Fortbildungspflicht von Architekten: unabhängig vom Tätigkeitsumfang; Nachweisverlangen zu beantworten
KI-Zusammenfassung
Die Architektenkammer NRW begehrte die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen unterbliebener Fortbildung bzw. fehlender Nachweise für 2005 und wegen Nichtbeantwortung mehrfacher Kammeranfragen. Das Berufsgericht lehnte wegen Geringfügigkeit ab. Das Landesberufsgericht änderte den Beschluss und eröffnete das Verfahren, da ein hinreichender Verdacht von Berufspflichtverletzungen bestehe. Fortbildungspflicht und Nachweispflicht gelten unabhängig vom Umfang der Tätigkeit; das bloße Schuldigbleiben von Nachweisen und Antworten ist nicht bagatellhaft.
Ausgang: Beschwerde der Architektenkammer erfolgreich; ablehnender Beschluss geändert und Verfahren eröffnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die jährliche Fortbildungsverpflichtung eines Kammermitglieds hängt nicht vom Umfang der tatsächlich ausgeübten Architektentätigkeit ab, solange der Beruf überhaupt ausgeübt wird.
Das Unterlassen, auf Aufforderung der Kammer Fortbildungsnachweise nach der Fort- und Weiterbildungsordnung vorzulegen, stellt bereits für sich genommen eine Berufspflichtverletzung dar.
Zu einer gewissenhaften Berufsausübung gehört die Pflicht, berufsbezogene Anfragen der Kammer, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben stellt, unverzüglich zu beantworten.
Eine fehlende oder nur pauschale Einlassung zu behaupteten Fortbildungsaktivitäten entkräftet den Verdacht einer unzureichenden Fortbildung bzw. der Verletzung der Nachweispflicht nicht, wenn die erforderlichen Angaben zu Zeit, Ort, Dauer und Inhalt nicht nachvollziehbar dargelegt werden.
Die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen, wenn Fortbildungs- und Mitwirkungspflichten betroffen sind, die dem Schutz der Auftraggeber und dem Ansehen des Berufsstandes dienen.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
- Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW32 K 6611/17.S11.10.2017NeutralBeschlüsse des Landesberufsgerichts für Architekten
- Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW32 K 5683/13.S27.03.2014Neutral
- Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW6s A 689/10.S25.04.2012Zustimmendjuris
Leitsatz
Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 FuWO ) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.
Das Schuldigbleiben der nach § 6 FuWO von der Architektenkammer erbetenen Fortbildungsnachweise stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar.
Zu einer gewissenhaften Berufsausübung im Sinne des § 22 Abs. 1 BauKaG NRW zählt auch die Befolgung der in § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen niedergelegten Pflicht eines jeden Kammermitgliedes, diejenigen berufsbezogenen Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben an das jeweilige Kammermitglied richtet.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 12. Dezem-ber 2007 wird das berufsgerichtliche Verfahren ge-gen den Beschuldigten eröffnet.
Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem er
a) sich im Jahre 2005 nicht entsprechend den Rege¬lungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, jedenfalls aber der Antragstellerin trotz deren Aufforderungen (Schreiben vom 8. September 2006, 20. November 2006, 6. März 2007 und 14. Mai 2007) für das Jahr 2005 keine Nachweise über die Teilnahme an von ihr anerkannten Fort-bildungsveranstaltungen im Umfang von mindes¬tens acht Unterrichtsstunden vorgelegt hat Ver¬stoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 ,
b) die berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin vom 8. September 2006, 20. November 2006, 6. März 2007 und 14. Mai 2007, mit denen er ge¬beten worden ist, seine Fortbildung für das Jahr 2005 im Umfang von mindestens acht Unter¬richtsstunden ihr gegenüber nachzuweisen, un¬beantwortet gelassen hat Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2004 .
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Januar 1947 geborene Beschuldigte ist seit 1979 Mitglied der Antragstellerin.
Diese forderte ihn unter dem 8. September 2006 auf, seine Fortbildung für das Jahr 2005 nachzuweisen. Er sei für eine durch einen Zufallsgenerator erstellte Stichprobe ausgewählt worden.
Die Aufforderung blieb ebenso unbeantwortet wie die Erinnerungsschreiben der Antragstellerin vom 20. November 2006, 6. März 2007 und 14. Mai 2007.
