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Landesberufsgericht für Heilberufe NRW·6t A 2297/07.T·22.09.2009

Ärztekammer-Rüge: Anhörungspflicht und Bestimmtheit des Rügevorwurfs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Arzt begehrte die berufsgerichtliche Aufhebung einer von der Ärztekammer erteilten Rüge wegen Verhaltens im ärztlichen Notdienst. Das Landesberufsgericht hob das erstinstanzliche Urteil und die Rüge auf. Die Rüge war formell rechtswidrig, weil der Betroffene vor Erlass nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Zudem war sie materiell-rechtlich wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig, da der konkrete Pflichtverstoß nicht eindeutig benannt und der maßgebliche Tatsachenstoff nicht hinreichend eingegrenzt wurde.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Urteil und Ärztekammer-Rüge wegen fehlender Anhörung und Unbestimmtheit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor Erteilung einer berufsrechtlichen Rüge ist der Betroffene grundsätzlich anzuhören; ein bloßes Gespräch genügt nur, wenn es erkennbar als Anhörung zur beabsichtigten Maßnahme geführt wird.

2

Aus dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren folgt, dass der Betroffene vor belastenden berufsrechtlichen Maßnahmen Kenntnis vom verwerteten Sachverhalt und vom Verfahren erhalten und dazu Stellung nehmen können muss.

3

Eine berufsrechtliche Rüge muss die vorgeworfene Berufspflichtverletzung hinreichend bestimmt bezeichnen, indem sie das beanstandete Verhalten eindeutig benennt und den herangezogenen Tatsachenstoff klar umgrenzt.

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Für den notwendigen Konkretisierungsgrad einer Rüge gelten inhaltlich dieselben Mindestanforderungen wie für einen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens; die bloße Wiedergabe von Ermittlungs- oder Anklageinhalten ohne eigene Subsumtion genügt nicht.

5

Unklarheiten im objektiven Erklärungsgehalt einer belastenden Verwaltungsmaßnahme gehen zu Lasten der Behörde; der Vorwurf darf im Nachhinein nicht durch das Berufsgericht ersetzt oder konkretisiert werden.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 153a StPO§ 58a Abs. 1 HeilBerG§ 28 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Leitsatz

1. Vor der Erteilung einer Rüge muss der Betroffene angehört werden.

2. Die Rüge muss die vorgeworfene Berufspflichtverletzung - nicht anders als der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens - eindeutig benennen und die Grenzen des dazu herangezogenen Tatsachenstoffs genau umreißen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

 

Die Rüge der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2004 wird aufgehoben.

 

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Der am 15. November 1961 in U.         (ehemalige Sowjetunion) geborene Antragsteller siedelte im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland über und erhielt nach seiner Einbürgerung im Juni 2001 die ärztliche Approbation. Er war bis zum 30. September 2008 freiberuflich als Arzt tätig und übernahm Praxisvertretungen für niedergelassene Ärzte sowie Notdienste in Krankenhäusern und bei der Feuerwehr. Er ist weiterhin Mitglied der Antragsgegnerin.

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Der Antragsteller ist verheiratet und hat eine zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 22jährige Tochter. Er ist bislang berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

5

Im Juni 2003 stellte der Prozessbevollmächtigte von T.      Q.      Strafanzeige gegen den Antragsteller. Er führte aus, der Antragsteller habe am 27. April 2003 ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Praxis von Herrn Dr. H.    in S.       gehabt. An diesem Tag sei der Antragsteller gegen 14.00 Uhr mit der Bitte angerufen worden, ihn zu Hause zu besuchen, da er plötzlich und unerklärlich erkrankt sei. Der Antragsteller habe einen Hausbesuch abgelehnt und mitgeteilt, T.      Q.      möge in seine Praxis kommen. Auch der Hinweis, dass er nicht aufstehen könne, habe den Antragsteller nicht zu dem erbetenen Hausbesuch veranlasst. Gegen 18.00 Uhr an diesem Tag habe sein Sohn, U.      Q.      , den Antragsteller zum dritten Mal angerufen und darauf hingewiesen, dass sein Vater sehr erkrankt sei, nicht aufstehen könne und es unmöglich sei, ihn in die Praxis zu bringen. Auch diesmal habe der Antragsteller einen Hausbesuch abgelehnt und den Hörer aufgelegt. Auf erneuten Anruf und die Aufforderung, sich T.      Q.      zumindest anzusehen, habe der Antragsteller geantwortet: "Ich bin kein Pizza-Taxi; ich fahre nicht für jede Scheiße heraus." U.      Q.      habe daraufhin mehrfach wiederholt, dass sein Vater krank sei, hohes Fieber habe und nicht aufstehen könne. Paracetamol habe nicht geholfen. Auch diese Versuche, den Antragsteller zu einem Hausbesuch zu bewegen, seien gescheitert. Schließlich habe seine Ehefrau, M.     Q.      , ihn am nächsten Morgen gegen 2.00 Uhr ins Krankenhaus gefahren. Dort habe man ihnen gesagt, dass es allerhöchste Zeit gewesen sei; nur kurze Zeit später wäre es zu spät gewesen.

