Fortbildungspflicht von Architekten: Anerkennungserfordernis und keine Geringfügigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Architektenkammer begehrte die Eröffnung eines Berufsgerichtsverfahrens wegen fehlender anerkannter Fortbildung in den Jahren 2005 bis 2007. Das Landesberufsgericht änderte den ablehnenden Beschluss der Vorinstanz und eröffnete das Verfahren, da ein hinreichender Verdacht einer Berufspflichtverletzung besteht. Fortbildung zählt nur, wenn die Veranstaltung nach der FuWO zuvor anerkannt wurde; nachträgliche „inhaltliche Eignung“ genügt nicht. Berufsfremde Tätigkeit und Unkenntnis der Anerkennungspflicht entlasten nicht; der Verstoß ist nicht als geringfügig anzusehen.
Ausgang: Beschwerde der Architektenkammer erfolgreich; ablehnender Beschluss geändert und berufsgerichtliches Verfahren eröffnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht eines in die Architektenliste eingetragenen Architekten besteht unabhängig davon, ob er im betreffenden Zeitraum überwiegend berufsfremd tätig war, solange kein Ausnahmetatbestand der Fortbildungsordnung eingreift.
Fortbildung im Sinne der Fort- und Weiterbildungsordnung setzt die Teilnahme an zuvor von der Kammer anerkannten Fortbildungsveranstaltungen voraus; nicht anerkannte Veranstaltungen erfüllen die Fortbildungspflicht auch bei fachlicher Eignung nicht.
Unkenntnis der Anerkennungserfordernisse entschuldigt einen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht regelmäßig nicht, wenn der Irrtum durch zumutbare Information über die berufsrechtlichen Pflichten vermeidbar war.
Ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht ist angesichts der mit ihr verfolgten Zwecke der Qualitätssicherung und des Schutzes von Auftraggebern nicht schon von vornherein als geringfügig im Sinne der Einstellungsvorschrift zu bewerten.
Die beharrliche Nichtvorlage geforderter Fortbildungsnachweise trotz mehrfacher Aufforderung kann das Gewicht des Pflichtverstoßes erhöhen und der Annahme von Geringfügigkeit entgegenstehen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
- Landesberufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen NRW6u A 185/12.U05.12.2012Neutral
- Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW6s E 1120/09.S23.05.2011Zustimmend
- Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW6s E 51/10.S23.05.2011ZustimmendBeschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1632/08.S -
Leitsatz
Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nord¬rhein-Westfalen vom 1. April 2005 geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der geforderten Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als gering¬fügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar.
Ein Architekt, der als freischaffend tätig in die Architektenliste der Architektenkam-mer eingetragen ist, unterliegt auch dann der Pflicht zur jährlichen Fortbildung, wenn er sich in dem betreffenden Jahr überwiegend berufsfremd betätigt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 20. Mai 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Be¬schuldigten eröffnet.
Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem er sich in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nicht entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 .
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 28. Februar 1956 geborene Beschuldigte ist seit 1995 Mitglied der Antragstellerin.
Diese forderte ihn unter dem 14. August 2006 auf, seine Fortbildung für das Jahr 2005 nachzuweisen. Er sei für eine durch einen Zufallsgenerator erstellte Stichprobe ausgewählt worden.
Nach einem Erinnerungsschreiben vom 4. Oktober 2006 übersandte der Beschuldigte der Antragstellerin unter dem 13. November eine Bescheinigung der IHK N. O. über seine Teilnahme an einem Basis-Seminar für Immobilienmakler am 5. und 6. September 2005 im Umfang von 16 Unterrichtsstunden sowie ein Zertifikat des Verbandes der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Deutschlands e.V. (V.S.G.K.), wonach er vom 7. bis zum 10. November 2006 an einem Lehrgang für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren nach Baustellenverordnung im Umfang von 32 Lehreinheiten teilgenommen, die Prüfung bestanden und die speziellen Koordinatorenkenntnisse gemäß RAB 30 Anlage C erworben hat.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 wies die Antragstellerin den Beschuldigten , darauf hin, dass die von ihm besuchten Veranstaltungen von ihr nicht entsprechend den Regelungen ihrer Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) anerkannt gewesen seien und deshalb nicht als Fortbildung im Sinne der FuWO zählten. Sie gab Ihm Gelegenheit, die Fortbildung für das Jahr 2005 bis Ende Januar 2007 im Umfang von mindestens acht Unterrichtsstunden nachzuholen und bat ihn, zu beachten, dass er auch für das Jahr 2006 eine ebensolche Fortbildung nachweisen müsse.
Ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben der Antragstellerin vom 6. Juni 2007, mit der sie die dem Beschuldigten eingeräumte Frist zum Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2005 bis zum 30. Juni 2007 verlängerte, beantwortete dieser nicht. Auch eine weitere Aufforderung der Antragstellerin vom 21. August 2007 mit Fristsetzung bis Ende September 2007 blieb unbeantwortet.
Unter dem 6. März 2008 forderte sie den Beschuldigten auf, auch die Fortbildung für die Jahre 2006 und 2007 nachzuweisen. Eine Antwort des Beschuldigten erhielt sie nicht.
Am 20. Mai 2008 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Es bestehe der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW, da er für die Jahre 2005, 2006 und 2007 keine anerkannte Fortbildung nachgewiesen habe.
Der Beschuldigte nahm mit Schreiben vom 7. Juni 2008 zu der Antragsschrift Stellung. Er habe seit dem Jahre 2004 fast ausschließlich berufsfremd arbeiten müssen und habe sich dabei gleichwohl weitergebildet. Das diese Weiterbildungsveranstaltungen nicht anerkannt gewesen seien, sei ihm nicht bekannt gewesen. Ab August 2008 werde er wieder hauptberuflich als Architekt arbeiten und wolle sich, um seinen Status zu erhalten, kurzfristig nach den Statuten der Antragstellerin weiterbilden.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 lehnte das Berufsgericht den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs fehlender Fortbildung in den Jahren 2005 und 2006 nach den §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 93 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 203 und 204 StPO ab, da eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Der Beschuldigte habe seine Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2005 und 2006 erfüllt. Die für diese Jahre nachgewiesenen Veranstaltungen, die den vorgeschriebenen Umfang weit überstiegen hätten, seien thematisch zur Fortbildung geeignet gewesen. Sie seien von der Antragstellerin offensichtlich nur deshalb nicht anerkannt worden, weil die Veranstalter diese Anerkennung nicht beantragt hätten. Bei der IHK N1. O. sei das Erfordernis der Anerkennung kurz nach Inkrafttreten der FuWO wohl noch nicht bekannt gewesen. Dem Beschuldigten werde jedenfalls die subjektive Seite der ihm vorgeworfenen Berufspflichtverletzung, nämlich die Kenntnis oder das Kennenmüssen der fehlenden Anerkennung der besuchten Fortbildungsveranstaltungen nicht nachzuweisen sein, da die IHK über besonderes Ansehen und auch der V.S.G.K. über ein Zertifikat als "anerkannter Lehrgangsträger" verfügten. Hinsichtlich des Vorwurfs fehlender Fortbildung im Jahr 2007 werde der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW abgelehnt, da die Durchführung eines solchen Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheine. Der Beschuldigte sei in diesem Jahr nach eigenen Angaben berufsfremd tätig gewesen. Darauf sei die Antragstellerin gar nicht mehr eingegangen, sondern habe sich in ihrem letzten Schriftsatz ausschließlich mit dem Jahr 2005 befasst. Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht im Jahr 2007 sei auch unter Berücksichtigung der überobligatorischen Fortbildung in den vorangegangenen Jahren als geringfügig zu bewerten.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 26. November 2008 zugestellten Beschluss des Berufsgerichts am 28. November 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 11. März 2009 begründet. Die von dem Beschuldigten besuchten Fortbildungsveranstaltungen seien nicht von ihr anerkannt gewesen. Nach § 3 Abs. 3 FuWO erkenne sie Fortbildungsveranstaltungen von Berufsverbänden, Hochschulen und weiteren Trägern auf Antrag an. Der Antrag auf Anerkennung sei durch den Fortbildungsträger so rechtzeitig zu stellen, dass die Anerkennung vor der Durchführung der Veranstaltung erfolgen könne. Diese Regelung sei zu Gunsten der Kammermitglieder eingeführt worden, die so im Vorhinein erkennen könnten, ob die jeweilige Veranstaltung zur beruflichen Fortbildung eines Architekten geeignet sei. Über diese Erfordernisse seien die in § 3 Abs. 3 FuWO genannten Veranstalter und die Kammermitglieder ausführlich informiert worden. Durch eine überobligatorische Fortbildung innerhalb eines Jahres könne das Versäumen der Fortbildung in den darauffolgenden Jahren nicht kompensiert werden. Die Fortbildungsregelungen sollten gerade eine regel-mäßig Fortbildung sicherstellen, durch die die Qualifikation und Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder erhalten werde. Der Einwand des Beschuldigten, er habe seit dem Jahr 2004 fast ausschließlich berufsfremd gearbeitet, entbinde ihn nicht von der Fortbildungspflicht, denn er sei weiterhin als freischaffend tätiger Architekt in der Architektenliste eingetragen und damit zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt. Die Fortbildungspflicht sei nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 FuWO an die Kammermitgliedschaft geknüpft. Die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 FuWO erfülle der Beschuldigte nicht. Weitere Ausnahmeregelungen seien mit Blick auf die Bedeutung der Qualitätssicherung im Bereich von Architektenleistungen nicht gewollt. Auch ein berufsfremd arbeitender Architekt könne jederzeit wieder als solcher tätig werden und müsse dann den ständigen Änderungen unterworfenen fachlichen Anforderungen gerecht werden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das berufsgerichtliche Verfahren ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu eröffnen, weil der Beschuldigte durch das ihm zur Last gelegte Verhalten einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 FuWO hinreichend verdächtig ist.
Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
Nach derzeitigem Kenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nicht in einer den Anforderungen der FuWO entsprechenden Weise fortgebildet hat. Diese sieht die Teilnahme an von der Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden vor (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO). Nach § 6 FuWO haben die Kammermitglieder der Antragstellerin auf deren Aufforderung hin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme ersichtlich sind. Der Beschuldigte hat trotz wiederholter Aufforderungen durch die Antragstellerin (Schreiben vom 14. August 2006, 4. Oktober 2006, 12. Dezember 2006, 6. Juni 2007, 21. August 2007 und 6. März 2008) dieser für keines der genannten Jahre entsprechende Bescheinigungen vorgelegt.
Die der Antragstellerin für die Jahre 2005 und 2006 vorgelegten Fortbildungsnachweise genügen nicht den Anforderungen der FuWO, da den besuchten Fortbildungsveranstaltungen die notwendige Anerkennung nach § 3 Abs. 3 und 4 FuWO fehlte. Die vorgeschriebene vorherige Anerkennung soll sicherstellen, dass die jeweilige Veranstaltung dem Ziel der Fortbildungspflicht dienlich ist, nämlich das Fachwissen der Kammermitglieder, deren Ausbildung oft lange zurückliegt, stets auf dem neuesten Stand zu halten. Bei der Vielzahl denkbarer Fortbildungsmöglichkeiten würde es einen unangemessenen Verwaltungsaufwand bedeuten, die von den Kammermitgliedern besuchten Veranstaltungen im Nachhinein von Fall zu Fall zu bewerten und ihre Fortbildungstauglichkeit zu bescheinigen. Im Übrigen liegt es – wie die Antragstellerin richtigerweise ausgeführt hat – im wohlverstandenen Interesse der Kammermitglieder, sich anhand des fachkundigen Urteils der Antragstellerin im Voraus der Geeignetheit einer Fortbildungsveranstaltung vergewissern zu können, um unnötigen Aufwand an Zeit und Kosten zu sparen.
Auf eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nach § 1 Abs. 2 FuWO kann sich der Beschuldigte nicht berufen. Eine solche besteht nur für diejenigen Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr berufstätig sind sowie für berufsunfähige Mitglieder. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschuldigte nicht. Auch er selbst hat nicht behauptet, seine Berufstätigkeit als Architekt in den streitigen Jahren vollständig aufgegeben zu haben. Er hat lediglich angegeben, seit dem Jahr 2004 fast ausschließlich berufsfremd gearbeitet zu haben, was eine Resttätigkeit als Architekt einschließt. Im Übrigen trifft zu, was die Antragstellerin hierzu ausgeführt hat. Als freischaffend tätig in die Architektenliste eingetragener Architekt und zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt, konnte er jederzeit als solcher tätig werden.
Umstände, die den Beschuldigten entlasten würden, sind nach Lage der Akten derzeit nicht festzustellen. Dass ihm die Regelungen der FuWO zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nicht bekannt waren und er die von ihm in den Jahren 2005 und 2006 besuchten Veranstaltungen irrtümlich für fortbildungsgeeignet gehalten hat, vermag ihn nicht zu entschuldigen, denn der Irrtum war vermeidbar. Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Zu einer gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne gehört es auch, sich laufend über seine beruflichen Pflichten zu informieren. Dass es dem Beschuldigten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, sich zeitnah zum Inkrafttreten der FuWO im Jahre 2005 über deren Inhalt zu informieren, ist nicht ersichtlich.
§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW steht einer Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Die erhobene Beschuldigung stellt sich nicht als geringfügig dar. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit.
Was das Versäumen der Fortbildung in den Jahren 2005, 2006 und 2007 angeht, ist der darin liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln.
Die Fortbildungspflicht dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit bezweckt sie zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und gesundheitlichen Schäden. Diese Ziele sind nicht geringzuschätzen, sodass deren – jedenfalls abstrakte – Verfehlung durch das Versäumen der Fortbildung nicht als Bagatelle abgetan werden kann.
Diese grundsätzliche Betrachtung ist hier auch nicht wegen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebender entlastender Momente zu relativieren. Die Einlassungen des Beschuldigten zum eingeschränkten Umfang seiner Architektentätigkeit lassen nicht erkennen, dass den mit der Fortbildungspflicht verfolgten Zielen in seinem Fall weniger Gewicht beizumessen wäre. Da die in den Jahren 2005 und 2006 von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen nicht den Anforderungen der FuWO genügten, bedarf es hier keiner Erörterung der Frage, ob eine einmal erbrachte überobligatorische Fortbildung den Pflichtverstoß in späteren Jahren abzumildern vermag. Nicht außer acht bleiben darf, dass sich der Beschuldigte nach seiner ersten Stellungnahme nicht mehr mit der Antragstellerin ins Benehmen gesetzt, um dieser seine berufliche Situation näher zu bringen. Vielmehr hat er ihr die ihr zugewiesene Aufgabe, über die Einhaltung der Fortbildungspflicht zu wachen, dadurch nicht unwesentlich erschwert, dass er keines ihrer Erinnerungsschreiben beantwortet hat. Auch hat er die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Nachholung der versäumten Fortbildungsstunden weder genutzt noch dargelegt, weshalb er sich an der Nachholung gehindert sieht.
Unter diesen Umständen kann jedenfalls nach der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht von einem nur geringfügigen Pflichtverstoß ausgegangen werden.