Fortbildungspflicht für Architekten: keine Altersvermutung der Berufsaufgabe
KI-Zusammenfassung
Die Architektenkammer begehrte die Eröffnung eines Berufsgerichtsverfahrens wegen fehlender Fortbildungsnachweise für 2005–2007. Das Berufsgericht lehnte ab, weil es wegen des Alters des Kammermitglieds eine fehlende Berufstätigkeit und zudem Geringfügigkeit annahm. Das Landesberufsgericht änderte den Beschluss und eröffnete das Verfahren: Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 FuWO greift nur bei Aufgabe der Berufstätigkeit oder Berufsunfähigkeit, wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt. Allein das Alter über 65 begründet keine Vermutung der Berufsaufgabe; der Vorwurf ist nicht geringfügig.
Ausgang: Beschwerde der Architektenkammer erfolgreich; ablehnender Beschluss geändert und Verfahren eröffnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortbildungspflicht von Kammermitgliedern nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW i.V.m. der Fort- und Weiterbildungsordnung besteht unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Berufsausübung, solange eine Berufstätigkeit überhaupt ausgeübt wird.
Die Ausnahme von der Fortbildungspflicht nach § 1 Abs. 2 FuWO setzt voraus, dass das Kammermitglied nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr berufstätig ist oder berufsunfähig ist; bloßes Erreichen der Altersgrenze genügt nicht.
Aus dem fortgeschrittenen Lebensalter eines Kammermitglieds folgt für sich genommen weder eine Vermutung der Aufgabe der Berufstätigkeit noch der Berufsunfähigkeit.
Für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens genügt ein hinreichender Verdacht einer Berufspflichtverletzung, wenn trotz wiederholter Aufforderung keine den Vorgaben der Fortbildungsordnung entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.
Das Unterlassen der berufsrechtlich vorgesehenen Fortbildung über mehrere Jahre ist regelmäßig nicht als geringfügige Beschuldigung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW anzusehen, weil die Fortbildungspflicht dem Schutz von Auftraggebern und der Sicherung fachlicher Standards dient.
Leitsatz
Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlä¬gigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.
Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 17. Mai 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Be¬schuldigten eröffnet.
Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem er sich in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nicht entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 .
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 20. März 1939 geborene Beschuldigte ist seit 2002 Mitglied der Antragstellerin.
Diese forderte ihn unter dem 29. September 2006 auf, seine Fortbildung für das Jahr 2005 nachzuweisen. Er sei für eine durch einen Zufallsgenerator erstellte Stichprobe ausgewählt worden.
Mit Schreiben vom 8. November 2006 äußerte sich der Beschuldigte gegenüber der Antragstellerin. Er halte die Idee der Fortbildung für begrüßenswert. Allerdings seien die Kosten meistens zu hoch. Als ältester Absolvent der RWTH B. mit Diplom vom August 1972 habe er mehr als 30 Jahre Erfahrung im öffentlichen und privaten Bereich. Auf Grund dieser Erfahrung sei ihm eine große Zahl der ihm von der Antragstellerin aufgezeigten möglichen Fortbildungsthemen nicht unbekannt. Sein Interessenschwerpunkt liege zur Zeit in der Förderung der Raumplanung in der Entwicklungspolitik. Dies gelte besonders für Länder des afrikanischen Kontinents. Er arbeite an einer Dissertation zu dem Thema "Raumplanung und Good Governance". Die Wissenschaft bewerte sein Engagement als Spitzenleistung der Fortbildung. Er werde die Dissertation nach erfolgreichem Abschluss der RWTH B. und der Universität C. als Fortbildungsmaterial zur Verfügung stellen.
Nach einer unbeantwortet gebliebenen Erinnerung an den ausstehenden Fortbildungsnachweis für das Jahr 2005 im November 2006 wies die Antragstellerin den Beschuldigten unter dem 21. Dezember 2006 darauf hin, dass es auch kostenlose und kostengünstige Fortbildungsseminare gebe und die Arbeit an seiner Dissertation nicht als Fortbildung anerkannt werden könne. Sie bekundete Verständnis für seine persönliche Situation und gab Ihm Gelegenheit, die Fortbildung für das Jahr 2005 bis Ende März 2007 nachzuholen.
Ein weiteres Erinnerungsschreiben der Antragstellerin vom 6. Juni 2007 beantwortete der Beschuldigte nicht.
Unter dem 22. August 2007 verlängerte sie die dem Beschuldigten eingeräumte Frist zur Nachholung der Fortbildung für das Jahr 2005 bis Ende September 2007, worauf dieser erneut nicht reagierte.
Mit Schreiben vom 5. März 2008 forderte sie den Beschuldigten auf, auch die Fortbildung für die Jahre 2006 und 2007 nachzuweisen. Eine Antwort des Beschuldigten blieb aus.
Am 17. Mai 2008 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Es bestehe der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW, da er für die Jahre 2005, 2006 und 2007 keine anerkannte Fortbildung nachgewiesen habe.
Der Beschuldigte äußerte sich zu der Antragsschrift nicht.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 lehnte das Berufsgericht den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach den §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 93 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 203 und 204 StPO ab, da eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Der Beschuldigte sei in dem fraglichen Zeitraum nicht fortbildungspflichtig gewesen. Er habe bei Inkrafttreten der Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) der Antragstellerin bereits das 66. Lebensjahr vollendet gehabt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass er nicht mehr berufstätig gewesen sei. Der übliche Eintritt in den Ruhestand erfolge im Alter von 65 Jahren. Daher sei eine Berufstätigkeit im Alter von 66 bis 68 Jahren ein ungewöhnlicher Sonderfall. Bei dieser Sachlage hätte die Antragstellerin in dem Eröffnungsantrag darlegen müssen, dass der Beschuldigte in den fraglichen Jahren tatsächlich berufstätig gewesen sei. Die bloße Kammermitgliedschaft oder das Verwenden des Briefbogens "Planungsbüro" reiche für die Annahme tatsächlicher Berufstätigkeit nicht aus. Der Beschuldigte habe auch gegenüber der Antragstellerin deutlich gemacht, dass er nicht wie ein klassischer Architekt tätig sei. Er arbeite eher im Sinne eines Seniorenstudiums hobbymäßig an einer Dissertation. Auch ohne eine entsprechende Einlassung des Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Unabhängig davon werde der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens auch nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW abgelehnt, da die Durchführung eines solchen Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheine. Unterstellt, der Beschuldigte sei in den Jahren 2005 bis 2007 noch berufstätig gewesen, sei der Vorwurf, sich nach Erreichen der Altersgrenze nicht mehr fortgebildet zu haben, jedenfalls als geringfügig anzusehen.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 26. November 2008 zugestellten Beschluss des Berufsgerichts am 28. November 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 12. März 2009 begründet. Das Berufsgericht habe sich über die Regelung des § 1 Abs. 2 FuWO hinweggesetzt, wonach eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nur für diejenigen Mitglieder bestehe, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und nicht mehr berufstätig seien, sowie für Mitglieder, die nicht mehr berufsfähig seien. Der Beschuldigte sei weiterhin beruflich tätig, sodass der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt sei. Die Vermutung, dass Architekten mit Vollendung des 65. Lebensjahres ihre Berufstätigkeit aufgäben, sei irrig. Wie auch Angehörige anderer freier Berufe seien Architekten typischerweise weit über diese Altersgrenze hinaus beruflich tätig. In ihrem Geschäftsbereich seien derzeit mehr als 1.500 Mitglieder als freischaffend tätig in die Architektenliste eingetragen, die älter als 65 Jahre seien. Eine Berufstätigkeit jenseits dieser Altersgrenze sei also kein Sonderfall. Für die Fortbildungsverpflichtung sei es gleichgültig, ob der Architekt nur in einem geringen Umfang, hobbymäßig oder wissenschaftlich tätig sei. Da die Fortbildungsverpflichtung dazu diene, im Interesse der Auftraggeber ein hohes Maß an Qualifikation und Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder zu gewährleisten, sei die Vernachlässigung dieser Pflicht auch in fortgeschrittenem Alter nicht als geringfügig anzusehen. Die Darlegungslast in Bezug auf die Berufstätigkeit des Beschuldigten sei ihr – der Antragstellerin – von dem Berufsgericht zu Unrecht auferlegt worden. Ihr stünden keine rechtlichen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes zur Verfügung, sodass sie sich allein auf den Umstand der Kammermitgliedschaft als solcher und die Angaben des Kammermitglieds zur freiberuflichen Tätigkeit stützen könne.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das berufsgerichtliche Verfahren ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu eröffnen, weil der Beschuldigte durch das ihm zur Last gelegte Verhalten einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 FuWO hinreichend verdächtig ist.
Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
Nach derzeitigem Kenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nicht in einer den Anforderungen der FuWO entsprechenden Weise fortgebildet hat. Diese sieht die Teilnahme an von der Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden vor (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO). Nach § 6 FuWO haben die Kammermitglieder der Antragstellerin auf deren Aufforderung hin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme ersichtlich sind. Der Beschuldigte hat trotz wiederholter Aufforderungen durch die Antragstellerin (Schreiben vom 29. September 2006, 20. November 2006, 21. Dezember 2006, 6. Juni 2007, 22. August 2007 und 5. März 2008) dieser für keines der genannten Jahre entsprechende Bescheinigungen vorgelegt.
Auf eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nach § 1 Abs. 2 FuWO kann sich der Beschuldigte nicht berufen. Eine solche besteht nur für diejenigen Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr berufstätig sind sowie für berufsunfähige Mitglieder. Dass der Beschuldigte diese Voraussetzungen erfüllt, lässt sich nicht feststellen. Auch er selbst hat weder behauptet, berufsunfähig zu sein, noch seine Berufstätigkeit als Architekt aufgegeben zu haben. Der Umstand, dass sein Interesse im November 2006 schwerpunktmäßig auf die Entwicklungspolitik gerichtet war und er an einer Dissertation arbeitete, ändert grundsätzlich nichts daran, dass er in den Jahren 2005, 2006 und 2007 zur Fortbildung verpflichtet war. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen Regelungen des BauKaG NRW und der FuWO nicht von dem Umfang der tatsächlichen Architektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.
Das fortgeschrittene Alter des Beschuldigten, der im März 2005 bereits sein 66. Lebensjahr vollendet hatte, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nicht mehr berufstätig war. Die Antragstellerin hat vorgetragen, in ihrem Geschäftsbereich seien derzeit mehr als 1.500 Mitglieder in die Architektenliste als freischaffend tätig eingetragen, die älter als 65 Jahre seien. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht kein Anlass. Auch von anderen freien Berufen ist bekannt, dass deren Angehörige oftmals ihren Beruf noch jenseits der allgemeinen Altergrenze von 65 Jahren ausüben. Ebenso wenig ist allein aus dem Lebensalter auf eine Berufsunfähigkeit zu schließen.
Es spricht daher keine Vermutung für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 1 Abs. 2 FuWO, die die Antragstellerin zu widerlegen hätte.
Umstände, die den Beschuldigten entlasten würden, sind nach Lage der Akten derzeit nicht festzustellen.
§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW steht einer Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Die erhobene Beschuldigung stellt sich nicht als geringfügig dar. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit.
Was das Versäumen der Fortbildung in den Jahren 2005, 2006 und 2007 angeht, ist der darin liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln.
Die Fortbildungspflicht soll dazu beitragen, das Fachwissen der Kammermitglieder, deren Ausbildung oft lange zurückliegt, stets auf dem neuesten Stand zu halten. Sie dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit bezweckt sie zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und gesundheitlichen Schäden. Diese Ziele sind nicht geringzuschätzen, sodass deren – jedenfalls abstrakte – Verfehlung durch das Versäumen der Fortbildung nicht als Bagatelle abgetan werden kann.
Diese grundsätzliche Betrachtung ist hier auch nicht wegen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebender entlastender Momente zu relativieren. Die Einlassungen des Beschuldigten zu seinem Interessenschwerpunkt und zu seiner Dissertation sowie die damit möglicherweise einher gehende Reduzierung seiner Architektentätigkeit lassen nicht erkennen, dass den mit der Fortbildungspflicht verfolgten Zielen in seinem Fall weniger Gewicht beizumessen wäre. Nichts anderes gilt für sein Lebensalter und seine bisherige berufliche Erfahrung. Beides macht es nicht entbehrlich, sich über neue Entwicklungen und Vorschriften zu informieren, denn auch von einem älteren und berufserfahrenen Architekten wird erwartet, dass seine Arbeit dem neuesten fachlichen Stand entspricht. Zudem hat sich der Beschuldigte nach seiner ersten Stellungnahme nicht mehr mit der Antragstellerin ins Benehmen gesetzt, um dieser seine berufliche Situation näher zu bringen. Vielmehr hat er ihr die ihr zugewiesene Aufgabe, über die Einhaltung der Fortbildungspflicht zu wachen, dadurch nicht unwesentlich erschwert, dass er keines ihrer Erinnerungsschreiben beantwortet hat. Auch hat er die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Nachholung der versäumten Fortbildungsstunden weder genutzt noch dargelegt, weshalb er sich an der Nachholung gehindert sieht.
Unter diesen Umständen kann jedenfalls nach der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht von einem nur geringfügigen Pflichtverstoß ausgegangen werden.