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Landesberufsgericht für Heilberufe NRW·36 E 986/21.T·16.07.2023

Ärztliches Berufsrecht: Buchveröffentlichung und Art. 5 GG – keine Verfahrenseröffnung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht (Heilberufe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Ärztekammer begehrte die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Arzt wegen der Veröffentlichung und Online-Bewerbung eines als antisemitisch bewerteten Buches. Streitpunkt war, ob darin eine Berufspflichtverletzung nach § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW i.V.m. § 2 Abs. 2 BO liegt oder die Äußerungen durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind. Das Landesberufsgericht wies die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenseröffnung zurück. Es fehle bereits an der aus konkreten Tatsachen ableitbaren Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung, weil die Äußerungen als Werturteile im Rahmen der Meinungsfreiheit blieben und keine sanktionswürdige Gefährdungslage (z.B. Volksverhetzung, Aufruf zum Rechtsbruch) begründeten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Ärztekammer gegen die Ablehnung der Verfahrenseröffnung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein berufsgerichtliches Verfahren ist nur zu eröffnen, wenn eine aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung und zugleich eine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung besteht; der Maßstab ist weiter als der hinreichende Tatverdacht nach § 203 StPO.

2

Ärztliche Generalklauseln zur gewissenhaften Berufsausübung und zum Vertrauensschutz (§ 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 2 Abs. 2 BO) sind „allgemeine Gesetze“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG und können die Meinungsfreiheit berufsrechtlich begrenzen, bedürfen aber verfassungskonformer Auslegung im Lichte von Art. 5 GG (Wechselwirkungslehre).

3

Außerberufliches Verhalten unterliegt berufsgerichtlicher Ahndung nur, wenn es im Einzelfall in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in den Berufsstand in einer für Berufsausübung oder Berufsansehen bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

4

Werturteile, auch wenn sie anstößig, provokant oder wissenschaftlich haltlos erscheinen, sind von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, solange sie die Schwelle von bloßer geistiger Einflussnahme nicht in Richtung konkreter Rechtsgutverletzungen oder erkennbarer Gefährdungslagen (z.B. Aufrufe zum Rechtsbruch, aggressive Hetze) überschreiten.

5

Für die berufsrechtliche Beurteilung ist es grundsätzlich unerheblich, ob eine Äußerung wegen der Berufsbezeichnung des Äußernden mehr Überzeugungskraft entfaltet, solange dieser seine berufliche Autorität nicht gezielt als Sachlegitimation für fachfremde Aussagen instrumentalisierend einsetzt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 5 Abs. 1§ GG Art. 5 Abs. 2§ HeilberG NRW § 29 Abs. 1, HeilberG NRW § 105 Abs. 1§ HeilberG NRW § 105 Abs. 2a)§ HeilberG NRW § 112§ Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte § 2 Abs. 2

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 35 K 2758/21.T

Leitsatz

1. Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Arzt.

2. Bei § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW (in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des HeilBerG NRW, namentlich § 59 Abs. 1, 60 HeilBerG NRW), § 2 Abs. 2 Satz 1 Berufsordnung der rheinischen Ärztinnen und Ärzte handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Derartige berufsregelnde Vorschriften können - in gewissen Grenzen - auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung beschränken, wenn dies etwa zur Erhaltung des Vertrauens in den ärztlichen Berufsstand erforderlich erscheint.

3. Angesichts der Bedeutung, die die Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat besitzt, müssen die allgemeinen Gesetze in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung von Art. 5 GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/ 51 -, BVerfGE 7, 198 ff - „Lüth-Urteil“).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

I.

2

Der am 00.0.1957 geborene Beschuldigte ist Facharzt für Psychiatrie und Psychologie und seit 1993 in eigener Praxis in X.  niedergelassen.

3

Er ist Autor des 2006 im Z.  Verlag veröffentlichten und zunächst hierüber sowie den Onlineversandhändler B.  vertriebenen Buches mit dem Titel „D.   Q.        “. Die zusammenfassende Inhaltsangabe auf dem Rückdeckel des Buches lautet:

4

„Friedlich können sich Menschen nur auf dem Boden der Wahrheit begegnen; nicht auf dem Boden mythologischer Vorstellungen, die Tatsachen verschweigen und sich zugleich zur höchsten Wahrheit erklären, der sich jeder zu unterwerfen hat. In einer Welt, in der die Völker zusammenrücken, schürt die Predigt religiösen Gehorsams Zwietracht und Spaltung.

5

In einem fiktiven Prozess vor dem jüngsten Gericht untersucht das Buch das Weltbild der Bibel. Es vergleicht das Rechtsgefühl der Heiligen Schrift mit ideologischen Positionen des Nationalsozialismus. Dabei zeigt es Parallelen zwischen der Lehre vom auserwählten Volk und Hitlers Wahnideen auf. D.   belegt, dass die biblische Tradition für die Gräueltaten des Dritten Reichs mitverantwortlich ist.

6

Indem das Buch Zusammenhänge beleuchtet, die bislang verleugnet werden, plädiert es dafür, Religion und Spiritualität vom Prophetenglauben zu befreien. Nur ein Glaube, der alle Propheten vom Thron stürzt, kann Völker im Respekt vor der Wahrheit vereinen.“

7

Mit Schreiben vom 22.7.2019 wandte sich ein Kammermitglied an die Antragstellerin und wies darauf hin, dass der Beschuldigte Autor des o.g. Buches sei und dieses auf seiner Homepage www.a unter Nennung seines Namens, seiner Facharztbezeichnung und der Angabe seiner privaten Wohnadresse bewerbe. Es bedürfe einer Überprüfung, ob die in dem Buch enthaltenen antisemitischen Äußerungen gegen Bestimmungen der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO), insbesondere § 3 verstießen. Zur Begründung im Einzelnen waren diverse Textpassagen aus dem Buch in dem Schreiben zitiert.

8

Diesem Hinweis ging die Antragstellerin nach, lehnte nach Prüfung ihrer Rechtsabteilung ein Vorgehen gegen den Beschuldigten jedoch ab. Die Homepage sei eine private, die nicht im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit des Beschuldigten stehe, und die in dem Buch getroffenen Aussagen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Sie stellten straflose Meinungsäußerungen dar. Ein Verstoß gegen ethische Grundsätze der ärztlichen Berufsordnung sei nicht gegeben. Andere verletzte Vorschriften seien nicht erkennbar.

9

Unter dem 7.8.2019 bat die Antragstellerin den Beschuldigten, den Hinweis im Impressum der genannten Homepage auf die Ärztekammer O.  als Aufsichtsbehörde zu entfernen. Dieser Bitte kam der Beschuldigte umgehend nach.

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Im Oktober 2019 bat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW die Antragstellerin um Erläuterung ihrer Rechtsauffassung, nachdem das anzeigende Kammermitglied dort um eine Überprüfung der Entscheidung der Antragstellerin insbesondere in Bezug auf einen etwaigen Verstoß gegen § 3 BO gebeten hatte. Daraufhin teilte die Antragstellerin dem Beschuldigten unter dem 4.12.2019 mit, dass die Veröffentlichung und Verbreitung des Buches über eine mit seiner Praxishomepage verlinkte Homepage wegen Verbreitung antisemitischen Gedankenguts einen Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BO in Verbindung mit § 29 HeilBerG NRW darstelle und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit den in dem Buch enthaltenen Thesen würden Mitbürger jüdischen Glaubens ausgegrenzt und ihre Religion auf eine gedankliche Stufe mit den Ideen des Nationalsozialismus gestellt. Dies verwische die Stellung von Tätern und Opfer und verkenne die Singularität der durch die Nationalsozialistische Gewaltherrschaft verübten Taten insbesondere den Juden gegenüber. Diese Gedanken seien grundsätzlich geeignet, bei der Bevölkerung Zweifel an dem Vertrauen in Ärzte zu erregen und das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt zu beschädigen, da diese Thesen von dem Beschuldigten als Arzt verbreitet würden.

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Parallel holte die Antragstellerin eine „wissenschaftliche Einschätzung“ des Zentrums für Antisemitismusforschung der U.           Universität Berlin  K.  , ein. In seiner Stellungnahme vom 13.7.2020 bewertet  K.   die einem Strafprozess nachgebildeten Redepassagen des Werks, in die zahlreiche Bibelzitate, aber auch Hitler-Zitate eingeflochten sind, im Kern als antisemitische Religionskritik, die historische Großthesen aufwerfe, die keiner fachhistorischen Überprüfung standhielten und wohl auch nicht standhalten sollten. Soweit der Autor an verschiedenen Stellen im Buch betone, dass antisemitische Vorstellungen abwegig seien und er von der Gleichwertigkeit aller Menschen und Völker überzeugt sei, sei dies nicht stichhaltig. Die erste Aussage entkräfte nichts und nehme zugleich die Stärke, Häufigkeit und historische Konstanz von antisemitischen Stereotypen und Überzeugungen nicht ernst. Die zweite stelle lediglich eine Behauptung dar und habe spätestens seit dem Gleichheitspostulat der Aufklärung noch nie gegen Judenhass und Antisemitismus geholfen. Letztlich argumentiere der Autor offen judenfeindlich und antisemitisch. Angesichts der Gesamtkonzeption des Buches – deren Ziel die Verunglimpfung der jüdischen Religion und Haftbarmachung der Juden für den Holocaust sei – sei kaum eine andere Schlussfolgerung möglich.

