vom 8. Juli 2005 nach Auslaufen des Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge die erneute Einrichtung eines entsprechenden Einwilligungsvorbehalts.
Im Auftrag des Amtsgerichts L. erstellte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie E. am 11. Mai 2006 ein weiteres psychiatrisches Gutachten über Herrn I. , nachdem er diesen am 3. Mai 2006 in dessen Wohnung untersucht hatte. Bei Herrn I. sei ein schizophrenes Residuum (Residualsyndrom) festzustellen. Die Aufrechterhaltung der Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes in den Bereichen der medizinischen Behandlung und der Vermögenssorge seien erforderlich. Infolge der krankheitsimmanenten Krankheitsuneinsichtigkeit sei eine freie Willensbildung und Entscheidungsfindung des Herrn I. hinsichtlich der Notwendigkeit einer Betreuung nicht möglich.
Das Amtsgericht zog ein Gutachten des Prof. Dr. med. T. vom 20. Juni 2006 bei, das dieser für das Sozialgericht Düsseldorf in dem Verfahren S 8 KR 244/05 erstattet hatte. In dem Verfahren ging es um die medizinische Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der psychotherapeutischen Behandlung des Herrn I. durch den Beschuldigten. Der Gutachter führte aus, die Fortführung der analytischen Psychotherapie über die in den Psychotherapie-Richtlinien aufgeführte Höchstgrenze hinaus sei medizinisch nicht notwendig und medizinisch auch nicht sinnvoll, da keine Indikation zu einer analytischen Psychotherapie erkennbar sei. Eine solche habe auch früher nicht bestanden. Sie sei vielmehr kontraindiziert. Bei der bisherigen Behandlung bei dem Beschuldigten handele es sich um eine atypisch geführte tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Das gewählte Therapieverfahren beziehungsweise das methodische Vorgehen bei diesem Therapieverfahren lasse einen Behandlungserfolg nicht erwarten. Analytische Psychotherapie sei in diesem Falle unzweckmäßig und unwirtschaftlich. Es bestehe die Möglichkeit zu supportiver Psychotherapie, die über andere Behandlungsziffern abgerechnet werden könne. Diese Behandlungen seien voraussichtlich wirtschaftlicher als die Fortführung einer analytischen Psychotherapie.
Am 25. Juli 2006 beschloss das Amtsgericht L. , die Betreuung des Herrn I. aufrechtzuerhalten und ordnete an, dass Rechtsgeschäfte in dem Bereich der Gesundheitsfürsorge zur Wirksamkeit der Zustimmung des Betreuers bedürften.
Herr I. legte gegen diesen Beschluss unter dem 9. August 2006 Beschwerde ein und fügte eine fachärztliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 10. August 2006 bei. Die Beschwerde blieb erfolglos.
Einem Behandlungsvertrag vom 17. August 2006 zwischen Herrn I. und dem Beschuldigten, der eine analytische Einzel- und Gruppenbehandlung zum Gegenstand hatte, versagte der Betreuer I. die Zustimmung und veranlasste die Einstellung der Behandlung durch den Beschuldigten.
Auf Antrag des Betreuers I. erweiterte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 13. Oktober 2006 den Einwilligungsvorbehalt zu Gunsten des Betreuers wie folgt: Herr I. bedarf zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften der Zustimmung des Betreuers in den Bereichen Gesundheitsfürsorge und damit einhergehender Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.
Am 24. November 2006 untersagte auf Antrag des Betreuers das Amtsgericht L. im Verfahren 6 C 680/06 dem Beschuldigten im Wege der einstweiligen Anordnung, an Herrn I. jegliche Art einer medizinischen Weiterversorgung oder weiteren analytischen Psychotherapie vorzunehmen sowie Kontakt zu ihm aufzunehmen. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Beschuldigten hatte keinen Erfolg.
Am 18. Juni 2007 begab sich Herr I. aus eigener Initiative in die tiefenpsychologisch fundierte Behandlung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. . Zugleich fand eine ambulante psychiatrische Behandlung im B. Krankenhaus bei dem Arzt Dr. T. statt, der eine Medikamentengabe nicht für erforderlich hielt. In einer Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 äußerte die Ärztin F. , dass Herr I. alle Behandlungstermine zuverlässig wahrnehme, sodass er trotz unvollständiger Krankheitseinsicht im Bereich der Gesundheitsfürsorge keiner Unterstützung durch einen Betreuer mehr bedürfe.
Das Amtsgericht L. beschloss am 15. Februar 2008, das Betreuungsverfahren für sechs Monate beobachtend auszusetzen.
Der Betreuer I. nahm zur beabsichtigten Einstellung des Betreuungsverfahrens wie folgt Stellung: Seine Kontakte mit Herrn I. innerhalb der letzten Monate hätten bei ihm den Eindruck bestätigt, dass es keinen Sinn mache und keine Notwendigkeit bestehe, die Betreuung gegen den Willen des Herrn I. wiederaufleben zu lassen. Herr I. habe keine besonderen finanziellen Transaktionen oder große Barabhebungen getätigt. Er erscheine regelmäßig in der Sprechstunde für psychisch Kranke beim Fachbereich Gesundheit der Stadt L. . Da Herr I. während der gesamten Betreuungszeit die Hilfestellungen der Betreuung fast ausschließlich als unangenehme Kontrolle wahrgenommen habe, sei das Wiederauflebenlassen der Betreuung möglicherweise eher kontraproduktiv, da er dadurch gegebenenfalls wieder in alte Denkstrukturen und Verhaltensmuster zurückfallen könne.
In ähnlicher Weise äußerte sich der Fachbereich Gesundheit der Stadt L. . Leider lehne Herr I. weiterhin eine medikamentöse Behandlung ab, jedoch werde deutlich, dass er durch die therapeutischen Gespräche profitiere. Eine Fortsetzung der Betreuung sei derzeit nicht sinnvoll und es gebe keinen Grund, sie gegen seinen erklärten Willen aufrechtzuerhalten.
Das Amtsgericht L. stellte das zur Beobachtung ausgesetzte Betreuungsverfahren für Herrn I. mit Beschluss vom 22. August 2008 ein.
3.
Bereits mit Schreiben vom 19. November 2004 äußerten die Eltern des Herrn I. gegenüber der Antragstellerin die Befürchtung, dass der Beschuldigte mit seinem damaligen Vermietungsangebot an ihren Sohn das therapeutische Abhängigkeitsverhältnis zu diesem ausnutze, und baten, kritisch zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten im Einklang mit der ärztlichen beziehungsweise therapeutischen Kunst stehe. Es sei wichtig, dass ihrem Sohn möglichst bald eine ungestörte gute stationäre beziehungsweise medikamentöse Behandlung zukomme.
Die Antragstellerin bat den Beschuldigten unter dem 25. November 2004 um Stellungnahme zu dem Schreiben der Eltern des Herrn I. . Mit seiner Stellungnahme vom 29. November 2004 teilte der Beschuldigte seine auf Herrn I. bezogene Diagnose mit, erläuterte deren Hintergrund, schilderte seinen Behandlungsansatz und setzte sich mit dem Gutachten des Dr. T. vom 18. Mai 2004 auseinander.
In seiner Sitzung am 2. Februar 2005 beschloss der Vorstand der Antragstellerin, bei dem Berufsgericht für Heilberufe die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten zu beantragen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 beschwerte sich der Betreuer I. bei der Antragstellerin über den Beschuldigten. Dieser blockiere die Zusammenarbeit mit weiteren Fachärzten. Er habe am Telefon erklärt, er wolle nicht, dass Herr I. den mit einem anderen Facharzt vereinbarten Termin wahrnehme. Dies störe sein therapeutisches Arbeitsfeld und sei kontraproduktiv für den weiteren Verlauf der Therapie. Den Einwand, er - der Betreuer - wolle dringend eine zweite Meinung zum augenblicklichen Krankheitsstand von Herrn I. haben, habe der Beschuldigte damit beantwortet, dass er als der behandelnde Psychiater dafür einzig und allein die Verantwortung trage. Der Beschuldigte überschreite überdies die therapeutisch erforderliche Nähe zu dem Patienten, der bereits seit mehreren Tagen bei ihm im Haus wohne. Eine medikamentöse Therapie lehne der Beschuldigte ab.
Unter dem 4. Mai 2005 wandte sich der Betreuer I. erneut mit einer Beschwerde an die Antragstellerin. Anlässlich der gerichtlich angeordneten Zuführung des Herrn I. zu einer ärztlichen Begutachtung durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes am 13. April 2005 habe der Beschuldigte Herrn I. telefonisch in autoritärer Weise aufgefordert, auf keinen Fall mit zur Begutachtung zu gehen, sondern sich auf sein Fahrrad zu setzen und zu ihm zu kommen. Ihm - dem Betreuer - habe der Beschuldigte vorgeworfen, seine Kompetenzen zu überschreiten und eine Strafanzeige angekündigt.
Der Beschuldigte nahm zu der Beschwerde vom 4. Mai 2005 Stellung. Herr I. sei in der 2. Phase seiner analytischen Behandlung. Die günstige Verlaufsentwicklung zeige bei ihm eine körperliche und seelische Besserung, eine beginnende Neuorientierung und eine beginnende Einstellungsänderung gegenüber Arbeit und Beruf. Sein Freizeitverhalten sei auch aktiver geworden als früher. Er habe unter anderem das Fahrradfahren entdeckt. Er könne allein in seiner Wohnung leben, seinen Tag gestalten und seine Angelegenheiten erledigen. Er sei ein sparsamer und rechtschaffener Mensch, der sicher gut mit seinem Geld haushalten könne und sich in allernächster Zeit auch um Arbeit oder Berufsausbildung kümmern werde. Der Beschuldigte fügte als Beleg für das aus seiner Sicht fragwürdige Verhalten des Betreuers I. einen von diesem an das Amtsgericht L. gerichteten Antrag auf Vergütung und Erstattung der Aufwendungen für die Betreuung des Herrn I. bei. Beantragt wurde eine Vergütung aus der Staatskasse/Landeskasse unter Hinweis auf die Mittellosigkeit des Betreuten. Der Beschuldigte wies darauf hin, dass Herr I. nicht mittellos sei.
4.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 15. September 2005 hat das Berufsgericht für Heilberufe mit Beschluss vom 15. August 2006 das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.
Ihm wurde zur Last gelegt, seine Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er seine ihm als Arzt obliegende Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, sowie seine Patienten mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gewissenhaft zu versorgen und therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder Hilflosigkeit von Patienten zu unterlassen sowie das Recht des Patienten zu achten, seinen Arzt frei wählen oder wechseln zu können,
nicht erfüllt habe, indem er
seit Mai 2004 eine medikamentöse Behandlung des Patienten N. I. strikt abgelehnt und nicht einmal als Behandlungsmöglichkeit in Erwägung gezogen habe und
im Oktober 2004 dem Patienten im Rahmen seiner Behandlungsmethode angeboten habe, in seinem Haus eine Wohnung zu beziehen, obgleich die Wohnung nicht mit den finanziellen Möglichkeiten des Patienten zu vereinbaren war, und
ab Februar 2005 den unter Betreuung stehenden Patienten mehrmals dahingehend beeinflusst habe, sich einer Zusammenarbeit mit weiteren Fachärzten zu verweigern.
Zu 1.: Verstoß gegen die §§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 22. März 2003 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW vom 9. Mai 2000;
zu 2.: Verstoß gegen die §§ 11 Abs. 2, 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 22. März 2003 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW vom 9. Mai 2000;
zu 3.: Verstoß gegen die §§ 7 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 22. März 2003 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW vom 9. Mai 2000.
Das Berufsgericht für Heilberufe hat auf Grund der Hauptverhandlung mit Urteil vom 10. November 2006 gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Berufspflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 7.500,00 EUR erkannt.