6

Nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses N.       vom 3. Mai 2003 befand sich T.      Q.      in der Zeit vom 28. April 2003 bis zum 3. Mai 2003 in stationärer Behandlung. Er sei wegen eines hochfieberhaften Krankheitsbildes mit wässriger Diarrhoe und zweimaliger Blutbeimengung sowie krampfartigen Bauchschmerzen aufgenommen worden. Diagnostiziert wurde eine bakterielle Enteritis.

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In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 11. August 2003 gab der Antragsteller an, T.      Q.      hätte durchaus noch durch Familienangehörige in die Praxis gebracht werden können. Er selber habe an dem Tag sehr viel zu tun gehabt. Er habe nach Dringlichkeit Hausbesuche durchgeführt. Er sei am 27. April 2003 alleine ohne Arzthelferin tätig gewesen. Daher habe er die eingehenden Telefonate selbst entgegen nehmen müssen. Die Familienangehörigen hätten am Telefon nicht erwähnt, dass T.      Q.      unter Durchfall, Übelkeit oder krampfartigen Bauchschmerzen gelitten habe. Er hat ergänzend auf seine Stellungnahme gegenüber der H.       Versicherung AG vom 20. Mai 2003 Bezug genommen, wonach er während des Notdienstes am 27. April 2003 nur zwei Mal von der Familie Q.      angerufen worden sei, und zwar gegen 11.30 Uhr von der Ehefrau, M.     Q.      , und um 17.30 Uhr von U.      Q.      . Als er den Anruf von M.     Q.      erhalten habe, habe er sich gerade auf der Rückfahrt von einem dringenden Hausbesuch in die Praxis befunden. M.     Q.      habe ihm berichtet, ihr Ehemann sei am Vorabend an Fieber erkrankt. Er habe sie gefragt, ob der Patient ansprechbar und orientiert sei, ob er Luftnot, Schwindel, Übelkeit, Brust- oder Bauchschmerzen habe, ob er vor kurzem im Ausland gewesen und schwerbehindert sei und ob bei ihm Lähmungs- oder Taubheitserscheinungen zu beobachten seien. Diese Fragen seien von M.     Q.      verneint worden. Daraufhin habe er ihr geraten, mit ihrem Ehemann in die Praxis zu kommen, da dort schon einige weitere Patienten auf ihn warteten. Außerdem habe er ihr geraten, zwei Tabletten Paracetamol zu geben und ihn nach ca. 30 bis 40 Minuten noch einmal anzurufen, bzw. ihn in der Praxis aufzusuchen. Gegen 17.30 Uhr habe er einen Anruf von U.      Q.      bekommen, der auf einem sofortigen Hausbesuch bestanden habe, weil sein Vater Fieber habe und deshalb nicht in die Praxis kommen könne oder wolle. Seine erneuten Fragen nach einer Zustandsverschlechterung des Patienten und danach, ob Luftnot, Brustschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Bauchschmerzen, Taubheitsgefühle oder Lähmungserscheinungen aufgetreten seien, habe U.      Q.      verneint. Er habe U.      Q.      auch angeboten, einen Rettungswagen vorfahren und den Patienten abholen zu lassen. Danach sei er nicht mehr von der Familie Q.      angerufen worden. Er sei am Telefon nicht ausfallend geworden; dies sei nicht seine Art.

8

Mit Anklageschrift vom 2. April 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Köln Anklage zum Amtsgericht in Bergisch Gladbach und führte aus:

9

"Der Angeschuldigte versah am 27. April 2003, einem Sonntag, den ärztlichen Bereitschaftsdienst in S.       . Gegen 14.00 Uhr wurde er von der Zeugin M.     Q.      mit der Bitte angerufen, ihren Ehemann, den Zeugen T.      Q.      , im Hause aufzusuchen, da der Zeuge plötzlich und für die Familienangehörigen unerklärlich erkrankt sei und nicht aufstehen könne. Der Angeschuldigte erwiderte, er werde nicht kommen, der Zeuge solle in die Praxis gebracht werden. Gegen 18.00 Uhr wurde der Angeschuldigte zum dritten Mal angerufen, wobei der Sohn des T.      Q.      darauf hinwies, sein Vater sei schwer erkrankt und könne nicht aufstehen. Der Angeschuldigte lehnte einen Hausbesuch erneut ab und legte den Hörer auf. Einen weiteren Anruf quittierte er mit dem Satz: "Ich bin kein Pizza-Taxi, ich fahre nicht für jede Scheiße heraus!" Auch Hinweise, Herr Q.      habe hohes Fieber und das Medikament Paracetamol habe nicht geholfen, veranlassten den Angeschuldigten weiterhin nicht, den Hausbesuch zu machen. Insgesamt fanden vier derartige Anrufe statt; bei einem dieser Anrufe empfahl der Angeschuldigte die Gabe von Paracetamol. Weitere Ratschläge gab er nicht.

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Gegen 2.00 Uhr war das Fieber auf 41 Grad gestiegen, so dass die Angehörigen des Erkrankten diesen unter Aufbietung aller Kräfte ins Krankenhaus schafften. Dort wurde eine bakterielle Enteritis festgestellt, im einzelnen: ein hoch fieberhaftes Krankheitsbild mit wässrigem Durchfall und zweimaliger Blutbeimengung und krampfartigen Bauchschmerzen. Der eine Infektion anzeigende CRPWert war deutlich erhöht. Es war eine Antibiotikatherapie erforderlich; der Patient blieb bis zum 6.5.2003, also 9 Tage im Krankenhaus. Bei der Aufnahme bemerkte der Zeuge H.        , es sei allerhöchste Zeit."

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Unter dem 19. April 2004 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller aus Anlass der Anklageschrift zu einem persönlichen Gespräch. Dieses fand am 11. Mai 2004 statt; ein Protokoll über seinen Inhalt wurde nicht angefertigt.

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Mit schriftlicher Einlassung seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2004 gegenüber dem Amtsgericht Bergisch Gladbach bestritt der Antragsteller im Wesentlichen den in der Anklageschrift wiedergegebenen Geschehensablauf. Ergänzend führte er aus, beim ersten Anruf der M.     Q.      gegen 11.30 Uhr habe diese ihm berichtet, ihr Ehemann habe Gliederschmerzen und könne deswegen nicht gut aufstehen. Er habe bereits am Vorabend eine Tablette Paracetamol eingenommen. Er habe M.     Q.      dann darüber belehrt, dass dies die Dosis für Kleinkinder sei und deswegen bei einem erwachsenen Mann keine spürbare Wirkung entfalte. Sie solle dem Patienten zwei Tabletten verabreichen und nach 30 bis 40 Minuten nochmals anrufen und berichten, wie es ihrem Mann gehe. Optimalerweise solle sie aber mit dem Patienten in die Praxis kommen. Er sei nach dieser Schilderung der Beschwerden - Fieber und Gliederschmerzen , die mit jedem harmlosen grippalen Infekt oder Magen-Darm-Infekt einhergingen, davon ausgegangen, dass es dem Patienten nicht so schlecht gehe, dass er unverzüglicher Hilfe bedürfe. Er habe an diesem Tag auch zahlreiche Notfallpatienten zu behandeln gehabt, die weitaus hilfsbedürftiger gewesen seien, z. B. eine alte Dame, die sich im Altenheim eine große Platzwunde zugezogen habe, eine Frau mit einer schweren depressiven Panikattacke, eine Diabetes-Mellitus-Patientin mit Cholecystolithiasis, eine alte Dame, die eine Treppe hinuntergestürzt sei und eine Patientin mit einem schweren Asthmaanfall. Bei dieser Sachlage sei er überzeugt, dass er bei dem Patienten Q.      mit den im Grunde genommen harmlosen Krankheitssymptomen und der Bitte um einen weiteren Rückruf bzw. der Aufforderung, diesen in die Praxis zu bringen, das zunächst Erforderliche getan habe. Auch U.      Q.      , der ihn gegen 17.30 Uhr angerufen habe, habe lediglich die Angaben vom Vormittag wiederholt. Die Frage, ob der Zustand des Patienten sich verschlechtert habe, habe U.      Q.      verneint und auf die erneute Aufforderung, den Patienten in der Praxis vorzustellen, gesagt, er wolle sich dies überlegen und sodann nochmals anrufen. Sein Angebot, einen Krankentransportwagen der Feuerwehr zu organisieren, habe U.      Q.      abgelehnt, da sein Vater die Bediensteten der Feuerwehr kenne und ihm dies peinlich sei. Er habe sich sodann darauf verlassen, dass U.      Q.      später nochmals anrufen oder aber seinen Vater in die Praxis bringen werde. Wäre dies geschehen, hätte er dem Patienten noch wirksam helfen können.

13

Mit Beschluss vom 9. August 2004 stellte das Amtsgericht Bergisch Gladbach das Strafverfahren gemäß § 153a StPO ein, nachdem der Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro geleistet hatte.

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Nachdem die Antragsgegnerin hiervon Kenntnis erlangt hatte, erteilte sie dem Antragsteller ohne vorherige Anhörung aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 1. September 2004 unter dem 7. Oktober 2004 eine Rüge mit der Begründung, der Antragsteller habe während des Notdienstes am 27. April 2003 mit seinem Verhalten dem Patienten T.      Q.      gegenüber seine Berufspflicht verletzt. Der Arzt sei in der Ausübung seines Berufes frei. Er könne die ärztliche Behandlung ablehnen, wenn er der Überzeugung sei, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht bestehe. Seine Pflicht, in Notfällen zu helfen, bleibe hiervon unberührt. Erst wenn ein Notfall, der alsbald ärztliche Maßnahmen erfordere, ausgeschlossen sei, dürfe er ärztliche Bemühungen ablehnen. Zu beurteilen, ob es sich um einen Notfall handele, falle nicht in die Kompetenz des Patienten, sondern eindeutig in die des angerufenen Arztes. Dieser müsse sich die Beschwerden im Einzelnen schildern lassen und, wenn das nicht genüge, den Patienten kursorisch untersuchen, um so die tatsächliche Grundlage für seine Entscheidung zu gewinnen, ob ein Notfall gegeben sei und dementsprechend eine Behandlungspflicht bestehe oder nicht.

15

Der Antragsteller hat am 26. Oktober 2004 einen Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung der Rüge gestellt. Er hat im Wesentlichen auf seine Einlassungen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht Bergisch Gladbach verwiesen und insbesondere seinen Vortrag wiederholt, er habe den Notdienst allein  ohne Arzthelferin  versehen und sei mit einer Vielzahl näher dargelegter Notfälle befasst gewesen. Ergänzend hat er vorgetragen, beim Anruf der M.     Q.      gegen 11.30 Uhr habe diese erwähnt, dass das Fieber bis zu 40 Grad betrage; Angaben zum Messort habe sie aber nicht machen können. Auch in dem Anruf des U.      Q.      gegen 17.30 Uhr sei weder von Durchfall noch von Bauchschmerzen die Rede gewesen. Der Patient sei sodann auch nicht neun, sondern nur sechs Tage in stationärer Behandlung verblieben. Intensivmedizinische Betreuung oder notfallmäßige Behandlungen hätten im Krankenhaus nicht stattgefunden; der Patient hätte ebenso gut auch ambulant betreut werden können. Da der Patient erst mehrere Stunden nach dem letzten Anruf bei ihm ins Krankenhaus gebracht worden sei, wäre es auch möglich gewesen, ihn Stunden vorher in die Praxis zu bringen.

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Das Berufsgericht für Heilberufe hat aufgrund der Hauptverhandlung mit Urteil vom 15. Juni 2007 den Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung abgelehnt. Das Berufsgericht geht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:

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Am 27. April 2003, einem Sonntag, wurde der Antragsteller, der an diesem Tage ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Praxis des Dr. H.    in S.       verrichtete, im Laufe des Tages mindestens zwei Mal von Angehörigen der Familie Q.      angerufen. Mindestens ein Telefongespräch fand zwischen dem Antragsteller und der Zeugin M.     Q.      , ein weiteres zwischen dem Antragsteller und dem Zeugen U.      Q.      statt. Die Zeugen berichteten dem Antragsteller, dass ihr Ehemann bzw. Vater mit hohem Fieber bettlägerig sei, dass er nicht aufstehen könne und baten um einen Hausbesuch. In welchem Umfang der Antragsteller sich bei diesen Telefongesprächen nach weiteren Einzelheiten zum Gesundheitszustand des Patienten erkundigte und ob er anbot, einen Rettungswagen zu bestellen, mit dem der Patient in die Praxis hätte gebracht werden können, konnte im Einzelnen nicht geklärt werden. Nach dem Telefongespräch mit der Zeugin M.     Q.      war bei dieser zunächst der Eindruck entstanden, der Antragsteller würde der Bitte nach einem Hausbesuch nachkommen; deswegen warteten sie und der Zeuge U.      Q.      auf die Ankunft des Antragstellers. Nachdem dieser nicht erschien, rief der Zeuge U.      Q.      erneut bei dem Antragsteller an und äußerte wiederum die Erwartung, dass der Antragsteller zu ihnen komme, um sich den Patienten anzuschauen. Bei dieser Gelegenheit sagte der Antragsteller zu dem Zeugen U.      Q.      unter anderem (wörtlich oder sinngemäß): "Ich komme nicht für jeden Scheiß raus, ich bin doch kein Pizza-Taxi." Daraufhin beendeten die Zeugen den Kontakt zu dem Antragsteller. Im Verlaufe des Abends fuhr der Zeuge U.      Q.      zurück in seine Wohnung. Die Zeugin M.     Q.      brachte ihren Mann im Laufe der Nacht ins Krankenhaus N.       , wo er bis zum 3. Mai 2003 wegen einer bakteriellen Enteritis stationär behandelt wurde.

