Beschwerde gegen Eröffnungsablehnung wegen Fortbildungspflicht als geringfügig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Architektenkammer rügt die Ablehnung der Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen fehlender Fortbildungsnachweise 2005. Streitpunkt ist, ob ein formaler Verstoß bei langjähriger Nichtausübung des Berufs verfolgt werden muss. Der Senat bestätigt die Entscheidung des Berufsgerichts: der Verstoß ist wegen Geringfügigkeit nach §60 Abs.1 S.2 BauKaG NRW nicht verfolgungswürdig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde der Kammer gegen die Ablehnung der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit zurückgewiesen; Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die jährliche Fortbildungspflicht der Kammermitglieder nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW i.V.m. der FuWO gilt unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Architektentätigkeit, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.
Das bloße Unterlassen der Nachweiserbringung kann in bestimmten Fällen einen formalen, wegen Geringfügigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW nicht zu verfolgenden Verstoß darstellen.
Das fortgeschrittene Alter (Erreichen des 65. Lebensjahrs) begründet allein keinen zwingenden Rückschluss darauf, dass ein Mitglied nicht mehr berufstätig ist und damit von Fortbildungspflichten ausgenommen werden könne.
Ein Vorwurf der Nichtbeantwortung berufsbezogener Anfragen kann als Bagatelle eingestuft werden, wenn dieser Vorwurf nicht eigenständig erhoben worden wäre oder die Pflichtverletzung nach Aktenlage unbedeutend ist.
Leitsatz
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlä¬gigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architekten¬kammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsäch¬lichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.
Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.
2. Einzelfall eines bloßen Formalverstoßes, der wegen Geringfügigkeit (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW) nicht verfolgt werden muss.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der am 16. April 1945 geborene Beschuldigte ist seit 1972 Mitglied der Antragstellerin. Diese forderte ihn im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung der Fortbildungspflicht unter dem 14. August 2006 dazu auf, ihr die im Jahr 2005 absolvierte Fortbildung nachzuweisen; der Beschuldigte sei in der durch einen Zufallsgenerator erstellten Stichprobe ausgewählt worden. Diese Aufforderung wie auch Erinnerungen vom 4. Oktober 2006, 6. März 2007 – in der auf die entsprechende Berufspflicht aus § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW hingewiesen worden war – und 14. Mai 2007 blieben nach den Verwaltungsvorgängen der Antragstellerin unbeantwortet.
Am 12. Dezember 2007 hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW durch fehlende Fortbildung im Jahre 2005 sowie eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer durch Nichtbeantwortung der Anfragen bestehe.
Der Beschuldigte führte in mehreren umfänglichen Stellungnahmen aus, er sei bis 1975 als Architekt im Bereich kommunaler Infrastrukturplanung gut beschäftigt gewesen. Seit der kommunalen Neuordnung 1975 seien laufende Projekte gestoppt worden, im Folgenden sei Werkvertrags- statt Dienstvertragsrecht angewandt worden, Leistungen seien nicht bezahlt und Zahlungen zurückgefordert worden. 1985 sei er vom Amtsgericht I. als Notgeschäftsführer für Wirtschaftsunternehmen im Umfeld des Niedergangs der I1. Bank bestellt worden, für diese Arbeit sei er niemals bezahlt worden. Zum Beleg dieser Tätigkeit legt er ein an ihn gerichtetes Schreiben des Direktors des Amtsgerichts I. vom 15. Januar 2008 über die Aufbewahrungsfrist für eine Vielzahl von Zivilprozess-Sachen aus den Jahren 1984 bis 1991 vor. Er habe die eidesstattliche Versicherung abgeben und langjährig von Sozialhilfe leben müssen. Als sich herausgestellt habe, dass seine 1987 geborene Tochter an einer seltenen, unheilbaren und lebensbedrohlichen Krankheit leide, habe er sich zum Spezialisten für seltene Krankheiten fortgebildet. Er sei Mitglied der EU-Arbeitsgruppe für seltene Krankheiten, habe über das von ihm aufgebaute Netzwerk seltener Krankheiten einen Weltkongress, europäische und nationale Workshops und wissenschaftliche Konferenzen sowie Vortragsveranstaltungen und weitere Selbsthilfetreffen durchgeführt. Auf seinen Schriftsätzen gab der Beschuldigte die e-mail-Adressen " " und " " an. Er legte hierzu einen Bericht des WDR über ihn vor, wonach er Medizin studiert habe, ferner Einladungen zu entsprechenden Veranstaltungen auf der Medica 2006, in denen er neben einem Professor der Medizin als Präsident genannt ist. Der Beschuldigte verwies darauf, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Architekt nach 31 Jahren Berufspause nicht mehr möglich sei; er wolle allerdings Kammermitglied bleiben. Der Beschuldigte legte ferner umfängliche Beschwerden gegen verschiedene Personen der Architektenkammer vor.
Die Antragstellerin hielt dem entgegen, wenn der Beschuldigte Mitglied der Architektenkammer bleiben wolle, müsse er auch die beruflichen Pflichten eines Mitglieds erfüllen.
Das Berufsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. Juli 2008 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW ab, da die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheine. Der Beschuldigte sei zwar als Kammermitglied zweifellos im Jahre 2005 bei formaler Betrachtung fortbildungspflichtig gewesen. Tatsächlich sei er aber seit über 30 Jahren nicht mehr als Architekt tätig, sondern betätige sich im medizinischen Sektor. Er habe selbst ausgeführt, eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Architekt komme nicht mehr in Betracht. Angesichts dessen erscheine der formale Verstoß gegen die Fortbildungspflicht geringfügig und rechtfertige nicht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
Auch bezüglich des Vorwurfs, entgegen § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer berufsbezogene Anfragen der Antragstellerin nicht beantwortet zu haben, lehnte das Gericht den Eröffnungsantrag wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung als nicht erforderlich ab. Nach Lage der Akten sei davon auszugehen, dass der Vorwurf selbstständig gar nicht erhoben worden wäre; der verbliebene Vorwurf sei nach Auffassung des Gerichts ein Bagatellvorwurf.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 27. August 2008 zugestellten Beschluss am 29. August 2008 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 27. Oktober 2008 begründet. Es liege der Verdacht der Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Ziffer 4 BauKaG NRW i.V.m. §§ 5 Satz 2, 6 FuWO vor. Nach diesen Vorschriften seien Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung beruflich fortzubilden, sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und den Nachweis von mindestens acht Stunden Fortbildung zu führen. Gegen diese Vorschriften habe der Beschuldigte verstoßen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht sehe lediglich § 1 Abs. 2 FuWO für solche Mitglieder vor, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und nicht mehr berufstätig seien, sowie für nicht mehr berufsfähige Mitglieder. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Weder habe der Beschuldigte bereits das 65. Lebensjahr vollendet, noch sei er nicht mehr berufsfähig. Dies zeigten bereits seine Aktivitäten auf dem medizinischen Sektor. Eine "passive" Mitgliedschaft in der Architektenkammer NW sei gesetzlich nicht vorgesehen. Wolle der Beschuldigte Mitglied der Kammer bleiben, müsse er auch die hiermit verbundenen Pflichten erfüllen. Zu bedenken sei, dass er als Mitglied jederzeit wieder als Architekt tätig werden und z.B. auch Bauanträge stellen könne. Wenn er meine, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten nicht erfüllen zu müssen und auch in Zukunft nicht mehr als Architekt tätig sein zu wollen, könne er die Mitgliedschaft jederzeit durch Kündigung beenden.
Der Beschuldigte habe im Übrigen gegen § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung verstoßen, indem er über einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr nicht auf die Anforderungen der Antragstellerin reagiert habe. Eine Durchsetzung der Pflichten sei der Antragstellerin ohne gerichtliche Hilfe offensichtlich nicht möglich gewesen.
Der Beschuldigte legte gegen den Beschluss des Berufsgerichts mit Schreiben vom 31. August 2008 "- lediglich mit der Bitte der Präzisierung einer Formulierung - RECHTSMITTEL ein" (Hervorhebung im Original). Auf Seite 2 des Beschlusses müsse es am Ende des 2. Absatzes heißen: blieben nach Erklärung der Antragstellerin unbeantwortet (Kursivtext neu).
II.
1. Der Senat wertet das Schreiben des Beschuldigten nicht als Beschwerde, da diese mangels Beschwer als unzulässig verworfen werden müsste, sondern als Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes. Der Beschuldigte muss diesen Antrag ggf. sollte er sich nicht mit der in diesem Beschluss in seinem Sinne geänderten Fassung des Tatbestandes begnügen - erneut gegenüber dem Berufsgericht verfolgen.
2. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Der Senat teilt die Auffassung des Berufsgerichts, dass in Bezug auf die Versäumung der Fortbildungspflicht ein bloßer Formalverstoß vorliegt, der wegen Geringfügigkeit (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW) nicht verfolgt werden muss.
Zwar war auch der Beschuldigte als Kammermitglied an sich fortbildungspflichtig. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer (FuWo) beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Die FuWo sieht die Teilnahme an von der Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden vor (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO). Nach § 6 FuWO haben die Kammermitglieder der Antragstellerin auf deren Aufforderung hin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme ersichtlich sind.
Erfüllt ein Kammermitglied seine Pflicht zur Fortbildung nicht, kommt grundsätzlich eine berufsrechtliche Sanktion in Betracht. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Die Fortbildungspflicht dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit bezweckt sie zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und gesundheitlichen Schäden. Diese Ziele sind nicht gering zu schätzen, sodass deren – jedenfalls abstrakte – Verfehlung durch das Versäumen der Fortbildung nicht als Bagatelle abgetan werden kann.
Im vorliegenden Fall ist allerdings zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Beschuldigte seit 31 Jahren keine Architektentätigkeit mehr ausübt und auch nicht mehr ausüben will. Die genannten Zwecke der Fortbildungspflicht können deshalb von vornherein nicht erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die erhobene Beschuldigung – wie vom Berufsgericht angenommen - ausnahmsweise als geringfügig dar.
Der Senat stimmt auch mit dem Berufsgericht darin überein, dass der weitere Vorwurf - Nichtbeantwortung berufsbezogener Fragen - selbstständig nicht erhoben worden wäre; auch insoweit handelt es sich deshalb um einen Bagatellvorwurf.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 88, 89 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW.