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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW·6s E 1185/08.S·03.11.2009

Fortbildungspflicht: Nachweis der nachgeholten Fortbildung als Berufspflichtverletzung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Architektenkammer beantragte die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen fehlender Fortbildung 2005 bzw. fehlenden Nachweises. Das Berufsgericht lehnte mangels Verurteilungswahrscheinlichkeit ab, weil die Fortbildung 2007 nachgeholt worden sei und die Betroffene auf Datenübermittlung habe vertrauen dürfen. Das Landesberufsgericht änderte den Beschluss und eröffnete das Verfahren, da trotz gestatteter Nachholung der Fortbildung der geforderte Nachweis schuldhaft nicht vorgelegt worden sei. Der Verstoß sei nicht geringfügig, weil die Fortbildungspflicht auch dem Schutz der Auftraggeber diene.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; ablehnender Beschluss geändert und berufsgerichtliches Verfahren eröffnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortbildungsverpflichtung von Kammermitgliedern nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW i.V.m. der Fort- und Weiterbildungsordnung besteht unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Berufsausübung, solange überhaupt eine Berufstätigkeit ausgeübt wird.

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Wird einem Kammermitglied nach § 7 Abs. 2 FuWO die Nachholung einer versäumten Fortbildung gestattet, kann die Fortbildungspflicht zwar durch Teilnahme im gestatteten Zeitraum erfüllt werden; hiervon getrennt bleibt jedoch die Pflicht, die Teilnahme auf Aufforderung ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 6 FuWO).

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Ein berufsrechtlicher Verdacht kann sich auch dann hinreichend begründen, wenn nicht (mehr) die fehlende Fortbildung, sondern das schuldhafte Unterlassen des Fortbildungsnachweises den Kern der Pflichtverletzung bildet.

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Auf eine automatische Übermittlung von Fortbildungsdaten zwischen Kammern darf sich ein Kammermitglied ohne belastbaren Nachweis einer entsprechenden Zusage nicht verlassen, wenn es wiederholt zur Vorlage eines Nachweises aufgefordert worden ist.

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Ein Verstoß gegen Fortbildungs- und Nachweispflichten ist regelmäßig nicht als geringfügig anzusehen, wenn er die Aufsichtstätigkeit der Kammer erheblich erschwert und die Schutzzwecke der Fortbildungspflicht (Qualitätssicherung, Schutz der Auftraggeber) berührt.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 FuWO§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW§ 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW§ 93 BauKaG NRW in Verbindung mit §§ 203, 204 StPO§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO§ 6 FuWO

Leitsatz

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlä¬gigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsäch¬lichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.

Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.

2. Fall einer Architektin, der die Nachholung der versäumten Fortbildung gestattet wurde (§ 7 Abs. 2 FuWO)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 12. Dezember 2007 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen die Be¬schuldigte eröffnet.

Ihr wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Be-rufspflichten verletzt zu haben, indem sie

der Antragstellerin im Jahr 2007 keinen Nachweis über die ihr gestattete Nachholung der im Jahre 2005 versäumten Fortbildung vorgelegt hat

Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7 Abs. 2 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 .

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe

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I.

3

Die am 22. August 1968 geborene Beschuldigte ist seit 2002 Mitglied der Antragstellerin. Diese forderte sie anlässlich einer Überprüfung der Erfüllung der Fortbildungspflicht unter dem 14. August 2006 dazu auf, ihr die im Jahr 2005 absolvierte Fortbildung nachzuweisen; die Beschuldigte sei in der durch einen Zufallsgenerator erstellten Stichprobe ausgewählt worden. Diese Aufforderung wie auch Erinnerungen vom 26. Oktober 2006 und 6. März 2007 – in der auf die entsprechende Berufspflicht aus § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW hingewiesen worden war – blieben zunächst unbeantwortet. Nach weiterer Erinnerung vom 14. Mai 1007 teilte die Beschuldigte am 18. Mai 2007 telefonisch mit, ihr sei die Pflicht zum Fortbildungsnachweis nicht bewusst gewesen; sie arbeite in Berlin und wolle die Fortbildung bis Juli 2007 bei der Architektenkammer C.      nachholen. Unter dem 15. August 2007 erinnerte die Antragstellerin an die Einreichung des zugesagten Nachweises. Dieser ging nicht ein.

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Am 12. Dezember 2007 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Beschuldigte, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW durch fehlende Fortbildung im Jahre 2005 bestehe.

5

Die Beschuldigte verwies in ihrer Stellungnahme darauf, sie habe ergänzend zu dem Telefonat vom 18. Mai 2007 der Antragstellerin bereits per Mail die Anmeldung zu einem Seminar der Architektenkammer C.      zugeleitet. Sie legte eine Teilnahmebestätigung der Architektenkammer C.      vor, derzufolge sie am 6. Juli 2007 von 9 bis 17 Uhr an einem Seminar teilgenommen hatte. Die Architektenkammer C.      habe ihr bestätigt, dass die Daten automatisch mit den Kammern der anderen Bundesländer ausgetauscht würden; es sei unverständlich, warum die Teilnahmebestätigung der Antragstellerin nicht vorliege.

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Die Antragstellerin führte hierzu aus, die Beschuldigte habe sich nach ihrem eigenen Vortrag 2005 nicht fortgebildet.

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Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 7. Juli 2008 die Eröffnung des Verfahrens nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 93 BauKaG NRW in Verbindung mit §§ 203, 204 StPO mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit abgelehnt. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW seien die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Die Beschuldigte sei zwar nach den Regelungen der FuWO in dem ihr vorgeworfenen Zeitraum fortbildungspflichtig gewesen; sie habe ihre Fortbildungspflicht aber der Sache nach durch die Teilnahme an der Veranstaltung der Architektenkammer C.      vom 6. Juli 2007 nachträglich erfüllt. Nach § 7 Abs. 2 FuWo könne, wenn festgestellt werde, dass die Fortbildungspflicht nicht erfüllt worden sei, die Kammer gestatten, dass die Fortbildung im folgenden Halbjahr nachgeholt werde. Eine entsprechende Gestattung habe die Architektenkammer in dem Telefonat vom 18. Mai 2007 erklärt, dies werde aus dem Erinnerungsschreiben vom 15. August 2007 deutlich. Ausweislich der Teilnahmebestätigung der Architektenkammer C.      habe die Beschuldigte in dem gestatteten Zeitraum an einer dem Umfang nach ausreichenden Fortbildungsveranstaltung teilgenommen. Dass dies seitens der Architektenkammer C.      der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden sei oder dass der von der C1.        Kammer der Antragstellerin übermittelte Nachweis nicht zu der Akte der Beschuldigten gelangt sei, sei dieser nicht anzulasten. Sie habe auf die Bestätigung der C1.        Kammer über den Datenaustausch vertrauen dürfen mit der Folge, dass sie auch keinen Anlass habe sehen müssen, sich nach dem Erinnerungsschreiben vom 18. August 2007 erneut zu melden. Deshalb könne der Beschuldigten kein Schuldvorwurf gemacht werden.

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Die Antragstellerin hat am 29. August 2008 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 27. Oktober 2008 begründet. Die Beschuldigte habe sich mangels anders lautender Regelungen nicht darauf verlassen dürfen, dass die Architektenkammer C.      der Antragstellerin Mitteilung über die Fortbildung machen werde. Im Übrigen sei der Antragstellerin der Nachweis über die nachgeholte Fortbildung erst nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zugegangen. Der in der Antragsschrift enthaltene Vorwurf habe sich nicht nur auf die fehlende Fortbildung, sondern auch auf den fehlenden Nachweis über die Fortbildung bezogen. Deshalb liege eine Berufspflichtverletzung vor.

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II.

10

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Das berufsgerichtliche Verfahren ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu eröffnen, weil die Beschuldigte durch das ihr zur Last gelegte Verhalten eine Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7 Abs. 2 FuWO hinreichend verdächtig ist.

12

Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.

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Die Beschuldigte hat sich unstreitig im Jahr 2005 nicht in einer den Anforderungen der FuWO entsprechenden Weise fortgebildet. Diese sieht die Teilnahme an von der Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden vor (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO). Nach § 6 FuWO haben die Kammermitglieder der Antragstellerin auf deren Aufforderung hin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme ersichtlich sind.

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Der Senat stimmt mit dem Berufsgericht darin überein, dass der Beschuldigten seitens der Antragstellerin eine Nachholung der im Jahr 2005 versäumten Fortbildung gestattet worden ist (vgl. § 7 Abs. 2 FuWO). Zwar hat die Beschuldigte dieser Gestattung entsprechend ihre Fortbildungspflicht für das Jahr 2005 durch die Teilnahme an der Veranstaltung der Architektenkammer C.      vom 6. Juli 2007 nachgeholt. Nach derzeitigem Kenntnisstand hat sie aber der Antragstellerin diese nachgeholte Fortbildung trotz einer entsprechenden Aufforderung (vgl. § 6 FuWO) schuldhaft nicht nachgewiesen.

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Der Eröffnungsantrag der Antragstellerin umfasst bei verständiger Würdigung auch diese Pflichtverletzung. Er bezieht sich ersichtlich nicht nur auf die fehlende Fortbildung im Jahre 2005, sondern auch und insbesondere auf den fehlenden Nachweis der - hier nachgeholten - Fortbildung. Dies ergibt sich aus dem Abschlusssatz am Ende des Eröffnungsantrags, wo es heißt, der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Ziffer 4 BauKaG NRW ergebe sich aus der Tatsache, dass die Beschuldigte für das Jahr 2005 keine anerkannte Fortbildung nachgewiesen hat.

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Die Berufspflichtverletzung wurde nach derzeitigem Kenntnisstand auch schuldhaft begangen.

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Angesichts der Fallumstände musste sich der Beschuldigten aufdrängen, dass sie die ihr ausnahmsweise gestattete Nachholung der versäumten Fortbildung zeitnah nachweisen musste. Die Antragstellerin hatte die Beschuldigte insgesamt fünf Mal angeschrieben und um einen Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2005 gebeten; dabei musste sie auch eine Auskunft des Einwohnermeldeamts einholen, da die Beschuldigte offenbar einen Adressenwechsel nicht mitgeteilt hatte. Erst nach dem fünften Schreiben teilte die Beschuldigte telefonisch mit, dass sie die Fortbildungspflicht nicht gekannt habe und dass sie die Fortbildung bis Juli 2007 nachholen wolle. Angesichts dieser Vorgeschichte, die mit einem erheblichen Aufwand für die Kammer verbunden war, aber auch angesichts des Entgegenkommens der Kammer, trotz Überschreitens des in § 7 Abs. 2 FuWO vorgesehenen Gestattungszeitraums (Nachholung im folgenden Halbjahr) eine Nachholung zu ermöglichen, bestand für die Beschuldigte eine besondere Sorgfaltspflicht, den Nachweis umgehend vorzulegen. Soweit sie zu ihrer Entlastung behauptet, sie habe die Antragstellerin per E-Mail über die Anmeldung zu der Fortbildungsveranstaltung informiert, ist sie einen Nachweis hierfür schuldig geblieben. Ebenso verhält es sich mit ihrer Einlassung, die Architektenkammer C.      habe ihr die Datenübermittlung zugesagt.

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§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW steht einer Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Die erhobene Beschuldigung stellt sich nicht als geringfügig dar. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit.

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Der geschilderte Berufspflichtverstoß ist bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln. Die Fortbildungspflicht dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit bezweckt sie zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und gesundheitlichen Schäden. Diese Ziele sind nicht gering zu schätzen, sodass deren – jedenfalls abstrakte – Verfehlung durch das Versäumen der Fortbildung nicht als Bagatelle abgetan werden kann.

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Diese grundsätzliche Betrachtung ist hier auch nicht wegen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebender entlastender Momente zu relativieren. Hierbei darf insbesondere nicht außer acht bleiben, dass die Beschuldigte der Antragstellerin die ihr zugewiesene Aufgabe, über die Einhaltung der Fortbildungspflicht zu wachen, durch

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ihr oben beschriebenes Verhalten sehr erschwert hat. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nach der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht von einem nur geringfügigen Pflichtverstoß ausgegangen werden.