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Das Berufsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe gegen seine Berufspflichten verstoßen, so dass als berufsrechtliche Sanktion (mindestens) die erteilte Rüge nach § 58a Abs. 1 Heilberufsgesetz rechtmäßig sei. Nach § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) hätten diese ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Hiergegen habe der Antragsteller verstoßen. Während der Ausübung des Notdienstes obliege es dem Arzt, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfang Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordere (§ 26 Abs. 3 BO). Dies bedeute, dass er jedem einzelnen an ihn herangetragenen Notfall die gebührende Aufmerksamkeit widmen müsse. Grundsätzlich sei er dabei verpflichtet, sich selbst ein Bild vom Zustand des Patienten zu verschaffen und in dem ihm unter den jeweils gegebenen Umständen möglichen Umfang auch Hausbesuche durchzuführen, wenn die Patienten dies verlangten. Zwar seien in diesem Zusammenhang Pflichtenkollisionen denkbar, etwa dann, wenn die Durchführung eines Hausbesuchs wegen der vordringlichen Behandlung anderer Patienten nicht oder nicht sofort möglich sei. In einem derartigen Fall obliege es dem Arzt jedoch, den (telefonischen) Kontakt zu den Patienten bzw. seinen Angehörigen aufrecht zu erhalten und die weitere Entwicklung des Befindens des Patienten zu verfolgen, um gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einen Hausbesuch zu machen oder andere erforderliche Maßnahmen einleiten zu können. Keinesfalls dürfe er in einer derartigen Situation das Vertrauen zwischen ihm und dem Patienten dadurch zerstören, dass er sich dem Patienten bzw. dessen Angehörigen gegenüber rüde, herablassend oder gar beleidigend verhalte, so dass diese (verständlicherweise) davon abgehalten würden, sich gegebenenfalls nochmals, z. B. bei einer Verschlechterung des Befindens des Patienten, an den Arzt zu wenden.

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Vorliegend habe der Antragsteller durch seine Aussage, er sei "kein Pizza-Taxi" und er komme "nicht für jeden Scheiß" heraus, das Vertrauensverhältnis nachhaltig und endgültig zerstört. Es habe danach verständlicherweise nicht mehr erwartet werden können, dass sich M.     und U.      Q.      nochmals an den Antragsteller mit der Bitte um Hilfe wenden würden. Dabei habe es keine Bedeutung, ob und in welchem Umfang sich der Antragsteller zuvor telefonisch nach dem Zustand des Patienten erkundigt und ob er die Vermittlung eines Krankentransports angeboten habe. Selbst wenn er aufgrund seiner telefonischen Nachfragen den Eindruck habe gewinnen müssen, dass kein  echter  Notfall vorgelegen habe, und selbst wenn er der Auffassung gewesen wäre, durch das Angebot der Vermittlung eines Krankentransports alles ihm Zumutbare getan zu haben, rechtfertige dies nicht das Verhalten des Antragstellers. Auch wenn man darüber hinaus die Möglichkeit in Betracht ziehe, dass U.      Q.      selbst gegenüber dem Antragsteller "aggressiv" und möglicherweise provozierend aufgetreten sei, rechtfertige auch dies keinesfalls die harsche und in jeder Beziehung unangemessene Reaktion des Antragstellers. Auch in Situationen großer Anspannung, die sowohl durch einen großen Arbeitsdruck als möglicherweise auch durch unangemessenes Verhalten von Patienten und deren Angehörigen verursacht sein könnten, habe der Arzt im Interesse des Patienten "die Fassung zu bewahren" und dürfe nicht durch in grober Weise rüdes und beleidigendes Verhalten das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend beeinträchtigen, dass es dem Patienten faktisch unmöglich bzw. unzumutbar gemacht werde, den Arzt nochmals zu kontaktieren und um weiteren Rat zu bitten.

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Der Antragsteller hat gegen das ihm am 4. Juli 2007 und seinen Bevollmächtigten am 11. Juli 2007 zugestellte Urteil am 18. Juli 2007 Berufung eingelegt und diese am 22. Februar 2008, 22. Juli 2008 und 1. September 2009 begründet. Er hat im Kern vorgetragen, er habe nicht gegen seine Berufspflichten verstoßen. Dies ergebe sich bereits aus einer Betrachtung seiner konkreten Berufstätigkeit, insbesondere der Arbeitsvergütungsspezifik eines selbstständigen ärztlichen Freiberuflers, und andererseits aus der Erkenntnis, dass der virale Magen-Darm-Infekt des Patienten nicht als Notfall bezeichnet werden könne. Darüber hinaus habe die Befragung der Zeugen M.     und U.      Q.      durch das Berufsgericht eine Vielzahl von Widersprüchen und Auffälligkeiten zu Tage treten lassen, die an ihrer Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel zuließen und deshalb die Feststellung einer Berufspflichtverletzung unmöglich machten.

21

Er verfüge über kein festes und geregeltes Einkommen. Als selbstständiger Arzt bestreite er die Existenz seiner Familie mit ungesicherten und unregelmäßigen Einnahmen aus honorierten Praxisvertretungen und Notdiensten. Sollte er sich bei seiner Arbeit tatsächlich wie vorgeworfen verhalten, würde dies zwingend zum Verlust der Vertretungs- und Notdiensttätigkeit führen und damit zum Entzug seiner Lebensgrundlage. Er sei ständig auf eine gute Verbindung zu den jeweiligen Auftraggebern angewiesen, um weitere Aufträge zu erhalten. Unfreundliche Äußerungen würden sich schnell herumsprechen und weitere Aufträge ausschließen. Ein Hausbesuch werde als ärztliche Leistung nach dem Punktesystem wesentlich höher bewertet als die Behandlung in der Praxis (80,00 Euro zu 20,00 Euro).

22

Überdies habe er sich telefonisch durch geeignete Fragen vergewissert, dass ein Notfall, der sein sofortiges Kommen erforderlich machen würde, nicht vorgelegen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien überdies andere Patienten vordringlich zu behandeln gewesen. Die Indikationsbestimmung des Hausbesuchs liege im Entscheidungskernbereich des ärztlichen Handelns. Dieser Verpflichtung sei er gewissenhaft und verantwortungsvoll nachgekommen. Die ihn belastenden und immer wieder abgeänderten Aussagen der vom Berufsgericht vernommenen Zeugen seien in ihrer Widersprüchlichkeit nicht dazu geeignet, die Anschuldigungen aufrecht zu erhalten. Der Geschehensablauf an diesem Tag stelle sich vielmehr so dar, wie er von Beginn an von ihm durchgängig vorgetragen worden sei. In weiten Teilen habe auch das Berufsgericht diese Sachverhalte so angenommen, jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschließen können. So werde ihm nicht mehr entgegen gehalten, er habe sich nicht konkret und ausreichend nach den Beschwerden des Patienten erkundigt, nebst dem Vorschlag, einen Rettungswagen zu organisieren. Die konkreten Nachfragen nach dem Gesundheitszustand würden zuletzt nicht einmal mehr vom Zeugen U.      Q.      bestritten. Warum das Hinzuziehen eines Rettungswagens von der Familie nicht angenommen worden sei, könne er nur mit der Vermutung einer drohenden Blamage beantworten.

23

Das Berufsgericht konkretisiere seinen Vorwurf auf die behauptete beleidigende Äußerung, durch die das Vertrauen in die ärztliche Tätigkeit zerstört worden sei. Die ursprüngliche Unterstellung der Antragsgegnerin, einen Notfall nicht behandelt zu haben, werde nicht aufrecht erhalten. Dies sei auch korrekt, da seine Tätigkeit in ärztlicher Hinsicht selbst nach dem korrigierten Vorbringen der Zeugen eine solche Feststellung nicht zulasse. An dem maßgeblichen Tag des Anrufs habe der Patient angeblich weder aufstehen noch zu ihm in die Praxis kommen können. Sein Angebot, einen Krankentransport zu organisieren, sei von diesem abgelehnt worden. Er sei aber in der Lage gewesen, gegen 2.00 Uhr nachts ca. 16 Stunden nach den ersten Anrufen mit seiner Frau ins Krankenhaus zu fahren. Also hätte er ihn genauso gut und wesentlich früher in der Praxis aufsuchen können. Dass dieser Fall nichts mit einem medizinischen Notfall zu tun habe, gehe bereits aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses hervor. Der Patient sei weder künstlich beatmet noch intensivmedizinisch betreut worden noch sei eine notfallmäßige sofortige Magen-Darm-Spiegelung wegen angeblicher Blutbeimengungen im Stuhl erfolgt. Auch kein inkontinenz- oder neuromuskulär bedingter Bewegungsausfall sei festgestellt worden. Die fünftägige Behandlung im Krankenhaus habe aus einer Tablette morgens und einer Tablette abends bestanden.

24

Die beleidigende Äußerung weise er ausdrücklich von sich. Es stehe die alleinige Behauptung des U.      Q.      gegen seine Einlassung. Suche man zur Lösung dieser Frage nach objektiven Indizien, so sprächen die zu Anfang vorgebrachten beruflichen Besonderheiten gerade für seine Position. Der alleinige Blick des Berufsgerichts auf die hundertprozentige Erinnerung des U.      Q.      , während alle anderen Widersprüche und erheblichen Erinnerungslücken auf die Aufregung sowie ein möglicherweise wenig strukturiertes Denkvermögen der M.     Q.      zurückgeführt würden, könne nicht zu einer sicheren Feststellung der Pflichtverletzung führen, zumal wesentliche Widersprüchlichkeiten auch im Aussageverhalten des U.      Q.      überdeutlich seien.

25

Dem stehe auch nicht entgegen, dass er auf Anraten seines damaligen Verteidigers einer Verfahrensbeendigung des Strafverfahrens ohne weitere Sachaufklärung durch eine Einstellung nach § 153a StPO zugestimmt und eine Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro mitgetragen habe. Damit habe er kein Fehlverhalten eingeräumt. Dies gelte nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht. Hätte er gewusst, dass ihm später seitens der Antragsgegnerin die Handlungen unterstellt würden, hätte er bereits damals auf eine umfassende Sachaufklärung und endgültige Gerichtsentscheidung gedrungen.

26

Der Antragsteller weist ergänzend darauf hin, dass sich aus zahlreichen von ihm vorgelegten Schriftsätzen eine gezielte Berufsverdrängung und Mobbing durch bestimmte Funktionäre der Antragsgegnerin und kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ergebe.

27

Der Antragsteller beantragt,

28

das angefochtene Urteil und die Rüge der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2004 aufzuheben.

29

Die Antragsgegnerin beantragt,

30

die Berufung zu verwerfen.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 2) und die Akte der Staatsanwaltschaft Köln im Verfahren 34 Js 135/03 (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

32

II.

33

Die Berufung ist begründet. Das Berufsgericht hat durch das angefochtene Urteil den auf Aufhebung der Rüge der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2004 gerichteten Antrag zu Unrecht abgelehnt.

34

Die dem Antragsteller auf der Grundlage des § 58a Abs. 1 HeilBerG erteilte Rüge ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig.

35

Die Rüge wird  vorbehaltlich einer etwaigen Heilung  weder § 28 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW noch den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren gerecht, da der Antragsteller vor ihrer Erteilung nicht angehört worden ist. Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das aus den Grundrechten, hier aus Art. 12 Abs. 1 GG, in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Recht auf ein faires Verfahren. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG darf der Einzelne nicht zum bloßen Objekt hoheitlicher Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält.

36

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000  1 BvR 321/96 , BVerfGE 101, 397.

37

Diesen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt die angefochtene Rüge der Antragsgegnerin nicht. Der Antragsteller ist nicht zuvor in der erforderlichen Weise über die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Maßnahme angehört worden. Das persönliche Gespräch zwischen dem Antragsteller und den Mitarbeitern der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2004 stellt keine Anhörung in diesem Sinne dar. Es ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt worden noch sonst den Akten zu entnehmen, dass der Antragsteller im Rahmen dieses Gesprächs zum beabsichtigten Erlass einer Rüge angehört worden ist. Ein Protokoll über das Gespräch ist nicht angefertigt worden; nach den Ausführungen der Vertreterin der Antragsgegnerin in der Hauptverhandlung ist über den Inhalt des Gesprächs nichts Näheres bekannt. Überdies erfolgte das Gespräch vor dem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens, dessen Einstellungsbeschluss vom 9. August 2004 datiert. Selbst wenn daher in dem Gespräch vom 11. Mai 2004 die Verhängung einer Rüge thematisiert worden sein sollte, hätte mit dieser sich ggf. entscheidungserheblich auswirkenden Veränderung der Sachlage Anlass zur erneuten Anhörung des Antragstellers bestanden. Ob und inwieweit die Durchführung des berufsgerichtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 58a Abs. 4 Satz 1 HeilBerG den Anhörungsmangel zu heilen in der Lage ist, kann offen bleiben; hieran bestehen im vorliegenden Verfahren schon deswegen Bedenken, weil sich die unterlassene Anhörung in entscheidungserheblicher Weise auf die formelle Rechtmäßigkeit der Rüge im Übrigen ausgewirkt haben dürfte.

38

Die angefochtene Rüge ist jedenfalls deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil sie den an eine Rüge allgemein zu stellenden Mindestanforderungen an eine Kon-kretisierung der vorgeworfenen Berufspflichtverletzung nicht genügt. Sie ist nicht hinreichend bestimmt. Die Rüge muss den Gegenstand des als eine Berufspflichtverletzung vorgeworfenen Verhaltens eindeutig benennen und die Grenzen des dazu unterbreiteten Tatsachenstoffs genau umreißen. Insoweit gilt für den notwendigen Inhalt einer Rüge, deren Erlass gemäß § 58a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG in der Entscheidungsfreiheit der Antragsgegnerin liegt, nichts anderes als für den Inhalt eines  ebenfalls in ihrer Entscheidungsfreiheit stehenden  Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 71 Abs. 1 HeilBerG. Die Antragsschrift hat in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand festzulegen, über den das Berufsgericht zu entscheiden hat. Sie darf sich in der Kennzeichnung der Tat nicht darauf beschränken, den Gesetzeswortlaut wiederzugeben sowie Tatzeit, Tatort und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen. Sie muss vielmehr konkrete Tatumstände nennen. Dies hat in Verbindung mit den abstrakten gesetzlichen Merkmalen und außerhalb der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu geschehen. Es müssen die Tatsachen, auf die sich der Vorwurf einer Verletzung von Berufspflichten stützt, konkret ausgeführt werden.

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Vgl. LHBerG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2005  13 E 402/04.T  und vom 28. November 2005  13 E 401/04.T .

40

Dasselbe gilt für die Rüge, wie sich unter anderem aus § 58a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG ergibt. Hiernach können Kammerangehörige gerügt werden, wenn sie die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben. Die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin muss sich daher auf die konkrete Feststellung verletzter Berufspflichten beziehen. Nur diese Entscheidung unterliegt der berufsgerichtlichen Nachprüfung (§ 58a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 HeilBerG). Auch § 58a Abs. 2 Satz 1 HeilBerG setzt die Konkretisierung des Vorwurfs voraus: Wird wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, erlischt das Rügerecht. Die gerügte Berufspflichtverletzung muss hiernach bereits zu Abgrenzungszwecken eindeutig bezeichnet sein.

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Diesen Bestimmtheitsanforderungen wird die angefochtene Rüge nicht gerecht. Maßgebend für ihr Verständnis ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zu Lasten der Verwaltung gehen. Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch solche Unklarheiten nicht benachteiligt werden; dies gebietet auch die Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973  7 C 3.71 , BVerwGE 41, 305.

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Nach diesen Grundsätzen der Auslegung lässt sich nicht feststellen, welcher berufsrechtliche Vorwurf dem Antragsteller gemacht werden sollte. Unter I. wird in der Rüge lediglich der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift formulierte Tatvorwurf in indirekter Rede wiedergegeben. Unter II. wird schlicht festgehalten, dass der Antragsteller die Vorwürfe im Wesentlichen bestritten habe. Unter III., 1. Absatz werden abstrakt die rechtlichen Vorgaben dargestellt, denen ein Arzt im Notdienst unterliegt. Der  den Rügetext abschließende  2. Absatz befasst sich allein mit dem berufsrechtlichen Überhang. Hiernach fehlt jegliche Subsumtion des Tatvorwurfs unter die rechtlichen Obersätze einer Berufspflichtverletzung. Es wird dem Antragsteller nicht deutlich gemacht, an welcher seiner konkreten Verhaltensweisen die Antragsgegnerin ihren Vorwurf einer bzw. mehrerer Berufspflichtverletzungen festmacht. So ist bereits nicht ersichtlich, von welchem Tatgeschehen die Antragsgegnerin ausgeht. Der Anklagevorwurf wird lediglich in indirekter Rede wiedergegeben; abweichender Sachvortrag des Antragstellers wird nicht aufgeführt. Dass und aus welchen Gründen sich die Antragsgegnerin den von der Staatsanwaltschaft angeschuldigten Vorwurf hiernach trotz der gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers zu eigen macht, lässt sich der Rüge nicht entnehmen.

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Auch den Rechtsausführungen lässt sich nicht entnehmen, an welchen Tatvorwurf im Einzelnen angeknüpft wird. So gesteht die Antragsgegnerin abstrakt zu, dass eine Behandlung verweigert werden dürfe, wenn das Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht bestehe. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein Notfall vorliege; dies müsse der Arzt in eigener Kompetenz prüfen, sich die Beschwerden im einzelnen schildern lassen und, wenn das nicht genüge, den Patienten kursorisch untersuchen. Aus welchem Grund aber das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der mit der Familie Q.      geführten Telefonate zur Einschätzung eines etwaigen Notfalls nicht genügt haben soll, führt die Antragsgegnerin nicht aus. Hierzu lässt sich auch der in Bezug genommenen Anklageschrift nichts entnehmen.

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Es steht nicht in der Kompetenz des Berufsgerichts, den in der Rüge formulierten Vorwurf im Nachhinein zu konkretisieren. Zwar hat das Berufsgericht dem Antragsteller vorgehalten, er habe das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nachhaltig und endgültig zerstört, sodass danach nicht mehr habe erwartet werden können, dass sich die Familie Q.      nochmals an den Antragsteller wenden würde. Dieser Vorwurf ist allerdings nicht ausdrücklicher Gegenstand der dem Antragsteller erteilten Rüge. Er ist in dieser Weise weder in den rechtlichen Ausführungen formuliert noch lässt er sich sinngemäß der in Bezug genommenen Anklageschrift entnehmen, welche sich strafrechtlich allein mit dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung befasst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilBerG.