Unentgeltliche Kostenschätzung im Ehrenamt: kein HOAI-/Berufspflichtverstoß
KI-Zusammenfassung
Die Architektenkammer begehrte die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen unentgeltlicher Kostenschätzungen und behaupteter Missachtung der HOAI (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW). Das Landesberufsgericht wies die sofortige Beschwerde gegen die Nichteröffnung zurück. Die HOAI setze grundsätzlich das Bestehen eines werkvertraglichen Honoraranspruchs voraus; bei von vornherein vereinbarter Unentgeltlichkeit greife § 4 HOAI nicht. Eine Berufswidrigkeit als Umgehung der Mindestsätze sei nach den Umständen des ehrenamtlichen, karitativen Engagements und mangels Wettbewerbs-/Umgehungsindizien zu verneinen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kammer gegen die Ablehnung der Verfahrenseröffnung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung der HOAI nach § 4 Abs. 1 HOAI setzt voraus, dass für die Architektenleistung überhaupt ein Honoraranspruch nach Werkvertragsrecht besteht.
Die öffentlich-rechtliche Preisvorschrift der HOAI hindert die Vertragsparteien nicht generell daran, Architektenleistungen als unentgeltlich zu vereinbaren.
Ein vollständiger Honorarverzicht kann im Einzelfall eine unzulässige Umgehung der HOAI-Mindestsätze oder eine berufswidrige Wettbewerbshandlung darstellen; dies ist anhand konkreter Umstände zu prüfen.
Fehlen Anhaltspunkte für eine Verknüpfung mit vergütungspflichtigen Folgeaufträgen oder für das Ziel, sich durch unentgeltliche Leistungen Auftragsvorteile zu verschaffen, kann Unentgeltlichkeit im Rahmen persönlicher/ehrenamtlicher Beziehungen beruflich zulässig sein.
Unentgeltliche Architektenleistungen zugunsten sozialer oder karitativer Einrichtungen können bei geringem Leistungsumfang und erkennbar ehrenamtlichem Charakter ohne Berufspflichtverstoß erbracht werden.
Vorinstanzen
Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 32 K 5444/05.S
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der 19 geborene Beschuldigte ist freischaffender Architekt und seit 1977 Mitglied der Antragstellerin. Er teilte der Antragstellerin unter dem 00.00.0000 mit, er sei seit dem 1. Januar 0000 nebenberuflich freischaffend tätig. Mit Schreiben vom 1. Dezember 0000 wies ihn die Antragstellerin auf die Berufspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW hin, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Sie bat um Bekanntgabe der Versicherungsgesellschaft, bei der sich der Beschuldigte versichert habe, und des Umfanges des Versicherungsschutzes. Nach Erinnerung durch die Antragstellerin teilte der Beschuldigte unter dem 27. Dezember 0000 mit, er sei seit dem 1. Januar 0000 bei der AIA Versicherung versichert. Eine entsprechende Versicherungsbestätigung erhielt die Antragstellerin am 29. Dezember 0000. Mit Schreiben vom 4. Januar 0000 forderte die Antragstellerin einen Versicherungsnachweis für die Zeit ab dem 1. Januar 0000.
Die AIA Versicherung teilte unter dem 25. Mai 0000 mit, der Versicherungsschutz für den Beschuldigten bestehe ab dem 23. Mai 0000 nicht mehr. Die Antragstellerin bat den Beschuldigten um Stellungnahme und erhielt die Bestätigung der Euromaf (AIA) Versicherung vom 21./30. Juni 0000, wonach der Beschuldigte dort ab dem 23. Mai 0000 versichert sei.
Unter dem 14. Dezember 0000 beantragte die Antragstellerin bei dem Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Dieser habe wegen fehlender Versicherung in der Zeit vom 1. Januar 0000 bis 31. Dezember 0000 die Berufspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW verletzt. Den weiter erhobenen Vorwurf, er sei seit dem 23. Mai 0000 nicht versichert, nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 0000 zurück.
Der Beschuldigte gab an, er sei in der fraglichen Zeit nur ehrenamtlich für die gemeinnützige Feriendorf X. GmbH und die katholische Kirchengemeinde St. C. in N. tätig gewesen. Für beide Institutionen habe er ausschließlich kostenlose Leistungen erbracht. Für die mit der Kirche in N. verbundene Feriendorf X. GmbH habe er lediglich eine Kostenschätzung für eine mögliche Sanierung des Feriendorfes und für die Kirchengemeinde St. C. eine Kostenschätzung für die Sanierung des Kolpingheimes vorgenommen. Er sei jeweils von Haftungsansprüchen freigestellt worden. Das Kolpingheim sei mittlerweile veräußert und vom Erwerber abgerissen worden, sodass Haftungsansprüche insoweit nicht entstehen könnten. Die Feriendorf X. GmbH habe nach seiner Kostenschätzung ein entsprechendes Gutachten anderer Sachverständiger eingeholt. Seine - des Beschuldigten - Kostenschätzung sei damit für mögliche spätere Entscheidungen der Feriendorf X. GmbH über die Sanierung des Feriendorfes nicht maßgeblich. Haftungsansprüche könnten daher auch insoweit nicht entstehen.
Die Antragstellerin erweiterte mit Schriftsatz vom 20. Februar 0000 ihren Eröffnungsantrag. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte die Berufspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW verletzt habe, indem er unter Missachtung des Preisrechts der HOAI kostenlose Architektenleistungen erbracht habe. Hinsichtlich der von ihm geschilderten Tätigkeiten sei kein Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 2 HOAI gegeben, wonach die Mindesthonorarsätze der HOAI unterschritten werden dürften. Der Verzicht auf ein Honorar berühre im Übrigen die Versicherungspflicht nicht. Die eingeräumten Kostenschätzungen seien versicherungspflichtige Leistungen. Da der Versicherungsschutz mögliche zukünftige Schadensersatzansprüche abdecken solle, lasse eine nachträgliche Bestätigung der Auftraggeber, dass keine Schadensersatzansprüche bestünden beziehungsweise der Architekt von Haftungsansprüchen freigestellt werde, die im Vorfeld bestehende Versicherungspflicht nicht entfallen.
Mit Beschluss vom 23. Juni 0000 hat das Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt. Wegen des Vorwurfs der Verletzung der Versicherungspflicht erscheine die Durchführung eines Verfahrens im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Pflichtverletzung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW nicht erforderlich. Unabhängig davon, dass eine bloße Kostenschätzung kaum jemals irgendwelche Haftpflichtansprüche auslösen dürfte, sei die fehlende Versicherung angesichts der konkreten Umstände jedenfalls als geringfügiger Verstoß zu werten.
Wegen des Vorwurfs der Unterschreitung der Mindesthonorarsätze nach der HOAI bestehe kein hinreichender Verdacht für eine Verletzung von Berufspflichten. Nach § 4 Abs. 2 HOAI dürften die Mindesthonorarsätze in Ausnahmefällen beispielsweise dann unterschritten werden, wenn die Vertragspartner in einer engen rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Beziehung zueinander stünden. Eine solche enge Beziehung in sozialer und persönlicher Hinsicht sei zwischen der Feriendorf X. GmbH beziehungsweise der katholische Kirchengemeinde St. C. und dem Beschuldigten wegen dessen langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendarbeit in seiner Kirchengemeinde in N. zu bejahen. Sähe man dies anders, so wäre eine ehrenamtliche Tätigkeit von Architekten in karitativen Einrichtungen ausgeschlossen, soweit sie nur entfernt Bezüge zu ihrer beruflichen Tätigkeit hätte. Das könne nicht Sinn der hier in Rede stehenden Berufspflicht und der Regelung des § 4 Abs. 2 HOAI sein. Schließlich sei die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen des Vorwurfs der Unterschreitung der Mindesthonorarsätze nach der HOAI auch deshalb abzulehnen, weil insoweit eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit mangels Verschulden des Beschuldigten nicht bestehe. Er habe - was wegen der besagten langjährigen ehrenamtlichen Tätigkeit nahe gelegen habe - angenommen, zu den kostenlosen Architektenleistungen nach § 4 Abs. 2 HOAI berechtigt gewesen zu sein. Eine mindestens fahrlässige Missachtung der Mindesthonorarsätze der HOAI werde ihm nicht nachzuweisen sein.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 9. August 0000 zugestellten Beschluss am 15. August 0000 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die Unterschreitung der Mindesthonorarsätze nach der HOAI rechtfertigender Ausnahmefall vorliege, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen sei. Bei der Bestimmung des Ausnahmefalles seien der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die Ausnahmefälle dürften nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung, einen ruinösen Preiswettbewerb unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern, gefährdet werde. Andererseits könnten solche Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterschieden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen sei. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn die vom Architekten geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordere, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen sei. Auch könne ein Ausnahmefall bei engen Bindungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder bei sonstigen besonderen Umständen gegeben sein, wobei dies kein allein ausschlaggebendes Kriterium sei. Die von dem Beschuldigten für die Feriendorf X. GmbH beziehungsweise für die katholische Kirchengemeinde St. C. erbrachten Leistungen seien keine Leistungen, die nur einen besonders geringen Aufwand erforderten. Die fraglichen Kostenschätzungen hätten im Umfang der Leistung üblicher Kostenschätzungen entsprochen und seien nicht als niedrig einzustufen gewesen. Zudem seien die kostenlosen Leistungen geeignet gewesen, einen ruinösen Preiswettbewerb herbeizuführen, da eine Wettbewerbssituation bestanden habe. Das Beschwerde führende Büro eines Kollegen könne insoweit als beim Wettbewerb benachteiligt angesehen werden.
In Bezug auf den Vorwurf der Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW werde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt. Die Beschwerde beschränke sich somit auf den Vorwurf der Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW.
