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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW·6s E 1638/08.S·03.11.2009

Fortbildungspflicht von Architekten über 65 und Pflicht zur Antwort auf Kammeranfragen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Architektenkammer beantragte die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen fehlender Fortbildungsnachweise 2005/2006 und unbeantworteter Kammeranfragen. Das Berufsgericht hatte die Eröffnung teils mangels Tatverdachts (wegen Altersvermutung) und teils wegen Geringfügigkeit abgelehnt. Das Landesberufsgericht änderte den Beschluss und eröffnete das Verfahren, weil die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 FuWO (über 65 und nicht berufstätig/berufsunfähig) nicht vermutet werden könne und die Vorwürfe nicht geringfügig seien. Zudem bestehe eine Pflicht, berufsbezogene Anfragen der Kammer unverzüglich zu beantworten.

Ausgang: Beschwerde der Architektenkammer erfolgreich; berufsgerichtliches Verfahren gegen das Kammermitglied eröffnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortbildungsverpflichtung von Kammermitgliedern nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW i.V.m. der Fort- und Weiterbildungsordnung besteht unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Berufsausübung, solange überhaupt eine Berufstätigkeit ausgeübt wird.

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Der Ausnahmetatbestand der Fort- und Weiterbildungsordnung für Mitglieder über 65 Jahre greift nur bei zusätzlicher fehlender Berufstätigkeit; das Lebensalter allein begründet keine Vermutung der Nichtberufstätigkeit oder Berufsunfähigkeit.

3

Kammermitglieder sind verpflichtet, berufsbezogene Anfragen der Architektenkammer, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben gestellt werden, unverzüglich zu beantworten.

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Ein berufsgerichtliches Verfahren ist nicht wegen Geringfügigkeit entbehrlich, wenn der behauptete Verstoß gegen Fortbildungspflichten und die Verweigerung der Mitwirkung an der Kontrolle abstrakt geeignet sind, Schutzzwecke der Berufsaufsicht (Qualitätssicherung/Verbraucherschutz) zu beeinträchtigen.

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Wer auf berufsbezogene Anfragen der Kammer schweigt, handelt regelmäßig schuldhaft; ein vermeidbarer Rechtsirrtum kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte zugunsten des Mitglieds unterstellt werden.

Zitiert von (4)

1 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW§ 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 93 BauKaG NRW i.V.m. §§ 203, 204 StPO§ 1 Abs. 2 FuWO§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW§ 1 Abs. 1 FuWO§ 1 Abs. 3 FuWO

Leitsatz

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlä¬gigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsäch¬lichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.

Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.

2. Zur Pflicht, berufsbezogene Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 5. Januar 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Be¬schuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem er

a) sich in den Jahren 2005 und 2006 nicht entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, jedenfalls die Fortbildung nicht nachgewiesen hat Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 ,

b) die berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin vom 29. September 2006, 20. November 2006 und 6. März 2007, 20. April 2007, 14. Mai 2007, 31. Juli 2007 und 11. September 2007, mit denen er ge¬beten worden ist, seine Fortbildung für die Jahre 2005 bzw. 2006 im Umfang von mindestens acht Unter¬richtsstunden ihr gegenüber nachzuweisen, un¬beantwortet gelassen hat Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2004 .

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe

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I.

3

Der am 4. Juni 1936 geborene Beschuldigte ist seit 1976 Mitglied der Antragstellerin Diese forderte ihn im Rahmen der Überprüfung der Fortbildungspflicht unter dem 29. September 2006 dazu auf, ihr die im Jahr 2005 absolvierte Fortbildung nachzuweisen; der Beschuldigte sei in der durch einen Zufallsgenerator erstellten Stichprobe ausgewählt worden. Diese Aufforderung blieb ebenso wie Erinnerungen vom 20. November 2006 und 6. März 2007, in der auf die entsprechende Berufspflicht aus § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW hingewiesen worden war, unbeantwortet. Unter dem 20. April 2007 forderte die Antragstellerin den Beschuldigten zum Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2006 auf, der Beschuldigte sei auch in der Stichprobe für dieses Jahr ausgewählt worden. Weitere Erinnerungen vom 14. Mai, 31. Juli und 11. September 2007 blieben ebenfalls unbeantwortet.