12

Zu dem Vorwurf äußerte sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 19.9.2020 und erläuterte unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vom 13.7.2020 enthaltenen Wertungen zusammengefasst, die Kernthese seines Buches laute, dass es einen Zusammenhang zwischen den Gräueltaten des NS-Regimes und der religiös motivierten Rechtfertigung strukturell durchaus ähnlicher Verstöße gegen die Menschenrechte gebe, die die Bibel als Taten des Heilsvolks beschreibe und die von den maßgeblichen biblischen Glaubensgemeinschaften bis auf den heutigen Tag unwidersprochen als göttlich veranlasst und damit rechtmäßig aufgefasst würden. Falsch sei die Behauptung, dass die Thesen des Buches in irgendeiner Weise darauf abzielten, jüdischen oder sonst irgendwelchen Menschen zu schaden. Sein Buch stelle die Glaubwürdigkeit der Bibel in Frage, nicht den Wert derer, die an sie glaubten. „D.  “ vertrete die Ansicht, dass die Heilige Schrift nicht nur für heilig gehalten werde, sondern auch Hässliches heilige, was auch denen, die ihr glaubten, nicht guttue. Antisemitismus sei ein Übel, das man bekämpfen müsse. Er – der Beschuldigte – missbillige jedwede Schädigung von Menschen aller gesellschaftlichen und ethnischen Gruppen und sei kein Antisemit. Er kritisiere in seinem Buch die biblische Weltanschauung wegen ihrer Menschenverachtung mit Leidenschaft. Es gebe keine einzige Textstelle in dem Buch, in der er dazu auffordere, irgendeinem Menschen ein Leid anzutun. „D.  “ sei nicht aus Sicht eines Historikers geschrieben, sondern eines Psychiaters. Er frage daher, welchen Einfluss die mythologischen Bilder der Bibel auf das Weltbild von Menschen hätten, die Jahrtausende nach der Verfassung der Texte und ihrer Kanonisierung zur Heiligen Schrift von deren Vorstellungen über eine gottgewollte Gerechtigkeit geprägt worden seien. Das Buch sei ein Beitrag, Antisemitismus zu bekämpfen. Die systemische Sicht ermögliche es, dem Rassismus fundamentaler Abhilfe zu verschaffen, als es der dualistischen Spaltung in Gut und Böse möglich sei. Dies verkenne  K.   in seiner Stellungnahme. Er könne sich nur eine Meinung bilden, die seine persönliche Perspektive zum Ausdruck bringe. Es gebe aber keine wissenschaftliche Methode, „legitime“ und „illegitime“ Meinungen über geschichtliche Zusammenhänge zu unterscheiden. Weder sei überprüfbar, in wie weit er sich irre, noch in wie weit  K.   sich irre. So wie er die Sichtweisen seiner Kritiker als legitime Meinungsäußerungen ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit respektiere, so nehme er auch für seine Meinung Art. 5 Abs. 1 GG für sich in Anspruch.

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Die Antragstellerin beantragte am 20.5.2021 beim Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens und legte dem Beschuldigten zur Last,

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seine Berufspflichten gemäß § 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz (HeilberG NRW) vom 3.9.2000 in der Fassung vom 14.7.2020 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 16.11.2019 (BO), seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, verletzt zu haben,

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indem er

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1. seit dem 3.1.2017 das Buch antisemitischen Inhalts mit dem Titel „D.   – Q.     “ über die Internetseiten www.b veröffentlicht, in dem es unter anderem heißt:

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- „Üblich ist, Judentum und Nationalsozialismus als Gegensätze aufzufassen; und davon auszugehen, dass sie nichts gemeinsam haben, als ihre Feindschaft. Diese Sichtweise ist politisch motiviert.“

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- „Der Nationalsozialismus kann als aggressive Variante ursprünglich judaistischer Denkmuster verstanden werden.“

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- „Die Verleugnung dieses Zusammenhangs begründet ein mächtiges Denkverbot. Es verzerrt die Auseinandersetzung über gesellschaftliche Fragen der Gegenwart und begünstigt geopolitische Strukturen, die Konflikte schüren. Würde es aufgehoben, stünden die Chancen auf eine friedliche Zukunft der Menschheit besser.“

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- „Bei der Eroberung Kanaans vollstreckten Moses' Nachfolger den ersten als Endlösung geplanten Völkermord der Geschichte.“

21

- „Der Keim des Antisemitismus liegt im Judaismus selbst. Der Judaismus ist daher mit verantwortlich an den Verbrechen, die Antisemiten begehen.“

22

- „Antijudaismus und Antisemitismus sind Begleiterscheinungen judaistisch geprägter Kulturkreise. Sie gehen als logische Folgen aus dem judaistischen Gedankengut hervor. Nur der, dem es gelingt, sich aus der Prägung durch solche Ideen zu lösen, kann glaubhaft eine Kritik am Judaismus üben, die ihn ebenso grundlegend zurückweist, wie sie alle Menschen annimmt. Auch der Nationalsozialismus folgt judaistischen Denkmustern. Daher ist niemand, der eine judaistisch geprägte Weltanschauung zu seiner Richtschnur wählt, in der Lage, ihn glaubhaft zu kritisieren.“

23

- „Judaismus versteht sich als politische Religion. Er will nicht nur die Rolle der Juden bestimmen. Er beansprucht das Recht, auch über Schicksal und Existenzbedingungen anderer Völker zu entscheiden. Daher ist eine kritische Betrachtung der jüdischen Weltanschauung durch Nicht-Juden folgerichtig. Judaismus ist keine innere Angelegenheit der Juden. Er ist eine politische Absicht, die Nicht-Juden nachhaltig betrifft.“

24

- „Da das Endziel des Judaismus für Nicht-Juden nachteilig ist, wird eine reflektierte Bewertung des Judaismus durch Nicht-Juden in der Regel kritisch sein; zumindest, wenn die Problematik von dem, der sie beurteilt, umfassend betrachtet wird.“

25

- „Macht euch die Erde untertan. So heißt es in der Bibel. Alle judaistischen Gruppen sind folgerichtig expansiv. Als Folge ihrer Aggression haben sie sich über die Erde verbreitet. Trotzdem ist es ihnen nicht gelungen, alle Menschen vom Wert ihrer Sichtweisen zu überzeugen.“

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und

27

2. auf der Internetseite https://www.a, für deren Inhalt er laut Impressum verantwortlich ist, spätestens seit Juli 2017 auf die Veröffentlichung hinweist und damit dem Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit schadet.

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Zur Begründung ihres Antrags führte sie aus, der Beschuldigte schade mit der Veröffentlichung des antisemitischen Inhalts seines Buches dem Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit, da es sich um wissenschaftlich nachweisbaren Antisemitismus handele. Sein Fehlverhalten betreffe zwar nicht den Kernbereich ärztlichen Handelns, überschreite aber die Grenze der noch zulässigen Meinungsäußerung. Ein Arzt, der offen antisemitische Inhalte veröffentliche, schade dem Ansehen der Ärzteschaft insgesamt. Die Ahndung des Verhaltens des Beschuldigten sei zur Aufrechterhaltung des Vertrauens in den Berufsstand der Ärzte unerlässlich.

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Der Beschuldigte entgegnete, es sei nicht sein Ziel, jüdische Menschen abzuwerten oder andere dazu anzustiften, jüdischen Menschen Schaden zuzufügen. Bei seinem Buch handele es sich um eine religionskritische Schrift, die Zusammenhänge       zwischen Mythen, Bildern und Wertvorstellungen der Bibel einerseits und der nationalsozialistischen Ideologie andererseits untersuche. Dem dienten die zahlreichen Verweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Bibel als Taten der mythologischen Gründerväter des jüdischen-christlichen Glaubens beschrieben würden. Er habe das Buch bereits 2006 veröffentlicht und es habe keine Anzeichen für einen Ansehensverlust gegeben. Sein Ziel sei gewesen, eine Diskussion über den Zusammenhang von Glaube, Moral, Gewalt und Wahrheit anzuregen. Er habe das Buch am 6.6.2021 aus dem Buchhandel zurückgezogen, es sei nur noch bei ihm persönlich erhältlich. Der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gebe Anlass zu der Befürchtung, dass sein Buch keine fruchtbare Diskussion mehr auslösen könne. Er halte die Äußerungen in seinem Buch als von der Meinungsfreiheit gedeckt. Bei gegenteiliger Annahme des Heilberufsgerichts sei er bereit, solche Aussagen aus dem Buch zu streichen. Gelange das Heilberufsgericht zu einem berufsrechtlichen Verstoß, würde er einem Verbot der Weitergabe Folge leisten.

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Mit Beschluss vom 26.11.2021 lehnte das Berufsgericht für Heilberufe den Antrag der Antragstellerin auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ab. Die angeschuldigte Veröffentlichung des Buchs „D.   –Q.            “ begründe keine berufsrechtliche Pflichtverletzung des Beschuldigten, die die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gemäß § 60 HeilBerG NRW rechtfertige. Bei der gebotenen verfassungskonformen Anwendung des § 2 Abs. 2 BO, wonach Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen haben, habe der Beschuldigte nicht gegen diese Bestimmung verstoßen. Der Inhalt des Buchs unterfalle als mit Tatsachenbehauptungen vermischtes Werturteil dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Grundrecht gewährleiste die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaube nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtige erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verließen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlügen. Dies sei der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdeten und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markierten. Diese Grundsätze seien auch von den Fachgerichten bei der Auslegung berufsrechtlicher Vorschriften zu beachten. Erst wenn Meinungsäußerungen über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt seien und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen könnten, kämen die Meinungsfreiheit beschränkende Sanktionen in Betracht. Solchermaßen sanktionswürdige Äußerungen – wie etwa Aufrufe zum Rechtsbruch oder aggressive Hetze gegen jüdische Religionszugehörige – enthalte das Buch nicht. Die Veröffentlichung enthalte zwar antisemitische und judenfeindliche Inhalte, weil sie den Juden eine Mitverantwortung an dem an ihnen begangenen Holocaust zuschreibe und die persönliche Verantwortung der eigentlichen Täter des Nationalsozialismus unangemessen ausblende. Zudem suggeriere das Buch an verschiedenen Stellen, dass bestimmte antisemitische Vorstellungen jedenfalls im Ansatz berechtigt seien. Das Buch billige oder leugne die an den Juden begangenen Verbrechen des Nationalsozialismus jedoch nicht. Soweit es die Gewalttaten des NS-Regimes durch eine einseitige religionskritische Betrachtung relativiere und verharmlose, sei die Grenze der Meinungsfreiheit noch nicht überschritten. Durch diese würden auch offensichtlich anstößige und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos seien. Der Schutz des Ansehens der Berufsgruppe der Ärzte rechtfertige nicht, anstößige oder religionswissenschaftlich haltlose Äußerungen ihrer Mitglieder durch berufsrechtliche Maßnahmen zu sanktionieren. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setze vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein könnten, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten werde.

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Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 26.11.2021 zugestellten Beschluss am 6.12.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung macht sie geltend, die Berufsgruppe der Ärzte genieße in der Bevölkerung nach wie vor ein sehr hohes Ansehen. Es sei daher etwas Anderes, ob jemand als Arzt pseudowissenschaftliche Äußerungen tätige oder ob dies „irgendjemand anderes“ tue. Dem Beschuldigten würden bei seiner Veröffentlichung wesentlich mehr Menschen Glauben schenken als dies der Fall wäre, wenn es sich nicht um einen Arzt handeln würde. Die Veröffentlichung des Buches beeinträchtige das Ansehen der Ärzteschaft. Der Beschuldigte trete als Arzt in der durch das Internet unbeschränkten Öffentlichkeit auf. Allein die in der Antragsschrift geschilderten Reaktionen zeigten, dass diese Öffentlichkeit diese Äußerungen als „rufschädigend“ für die Ärzteschaft und seitens der Selbstverwaltung im Hinblick auf das Ansehen der Ärzteschaft für nicht hinnehmbar empfinde.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe vom 26.11.2021 zu ändern und das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen.

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Der Beschuldigte beantragt,

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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen unter Anführung zahlreicher Zitate aus seinem Buch aus, dass er antisemitischen Denkmustern ausdrücklich widerspreche. Die im Buch zum Ausdruck kommende Kritik an biblischen Religionen und der alttestamentarischen Theologie sei zu unterscheiden von einer Abwertung von Menschen, deren Weltbild von entsprechenden Theologien geprägt würde. Der Vorwurf der Verharmlosung der Gewalttaten des NS-Regimes sei unberechtigt. Die Antragstellerin sage nicht, wo im Buch er dies tue. Gemeinsam mit  K.   gehe sie davon aus, dass der von ihm gesehene Zusammenhang zwischen den Mythen des Alten Testaments und den Glaubensvorstellungen Hitlers gleichbedeutend mit einer Verharmlosung des Holocausts sei. Diese Sichtweise sei unbegründet. Obwohl das Buch 14 Jahre der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei, habe die Antragstellerin eine Verminderung des Ansehens der Berufsgruppe der Ärzte in der Bevölkerung nicht festgestellt. Dass eine Schädigung dieses Ansehens drohe, sei eine reine Befürchtung ohne objektive Grundlage. Die Meinungsfreiheit gelte auch für Ärzte.

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II.

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Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

39

Sie ist gemäß §§ 105 Abs. 1 und 2 a), 112 Heilberufsgesetz (HeilBerG NRW) vom 3.9.2000 in der Fassung vom 14.7.2020 in Verbindung mit § 210 Abs. 2 StPO zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 105 Abs. 3 HeilBerG NRW eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Berufsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu Recht abgelehnt (§ 112 HeilBerG NRW in Verbindung mit § 204 Abs. 1 StPO).

40

Das berufsgerichtliche Verfahren ist zu eröffnen, wenn die ernste, aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung und zugleich die ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung des Beschuldigten bestehen. Der Maßstab des § 203 StPO (hinreichender Tatverdacht) ist zu eng.

41

Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2020 - 6t E 797/18.T -, medstra 2021, 313 = juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 18.2.2009 - 6t E 1059/08.T -, GesR 2009, 600 = juris Rn. 38 ff.

42

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht die aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Verletzung der Berufspflichten gemäß § 29 Abs. 1    HeilBerG NRW, § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 16.11.2019 (BO) wegen der im Eröffnungsantrag dem Beschuldigten zur Last gelegten Veröffentlichung und Verlinkung seines Buches „D.   –Q.        “ und damit auch keine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, dass gegen den Beschuldigten eine der in § 60 Abs. 1 HeilBerG NRW genannten Maßnahmen getroffen werden würde.

43

Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 BO sind die kammerangehörigen Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf (so § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW) bzw. bei ihrer Berufsausübung (so § 2 Abs. 2 Satz 1 BO) entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

44

Die Generalpflichtenklauseln des ärztlichen Berufsrechts des § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW und § 2 Abs. 2 Satz 1 BO stellen auch nach dem Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG eine ausreichende Grundlage für eine berufsgerichtliche Sanktion dar. Es entspricht der Struktur des Standesrechts, dass die Berufspflichten der Standesangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden können. Eine vollständige Aufzählung sämtlicher mit einem Beruf verbundener Pflichten ist nicht möglich. Deshalb können Berufspflichten in einer Generalklausel zusammengefasst werden, die die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhält.

45

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62, 308/64 -, BVerfGE 33, 125 = juris Rn. 116 und vom 21.6.1977 - 2 BvL 2/76 -, BVerfGE 45, 346 = juris Rn. 18 f.; Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 - 6t E 441/13.T u.a. -, NJW 2016, 1400 = juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.2.2019 - OVG 90 H 2.18 -, GesR 2019, 375 = juris Rn. 90, letztere jeweils m. w. N.

46

Ausschließlich privates, nicht berufsbezogenes, aber zu missbilligendes Verhalten unterliegt allerdings im Grundsatz nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Außerberufliches Fehlverhalten kann nur dann als Berufsvergehen geahndet werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen, die der ärztliche Beruf erfordert, in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

47

Vgl. Hübner in: Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: April 2017, Abschnitt D-VI, Rn. 2; Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 3.3.1976 - Z A 1/71 -, NJW 1976, 2317; Berufsgericht für Heilberufe beim VG Münster, Urteil vom 4.2.2015 - 18 K 1442/13.T -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 17.11.2004 - 16 K 258/04.T -, juris Rn. 10; VG Frankfurt, Urteil vom 19.10.2014 ‑ 21 BG 1748/04 -, GesR 2005, 223 = juris Rn. 87.

48

Ausgehend hiervon wird dem Beschuldigten kein Verstoß im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit zur Last gelegt. Vielmehr wertet die Antragstellerin die Aussagen des Beschuldigten in dem von ihm verfassten Buch „D.   – Q.             “ und damit ein außerberufliches Verhalten als Berufspflichtverletzung. Ungeachtet der Frage, inwieweit dieses Verhalten überhaupt geeignet ist, die vorstehend genannten erhöhten Anforderungen zu erfüllen, ist eine Berufspflichtverletzung mit diesen Aussagen jedenfalls deshalb nicht verbunden, weil sie durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind. Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, jedoch in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die ärztlichen Berufsordnungen gehören.

49

(Auch) die Generalpflichtenklausel des § 29 Abs. 1 HeilBerG, § 2 Abs. 2 BO muss von den Berufsgerichten im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird.

50

Vgl. zur grundrechtskonformen Auslegung einfacher Gesetze BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021

51

- 1 BvR 11/20 -, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 15.1.1958 - 1 BvR 400/ 51 -, BVerfGE 7, 198 ff („Lüth-Urteil“) = juris.

52

Vorliegend besteht kein Zweifel und wird von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt, dass der Inhalt des streitigen Buches als mit Tatsachenbehauptungen vermischtes Werturteil dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Publikationen, die eine Bewertung komplexer historischer Zusammenhänge zum Inhalt haben und thematisch mit Fragen, die nicht einer Beantwortung durch reine Tatsachenbehauptungen, sondern allenfalls durch wertende Beurteilungen zugänglich sind, müssen – ohne Rücksicht auf ihre Richtigkeit – am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemessen werden.

53

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.1.1994

54

- 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 ff = juris 3. Orientierungssatz zum 2. Leitsatz.

55

Um eine solche Publikation handelt es sich bei dem streitigen Werk, in dem eine fiktive Szene vor dem Jüngsten Gericht wiedergegeben wird, in der Personen der Bibel und Hitler an der als „Weltgewissen gegen Adolf Hitler“ titulierten Gerichtsverhandlung teilnehmen. Die Redepassagen der Hauptprotagonisten sind von (Sekundär)Zitaten aus der Bibel, aus dem Koran und von Hitleräußerungen unterbrochen und dienen dazu, vermeintliche Parallelen zwischen den Wertvorstellungen des Christentums, des Judaismus und des Nationalsozialismus aufzuzeigen. Auf diese stützt sich letztlich die Wertung, der biblischen Überlieferung bzw. abrahamitischen Religionsvorstellung komme eine Mitverantwortung für die Verbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu.

56

Der so verstandene und vom Beschuldigten im Kern bestätigte Inhalt des Buches wahrt die von Art. 5 Abs. 2 GG vorgegebenen Schranken. Bei § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW (in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des HeilBerG NRW, namentlich § 59 Abs. 1, 60 HeilBerG NRW), § 2 Abs. 2 Satz 1 BO handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Derartige berufsregelnde Vorschriften können - in gewissen Grenzen - auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung beschränken, wenn dies etwa zur Erhaltung des Vertrauens in den ärztlichen Berufsstand erforderlich erscheint.

57

Vgl. Bay. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24.8.1979 - Vf. 12-VII-78 -, BayVBl 1980, 46 = juris Rn. 46; Ärztliches Berufsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.5.2015 - BG 14/14 -, GesR 1015, 637 ff. =  juris Rn. 8, jeweils m. w. N.

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Angesichts der Bedeutung, die die Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat besitzt, müssen indessen die allgemeinen Gesetze in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung von Art. 5 GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 15.1.1958, a. a. O. Rn. 33.

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Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.6.2018

62

- 1 BvR 2083/15 -, NJW 2018, 2861 ff. = juris Rn. 18 m.w.N.

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Dies erfordert vorliegend eine Abwägung zwischen der in der berufsrechtlichen Maßnahme liegenden Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und der Gefährdung des von der Generalpflichtenklausel des § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 BO geschützten Rechtsguts andererseits - hier das Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachte Vertrauen. Die für diese Abwägung geltenden rechtlichen Maßstäbe sind vom Bundesverfassungsgericht in jahrzehntelanger Rechtsprechung geklärt. Auf eine die Rechtsgrundsätze lediglich wiederholende Darstellung wird angesichts der Ausführungen des Heilberufsgerichts auf den Seiten 9 bis 11 des Beschlussabdrucks, insbesondere die Zitate aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - und vom 22.6.2018 - 1 BvR 2083/15 - verzichtet. Dass diese rechtlichen Vorgaben vom Heilberufsgericht bei seiner Entscheidung nicht gewahrt worden seien, macht die Antragstellerin nicht geltend und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

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Das mit den Bestimmungen der § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 BO angesprochene zu schützende Vertrauen betrifft zuvörderst - so namentlich die Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 1 BO - die ordnungsgemäße Berufsausübung; das in Rede stehende außerberufliche Verhalten müsste daher geeignet sein, begründete Zweifel an dieser aufkommen zu lassen, indem es etwa in einem Widerspruch zu den beruflichen Pflichten und Werten (wie Achtung des Lebens und der Selbstbestimmung) steht. Selbst wenn man einen weiter gefassten Vertrauensbegriff zugrunde legen wollte (in diese Richtung geht die Formulierung in § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW "dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen"), der sich einer Verpflichtung zum Schutz des Ansehens des Berufsstands annähert,

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vgl. Ärztliches Berufsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.5.2015 - BG 14/14 -, GesR 2015, 637 = juris Rn. 7; auch Hübner, a. a. O. Rn. 6,

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führte die Verpflichtung, die Meinungsfreiheit bei der vorzunehmenden Abwägung so weit wie möglich zu gewährleisten, hier zur Verneinung der Berufsrechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigten.

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Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit vollumfänglich und bietet keine Handhabung für einen staatlichen Zugriff auf die Gesinnung oder gar Schutz vor Konfrontation mit provokanten Meinungen oder Ideologien. Zutreffend weist das Heilberufsgericht im angegriffenen Beschluss darauf hin, dass das Grundgesetz grundsätzlich kein Verbot einer bestimmten Meinung schon in Bezug auf die geistige Wirkung ihres Inhalts kennt. Mit diesem entscheidungstragenden Gesichtspunkt setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Insbesondere legt weder die Antragstellerin dar noch ist sonst ersichtlich, dass Aussagen in dem Buch des Beschuldigten die Grenze der Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit, d.h. die Ebene der reinen Überzeugungseinwirkung überschreiten, indem mit ihnen z.B. zum Rechtsbruch aufgefordert, aggressive Emotionalisierung betrieben oder rechtsgutgefährdende Folgen beabsichtigt sind. Der Senat teilt die erstinstanzliche Wertung, dass das Werk des Beschuldigten keine sanktionswürdigen Äußerungen im vorgenannten Sinne enthält - insbesondere den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB nicht erfüllt -

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zu den entsprechenden Voraussetzungen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.6.2018 ‑ 1 BvR 2083/15 -, NJW 2018, 2861 = juris,

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und sich seine Wirkung im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegt. Ob sein Inhalt als jedenfalls in Teilen antisemitisch anzusehen ist, wie vom Heilberufsgericht angenommen, oder sich mit Blick auf das Vorbringen des Beschuldigten zu den Zielen seiner Publikation auf eine Religionskritik, insbesondere am Absolutheitsanspruch des einzigen richtigen Glaubens, beschränkt, bedarf daher keiner Entscheidung. Die Gerichte haben nicht zu beurteilen, ob diese Zielsetzung sachlich zu billigen ist, sondern nur, ob ihre Kundgabe in der gewählten Form die rechtlichen Grenzen wahrt.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 15.1.1958, a. a. O., Rn. 50.

71

Soweit die Antragstellerin ihre im Ergebnis gegenteilige Ansicht, das Ansehen der Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte erfordere zu seinem Schutz berufsrechtliche Maßnahmen, letztlich auf die Einschätzung des Zentrums für Antisemitismusforschung an der U.  U Berlin,  K.   , vom 13.7.2020 stützt, ergibt sich - von Bedenken im Hinblick auf die Konturenlosigkeit des Ansatzes abgesehen - aus dieser für die rechtliche Beurteilung nichts Abweichendes. Die Stellungnahme bewertet die Gesamtkonzeption des Buches, insbesondere wegen der darin zum Ausdruck kommenden Meinung zur Schuldfrage für die Verbrechen des Nationalsozialismus, als offen judenfeindlich und antisemitisch, enthält jedoch keinen Beleg dafür, dass die im Buch enthaltenen Aussagen den Bereich der legitimen Meinungsäußerung verlassen. Werturteile sind von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1 ff. = juris Rn. 13.

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Art. 5 Abs. 1 und 2 GG soll jede Meinung erfassen. In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.3.1972

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- 2 BvR 41/71 -, BVerfGE 33, 1 ff = juris Rn. 35.

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Der Schutzbereich des Art. 5 GG unterscheidet auch nicht zwischen verschiedenen Berufsgruppen. Wie bereits dargestellt, wird die rein geistige Einflussnahme von der Meinungsfreiheit vollumfänglich erfasst. Ob und inwieweit Leser den Aussagen im Buch mehr Glauben schenken, weil sie von einem Arzt stammen, wie die Antragstellerin geltend macht, ist rechtlich unerheblich.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte gerade die Achtung und das Vertrauen, das ihm in seiner Eigenschaft als Arzt und die damit verbundene Qualifikation entgegengebracht wird, eingesetzt und benutzt hat, um seiner Auffassung - die mit dieser Qualifikation in keinem Zusammenhang steht - besonderen Nachdruck und Überzeugungskraft zu verleihen. Dass er auf das Werk auf der Internetseite www.a hingewiesen hat, der auch zu entnehmen ist, dass er Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, reicht dafür nicht aus. Die verfassungsrechtlich gebotene Auslegung der die Meinungsfreiheit einschränkenden allgemeinen Gesetze - hier § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 BO - lässt auch keinen Raum für eine besondere Gewichtung des Umstands, dass der Beschuldigte in der Öffentlichkeit als Arzt mit einer von der Antragstellerin als antisemitisch und judenfeindlich bewerteten Meinung wahrgenommen wird.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten beruhen auf §§ 107, 112 Satz HeilBerG NRW, § 467 Abs. 1 StPO.