Es hat angenommen, der Beschuldigte habe mit seiner strikten Ablehnung einer medikamentösen Behandlung des Herrn I. seit April/Mai 2004 und damit, diese nicht einmal als Behandlungsmöglichkeit in Erwägung zu ziehen, gegen § 11 Abs. 1 Berufsordnung verstoßen, wonach sich Ärzte zur gewissenhaften Versorgung ihrer Patienten mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden verpflichten. Die Vorschrift erfasse die berufsspezifische Sorgfaltspflicht des Arztes, die sich an dem dem behandelnden Arzt bei zumutbarer Anstrengung verfügbaren Stand der medizinischen Wissenschaft orientiere. Der Beschuldigte habe in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass der insoweit gegen ihn erhobene Vorwurf objektiv zutreffe. Soweit er sich darüber hinaus dahingehend eingelassen habe, seine strikte Ablehnung einer medikamentösen Behandlung des Herrn I. sei medizinisch richtig, sei dies durch die in der Hauptverhandlung vorgelesenen Gutachten und insbesondere durch die überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. T. widerlegt. Auf Grund aller in den Akten befindlichen psychiatrischen Gutachten - vor allem der Gutachten des Dr. T. vom 18. Mai 2004 und vom 11. Januar 2005 sowie des Prof. Dr. T. vom 20. Juni 2006 - stehe zur Überzeugung des Heilberufsgerichts fest, dass der Beschuldigte nicht die erforderliche medizinische Sorgfalt bei der Behandlung des Herrn I. beachtet habe. Es spreche vieles dafür, dass die einzig von dem Beschuldigten durchgeführte Behandlung medizinisch nicht geboten gewesen sei. Prof. Dr. T. habe in seinem Gutachten der Feststellung des Gutachters C. zugestimmt, dass es sich bei der bisherigen Behandlung durch den Beschuldigten um eine atypisch geführte tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gehandelt habe. Bei dem festgestellten Krankheitsbild des Patienten I. sei keine Indikation für eine analytische Psychotherapie erkennbar beziehungsweise sei die Durchführung einer solchen kontraindiziert. Diese Auffassung habe Prof. Dr. T. in der Hauptverhandlung bekräftigt und ausgeführt, dass er die Erklärungsversuche und Einlassungen des Beschuldigten für medizinisch nicht haltbar halte.
Ebenfalls stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beschuldigte gegen § 11 Abs. 2 Berufsordnung verstoßen habe, indem er Herrn I. Ende 2004 angeboten habe, eine Wohnung in seinem Haus zu beziehen. Damit habe der Beschuldigte die Hilflosigkeit beziehungsweise die Leichtgläubigkeit und Unwissenheit des Herrn I. für seine therapeutischen Methoden ausgenutzt. Der Beschuldigte habe in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass das Wohnungsangebot ein Teil seiner therapeutischen Bemühungen gewesen sei. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. T. sei bei der von dem Beschuldigten durchgeführten analytischen Psychotherapie die weitgehend sehr enge Bindung des Herrn I. an ihn nicht "lege artis". Das Wohnungsangebot sei dafür ein konkretes Beispiel. Bei der analytischen Psychotherapie werde wegen der dadurch ausgelösten regressiven Prozesse und dem Entstehen psychischer Abhängigkeiten von dem Psychotherapeuten eine strikte therapeutische Abstinenz und Distanz verlangt. Eine persönliche Nähe oder Hilfestellungen durch den Psychotherapeuten seien nicht erlaubt. Der Beschuldigte habe missbräuchlich seine Stellung und seine Therapie ausgenutzt, denn er habe nicht mit dem Betreuer des Herrn I. , Herrn I. , zusammengearbeitet, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet gewesen sei.
Schließlich habe der Beschuldigte gegen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 Berufsordnung verstoßen, indem er ab Februar 2005 den unter Betreuung stehenden Herrn I. mehrmals dahingehend beeinflusst habe, sich einer Zusammenarbeit mit weiteren Fachärzten zu verweigern. Der Betreuer I. habe den Beschuldigten mehrfach aufgefordert, andere Ärzte insbesondere zu der Frage zu konsultieren, ob auch eine medikamentöse Behandlung des Herrn I. notwendig sei. Diese Anregungen habe der Beschuldigte nicht beachtet, weil er der überheblichen und sich selbst überschätzenden Auffassung gewesen sei, dass er allein entscheide, wer Herrn I. behandele. Damit habe er die Aufgaben des Betreuers verkannt. Der begründete Wunsch eines Patienten, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen - im Falle des Herrn I. geäußert durch den Betreuer I. - dürfe in der Regel nicht abgelehnt werden.
Der Beschuldigte habe auch schuldhaft, das heißt zumindest grob fahrlässig gehandelt. Als Arzt habe er die einschlägigen Bestimmungen des Heilberufsgesetzes und der Berufsordnung kennen und sich auf Grund der Eingaben und Beschwerden des Betreuers I. mit den entsprechenden Vorschriften des Betreuungsrechts und den Rechten und Pflichten eines Betreuers vertraut machen müssen.
Zu Gunsten des Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass er bisher berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Angesichts seiner fehlenden Einsicht und der schwerwiegenden Verstöße gegen Berufspflichten, die den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeiten und Pflichten beträfen, sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungskraft des Beschuldigten sowie seines Alters die neben dem Verweis ausgesprochene Geldbuße angemessen.
5.
Der Beschuldigte hat gegen das ihm am 10. Februar 2007 zugestellte Urteil am 8. März 2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der gemäß § 98 Abs. 3 HeilBerG gesetzten und zuletzt bis zum 31. August 2008 verlängerten Frist am 26. August 2008 begründet.
Es sei bisher nicht festgestellt worden, welches Krankheitsbild bei Herrn I. zur Zeit der angeschuldigten Berufspflichtverletzungen tatsächlich vorgelegen habe, sodass sich nicht sagen lasse, welche Therapie die richtige und medizinisch indizierte gewesen sei.
Das Gutachten von Prof. Dr. T. vom 20. Juni 2006, auf das sich das Berufsgericht insoweit maßgeblich gestützt habe, lasse die angezeigte Darstellung der Struktur des Patienten, seiner Konflikt- und Beziehungskonfusion und des zentralen Konflikts sowie die tiefenpsychologische Beschreibung seines Entwicklungsstandes oder Entwicklungsdefizits vermissen. Es fehle an einer Erörterung über die Objektbeziehung des Patienten und an einer Erörterung dessen, was ihm eigentlich in der Therapie bei ihm - dem Beschuldigten - geholfen haben könnte, denn Herr I. habe ausdrücklich geäußert, dass diese Behandlung für ihn sehr wichtig gewesen sei. Das besagte Gutachten enthalte keine eigenen diagnostischen Feststellungen des Gutachters. Dieser äußere Sachdiagnosen und greife auf frühere Diagnosen Dritter zurück.