4

Am 5. Januar 2008 hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sowie eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer durch Nichtbeantwortung der Anfragen bestehe. Der Beschuldigte hat zu dem Antrag auch nach Erinnerungen nicht Stellung genommen.

5

Das Berufsgericht hat den Eröffnungsantrag betreffend den Vorwurf der fehlenden Fortbildung nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 93 BauKaG NRW i.V.m. §§ 203, 204 StPO mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit abgelehnt. Der Beschuldigte sei nach den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer (FuWO) nicht fortbildungspflichtig gewesen. Nach § 1 Abs. 2 FuWo seien von der Pflicht Mitglieder ausgenommen, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und nicht mehr berufstätig seien, sowie Mitglieder, die nicht mehr berufsfähig seien. Der Beschuldigte habe zum 1. April 2005, dem Datum des Inkrafttretens der FuWO, das 68. Lebensjahr vollendet und sei im Jahre 2005 69 Jahre alt geworden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht mehr berufstätig sei. Der übliche Eintritt in den Ruhestand erfolge im Alter von 65 Jahren. Eine Berufstätigkeit im Alter von 69 bis 70 Jahren (Vorwurf für 2006) sei ein ungewöhnlicher Sonderfall. Das Berufsgericht sei der Auffassung, dass bei dieser Sachlage die Antragstellerin in ihrem Eröffnungsantrag darlegen müsse, dass der Beschuldigte tatsächlich berufstätig sei. Die bloße Mitgliedschaft in der Kammer, das Zahlen des Beitrages, etwa um weiter die Veröffentlichungen der Kammer zu erhalten, reiche insoweit nicht aus. Hiernach bestehe auch ohne eine entsprechende Einlassung des Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht.

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Hinsichtlich des Vorwurfs, die berufsbezogenen Anfragen der Architektenkammer nicht beantwortet zu haben, lehne das Gericht den Eröffnungsantrag nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW ab, da die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheine. Zwar sei der Beschuldigte grundsätzlich verpflichtet, die Anfragen der Kammer zu beantworten. Hierzu hätte allerdings ein Schreiben mit einem Satz des Inhalts genügt, er sei nicht mehr berufstätig. Den hiernach gegebenen Verstoß bewerte das Gericht als geringfügig. Nach Lage der Akten sei davon auszugehen, dass der Vorwurf der Nichtbeantwortung von Anfragen für sich genommen nicht selbständig erhoben worden wäre. Der verbliebene Vorwurf sei deshalb nach Auffassung des Gerichts ein Bagatellvorwurf.

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Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 28. November 2008 zugestellten Beschluss am 2. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 19. März 2009 begründet. Das Berufsgericht setze sich über die klaren Regelungen der FuWO hinweg. In § 1 Abs. 2 FuWO sei eine Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung abschließend bei denjenigen Mitgliedern vorgesehen, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und nicht mehr berufstätig seien, sowie bei Mitgliedern, die nicht mehr berufsfähig seien. Zwar habe der am 4. Juni 1936 geborene Beschuldigte bereits das 65. Lebensjahr vollendet. Die Vermutung des Berufsgerichts, dass Architekten generell ab 65 Jahre nicht mehr tätig seien, sei jedoch irrig. Wie in anderen freien Berufen üblich seien auch Architekten weit über das 65. Lebensjahr hinaus noch beruflich tätig. Dabei sei gleichgültig, ob ein Mitglied nur in einem geringen Umfang tätig sei, gelegentlich aus Gefälligkeit Aufträge annehme oder nur hobbymäßig als Architekt tätig werde. In allen Fällen sei er berufstätig und unterfalle damit der Fortbildungsverpflichtung. Dass das Berufsgericht die Nichtfortbildung im fortgeschrittenen Alter als geringfügigen Verstoß ansehe, könne von der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht nachvollzogen werden. Ihr seien genügend Fälle bekannt, in denen noch über 70jährige Mitglieder beruflich tätig seien. Derzeit seien noch 1524 Mitglieder, die bereits das 65. Lebensjahr erreicht hätten, "freischaffend" tätig und in die Architektenliste eingetragen. Damit sei eine Berufstätigkeit in diesem Alter kein Sonderfall. Auch ältere Mitglieder müssten sich über die geltenden Bestimmungen auf dem aktuellen Stand halten, um dieses Wissen an ihre Auftraggeber weitergeben zu können. Sinn und Zweck der Fortbildungsverpflichtung sei gerade, dem Verbraucher ein hohes Maß an Qualifikation und Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Antragstellerin zu gewährleisten. Ferner gehe die Auffassung des Berufsgerichts fehl, die Antragstellerin müsse darlegen, dass der Beschuldigte tatsächlich noch berufstätig sei. Eine solche Beweislastumkehr sei praktisch nicht möglich, da der Antragstellerin keine rechtlichen Grundlagen zur Erforschung des Sachverhaltes zustünden. Sie habe keine Möglichkeit der Beweisaufnahme und müsse daher auf die formalen Voraussetzungen der Mitgliedschaft abstellen.

8

Der Beschuldigte wendet ein, es sei zwar richtig, dass er in dem angegebenen Zeitraum nicht an den vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen der Kammer teilgenommen habe. Er habe allerdings seit ca. 30 Jahren den mehr als 10fachen Aufwand für andere - näher bezeichnete, verbraucher- bzw. bauherrenorientierte - Weiterbildungsveranstaltungen aufgewandt. Von 1992 - 2001 sei er in der neu gegründeten FH F.      im Fachbereich Architektur tätig gewesen. Dort habe sich die Professorenschaft intensiv mit dem gesamten Spektrum der Architektur beschäftigt. Seit seinem Ausscheiden aus der Fachhochschule habe er drei Bücher verfasst. Seit 1992 habe er zwar im Team an Planungen teilgenommen, aber selbst keine Bauanträge mehr gestellt; Mitarbeiter habe er in seinem Büro seit 2001 nicht mehr.

9

II.

10

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Das berufsgerichtliche Verfahren ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu eröffnen, weil der Beschuldigte durch das ihm zur Last gelegte Verhalten einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 FuWO sowie einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2004 hinreichend verdächtig ist.

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1. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.

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Nach derzeitigem Kenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2005 und 2006 nicht in einer den Anforderungen der FuWO entsprechenden Weise fortgebildet hat. Diese sieht die Teilnahme an von der Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden vor (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO). Nach § 6 FuWO haben die Kammermitglieder der Antragstellerin auf deren Aufforderung hin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme ersichtlich sind. Der Beschuldigte hat trotz wiederholter Aufforderungen durch die Antragstellerin dieser für keines der genannten Jahre entsprechende Bescheinigungen vorgelegt.

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Auf eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nach § 1 Abs. 2 FuWO kann sich der Beschuldigte nicht berufen. Eine solche besteht nur für diejenigen Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr berufstätig sind sowie für berufsunfähige Mitglieder. Dass der Beschuldigte diese Voraussetzungen erfüllt, lässt sich nicht feststellen. Auch er selbst hat weder behauptet, berufsunfähig zu sein, noch seine Berufstätigkeit als Architekt aufgegeben zu haben.

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Das fortgeschrittene Alter des Beschuldigten, der am 1. April 2005 sein 68. Lebensjahr bereits vollendet hatte, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er in den fraglichen Jahren 2005 und 2006 nicht mehr berufstätig war. Die Antragstellerin hat vorgetragen, in ihrem Geschäftsbereich seien derzeit mehr als 1.500 Mitglieder in die Architektenliste als freischaffend tätig eingetragen, die älter als 65 Jahre seien. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht kein Anlass. Auch von anderen freien Berufen ist bekannt, dass deren Angehörige oftmals ihren Beruf noch jenseits der allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren ausüben. Ebenso wenig ist allein aus dem Lebensalter auf eine Berufsunfähigkeit zu schließen.

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Es spricht daher keine Vermutung für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 1 Abs. 2 FuWO, die die Antragstellerin zu widerlegen hätte.

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Umstände, die den Beschuldigten entlasten würden, sind nach Lage der Akten derzeit nicht festzustellen.

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§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW steht einer Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Die erhobene Beschuldigung stellt sich nicht als geringfügig dar. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit.

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Was das Versäumen der Fortbildung in den Jahren 2005 und 2006 angeht, ist der darin liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln.

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Die Fortbildungspflicht soll dazu beitragen, das Fachwissen der Kammermitglieder, deren Ausbildung oft lange zurückliegt, stets auf dem neuesten Stand zu halten. Sie dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit bezweckt sie zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und gesundheitlichen Schäden. Diese Ziele sind nicht gering zu schätzen, sodass deren – jedenfalls abstrakte – Verfehlung durch das Versäumen der Fortbildung nicht als Bagatelle abgetan werden kann.

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Diese grundsätzliche Betrachtung ist hier auch nicht wegen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebender entlastender Momente zu relativieren. Die Einlassungen des Beschuldigten zu den früher von ihm absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen und zu seiner schriftstellerischen Tätigkeit sowie die damit möglicherweise einhergehende Reduzierung seiner Architektentätigkeit lassen nicht erkennen, dass den mit der Fortbildungspflicht verfolgten Zielen in seinem Fall weniger Gewicht beizumessen wäre. Nichts anderes gilt für sein Lebensalter und seine bisherige berufliche Erfahrung. Beides macht es nicht entbehrlich, sich über neue Entwicklungen und Vorschriften zu informieren, denn auch von einem älteren und berufserfahrenen Architekten wird erwartet, dass seine Arbeit dem neuesten fachlichen Stand entspricht. Zudem hat sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt mit der Antragstellerin ins Benehmen gesetzt, um dieser seine berufliche Situation näher zu bringen. Vielmehr hat er ihr die ihr zugewiesene Aufgabe, über die Einhaltung der Fortbildungspflicht zu wachen, dadurch nicht unwesentlich erschwert, dass er keines ihrer Erinnerungsschreiben beantwortet hat.

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Unter diesen Umständen kann jedenfalls nach der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht von einem nur geringfügigen Pflichtverstoß ausgegangen werden.

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2. Auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs - Nichtbeantwortung berufsbezogener Anfragen - ist der Beschuldigte hinreichend verdächtig. Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Zu einer gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne zählt auch die Befolgung der in § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Antragstellerin niedergelegten Pflicht eines jeden Kammermitgliedes, diejenigen berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin unverzüglich zu beantworten, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben an das jeweilige Kammermitglied gerichtet hat.

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Die Antragstellerin hat zur Erfüllung der ihr durch § 6 FuWO zugewiesenen Kontrollaufgabe den Beschuldigten mehrfach gebeten, die Fortbildungsnachweise für die Jahre 2005 und 2006 vorzulegen. Insbesondere aus dem Inhalt der Schreiben vom 6. März 2007, vom 20. April 2007 und vom 14. Mai 2007 war ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei um berufsbezogene Anfragen der Antragstellerin handelte, die der Beschuldigte nach deren Hauptsatzung unverzüglich zu beantworten hatte; in dem letztgenannten Schreiben wurden ihm zudem bereits berufsrechtliche Konsequenzen angedroht. Gleichwohl ist er jeweils eine Antwort schuldig geblieben und hat sich erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht geäußert.

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Es spricht auch alles dafür, dass er schuldhaft gehandelt hat. Zwar konnte von ihm nicht verlangt werden, sich auf die Aufforderung der Antragstellerin hin, seine Fortbildung nachzuweisen, selbst zu belasten, doch hätte er ein Schuldeingeständnis vermeiden können, wenn er der Antragstellerin mitgeteilt hätte, sich in der Sache nicht äußern zu wollen. Sofern er auf Grund der an ihn gerichteten Aufforderungsschreiben den Eindruck gewonnen haben sollte, es werde von ihm eine inhaltliche Äußerung zu seinen Fortbildungsbemühungen in den Jahren 2005 und 2006 erwartet, und er sich vor die Alternative gestellt sah, entweder sein Versäumnis einzugestehen oder die Schreiben unbeantwortet zu lassen, unterlag er einem vermeidbaren Irrtum. Grundsätzlich kann von einem Angehörigen eines freien Berufes erwartet werden, dass er in einer für ihn unklaren Rechtslage - notfalls auch anwaltlichen - Rechtsrat einholt, um Berufspflichtverstöße zu vermeiden. Allerdings könnte ein etwaiger Irrtum schuldmindernd zu bewerten sein. Nach Aktenlage spricht im vorliegenden Fall allerdings nichts für eine solche Einschätzung, denn der Beschuldigte hat die Nichtbeantwortung zahlloser Anfragen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht einmal kommentiert. Unter diesen Umständen sieht der Senat auch für eine Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW keinen Raum.