Am 12. Dezember 2007 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Es bestehe der Verdacht von Berufspflichtverletzungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW und § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 ihrer Hauptsatzung. Der Beschuldigte habe nicht nachgewiesen, sich im Jahre 2005 fortgebildet zu haben, und ihre berufsbezogenen Anfragen nicht beantwortet.
Der Beschuldigte nahm zu der Antragsschrift im März 2008 Stellung. Er sei nach 30 Jahren der Kammermitgliedschaft erstmals aufgefordert worden, Fortbildungsnachweise vorzulegen. Da er mit einer solchen Aufforderung nicht gerechnet habe, habe er die Nachweise über die verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen, an denen er teilgenommen habe, nicht gesammelt. Seine wirtschaftliche Lage habe sich in den vergangenen Jahren dramatisch verschlechtert. Sein Umsatz für Architektenleistungen sei auf 14.000,00 EUR zurückgegangen, sodass er Bauleitungen für Messen im Ausland zum Stundenlohn habe übernehmen müssen. Im laufenden Jahr werde er die notwendigen Fortbildungen absolvieren. Er legte Bescheinigungen über drei von der Antragstellerin anerkannte Fortbildungsveranstaltungen aus den Jahren 2007 und 2008 vor sowie die mit seiner Adresse versehenen Umschlagseiten mehrerer Fachzeitschriften, die er nach eigenen Angaben abonniert hat.
Die Antragstellerin hielt dem entgegen, dass er Fortbildungsnachweise für das Jahr 2005 nicht erbracht habe.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2008 lehnte das Berufsgericht den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW ab, da die Durchführung eines solchen Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht erforderlich erscheine. Was den Vorwurf der Verletzung der Fortbildungspflicht angehe, sei der Beschuldigte als Kammermitglied im Jahre 2005 fortbildungspflichtig gewesen. Nach seinen Angaben, die die Antragstellerin nicht bestritten habe, habe er sich in allen Jahren tatsächlich fortgebildet, ohne allerdings die Nachweise für diese Fortbildungen zu sammeln. Die Antragstellerin werfe ihm lediglich vor, die Nachweise für die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen nicht vorgelegt zu haben. Dieser Vorwurf sei als geringfügig zu bewerten. Die Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) der Antragstellerin sei erst im Laufe des Jahres 2005 in Kraft getreten. Die dort geregelte Nachweispflicht sei in der Anfangszeit noch nicht tief in das Bewusstsein aller Kammermitglieder gedrungen. In der Folgezeit habe der Beschuldigte ausweislich der vorgelegten Unterlagen nicht nur an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen, sondern auch die diesbezüglichen Nachweise gesammelt. Der Vorwurf, berufsbezogene Anfragen der Antragstellerin nicht beantwortet zu haben, rechtfertige ebenfalls kein berufsgerichtliches Verfahren. Nach Lage der Akten sei davon auszugehen, dass dieser Vorwurf, wäre er nicht mit dem Vorwurf fehlender Fortbildung verbunden gewesen, nicht selbstständig erhoben worden wäre. Es handele sich mithin um einen Bagatellvorwurf.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 26. August 2008 zugestellten Beschluss des Berufsgerichts am 29. August 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 31. Oktober 2008 begründet. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe lediglich die Nachweise für absolvierte Fortbildungen nicht gesammelt, sei eine Schutzbehauptung, die er durch das von ihm vorgelegte Schreiben der Beratungsinitiative Energie + Architektur e.V. zu einem EnEV-Seminar im Jahre 2002 selbst widerlegt habe. Die Kammermitglieder seien über die Einführung der FuWO sowohl auf der eigenen Homepage als auch durch das Deutsche Architektenblatt informiert worden. Der Beschuldigte habe die neuen Regelungen daher kennen müssen. Zudem bestehe die Fortbildungsverpflichtung seit jeher. Neu sei allein, dass seit dem 1. April 2005 auf Aufforderung eine jährliche Mindestfortbildung von acht Unterrichtsstunden nachzuweisen sei. Als sie den Beschuldigten zum Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2005 aufgefordert habe, sei die FuWO bereits 17 Monate in Kraft gewesen, sodass von einer Überrumpelung nicht die Rede sein könne. Was die Nichtbeantwortung von berufsbezogenen Anfragen angehe, habe der Beschuldigte trotz mehrfacher Erinnerungen und Fristsetzungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht reagiert. Erst nach Anrufung des Berufsgerichts habe er sich erstmals geäußert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das berufsgerichtliche Verfahren ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu eröffnen, weil der Beschuldigte durch das ihm zur Last gelegte Verhalten einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6 FuWO sowie einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2004 hinreichend verdächtig ist.
Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
Nach derzeitigem Kenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Beschuldigte im Jahr 2005 nicht in einer den Anforderungen der FuWO entsprechenden Weise fortgebildet hat. Diese sieht die Teilnahme an von der Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden vor (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO).
Soweit der Beschuldigte gegenüber dem Berufsgericht vorgetragen hat, er habe immer wieder verschiedene Fortbildungsmöglichkeiten, insbesondere Seminare der mit Energiefragen beschäftigten Produkthersteller S. -Energie, W. und S1. , genutzt und lediglich versäumt, die entsprechenden Nachweise aufzubewahren, hat er damit den Vorwurf unzureichender Fortbildung im Jahr 2005 nicht entkräftet. Bezogen auf dieses Jahr hat er seine Einlassung, obwohl es angesichts des gegen ihn eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens nahegelegen hätte, in keiner Weise substanziiert. Selbst wenn er sich nicht mehr im Einzelnen an die von ihm im Jahr 2005 angeblich besuchten Fortbildungsveranstaltungen erinnern sollte, hätte er doch Anlass gehabt, zumindest annäherungsweise Zeit, Ort, Dauer und Inhalt der fraglichen Veranstaltungen zu benennen. Er hat jedoch nicht nur keinen Versuch dieser Art unternommen sondern nicht einmal behauptet, er habe auch im Jahr 2005 an Fortbildungsveranstaltungen im vorgeschriebenen Umfang teilgenommen. Dass sein Büroumsatz für Architektenleistungen – wie er ausgeführt hat in den vergangenen Jahren dramatisch zurückgegangen ist und er Bauleitungen im Ausland zum Stundenlohn hat übernehmen müssen, ändert nichts daran, dass er im Jahre 2005 zur Fortbildung verpflichtet war. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen Regelungen des BauKaG NRW und der FuWO nicht von dem Umfang der tatsächlichen Architektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.
Sollte der Vorwurf fehlender Fortbildung im Hauptverfahren nicht aufrecht zu erhalten sein, hat der Beschuldigte jedenfalls keinen Nachweis für eine ordnungsgemäße Fortbildung während des Jahres 2005 erbracht. Nach § 6 FuWO haben die Kammermitglieder der Antragstellerin auf deren Aufforderung hin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme ersichtlich sind. Der Beschuldigte hat trotz wiederholter Aufforderungen durch die Antragstellerin (Schreiben vom 8. September 2006, 20. November 2006, 6. März 2007 und 14. Mai 2007) dieser für das Jahr 2005 keine derartigen Bescheinigungen vorgelegt.
Nach Lage der Akten sind derzeit keine Umstände festzustellen, die ihn entschuldigen würden. Soweit er sich auf das aus dem Existenzkampf der vergangenen Jahre resultierende Fehlen von Zeit und Energie beruft, reichen seine diesbezüglichen Ausführungen nicht aus, um angesichts der vergleichsweise geringen Zahl der geforderten Fortbildungsstunden einen Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Fortbildung im Jahr 2005 bejahen zu können. Mit Blick auf die ihm vorgeworfene Verletzung der Nachweispflicht hat der Beschuldigte lediglich behauptet, er habe keine Nachweise über die von ihm erbrachten Fortbildungsstunden gesammelt, weil er nicht damit gerechnet habe, diese Nachweise der Antragstellerin vorlegen zu müssen. Dies vermag ihn voraussichtlich nicht zu entlasten. Auch wenn die Nachweispflicht erst im Jahr 2005 in die FuWO aufgenommen worden ist und sie damals – wie das Berufsgericht ausgeführt hat – noch nicht tief in das Bewusstsein aller Kammermitglieder gelangt sein sollte, erklärt dies nicht, weshalb der Beschuldigte die verlangten Nachweise nach der ersten Aufforderung der Antragstellerin nicht nachträglich beschafft oder zumindest versucht hat, sie nachträglich zu beschaffen. Auch hat er keine Umstände benannt, die ihm dies unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten.
Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Zu einer gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne zählt auch die Befolgung der in § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Antragstellerin niedergelegten Pflicht eines jeden Kammermitgliedes, diejenigen berufsbezogenen Anfragen der Antragstellerin unverzüglich zu beantworten, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben an das jeweilige Kammermitglied gerichtet hat.
Die Antragstellerin hat zur Erfüllung der ihr durch § 6 FuWO zugewiesenen Kontrollaufgabe den Beschuldigten mehrfach gebeten, die Fortbildungsnachweise für das Jahr 2005 vorzulegen. Aus dem Inhalt der Schreiben vom 8. September 2006, 20. November 2006, 6. März 2007 und 14. Mai 2007 war ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei um berufsbezogene Anfragen der Antragstellerin handelte, die der Beschuldigte nach deren Hauptsatzung unverzüglich zu beantworten hatte. Gleichwohl ist er jeweils eine Antwort schuldig geblieben und hat sich erstmals gegenüber dem Berufsgericht geäußert.
Es spricht auch alles dafür, dass er schuldhaft gehandelt hat. Zwar konnte von ihm nicht verlangt werden, sich auf die Aufforderung der Antragstellerin hin, seine Fortbildung für das Jahr 2005 nachzuweisen, selbst zu belasten, doch hätte er ein Schuldeingeständnis vermeiden können, wenn er der Antragstellerin mitgeteilt hätte, sich in der Sache nicht äußern zu wollen. Sofern er auf Grund der an ihn gerichteten Aufforderungsschreiben den Eindruck gewonnen haben sollte, es werde von ihm eine inhaltliche Äußerung zu seinen Fortbildungsbemühungen im Jahr 2005 erwartet, und er sich vor die Alternative gestellt sah, entweder sein Versäumnis einzugestehen oder die Schreiben unbeantwortet zu lassen, unterlag er einem vermeidbaren Irrtum. Grundsätzlich kann von einem Angehörigen eines freien Berufes erwartet werden, dass er in einer für ihn unklaren Rechtslage - notfalls auch anwaltlichen - Rechtsrat einholt, um Berufspflichtverstöße zu vermeiden. Allerdings könnte ein etwaiger Irrtum schuldmindernd zu bewerten sein. Für diesbezügliche Feststellungen und ihre rechtliche Einordnung besteht im Eröffnungsverfahren jedoch kein Raum; sie müssen der Entscheidung im Hauptverfahren vorbehalten werden.
§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW steht einer Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Die erhobenen Beschuldigungen stellen sich nicht als geringfügig dar. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit.
Was das Versäumen der Fortbildung im Jahre 2005 beziehungsweise das Schuldigbleiben entsprechender Nachweise angeht, ist der darin liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln.
Die Fortbildungspflicht soll dazu beitragen, das Fachwissen der Kammermitglieder, deren Ausbildung oft lange zurückliegt, stets auf dem neuesten Stand zu halten. Sie dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit bezweckt sie zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und gesundheitlichen Schäden. Diese Ziele sind nicht geringzuschätzen, sodass deren – jedenfalls abstrakte – Verfehlung durch das Versäumen der Fortbildung nicht als Bagatelle abgetan werden kann. Nichts anderes gilt für die Pflicht zum Nachweis der Fortbildung, die mittelbar dieselbe Zielsetzung verfolgt.
Diese grundsätzliche Betrachtung ist hier auch nicht wegen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebender entlastender Momente zu relativieren. Die Einlassungen des Beschuldigten zum Umfang seiner Architektentätigkeit im Jahr 2005, zu Zeitnot und Kraftverlust sowie zur Unkenntnis in Bezug auf die Nachweispflicht lassen nicht erkennen, dass den mit der Fortbildungs- beziehungsweise Nachweispflicht verfolgten Zielen in seinem Fall weniger Gewicht beizumessen wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Der Beschuldigte hat sich nicht mit der Antragstellerin ins Benehmen gesetzt, um dieser seine Notlage näher zu bringen und sie gegebenenfalls zu bitten, ihm die Möglichkeit zur Nachholung der versäumten Fortbildungsstunden einzuräumen. Vielmehr hat er der Antragstellerin die ihr zugewiesene Aufgabe, über die Einhaltung der Fortbildungspflicht zu wachen, dadurch nicht unwesentlich erschwert, dass er keines ihrer diesbezüglichen Schreiben beantwortet hat. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nach der gegenwärtigen Erkenntnislage auch für die Nichtbeantwortung berufsbezogener Anfragen nicht von einem nur geringfügigen Pflichtverstoß ausgegangen werden.