Herr I. habe damals unter ich-strukturellen Störungen gelitten. Die Behandlung dieser Störungen, die er - der Beschuldigte - durchgeführt habe, sei weder eine analytische Psychotherapie noch eine psychoanalytisch fundierte Therapie gewesen, sondern eine dynamische Psychotherapie mit halt-gewährender therapeutischer Beziehung. Diese Therapie sei bei ich-strukturellen Störungen die Therapie der Wahl.
Der Verzicht auf eine Behandlung mit Psychopharmaka, den man ihm unter Berufung auf die insoweit pauschalen und nichtssagenden Ausführungen in den Gutachten des Dr. T. vom 18. Mai 2004 und 11. Januar 2005 sowie des Prof. Dr. T. vom 20. Juni 2006 als berufswidrig vorwerfe, sei richtig gewesen. Die Entscheidung zur Anwendung von Psychopharmaka habe sich nach der Erfahrung der Pioniere in der Schizo-Therapie allein an den durch den Therapeuten jeweils situativ bestimmten Indikationen und den strukturellen Bedingungen der Therapie zu orientieren. Bei Patienten mit polyvalentem Suchtverhalten wie Herrn I. gelte es, eine Flucht in eine Ersatzbefriedigung durch Psychopharmaka zu verhindern. Soweit Prof. Dr. T. in der Hauptverhandlung des Berufsgerichts für Heilberufe ausgeführt habe, er halte es für medizinisch unhaltbar, im Falle des Herrn I. auf eine Medikation zu verzichten, fehle für diese Einschätzung jede Begründung. Der in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich mit der Behandlung einer magersüchtigen Patientin mit einem BMI von 13,5 entbehre einer sachlichen Grundlage.
Der ebenfalls auf das Gutachten des Prof. Dr. T. gestützte Vorwurf, die während der Behandlung des Herrn I. zu Tage getretene enge Bindung zwischen Patient und Therapeut sei nicht "lege artis" gewesen, sei unbegründet. Die zentrale Frage im Rahmen einer dynamischen Psychotherapie mit halt-gewährender therapeutischer Beziehung sei die Frage nach dem, was dem Patienten helfe. Nach den derzeitigen internationalen empirischen Forschungsergebnissen helfe dem Patienten allein die Güte der Arzt-Patienten-Beziehung und nicht die Therapiemethode, die keinen Selbstzweck verfolge. Prof. Dr. T. habe in der Hauptverhandlung des Berufsgerichts für Heilberufe eingeräumt, dass ihm die modernen Erkenntnisse über die klinisch-fachlichen und wissenschaftlich- methodischen Voraussetzungen einer psychodynamisch/psychoanalytischen Therapie nicht bekannt seien. Die von Prof. Dr. T. vertretenen Settingkonstruktionen von Neutralität und Abstinenz seien längst überholte Requisiten von der Fiktion einer neutralen Sachwalterschaft des Therapeuten, die weder einer kritischen Prüfung standhielten noch mit den Ergebnissen der empirischen Psychotherapieforschung in Einklang zu bringen seien. Im Gegenteil komme in der Psychotherapie die entscheidende Bedeutung gerade der Therapeut- Patient-Beziehung zu. Vor allem die supportiven Methoden, das heißt das Engagement für den Patienten, Hilfestellung, aktive Förderung, Unterstützung und Beratung bestimmten die Wirksamkeit des therapeutischen Prozesses. Die spezifischen Techniken der einzelnen Schulen seien hingegen von weit geringerem Einfluss. Maßgebliche Bedeutung hätten die Überzeugungskraft und die Glaubwürdigkeit des Therapeuten. Der Patient müsse darauf vertrauen können, dass er durch die Arbeit mit dem Therapeuten Hilfe finde. Die Pioniere der Wirksamkeitsforschung hätten zum Teil in Lebens- und Hausgemeinschaften zusammen mit ihren Patienten gelebt, diese in ihre Familie aufgenommen und gemeinsam mit den eigenen Kindern erzogen sowie eine handelnde therapeutische Auseinandersetzung mit ihnen praktiziert. Für den Patienten müsse danach jeweils eine individuelle Lösung entwickelt werden, statt einem allgemeingültigen Standardmodell zu folgen. Im Gegensatz zu der von Prof. Dr. T. vertretenen Abstinenz- und Neutralitätstheorie sei dem Patienten gerade ein besonders empathisches Gefühl des Mitseins zu vermitteln. Von dem Therapeuten sei eine "liebevolle Präsenz" zu fordern. Die wesentliche Funktion des Therapeuten liege in diesem Mitsein und Mitwissen des anderen Lebens, der aktiven Sorge und der Problembewältigungshilfe für eine veränderte Lebenseinstellung des Patienten. Im Fall des Herrn I. sei "lege artis" die Unterstützung, die Hilfestellung, die Einmischung, das Mitsein und die liebevolle Präsenz. Seine - des Beschuldigten - Interventionen verkörperten nach modernem und aktuellen Kenntnisstand nichts Abseitiges oder Abwegiges, sondern seien wesentlicher Bestandteil der regelhaften und systematischen Anwendung eines geübten Psychotherapeuten.
Der Vorwurf, er - der Beschuldigte - habe seine Stellung und seine Therapie missbräuchlich ausgenutzt, indem er nicht mit dem Betreuer I. zusammengearbeitet habe, treffe nicht zu. In die gewählte Therapie sei von der Familie und dem Betreuer des Herrn I. in unsachgemäßer Weise eingegriffen worden, was den systematischen Therapieaufbau immer wieder unterbunden habe. Die Übertragung der Verantwortung von den Eltern auf den Betreuer und die Einschaltung psychiatrischer Instanzen habe der Überwachung und Kontrolle des Herrn I. gedient. Es seien hochambivalente Delegationsverhältnisse zwischen den Eltern und dem Betreuer auf der einen Seite und Herrn I. und ihm - dem Beschuldigten - auf der anderen Seite entstanden. Dem Betreuer sei gleichsam die Rolle zugewiesen worden, den Sohn dem Therapeuten zu entziehen und damit den therapeutischen Erfolg, nämlich eine mögliche Verselbstständigung des Sohnes, zu unterbinden. Stattdessen sei ein einverständliches Zusammenwirken aller Beteiligten erforderlich gewesen, zu dem die Eltern, die er - der Beschuldigte - dazu aufgefordert habe, keine Bereitschaft gezeigt hätten. Das Auftreten der Eltern und des Betreuers habe sich bezogen auf die therapeutische Beziehung als ein "feindseliges Dazwischentreten" dargestellt, das eine Änderung des familiären Systems von vornherein ausgeschlossen habe. Das Agieren der Eltern, die den Betreuer gleichsam instrumentalisiert hätten, habe dem Wohl des Herrn I. geschadet und nicht seine - des Beschuldigten - Handlungen, die keinesfalls kontraindiziert gewesen seien. Von einer missbräuchlichen Behandlung des Herrn I. könne mithin keine Rede sein. Vielmehr sei er - der Beschuldigte - unfreiwillig selbst ein Opfer des Kontrollmechanismus der Eltern geworden.
Er - der Beschuldigte - habe niemals selbst eingeräumt, verhindert zu haben, dass Herr I. seinen Arzt habe frei wählen oder wechseln können. Er habe lediglich zu verstehen gegeben, dass er sich seiner Therapieentscheidungen bewusst gewesen sei und grundsätzlich des Ratschlags eines Kollegen nicht bedurft habe. Er habe keine Veranlassung gehabt, tiefgreifende Zweifel an der Richtigkeit der gewählten Behandlungsmethode zu hegen, zumal die Therapie Herrn I. nach eigenem Bekunden gut getan und dieser sich bei ihm gut aufgehoben gefühlt habe. Herr I. habe ihm gegenüber nie geäußert, die Meinung eines anderen Facharztes einholen zu wollen, und auch gegenüber seinen Eltern unmissverständlich klar gemacht, dass er eine Therapie allein bei ihm - dem Beschuldigten - wünsche und die Hinzuziehung anderer Ärzte ablehne. Herr I. habe jederzeit die Möglichkeit und Gelegenheit gehabt, andere ärztliche Meinungen einzuholen, habe dies aber schlichtweg nicht gewollt. Es sein nicht seine - des Beschuldigten - Aufgabe gewesen, Herrn I. gegen seinen Willen zu einem anderen Arzt zu schicken.
Das Berufungsvorbringen stützt der Beschuldigte weitgehend auf ein von ihm selbst in Auftrag gegebenes Gutachten des Prof. Dr. med. Q. , emeritierter Direktor der Klinik für Psychotherapie der Q. -Universität N. , Psychoanalytiker sowie Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 17. August 2008, das er zusammen mit der Berufungsbegründung vorgelegt hat.
Der Beschuldigte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht vorliege.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat eine Stellungnahme des Prof. Dr. T. übersandt, der sich zu den Ausführungen in dem Gutachten des Prof. Dr. Q. äußert, soweit sie sich auf ihn selbst beziehen. Zum Abstinenz- und Neutralitätsprinzip in der Therapeut-Patient- Beziehung führt er aus, dass dieses Prinzip selbstverständlich nicht verlange, die die Progression des Patienten fördernde Haltung eines mitfühlenden und mitseienden Engagements aufzugeben oder zu vernachlässigen. Aspekte der Unterstützung, Hilfestellung und Einmischung, des Mitseins und der liebevollen Präsenz seien grundlegend für eine analytische, tiefenpsychologisch fundierte oder psychodynamische Psychotherapie. Das Abstinenz- und Neutralitätsprinzip besage aber, dass eigene Interessen und Wünsche in der Beziehung zu dem Patienten zurückzustellen seien. Insbesondere dürfe der Analytiker seinen Patienten nicht zur eigenen narzisstischen Befriedigung missbrauchen. Puristische Definitionen des Abstinenz- und Neutralitätsprinzips seien heute nicht mehr haltbare Prämissen. Genauere sozialpsychologische und psychoanalytische Betrachtungen der Analytiker-Patient-Interaktion zeigten unwiderlegbar auf, dass Neutralität lediglich eine Option sein könne, die sich nur mehr oder weniger verwirklichen lasse.
Die Vertreterin der Aufsichtsbehörde hat von einer Stellungnahme abgesehen und stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin (Beiakten Hefte 1 und 2), des von der Bürogemeinschaft für Betreuungen in L. überreichten Gutachtens des Prof. Dr. T. (Beiakte Heft 4) sowie der Gerichtsakten des Sozialgerichts E. im Verfahren S 8 KR 244/05 (Beiakte Heft 6) und des Amtsgerichts L. im Verfahren 54 XVII H 11573 (Beiakten Hefte 7 bis 7b) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Beschuldigten ist eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorzuwerfen.
1.
Soweit ihm zur Last gelegt worden ist, seit Mai 2004 eine medikamentöse Behandlung seines Patienten N. I. strikt abgelehnt und nicht einmal als Behandlungsmöglichkeit in Erwägung gezogen zu haben, ist ein Verstoß gegen ärztliche Pflichten nicht festzustellen.
Dieser Teil des Anschuldigungssatzes ist in mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig.
Im Anschuldigungssatz muss die Tat, die den Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens darstellen soll, nach Zeit und Ort sowie nach den Umständen ihrer Begehung konkretisiert werden (§ 112 Satz 1 HeilBerG NRW in Verbindung mit § 200 StPO). Abgesehen davon, dass es hier schon an der hinreichenden Bestimmung des Zeitraums fehlt, innerhalb dessen die Tat begangen worden sein soll, erschließt sich aus dem Anschuldigungssatz nicht, was mit der "strikten Ablehnung einer medikamentösen Behandlung" gemeint ist. Danach könnte der Tatvorwurf sowohl darin liegen, dass der Beschuldigte selbst eine medikamentöse Behandlung des Herrn I. unterlassen habe als auch darin, dass der Beschuldigte seine Ablehnung gegenüber einer medikamentösen Behandlung des Herrn I. durch andere Ärzte geäußert habe. Ebenso wenig ist klar, ob dem Tatvorwurf, "eine medikamentöse Behandlung des Herrn I. nicht einmal als Behandlungsmöglichkeit in Erwägung gezogen zu haben", eine eigenständige Bedeutung zukommen und in welchem Verhältnis er zu dem Tatvorwurf der "strikten Ablehnung einer medikamentösen Behandlung" stehen soll.
Legt man den besagten Tatvorwurf auf der Grundlage der Ausführungen der Antragstellerin im Eröffnungsantrag so aus, dass er den an den Anschuldigungssatz zu stellenden Anforderungen genügt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen,
es unterlassen zu haben, den Patienten I. in der Zeit von Mai 2004 bis zum Ende des Behandlungsverhältnisses im November 2006 mit geeigneten Psychopharmaka zu behandeln, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass eine solche Behandlung medizinisch notwendig gewesen wäre.
Mit dem Verzicht auf Psychopharmaka bei der Behandlung des Herrn I. im fraglichen Zeitraum hat der Beschuldigten nicht gegen § 11 Abs. 1 der Berufsordnung für die Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 22. März 2003 (Berufsordnung) verstoßen. Nach dieser Vorschrift verpflichtet sich der Arzt mit der Übernahme der Behandlung gegenüber seinem Patienten zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Das bedeutet mit Blick auf die grundsätzliche Therapiefreiheit des Arztes, dass er keine Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden wählen darf, die sich bei gewissenhafter Prüfung als ungeeignet darstellen. Die Verpflichtung, von mehreren geeigneten Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden eine bestimmte anzuwenden, ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Dass hier die Verabreichung von Psychopharmaka die allein geeignete Behandlungsmethode gewesen wäre und die vom Beschuldigten gewählte psychotherapeutische Behandlung ohne die gleichzeitige Gabe solcher Medikamente deshalb ungeeignet war, lässt sich nicht feststellen. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. med. Q. vom 17. August 2008 war die Entscheidung des Beschuldigten, bei der psychotherapeutischen Behandlung des Herrn I. wegen dessen polyvalenten Suchtverhaltens auf eine Medikation mit Psychopharmaka zu verzichten, um die Flucht in eine Ersatzbefriedigung zu verhindern, jedenfalls vertretbar. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch die Krankheitsgeschichte des Herrn I. nicht widerlegt. Bis zur erneuten Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung bei dem Beschuldigten im April 2004 war Herr I. verschiedentlich mit Psychopharmaka behandelt worden, ohne dass sich sein Gesundheitszustand gebessert hätte. Danach hatte er bis zur Aufhebung der Betreuung im August 2008 jegliche Medikation verweigert. Gleichwohl hat er in der psychotherapeutischen Behandlung - zunächst des Beschuldigten und später der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. - die Fähigkeit zur selbstständigen Gestaltung seines Lebens zurückgewonnen. Diese Verbesserungen hatte der Beschuldigte bereits in seiner Stellungnahme zu der Beschwerde des Betreuers I. vom 4. Mai 2005 gegenüber der Antragstellerin beschrieben. Dagegen haben sich die apodiktischen Einschätzungen des Dr. T. im Gutachten vom 11. Januar 2005, mit einer wesentlichen Besserung sei im Hinblick auf die Verweigerung jeglicher Medikation nicht zu rechnen und eine psychotherapeutische Intervention allein sei nicht ausreichend, nicht bewahrheitet.
Auch in subjektiver Hinsicht ist ein Fehlverhalten des Beschuldigten nicht zu belegen. Von einer gewissenhaften Berufsausübung wird man im vorliegenden Zusammenhang ausgehen können, wenn der Arzt das Für und Wider einer zusätzlichen Verabreichung von Psychopharmaka sorgfältig abwägt und letztlich eine vertretbare Therapieentscheidung trifft. Dass der - wie oben ausgeführt - vertretbaren Entscheidung des Beschuldigten, auf eine Behandlung mit Psychopharmaka zu verzichten, auch eine sorgfältige Abwägung der für und gegen eine solche Medikation sprechenden Gründe vorausgegangen ist, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass der Verzicht auf die Behandlung mit Psychopharmaka das Ergebnis einer gewissenhaften Abwägung war. Der Beschuldigte ist ein erfahrener Facharzt auf dem Gebiet psychischer Erkrankungen. Es ist davon auszugehen, dass er die Vorzüge und Nachteile einer Medikation mit Psychopharmaka sowie deren Wirkungsweise allgemein kennt und auch bezogen auf den Einzelfall einzuschätzen weiß. Er wusste auch um die Auffassung anderer Fachärzte, die die Verabreichung von Psychopharmaka für unverzichtbar hielten. Im Mai 2004 kannte er Herrn I. und seine Lebensumstände bereits aus einer Vielzahl von Therapiestunden. Sein engagiertes Bemühen um den Patienten trotz zahlreicher Anfeindungen zeigt, dass er stets dessen Wohl im Auge hatte. Schließlich konnte er die aus seiner Sicht ausschlaggebenden Gründe für den Verzicht auf Psychopharmaka benennen, deren Gewicht durch die erstatteten psychiatrischen Gutachten nicht nachvollziehbar in Frage gestellt worden ist.
§ 2 Abs. 2 Berufsordnung, wonach der Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen hat, hat hinsichtlich des angeschuldigten Verzichts auf eine Behandlung des Herrn I. mit Psychopharmaka keine selbstständige Bedeutung, da insoweit § 11 Abs. 1 Berufsordnung die speziellere Vorschrift darstellt.
2.
Ein Verstoß gegen ärztliche Pflichten ist auch insoweit nicht festzustellen, als dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, im Rahmen seiner Behandlungsmethode dem Patienten I. im Oktober 2004 angeboten zu haben, in seinem Haus eine Wohnung zu beziehen, obgleich die Wohnung nicht mit den finanziellen Möglichkeiten des Patienten zu vereinbaren gewesen sei.
Eine Verletzung der Berufspflicht aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Berufsordnung, wonach es der ärztliche Berufsauftrag verbietet, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden, ergibt sich aus dem Tatvorwurf nicht.
Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil es zur Vermietung der Wohnung an Herrn I. gar nicht gekommen ist. Von einer wie auch immer gearteten "Ausnutzung" kann daher keine Rede sein. Eine solche bereits in dem Wohnungsangebot sehen zu wollen, ist fernliegend, denn "Ausnutzung" im hier gemeinten Sinn bedeutet unter anderem die Erlangung eines Vorteils für denjenigen, der ausnutzt. Durch das bloße Vermietungsangebot erlangt der Anbietende jedoch keinen Vorteil. Nichts anderes gilt, wenn der angestrebte Vorteil hier in der Durchsetzung des eigenen therapeutischen Ansatzes gegen alle abweichenden Meinungen gesehen werden sollte, denn als Teil der von dem Beschuldigten befürworteten Milieutherapie wird man erst die tatsächliche Schaffung einer auch räumlichen Nähe zwischen Therapeut und Patient verstehen können, nicht aber bereits das diese Nähe bezweckende Wohnungsangebot als solches.
Selbst wenn man mit dem Wohnungsangebot das objektive Tatbestandsmerkmal der "Anwendung diagnostischer oder therapeutischer Methoden" als erfüllt ansehen wollte, fehlte es jedenfalls an dem subjektiven Erfordernis des "Missbrauchs". Auch unter Berücksichtigung der damals möglicherweise beschränkten Urteilsfähigkeit des Herrn I. gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf einen ungerechtfertigten Vorteil aus war. Er hielt, was aus seinen Schreiben vom 8. November 2004 an den Betreuer I. und vom 12. Februar 2005 an das Vormundschaftsgericht L. hervorgeht, im Falle des Herrn I. eigentlich eine Milieutherapie bei der "Freien Gemeinnützigen Beratungsstelle für Psychotherapie" in E. für das Beste, da zum Konzept dieser Einrichtung, die für die jahrelange erfolgreiche Behandlung und Rehabilitation massiv depressiver Entwicklungsstörungen bekannt sei, auch das betreute Wohnen gehöre. Da Herr I. jedoch nicht bereit war, sich in die Behandlung der Einrichtung zu begeben, wollte der Beschuldigte ihm eine Quasi-Milieutherapie ermöglichen, indem er ihm anbot, in seine unmittelbare Nähe zu ziehen, um auch außerhalb der Therapiestunden ständig als Ansprechpartner und Bezugsperson für ihn zur Verfügung zu stehen. In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, dass zu diesem Zweck jede Wohnung in der Nähe seiner Praxis geeignet gewesen wäre. Es sei ein bloßer Zufall gewesen, dass damals in seinem Hause eine Wohnung zur Vermietung gestanden und diese Wohnung Herrn I. besonders gut gefallen habe. Dass der Beschuldigte mit dem Vermietungsangebot etwas anderes im Sinn hatte, als Herrn I. zu helfen, ist nicht erkennbar, zumal dieser nach der Einschätzung des Beschuldigten bei seinem damaligen Status kaum eine Chance hatte, eine Wohnung zu finden. Es ist ebenso wenig ersichtlich, dass das Vermietungsangebot im Hinblick auf den verlangten Mietzins nicht dem Mietwert der Wohnung entsprach oder der Beschuldigte Herrn I. über Umstände getäuscht hat, die für die Annahme des Wohnungsangebotes von Bedeutung hätten sein können. Weiter spricht nichts dafür, dass der Beschuldigte die Wohnung nicht für denselben Mietzins ebenso gut anderweitig hätte vermieten können. Schließlich hat der Beschuldigte nicht versucht, Herrn I. zur Anmietung der Wohnung zu veranlassen, ohne dessen Eltern und seinen Betreuer einzubeziehen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Beschuldigte und Herr I. haben die Wohnungsangelegenheit in Anwesenheit des Betreuers I. besprochen. Nachdem die Eltern des Herrn I. ihre Unterstützung versagt hatten, hat der Beschuldigte das Wohnungsangebot zurückgezogen. Es mag zwar sein, dass die angebotene Wohnung nicht den finanziellen Möglichkeiten des Herrn I. entsprach, doch ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte in genauer Kenntnis und ungeachtet der beschränkten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn I. diesem das Wohnungsangebot unterbreitet hat, um ihn zu übervorteilen. Herr I. hatte dem Beschuldigten erzählt, dass er eine größere Erbschaft erwarte, sodass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Wohnungsangebotes durchaus davon ausgehen durfte, dass sich Herr I. die Wohnung würde leisten können.
Auch im Hinblick auf die Anschuldigung zu 2. scheidet eine Prüfung des § 2 Abs. 2 Berufsordnung wegen der spezielleren Vorschrift des § 11 Abs. 2 Berufsordnung aus.
3.
Dem Beschuldigten wird schließlich zur Last gelegt, ab Februar 2005 den unter Betreuung stehenden Herrn I. mehrmals dahingehend beeinflusst zu haben, sich einer Zusammenarbeit mit weiteren Fachärzten zu verweigern.
Dieser Tatvorwurf ist für sich genommen unbestimmt, da er die Tat weder nach Zeit und Ort noch nach den Umständen ihrer Begehung hinreichend konkretisiert.
Zieht man zur Auslegung dieses Teils des Anschuldigungssatzes die von der Antragstellerin in dem Eröffnungsantrag niedergelegten Ermittlungsergebnisse heran, lassen sich drei Vorfälle benennen, bei denen eine entsprechende Beeinflussung des Herrn I. durch den Beschuldigten stattgefunden haben soll.
Einer dieser Vorfälle hat sich im August des Jahres 2000 abgespielt. Dieser Zeitraum, in dem Herr I. zudem noch nicht unter Betreuung stand, ist von dem Anschuldigungssatz nicht erfasst.
Ein zweiter Vorfall wird in dem an die Antragstellerin gerichteten Beschwerdeschreiben des Betreuers I. vom 18. Februar 2005, auf das in dem Eröffnungsantrag verwiesen wird, beschrieben. Ort, Zeit und nähere Umstände des Vorfalls werden nicht genannt. In dem Beschwerdeschreiben heißt es, der Beschuldigte blockiere die Zusammenarbeit mit weiteren Fachärzten. Der Beschuldigte habe ihm - dem Betreuer - im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vorstellung des Herrn I. bei einem Facharzt des Fachbereichs Gesundheit der Stadt L. am Telefon wörtlich gesagt: "Ich will nicht, dass Herr I. dahin geht. Das stört mein therapeutisches Arbeitsfeld und wäre kontraproduktiv für den weiteren Verlauf der Therapie." Eine Beeinflussung im Sinne eines Einwirkens auf die Entscheidung des Herrn I. , einen bestimmten, von dem Betreuer vereinbarten Termin bei einem Facharzt des Fachbereichs Gesundheit der Stadt L. wahrzunehmen oder nicht wahrzunehmen, vermag der Senat in diesem Vorfall nicht zu erkennen. Davon abgesehen läge darin - aus den zu dem dritten Vorfall nachstehend dargelegten Gründen - jedenfalls kein Verstoß gegen die allenfalls in Betracht zu ziehende Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 Berufsordnung.
Der dritte Vorfall wird in dem an die Antragstellerin gerichteten Beschwerdeschreiben des Betreuers I. vom 4. Mai 2005, auf das in dem Eröffnungsantrag ebenfalls verwiesen wird, geschildert. Dort heißt es, im Rahmen einer Zuführung des Herrn I. zu einer ärztlichen Untersuchung durch das Ordnungsamt der Stadt L. habe sich der Beschuldigte gegenüber Herrn I. telefonisch wie folgt geäußert: "Herr I. , sie gehen auf keinen Fall mit zur Begutachtung, sondern setzen sich sofort auf ihr Fahrrad und kommen zu mir." Der Vorfall, der sich nach Lage der Akten wohl am 13. April oder 3. Mai 2005 in der Wohnung des Herrn I. , H. Straße 207 in L. , ereignet hat, wird ebenfalls weder in dem Eröffnungsantrag noch in dem Beschwerdeschreiben des Betreuers örtlich oder zeitlich eingeordnet.
Legt man den Tatvorwurf so aus, dass er den bereits oben dargelegten Anforderungen des § 200 StPO genügt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen,
am 13. April oder 3. Mai 2005 den unter Betreuung stehenden Herrn I. , der sich zum Tatzeitpunkt in seiner Wohnung, H. Straße 207 in L. , aufhielt, beeinflusst zu haben, sich einer Zusammenarbeit mit einem weiteren Facharzt zu verweigern, indem er ihn telefonisch aufgefordert habe, auf keinen Fall den in der Wohnung anwesenden Betreuer und die ebenfalls anwesenden Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu dem von seinem Betreuer vereinbarten Termin zur fachärztlichen Begutachtung zu begleiten, sondern sich sofort auf sein Fahrrad zu setzen und zu ihm - dem Beschuldigten - zu kommen.
Eine Verletzung von Berufspflichten ist darin nicht zu sehen.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Berufsordnung vor, wonach jede medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts der Patienten zu erfolgen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Aufforderung Teil einer konkreten medizinischen Behandlung war, die an den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Berufsordnung zu messen wäre.
Ebenso wenig lässt sich ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Berufsordnung feststellen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift achtet der Arzt das Recht des Patienten, seinen Arzt frei wählen oder wechseln zu können. Nach Satz 3 soll der begründete Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt zuzuziehen oder dorthin überwiesen zu werden, in der Regel nicht abgelehnt werden.
Hier kann allenfalls ein Verstoß gegen Satz 3 der Vorschrift in Betracht kommen, denn es ging lediglich um die Einholung einer weiteren ärztlichen Meinung im Sinne einer Begutachtung und eines möglichen Therapievorschlags und nicht um einen Arztwechsel vom Beschuldigten zu einem anderen Arzt zum Zwecke der Behandlung.
In der konkreten Situation am 13. April oder 3. Mai 2005 hatte Herr I. selbst nicht den Wunsch, sich einer weiteren Begutachtung durch einen Facharzt zu unterziehen. Dass die Aufforderung des Beschuldigten an Herrn I. , den vereinbarten Termin nicht wahrzunehmen, dem gegenteiligen Wunsch des Betreuers widersprach, stellte keine Missachtung des von diesem beanspruchten Rechts des Herrn I. auf Zuziehung eines weiteren Arztes dar. In der Situation ging es dem Beschuldigten gerade nicht um die Ablehnung eines Patientenwunsches, einen weiteren Arzt zuzuziehen, sondern um die Auflösung eines Konfliktes im Zusammenhang mit der Zuführung seines Patienten zu einer ärztlichen Untersuchung, deren konkrete Umstände dieser persönlich als sehr belastend und die er selbst unter therapeutischen Gesichtspunkten als für den Patienten schädlich empfand. Dementsprechend war die an Herrn I. gerichtete Aufforderung eher als der Versuch zu begreifen, ihm gegenüber dem für ihn entwürdigenden Procedere, durch Androhung von Gewalt oder gar mit Gewalt zu einer von ihm nicht gewünschten ärztlichen Untersuchung gezwungen zu werden, Unterstützung zu leisten. Diese Motivation entsprach auch dem von dem Beschuldigten gewählten - vertretbaren - Therapieansatz. Jedenfalls wich die beschriebene Konfliktsituation, in der der Beschuldigte seine Aufforderung ausgesprochen hat, von dem in § 7 Abs. 2 Satz 3 Berufsordnung allein angesprochenen Regelfall ab, in dem der Wunsch, einen weiteren Arzt zuzuziehen, nicht abgelehnt werden soll. Dies gilt umso mehr, als es bei der durch den Betreuer initiierten neuerlichen Begutachtung zum wiederholten Male um die Frage der Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie ging, zu der es bereits positive Äußerungen anderer Fachärzte gab, Herr I. gleichwohl eine solche Therapie ablehnte und Anhaltspunkte für die Dringlichkeit der anberaumten Begutachtung - zumindest für den Beschuldigten - nicht erkennbar waren.
Aus demselben Grund ist ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Berufsordnung zu verneinen, dem im Verhältnis zu § 7 Berufsordnung ohnehin keine selbstständige Bedeutung zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 107, 108 HeilberG.