Berufung im Heilberufsverfahren wegen Ausbleibens nach öffentlicher Ladung verworfen
KI-Zusammenfassung
Gegen ein erstinstanzliches Urteil, das die Unwürdigkeit zur Berufsausübung feststellte, legte der Beschuldigte Berufung ein, erschien aber zur Berufungshauptverhandlung nicht. Da sein Aufenthaltsort unbekannt war, wurde er durch öffentliche Bekanntmachung ordnungsgemäß geladen. Mangels Erscheinens des Beschuldigten oder eines Vertreters und fehlender Entschuldigung verwarf das Landesberufsgericht die Berufung ohne Sachverhandlung. Das Verfahren wurde trotz ungeklärter Kammerzugehörigkeit fortgeführt, weil die Approbation fortbestand und eine Rückkehr in den Kammerbezirk möglich war.
Ausgang: Die Berufung wurde wegen unentschuldigten Ausbleibens des Beschuldigten nach öffentlicher Ladung verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Aufenthaltsort eines Beschuldigten unbekannt und ist eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich, kann die Ladung zur Hauptverhandlung im Heilberufsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden.
Im Berufungsverfahren nach dem Heilberufsgesetz ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zulässig, wenn eine Zustellung unter der zuletzt angegebenen oder der zuletzt erfolgreichen Zustellanschrift nicht möglich ist.
Erscheinen bei Beginn der Berufungshauptverhandlung weder der Beschuldigte noch ein Vertreter und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, ist die Berufung ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen.
Ungewissheit über die (fortbestehende) Kammerzugehörigkeit und der unbekannte Aufenthaltsort des Beschuldigten stellen kein zwingendes Verfahrenshindernis dar; eine Sachentscheidung bleibt möglich.
Endet die Kammerzugehörigkeit nach Verfahrenseröffnung, kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, solange die Berechtigung zur Berufsausübung fortbesteht und die erstinstanzliche Maßnahme noch nicht rechtskräftig wirksam ist.
Vorinstanzen
Berufsgericht für Heilberufe Münster, 18 K 2158/02.T
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 21. Mai 1949 geborene Beschuldigte, der am 22. Juli 1979 die Approbation als Arzt und am 1. Juni 1984 die Approbation als Zahnarzt erhielt, ist seit dem 10. Dezember 1987 als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie anerkannt.
Vom 17. Mai 1989 bis zum 31. Dezember 2003 war er in V. als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie niedergelassen. In der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht für Heilberufe gab er an, seine Praxis geschlossen zu haben, nachdem Mitte 2003 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet worden sei. Anschließend sei er in Zusammenarbeit mit verschiedenen Kollegen in V. und L. beruflich tätig gewesen. Seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit seien in vollem Umfang dem Insolvenzverwalter zugeflossen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Zuwendungen der Familie.
Zum 26. Mai 2006 meldete der Beschuldigte seinen Wohnsitz in I. , T. , ab und verzog nach M. in Baden-Württemberg. Er meldete dort seinen Hauptwohnsitz unter der Adresse N. Straße und einen Nebenwohnsitz unter der Adresse C.----straße in C1. an. Bei der Antragstellerin zu 2. meldete er sich zum 26. Mai 2006 zur Bezirksärztekammer Nordwürttemberg ab. Eine Anmeldung des Beschuldigten ist weder dort noch bei der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart erfolgt. Die letzte bekannte berufliche Tätigkeit in der Praxis N1.-----straße in L. hat er aufgegeben.
Der Beschuldigte ist berufsrechtlich vorbelastet.
Mit Beschluss vom 24. März 1999 im Verfahren 18 K 3715/97.T erteilte ihm das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster einen Verweis und verhängte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 4.000,00 DM. Er hatte im Jahre 1996 verschiedene Anfragen des Vorsitzenden der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Antragstellerin zu 1. nicht beantwortet und dem als Gutachter tätigen Zahnarzt Dr. X. Behandlungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt. Ferner hatte er einen Behandlungstermin in nicht korrekter Weise abgesagt beziehungsweise verschoben und später eine Behandlung des betreffenden Patienten überhaupt abgelehnt. Des Weiteren hatte er unrichtige Angaben zu zahnmedizinischen und abrechnungstechnischen Fragen gemacht und war Aufforderungen der Antragstellerin zu 1., dazu Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2000 im Verfahren 18 K 1055/99.T entzog das Berufsgericht für Heilberufe dem Beschuldigten das passive Berufswahlrecht und verhängte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 12.000,00 DM. In den Jahren 1996 bis 2000 hatte er es unterlassen, zwei Auszubildenden Ausbildungsverträge auszuhändigen und die erforderlichen Anträge auf Eintragung der Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge der Antragstellerin zu 1. zu stellen. In den Jahren 1997 und 1998 hatte er in zwei Fällen zahlreiche Anfragen der Patienten zu Einzelheiten der ihnen erteilten Rechnungen unbeantwortet gelassen. Überdies hatte er sich in der Zeit ab 1998 trotz mehrerer Aufforderungen geweigert, einer Patientin die sie betreffenden Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. In allen beschriebenen Fällen hatte er auch nicht auf vielfache Schreiben und Telefonanrufe der Antragstellerin zu 1. reagiert.
Dem hier zu entscheidenden berufsgerichtlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
In der Zeit von Oktober 1996 bis etwa Mai 2000 beschäftigte der Beschuldigte in seiner Praxis die Zahnärztin Dr. medic-stom. (RO) S. -J. B. als Assistentin. Der Antragstellerin zu 1. zeigte er diese Beschäftigung nicht an.
Vom 1. März 1995 bis zum 31. Dezember 1997 war Dr. med. D. F. in der Praxis des Beschuldigten als Assistent tätig. Trotz mehrfacher Bitten des Dr. F. und diesbezüglicher Schreiben der Antragstellerin zu 2. stellte der Beschuldigte ihm weder einen Tätigkeitsnachweis noch ein qualifiziertes Zeugnis aus. Auch ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. August 2001 im Verfahren 9 Ca 4549/01 und die mit Beschluss vom 21. Februar 2002 nachfolgende Zwangsgeldfestsetzung über 2.500,00 EUR blieb ohne Erfolg. Etwa ein Jahr nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils erhielt Dr. F. von dem Beschuldigten ein Fax, das nach Aussage von Dr. F. , der in der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht für Heilberufe als Zeuge vernommen wurde, wohl als Tätigkeitsbescheinigung oder Zeugnis gewertet werden sollte. Dr. F. sagte dazu aus, er habe mit dem Fax in seiner Zeit als Assistent an der Universität H. nichts anfangen können. Ihm sei gesagt worden, dass es kein qualifiziertes Zeugnis sei und er aus diesem Grunde besoldungsmäßig nicht höher eingruppiert werden könne. Allerdings sei er sich nicht sicher, ob er damals das auf Thermofaxpapier ausgedruckte Zeugnis überhaupt der Zahnklinik in H. vorgelegt habe. Möglicherweise sei es auch so gewesen, dass er es gar nicht versucht habe, weil ihm von vornherein klar gewesen sei, dass ein so geartetes Zeugnis auf keinen Fall akzeptiert werde. Aus seiner Sicht sei es völlig sinnlos gewesen, mit einem solchen Zeugnis eine Höhergruppierung verlangen zu wollen.
Anlässlich der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 25. Oktober 1999 wurde K. -N2. T1. von dem Beschuldigten behandelt. Mit Schreiben vom 19. November 1999 baten die von dem Patienten mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragten Rechtsanwälte I1. und Partner aus E. den Beschuldigten um Übersendung eines ärztlichen Befundberichtes. Auf dieses Schreiben und weitere Erinnerungen der Rechtsanwälte vom 18. Januar 2000, 17. März 2000, 22. August 2000, 6. Oktober 2000 und 14. Februar 2001 reagierte der Beschuldigte nicht. Auf eine entsprechende Bitte der Rechtsanwälte forderte die Antragstellerin zu 2. den Beschuldigten mit Schreiben vom 27. Juni 2001 unter Bekanntgabe des Sachverhaltes zur Stellungnahme auf und empfahl ihm, den Rechtsanwälten zu antworten und ihr eine kurze Nachricht über das Veranlasste zukommen zu lassen. Auch dieses Schreiben sowie weitere Erinnerungsschreiben vom 9. August 2001 und vom 22. Oktober 2001 blieben ohne Erwiderung. Mit Schreiben vom 27. November 2001 und 8. Januar 2002 forderte der Präsident der Antragstellerin zu 2. den Beschuldigten - zuletzt unter Fristsetzung - nochmals zur Rückäußerung auf und wies auf die Möglichkeit der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens hin. Eine Antwort des Beschuldigten erfolgte nicht.
Nachdem im Februar 2000 durch ein anonymes Schreiben die mehrjährige Beschäftigung der Zahnärztin B. in der Praxis des Beschuldigten bekannt geworden war, forderte das Gesundheitsamt des Kreises V. den Beschuldigten unter dem 12. April 2000 auf, bis zum 28. April 2000 die Beschäftigung der Zahnärztin offiziell mitzuteilen und deren Berechtigungsnachweise (Approbation/Promotion) in beglaubigter Kopie beizufügen. Zugleich bat das Gesundheitsamt um Übersendung der entsprechenden Unterlagen des Beschuldigten selbst (Approbation/Gebietsbezeichnung). Auf dieses Schreiben sowie auf ein Erinnerungsschreiben vom 5. Juni 2000 antwortete der Beschuldigte ebenso wenig wie auf Bitten der Antragstellerin zu 1. um Stellungnahme in dieser Sache, die sie mit Schreiben vom 26. April, 2. Juni und 17. Juli 2000 äußerte.
Nach einem Schulunfall im Jahre 1994 wurde der damalige Schüler K1. C2. von dem Beschuldigten behandelt. Anlässlich einer späteren zahnärztlichen Behandlung im Jahre 2002 wandte sich der von dem Patienten beauftragte Rechtsanwalt T2. aus V. mit Schreiben vom 16. Juli 2002 an den Beschuldigten und bat um Übersendung eines Berichtes über die damalige Behandlung bis zum 30. Juli 2002. Der Rechtsanwalt wies darauf hin, dass der Beschuldigte die bereits durch den Gemeindeunfallversicherungsverband übersandten Vordrucke nicht zurückgeschickt habe und der angeforderte Bericht mit Blick auf die Kostentragung für die nunmehr erforderliche Behandlung benötigt werde. Der Beschuldigte erwiderte nicht. Ein von dem Patienten erwirktes Urteil des Amtsgerichts V. vom 4. Dezember 2002 im Verfahren 15 C 717/02, mit dem der Beschuldigte zur Herausgabe der Krankenunterlagen verpflichtet wurde, veranlasste diesen nicht, dem Verlangen des Patienten nachzukommen. Die in diesem Zusammenhang an den Beschuldigten gerichteten Schreiben der Antragstellerin zu 1. vom 9. August und 9. Oktober 2002 sowie vom 7. Januar 2003, mit denen er unter Hinweis auf seine Berufspflichten und das amtsgerichtliche Urteil zur Stellungnahme und unverzüglichen Erledigung der Angelegenheit aufgefordert wurde, blieben unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1999 wandte sich die Beihilfestelle des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen an die Antragstellerin zu 2. mit der Bitte, die der Patientin B1. T3. -S1. von dem Beschuldigten unter dem 30. Januar 1999 erteilte Rechnung zu überprüfen. Die Beihilfestelle wies darauf hin, dass der Beschuldigte bislang nicht bereit gewesen sei, der Patientin den zur Überprüfung der Rechnung erforderlichen Untersuchungsbericht auszuhändigen. Dieses Schreiben nebst Anlagen übersandte die Antragstellerin zu 2. dem Beschuldigten unter dem 19. Juli 1999 zum Zwecke der Stellungnahme und bat, der Stellungnahme eine Kopie des Operationsberichts beizufügen. Auf dieses Schreiben und ein Erinnerungsschreiben vom 7. Dezember 1999 sowie auf weitere Schreiben des Präsidenten der Antragstellerin zu 2. vom 8. Februar und 8. März 2000 - zuletzt verbunden mit einer Fristsetzung und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens - zeigte der Beschuldigte keine Reaktion.
Mit Schreiben vom 20. November 2000 wandte sich C3. C4. aus L. an die Antragstellerin zu 2. und bat, eine Rechnung des Beschuldigten vom 26. Mai 2000 zu überprüfen, da die zuständige Beihilfestelle nicht bereit gewesen war, die abgerechneten Positionen in voller Höhe anzuerkennen. Der Beschuldigte hatte bereits Schreiben des Patienten vom 25. September und 22. Oktober 2000 unbeantwortet gelassen. Am 29. August 2000 hatte er dem Patienten auf Anforderung noch zwei Röntgenaufnahmen übersandt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 forderte die Antragstellerin zu 2. den Beschuldigten zur Stellungnahme und Übersendung von Kopien des Operationsberichts und der Patientendokumentation auf. Dieses Schreiben sowie Erinnerungsschreiben vom 24. September und 18. Oktober 2001 ignorierte der Beschuldigte. Dasselbe geschah hinsichtlich weiterer Erinnerungsschreiben des Präsidenten der Antragstellerin zu 2. vom 7. und 27. November 2001, mit denen der Beschuldigte zuletzt auch unter Fristsetzung auf die Möglichkeit der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen wurde.
Unter dem 27. Februar 2002 wandte sich I2. H1. an die Antragstellerin zu 2. und bat um Überprüfung der ihm vom Beschuldigten erteilten Rechnungen vom 20. August, 3. September und 23. November 2001. Mit zwei Schreiben vom 5. Januar und 17. Februar 2002 hatte ihn der Patient, ohne dass er darauf erwidert hatte, zur Rückzahlung eines Betrages von 170,52 DM aufgefordert. Der Betrag sei ihm zu Unrecht in Rechnung gestellt worden. Die Antragstellerin zu 2. forderte den Beschuldigten unter dem 19. März 2002 zur Stellungnahme auf. Eine Antwort erfolgte nicht. Ebenso unbeantwortet blieben nachfolgende Erinnerungsschreiben vom 2. und 22. Mai 2002 sowie Erinnerungsschreiben des Präsidenten der Antragstellerin zu 2. vom 11. Juni und 1. Juli 2002. In dem zuletzt genannten Schreiben war dem Beschuldigten eine Frist gesetzt und er darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bestehe.
Auf die Anträge der Antragstellerin zu 2. vom 18. Juli 2002 und vom 22. Oktober 2002 sowie auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. vom 17. September 2003 hat das Berufsgericht für Heilberufe mit Beschluss vom 31. März 2004 das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Ihm wurde zur Last gelegt, gegen die Pflichten verstoßen zu haben,
- seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
- die Beschäftigung einer Assistentin unverzüglich der Kammer anzuzeigen,
- Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung eine Verpflichtung besteht, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben,
indem er
seit Oktober 1996 für mehrere Jahre die Zahnärztin Dr. medic-stom. (RO) S. -J1. B. als Assistentin beschäftigte, ohne dies der Antragstellerin zu 1. anzuzeigen,
es seit Januar 1998 unterließ, dem bei ihm als Assistenten tätig gewesenen Dr. med. D. F. eine Tätigkeitsbescheinigung und ein qualifiziertes Zeugnis für die von diesem geleistete Assistenzarzttätigkeit (vom 1. März 1995 bis zum 31. Dezember 1997) auszustellen und auszuhändigen,
im Fall des Patienten K. -N2. T1. einen von den Rechtsanwälten I1. und Partner mit Schreiben vom 19. November 1999 erbetenen Befundbericht über die unfallbedingten Verletzungen des Patienten trotz zahlreicher - unbeantwortet gebliebener - Erinnerungen, auch der Antragstellerin zu 2., nicht erstellte,
in einer Vielzahl von Fällen auf Schreiben des Kreises V. , eines Rechtsanwalts, der Antragstellerin zu 2. und der Antragstellerin zu 1. nicht reagierte, und zwar
im Zusammenhang mit dem unter Nr. 1 näher bezeichneten Sachverhalt auf Schreiben des Kreises V. vom 12. April 2000 und vom 5. Juni 2000 sowie der Antragstellerin zu 1. vom 26. April 2000, vom 2. Juni 2000 und vom 17. Juli 2000,
im Fall des Patienten K1. C2. auf Schreiben des Rechtsanwalts T2. vom 16. Juli 2002 und der Antragstellerin zu 1. vom 9. August 2002, vom 9. Oktober 2002 und vom 7. Januar 2003,
im Fall der Patientin B1. T3. -S1. auf Schreiben der Antragstellerin zu 2. vom 19. Juli 1999, vom 7. Dezember 1999, vom 8. Februar 2000 und vom 8. März 2000,
im Fall des Patienten C3. C4. auf Schreiben der Antragstellerin zu 2. vom 29. Januar 2001, vom 24. September 2001, vom 18. Oktober 2001, vom 7. November 2001 und vom 27. November 2001,
im Fall des Patienten I2. H1. auf Schreiben der Antragstellerin zu 2. vom 19. März 2002, vom 2. Mai 2002, vom 22. Mai 2002, vom 11. Juni 2002 und vom 1. Juli 2002.
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG, §§ 1 Abs. 1 Satz 5, 12 Abs. 3 Satz 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996, §§ 1 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. Mai 1995, §§ 2 Abs. 2, 25 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 21. März 1998/24. April 1999.
Das Berufsgericht für Heilberufe hat auf Grund der Hauptverhandlung mit Urteil vom 19. Januar 2005 festgestellt, dass der Beschuldigte zur Ausübung des Berufs unwürdig sei.
Es hat angenommen, der Beschuldigte habe seine Berufspflichten verletzt und damit ein einheitliches Berufsvergehen begangen. Die Beschäftigung der Zahnärztin Dr. medic-stom. (RO) B. ohne entsprechende Anzeige an die Antragstellerin zu 1. habe gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 BO ZÄK verstoßen. Die unterlassene Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses für den ehemaligen Assistenten Dr. F. habe die Regelungen des § 25 Sätze 3 und 4 BO ÄK und des § 16 Abs. 2 und 3 der Vorgängersatzung verletzt. Ob daneben auch eine Pflicht des Beschuldigten zur Ausstellung eines gesonderten Tätigkeitsnachweises bestanden habe, könne offen bleiben, weil eine diesbezügliche zusätzliche Pflichtverletzung unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich sei. Dass der Beschuldigte im Fall des Patienten T1. den von den Rechtsanwälten I1. und Partner mit Schriftsatz vom 19. November 1999 angeforderten Befundbericht ungeachtet zahlreicher Erinnerungen nicht erstellt habe, sei ebenfalls als Verstoß gegen § 25 Satz 3 BO ÄK zu werten. Soweit der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Zahnärztin Dr. medic-stom. (RO) B. sowie in den Fällen der Patienten C2. , T3. -S1. , C4. und H1. auf eine Vielzahl von Schreiben des Kreises V. , des Rechtsanwaltes T2. und der Antragstellerinnen zu 1. und 2. nicht reagiert habe, stelle dies eine Verletzung der Generalpflichten aus § 29 Abs. 1 HeilBerG 2000/HeilBerG 1994 und der gleichlautenden Regelungen der Berufsordnungen dar. Es gehöre zu einer gewissenhaften Berufsausübung durch Ärzte und Zahnärzte, auf Schreiben der Aufsichtsbehörden und der berufsständischen Kammern sowie auf sachlich vorgetragene Bitten von Patienten - betreffend etwa die Übersendung eines Befundberichtes - in angemessener Frist zu antworten. Zwar sei der Kammerangehörige nicht verpflichtet, gegenüber den Kammern inhaltliche Auskünfte auf Fragen zu erteilen, durch deren Beantwortung er sich der Gefahr einer straf- oder berufsrechtlichen Verfolgung aussetzen würde, doch gehöre es zu seinen selbstverständlichen Pflichten, auf Anfragen der Kammern überhaupt zu antworten, sei es auch nur in der Weise, dass eine weitere Stellungnahme abgelehnt werde. In Anwendung der Grundsätze für die Auswahl und Bemessung der zu verhängenden Maßnahme sei im Falle des Beschuldigten von einem so schwerwiegenden Berufsvergehen auszugehen, dass die Feststellung der Berufsunwürdigkeit unausweichlich sei. Die festgestellten zahlreichen Pflichtverletzungen seien zwar nicht im unmittelbaren Kernbereich ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit angesiedelt, beträfen aber einen Bereich, der für die ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit typisch und von herausragender Bedeutung sei. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Beschuldigte nicht nur in der Gesamtschau sämtlicher Fälle, sondern auch in jedem Einzelfall mit besonderer Hartnäckigkeit über Jahre hinweg der Erfüllung seiner Pflichten entzogen habe. Die fruchtlose Inanspruchnahme staatlicher Gerichte durch Dr. F. und die Erfolglosigkeit der von ihm und verschiedenen Patienten erbetenen Hilfestellung der berufsständischen Kammern bewirkten einen Ansehens- und Vertrauensverlust, der das Vertrauen in den gesamten Berufsstand der Ärzte und Zahnärzte zu untergraben drohe. Ferner könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte berufsrechtlich erheblich vorbelastet sei. Er biete nicht die notwendige Gewähr dafür, sich in Zukunft den rechtlichen Pflichten als Arzt und Zahnarzt bedingungslos zu unterwerfen. Seine Einlassungen in der Hauptverhandlung hätten das für eine wirkliche Umkehr erforderliche Unrechtsbewusstsein vermissen lassen.
Der Beschuldigte hat gegen das ihm am 25. Februar 2005 und seinen Bevollmächtigten am 28. Februar 2005 zugestellte Urteil am 23. März 2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der gemäß § 98 Abs. 3 HeilBerG bis zum 12. August 2005 gesetzten Frist am 11. August 2005 begründet.
Er beantragt schriftsätzlich,
das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Vertreterin der Aufsichtsbehörde hat von einer Stellungnahme abgesehen und stellt keinen Antrag.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 haben die früheren Prozessbevollmächtigten des Beschuldigten das ihnen erteilte Mandat niedergelegt. Auf die an den Beschuldigten persönlich adressierte Anfrage des Gerichts, ob er seinen Beruf als Zahnarzt weiterhin im Land Nordrhein-Westfalen ausübe und dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, antwortete er nicht. Dem Beschuldigten wurde die wiederholte Anfrage unter den dem Gericht bekannten Adressen T4. in I. (am 21. März 2007 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten) und N. Straße 11 in M. (am 21. März 2007 durch Übergabe an eine erwachsene Familienangehörige, Frau L1. ) per Postzustellungsurkunde zugestellt. Eine weitere Zustellung per Postzustellungsurkunde unter der Adresse N1.-----straße in L. scheiterte. Die Postzustellerin notierte, dass der Zustellungsempfänger nach den Angaben der Mitarbeiter der unter der Adresse betriebenen Arztpraxis dort nicht mehr beschäftigt sei. Frau L1. , die Tante des Beschuldigten, teilte am 28. März 2007 fernmündlich mit, dass ihr Neffe zwar unter ihrer Adresse N. Straße in M. gemeldet sei, dort aber nicht wohne. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau sei er unbekannt verzogen. Unter dem 15. Mai 2007 wurde der Beschuldigte zu der auf den 7. November 2007 anberaumten Hauptverhandlung geladen. Die mit Postzustellungsurkunde zugestellte Ladung wurde am 23. Mai 2007 vom Postzusteller unter der Anschrift T. in I. in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Eine an die Adresse N. Straße in M. gerichtete Ladung kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" als unzustellbar zurück. Nach telefonischer Auskunft des Einwohnermeldeamtes C1. -T5. vom 11. Oktober 2007 ist der Beschuldigte dort nicht gemeldet. Auf Ersuchen des Senats überprüfte am 17. Oktober 2007 ein Mitarbeiter der Meldestelle des Fachbereichs Bürgerdienste der Stadt M. , ob der Beschuldigte unter der Meldeadresse in M. wohne. Der Name des Beschuldigten stand auf dem Klingelschild und auf dem Briefkasten. Frau L1. wiederholte gegenüber dem Mitarbeiter der Stadt M. die dem Senat gegenüber abgegebene Erklärung vom 28. März 2007. Der Beschuldigte wurde daraufhin in M. auf das Anmeldedatum wieder abgemeldet, da er nach Einschätzung der dortigen Behörde unter der angegebenen Anschrift nie gewohnt hat.
Am 18. Oktober 2007 hob der Vorsitzende des Senats den auf den 7. November 2007 bestimmten Termin zur Hauptverhandlung auf, weil der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts sei und deshalb zu dem Termin nicht habe geladen werden können.
Der Beschuldigte wurde nochmals unter allen bekannten Adressen mit einfacher Post aufgefordert, seine Anschrift mitzuteilen. Zugleich wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, die Hauptverhandlung auf den 3. September 2008 zu terminieren und ihn erforderlichenfalls im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zu diesem Termin zu laden. Eine Antwort erfolgte nicht.
Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. sowie die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg und der stellvertretende Kammeranwalt bei dem Bezirksberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart teilten auf Anfrage mit, dass ihnen über die bekannten Adressen hinaus keine Anschrift des Beschuldigten bekannt sei, unter der er zur Hauptverhandlung geladen werden könne.
Unter dem 2. Juni 2008 wurde der Termin zur Hauptverhandlung auf den 3. September 2008 bestimmt. Unter demselben Datum beschloss der Senat, dem Beschuldigten die Ladung zu diesem Termin durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen, weil sein Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich sei. Der Beschluss wurde zusammen mit der Ladung am 16. Juni 2008 an die Gerichtstafel angeheftet und am 18. Juli 2008 von dort abgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragstellerinnen (Beiakten Hefte 1 bis 11) Bezug genommen.
II.
Der Beschuldigte unterliegt der Berufsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein- Westfalen.
Der Berufsgerichtsbarkeit unterliegen Kammerangehörige, soweit es um die Verletzung von Berufspflichten geht (§ 59 Abs. 1 HeilBerG). Zu den Kammerangehörigen zählen Ärzte und Zahnärzte, die ihren Beruf in Nordrhein-Westfalen ausüben oder - falls sie ihren Beruf nicht ausüben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben (§§ 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5, 2 Abs. 1 HeilBerG).
Ob der Beschuldigte eine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist ungeklärt. Die letzte bekannte berufliche Tätigkeit in der Praxis N1.-----straße in L. hat er beendet. Bei der Antragstellerin zu 2. hat er sich zum 26. Mai 2006 zur Bezirksärztekammer Nordwürttemberg abgemeldet, ohne sich dort oder bei der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart anzumelden. Auch seinen Wohnsitz T4. 11 in I. hat er zum 26. Mai 2006 aufgegeben. Unter den dem Senat bekannt gewordenen Meldeadressen N. Straße in M. (Baden- Württemberg) und C.----straße in C1. war er nicht erreichbar.
Dass die Kammerzugehörigkeit des Beschuldigten somit in Frage steht, hindert die Fortsetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht. In einem solchen Fall bleibt eine Sachentscheidung möglich. Die Ungewissheit über den Aufenthaltsort des Beschuldigten stellt kein Verfahrenshindernis dar, das - in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 1 HeilBerG - zur Einstellung des Verfahrens zwingt.
Vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1989 - ZA 1/87 -.
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte nicht mehr Kammermitglied ist, ist das berufsgerichtliche Verfahren fortzusetzen.
Endet die Kammerzugehörigkeit eines Beschuldigten nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann dieses fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung des Beschuldigten zur Ausübung des Berufs weiter besteht (§ 59 Abs. 3 HeilBerG).
Das ist hier der Fall. Die von dem Berufsgericht gegen den Beschuldigten verhängte Maßnahme - Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs gemäß § 60 Abs. 1 Buchst. e HeilBerG - wird erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam (§ 110 Abs. 3 HeilBerG). Das angegriffene Urteil des Berufsgerichts vom 19. Januar 2005 ist nicht rechtskräftig. Die dagegen eingelegte Berufung des Beschuldigten hat aufschiebende Wirkung. (§ 98 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG).
Danach ist eine Fortsetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens angezeigt, da eine Rückkehr des Beschuldigten in den Bezirk der Antragstellerinnen als durchaus möglich erscheint und auch die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in diesem Bezirk nicht ausgeschlossen ist. Sollte der Beschuldigte tatsächlich dorthin zurückkehren und/oder dort erneut beruflich tätig werden, wäre - im Falle einer Einstellung des Verfahrens - die erstinstanzliche Sachentscheidung vergeblich gewesen.
Die Berufung ist ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen (§ 112 Satz 1 HeilBerG in Verbindung mit § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Bei Beginn der Hauptverhandlung ist weder der Beschuldigte noch ein Vertreter des Beschuldigten erschienen. Das Ausbleiben des Beschuldigten ist auch nicht entschuldigt. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschuldigte im Wege der öffentlichen Bekanntmachung ordnungsgemäß zu der Hauptverhandlung geladen worden.
Die Zustellung der Ladung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 112 Satz 1 HeilBerG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 StPO und § 185 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Verfahren über eine von dem Beschuldigten eingelegte Berufung ist diese Form der Zustellung zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Beschuldigte zuletzt angegeben hat (§§ 112 Satz 1 HeilBerG in Verbindung mit § 40 Abs. 3 StPO).
So ist es hier. Der Beschuldigte hat in der Berufungsschrift vom 21. März 2005 die Adresse T6. in I. als seine Anschrift angegeben. Diesen Wohnsitz hat er zum 26. Mai 2006 abgemeldet. Eine neue Zustelladresse hat er nicht mitgeteilt. Unter der Meldeadresse N. Straße in M. , unter der ihm zuletzt am 22. März 2007 ein Schriftstück zugestellt worden ist, wohnt er nach den Feststellungen des Senats nicht mehr. Sein derzeitiger Wohnort ist unbekannt. Seine früheren Prozessbevollmächtigten haben das ihnen erteilte Mandat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 niedergelegt. Einen anderen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten hat der Beschuldigte nicht benannt.
Die Zustellung der Ladung durch öffentliche Bekanntmachung gilt gemäß den §§ 112 Satz 1 HeilBerG, § 40 Abs. 1 Satz 2 StPO als erfolgt, da seit dem Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel am 16. Juni 2008 zwei Wochen vergangen sind.
Mit der Ladung ist der Beschuldigte darauf hingewiesen worden, dass die Hauptverhandlung auch dann stattfinde, wenn er nicht erscheinen sollte (§ 86 Abs. 1 HeilBerG). Weiter ist ausgeführt, dass das Gericht seine Berufung ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen habe, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder er noch ein Vertreter erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt sei (§ 112 Satz 1 HeilBerG in Verbindung mit den §§ 329 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Die zweiwöchige Ladungsfrist der §§ 84 Abs. 4, 100 HeilBerG ist gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 107, 112 Satz 1 HeilBerG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Gegen dieses Urteil kann der Beschuldigte binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 112 Satz 1 HeilBerG in Verbindung mit § 329 Abs. 3 StPO).