Der Beschuldigte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Berufsgerichts. Die Kostenschätzung sei im Vergleich zu weiteren Tätigkeiten nach dem Regelwerk der HOAI eine geringe Tätigkeit. Sie sei die erste Kostenermittlung auf der Grundlage der Vorplanung und werde entweder nach Rauminhalt und/oder Flächeneinheiten und/oder Nutzungseinheiten in Verbindung mit Erfahrungs- und Kostenrichtwerten erstellt. Die Erfahrungswerte könne der Architekt eigenen Bauvorhaben entnehmen. Bei der Kostenschätzung werde auch lediglich die erste Spalte nach DIN 276 ausgefüllt. Von einer Benachteiligung eines anderen Architekturbüros könne angesichts der konkreten Umstände keine Rede sein.
II.
Die zulässige Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Zurückweisung des Eröffnungsantrags bezüglich des Vorwurfs einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW richtet, ist nicht begründet.
Bei einer vorläufigen Tatbewertung auf der Grundlage des Akteninhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit den für die Feriendorf X. GmbH beziehungsweise die katholische Kirchengemeinde St. C. in N. unentgeltlich vorgenommenen Kostenschätzungen keine Berufspflichten verletzt hat.
Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW, wonach die Kammermitglieder verpflichtet sind, die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, scheidet aus. Zwar ist nach § 4 Abs. 1 HOAI das Honorar für Architektenleistungen, zu denen auch die hier in Rede stehenden Kostenschätzungen gehören, grundsätzlich im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu vereinbaren, doch setzt die Anwendung der HOAI voraus, dass überhaupt ein Honoraranspruch nach Werkvertragsrecht besteht.
An einem solchen Honoraranspruch fehlt es hier, denn der Beschuldigte hat sich von vornherein verpflichtet, die Kostenschätzungen unentgeltlich durchzuführen. Die öffentlich- rechtliche Preisvorschrift des § 4 HOAI beschränkt die Privatautonomie der Parteien eines Architektenvertrages nicht in der Weise, dass diese sich nicht auf eine unentgeltliche Leistung des Architekten einigen könnten.
Vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. März 2002 - 1 U 702/01 -, MDR 2002, 1006.
Allerdings kann sich der vollständige Verzicht des Architekten auf ein Honorar im Einzelfall als eine Umgehung des § 4 Abs. 1 HOAI oder als eine sonstige berufswidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs und einen Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 8 beziehungsweise Nr. 6 BauKaG NRW darstellen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Leistung, für die kein Honorar berechnet werden soll, im Zusammenhang mit einer anderen Leistung steht, für die ihrerseits ein Honorar im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze vereinbart ist, oder wenn der Architekt sich durch die Erbringung der unentgeltlichen Leistung einen Vorteil bei der Vergabe anderer Aufträge durch den Leistungsempfänger erhofft. Andererseits sind unbestreitbar Fälle denkbar, in denen - etwa im Verhältnis naher Verwandter - der vollständige Verzicht auf ein Honorar weder nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW noch nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 BauKaG NRW als berufswidrig anzusehen ist, sodass die Frage der Berufswidrigkeit eines solchen Honorarverzichts jeweils anhand der konkreten Umstände geprüft werden muss.
Hier ist die Berufswidrigkeit der ohne Honorar durchgeführten Kostenschätzungen zu verneinen. Der Beschuldigte ist seit vielen Jahren in seiner Kirchengemeinde St. C. ehrenamtlich tätig und dort vor allem in der Jugendarbeit engagiert, die ihrerseits eine enge Verbindung zu dem Feriendorfprojekt X. und damit auch zu dessen Trägerin, der gemeinnützigen Feriendorf X. GmbH aufweist. Bei einer solchen langjährigen ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Institution entwickeln sich regelmäßig Beziehungen persönlicher Art zu den dort verantwortlichen Personen. Es darf als üblich angesehen werden, dass im Rahmen derartiger persönlicher Beziehungen die Bitte geäußert beziehungsweise erfüllt wird, eigene - auch berufliche - Kenntnisse und Fähigkeiten im Interesse der Institution unentgeltlich einzusetzen. Die Unentgeltlichkeit des Einsatzes solcher Kenntnisse und Fähigkeit entspricht dem Charakter des Ehrenamtes und ist jedenfalls dann, wenn die Institution - wie hier - soziale oder karitative Zwecke verfolgt, gesellschaftlich erwünscht. Mit Blick auf den vergleichsweise geringen Umfang der in Rede stehenden Architektenleistungen und die sonstigen konkreten Umstände lässt sich weder eine Umgehung der in der HOAI festgesetzten Mindesthonorarsätze feststellen noch besteht die Gefahr, dass der Anschein einer solchen Umgehung erweckt wird. Der Beschuldigte hat - soweit ersichtlich - als freischaffender Architekt über die Kostenschätzungen hinaus keine Archi-tektenleistungen für die Kirchengemeinde St. C. oder die Feriendorf X. GmbH erbracht, die den Verdacht nahe legen könnten, es sei ein unterhalb der Mindesthonorarsätze der HOAI liegendes "Gesamthonorar" vereinbart worden. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte durch die unentgeltlichen Kostenschätzungen die Entscheidungsträger der Kirchengemeinde St. C. und der Feriendorf X. GmbH hat für sich einnehmen wollen, um von diesen bei künftigen lukrativen Architektenaufträgen bedacht zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 88, 89 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW.