Beschwerde gegen Vorwurf unkollegialer Kritik nach §22 BauKaG NRW zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beanstandet kritische Äußerungen der Beschuldigten zum Entwurf eines Kollegen als unkollegial nach §22 Abs.2 Nr.11 BauKaG NRW. Das Gericht prüfte die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Kollegialität. Es sah die Kritik am Entwurf, nicht an der Person, und im Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid eine Vermutung zugunsten der Redefreiheit. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Staatskasse trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Vorwurf unkollegialer Kritik als unbegründet abgewiesen; kein hinreichender Verdacht einer Berufspflichtverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung einer Äußerung als unkollegial im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW erfordert eine fallbezogene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Kollegialität.
Schmähkritik liegt nur vor, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und nicht die sachliche Kritik am Entwurf.
Bei Äußerungen, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen (z.B. im Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid), besteht eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit.
Die Veröffentlichung moderat formulierter, auf den Entwurf bezogener Kritik in Broschüren, Hauswurfsendungen oder im Internet begründet nicht ohne Weiteres den hinreichenden Verdacht einer Berufsregelverletzung.
Leitsatz
Die Feststellung, ob die einem Architekten vorgeworfenen kritischen Äußerungen zum Entwurf eines Berufskollegen als unkollegial gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW anzusehen sind, erfordert eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit des Architekten auf der einen Seite und dem Rechtsgut, dessen Schutz die einschränkende Norm bezweckt.
Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn die Diffamierung des Berufskollegen und nicht der Entwurf im Vordergrund der Kritik steht.
Bei Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen (hier: Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid), spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede.
(Anschluss an Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2000 1 BvR 390/95 , NJW 2000, 3413 <3415>).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die gemäß § 86 Abs. 1 und 2 Buchstabe a BauKaG NRW i.V.m. §§ 210 Abs. 2, 311 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat stimmt mit dem Berufsgericht darin überein, dass ein hinreichender Verdacht einer Berufspflichtverletzung nicht gegeben ist.
Das Berufsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob die der Beschuldigten von der Antragstellerin vorgeworfenen kritischen Äußerungen zum Entwurf ihres Berufskollegen L. als unkollegial gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW anzusehen sind, eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit der Beschuldigten auf der einen Seite und dem Rechtsgut, dessen Schutz die einschränkende Norm bezweckt, auf der anderen Seite erfordert.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2000 1 BvR 390/95 , NJW 2000, 3413 (3415).
Auch die Abwägungsentscheidung selbst hat das Berufsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen.
Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Dass diese Grenze hier nicht überschritten wird, weil im Zentrum der Kritik der Beschuldigten nur der Entwurf, nicht aber die Person des Entwurfsverfassers stand, hat das Berufsgericht - unter Hinweis auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung - ausgeführt.
Bei der Abwägungsentscheidung muss stets der Kommunikationszusammenhang berücksichtigt werden. Auch dies hat das Berufsgericht zutreffend erkannt. Betrifft wie hier bei dem Bürgerentscheid über die geplante Schulerweiterung die fragliche Äußerung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, droht die erhöhte Repression im Einzelfall zu einschüchternden Auswirkungen auf den Kommunikationsprozess insgesamt zu führen. Bei Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen, spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede.
Bundesverfassungsgericht, ebd, Seite 3415 f.
Hiervon ausgehend kommt im vorliegenden Fall dem Schutzgut der Kollegialität (§ 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW) kein höheres Gewicht zu als der Meinungsfreiheit der Beschuldigten. Zwar beschränkten sich deren Äußerungen nicht wie in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall auf einen kleinen Adressatenkreis. Vielmehr sind sie dem beschwerdeführenden Architekten L. zur Folge in einer Broschüre der "Grünen-Partei veröffentlicht" und "an alle Haushalte der Gemeinde S. verteilt und im Internet veröffentlicht" worden. Wegen der deutlichen Bezugnahme des Artikels auf den anstehenden Bürgerentscheid ("Jetzt müssen also wir S. Bürger entscheiden, ...") und damit auf eine unmittelbar bevorstehende politische Auseinandersetzung in der Gemeinde sowie wegen der vom Berufsgericht zutreffend als eher "moderat" bezeichneten Formulierungen kann im Ergebnis keine durchgreifende Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand der Architekten oder die Verletzung sonstiger mit dem Kollegialitätsgebot geschützter Rechtsgüter angenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 88, 89 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW.