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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW·6s E 1083/03.S·24.01.2006

Berufsgerichtliche Verfahrenseröffnung wegen außerberuflicher versuchter räuberischer Erpressung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Architektenkammer begehrte die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Kammermitglied nach rechtskräftiger Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung (Drohung mit Lebensmittelvergiftung). Das Berufsgericht hatte die Eröffnung mangels berufsbezogenen Zusammenhangs und mangels erheblicher Ansehensschädigung abgelehnt. Das Landesberufsgericht änderte den Beschluss und eröffnete das Verfahren, weil die schwere vorsätzliche Straftat außerhalb des Berufs in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in die Berufsausübung erheblich zu beeinträchtigen. Auf eine Presseberichterstattung unter Nennung der Berufsbezeichnung komme es hierfür nicht entscheidend an; Reue sei erst maßnahmenrelevant.

Ausgang: Beschwerde der Architektenkammer erfolgreich; ablehnender Beschluss geändert und berufsgerichtliches Verfahren eröffnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein außerhalb der Berufsausübung liegendes Verhalten begründet eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen.

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Nicht jede strafbare Handlung außerhalb des Berufs stellt ohne Weiteres eine Berufspflichtverletzung dar; maßgeblich sind Schwere und berufsbezogener Bezug der Vertrauensbeeinträchtigung.

3

Bei vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftaten, die mit Freiheitsstrafe geahndet werden, kann die besondere Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen in die Berufsausübung regelmäßig anzunehmen sein.

4

Für die berufsrechtliche Einordnung ist entscheidend, ob das Verhalten als solches geeignet ist, einen Ansehens- und Vertrauensverlust hervorzurufen; die konkrete Presseberichterstattung ist nur ein ergänzender Gesichtspunkt.

5

Reue und die aktuelle berufliche Situation des Betroffenen lassen die Erheblichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung im Eröffnungsverfahren nicht entfallen, sondern sind gegebenenfalls bei der Bemessung der berufsrechtlichen Maßnahme zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW a.F. i.V.m. §§ 249, 253, 255, 22 StGB§ 249, 253, 255, 22 StGB§ 250 Abs. 1 Ziff. 1 c StGB§ 249 StGB§ 49 StGB§ 20 StGB

Vorinstanzen

Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 32 K 2668/03.S

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 10. April 2003 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er, nachdem er zuvor eine Verkaufspackung mit Terpentin versetzten Quarks in ein Kühlregal der Firma G. in T. gestellt hatte, im August und September 0000 versucht hat, unter Androhung der Vergiftung weiterer Lebensmittel und der Androhung, die Öffentlichkeit durch Flugblätter über die Vergiftung von Lebensmitteln zu informieren, die Handelskette G. um zuletzt 250.000,- DM bzw. Brillanten zu erpressen (Sachverhalt gemäß dem Urteil des Landgerichts B. vom 00.00.0000 - 6 (2) KLs 000 Js 0000/00 (96/00) - Verstoß gegen § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer - Bau vom 15. Dezember 1992, GV NRW S. 534 (BauKaG NRW a.F.) i.V. mit §§ 249, 253, 255, 22 des Strafgesetzbuches (StGB).

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe

3

I.

5

Der Beschuldigte ist Architekt und Mitglied der Architektenkammer. Er war früher selbständig tätig. Mittlerweile arbeitet er als angestellter Architekt.

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Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B. vom 00.0000 - 6 (2) KLs 350 Js 917/00 (96/00) - wurde der Beschuldigte wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht hat die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen und rechtlichen Erwägungen angestellt:

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"Der am 00.00.0000 geborene Angeklagte wuchs mit fünf Geschwistern im Elternhaus auf. Seine Mutter war nicht berufstätig, sein Vater Polier im Straßenbau. Nachdem der Angeklagte den Schulabschluss der "Mittleren Reife" erreicht hatte, begann er eine 2 1/2- jährige Lehre als Bauzeichner. In der Zeit von 0000 bis 0000 studierte er Architektur. Nach dem Abschluss des Studiums arbeitete er zunächst als angestellter Architekt bei verschiedenen Firmen. Ende 0000 machte er sich dann mit seinem noch bestehenden Architektenbüro selbständig. Mitte der 90-er Jahre verschlechterte sich die finanzielle Situation des Architekturbüros. Zunächst wurde im August 0000 der Vertrag mit einem freien Mitarbeiter nicht verlängert. Anschließend ging der Techniker in den vorzeitigen Ruhestand. Nachdem noch im Dezember 0000 ein Architekt als Bauleiter eingestellt worden war, wurde dieser im Februar 0000 entlassen. Im September 0000 entließ der Angeklagte seine Sekretärin.

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Die finanziellen Schwierigkeiten begannen im Januar 0000 nach einem verlorenen Bauprozess, der den Angeklagten etwa 200.000,00 DM kostete. 0000 schied der Angeklagte aus der Bauträgergesellschaft "ZF Baubetreuungs-GmbH" aus bei noch offenen Honorarforderungen von etwa 400.000,00 DM gegenüber der Bauträgergesellschaft. Eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Forderung steht noch aus. Weitere von dem Angeklagten in Angriff genommenen Projekte scheiterten ohne sein Verschulden.

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Da der Angeklagte während der guten Geschäftszeiten erhebliche Einnahmen hatte, schaffte er aus steuerlichen Gründen lmmobilienbesitz an. Für diese Objekte muss er monatliche Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von etwa 8.000,00 DM zahlen. Für das von ihm mit seiner Familie bewohnte Einfamilienhaus zahlt er monatlich 1.600,00 DM.

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Da die Zins- und Tilgungsleistungen seit Anfang 0000 nicht mehr ausreichend bedient werden konnten, wurde der Angeklagte im Mai 0000 darüber informiert, dass im Fall weiterer ausbleibender Zinszahlun-

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gen seitens der Banken die Kredite gekündigt würden. Ab Mai 0000 bot der Angeklagte sämtliche Immobilien zum Verkauf an. Aufgrund des schlechten Marktes ist es bis heute zu einem Verkauf jedoch nicht gekommen.

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Eine Forderung des Finanzamtes beläuft sich auf etwa 45.000,00 DM, Überziehungskredite auf insgesamt 290.000,00 DM. Gegenüber Eltern, Schwiegereltern und einem Bekannten hat der Angeklagte Privat-schulden in Höhe von 75.000,00 DM. Weitere Schulden resultieren aus offenen Krankenkassenbeiträgen, Anwaltskosten und Steuerbera-tungskosten.

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Der Angeklagte bewohnt mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern im Alter von 4, 13, 20 und 23 Jahren ein Einfamilienhaus in T. .

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Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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Angesichts der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten spielte der Angeklagte im April/Mai 0000 mit dem Gedanken, durch Selbstmord mittels eines fingierten Überfalls aus dem Leben zu scheiden. Dabei wollte er sich mit seinem PKW in das Hafenbecken von E. /T. -I. stürzen, nicht ohne vorher Hinweis auf einen möglichen Anschlag Dritter gegeben zu haben. Dies sollte dazu dienen, Lebensversi-cherungen, die er zum Teil kurz vorher abgeschlossen hatte, ausgezahlt zu bekommen, um seine Familie schuldenfrei zu stellen. Mit Rücksicht auf seine Familie und insbesondere bei dem Gedanken an seinen jüngsten Sohn verwarf er diesen Plan jedoch zunächst wieder.

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In der Zeit vom 00.00. bis 00.00.0000 verbrachte der Angeklagte mit seiner Familie den Sommerurlaub.

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Nachdem die Familie aus dem Sommerurlaub zurückgekommen war, plante der Angeklagte zunächst erneut, durch einen Selbstmord, getarnt als Unfall/Überfall, aus dem Leben zu scheiden. Er hinterließ seiner Ehefrau einen Abschiedsbrief, in dem er die aktuellen Schulden mit 190.000,-- DM bezifferte. Er wies in diesem Abschiedsbrief auf die abgeschlossenen Lebensversicherungen hin und legte seiner Ehefrau den von ihm geplanten fingierten Selbstmord offen unter Hinweis darauf, wie sie sich zu verhalten habe.

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Auch diesen Plan verwarf der Angeklagte später.

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In der Folgezeit reifte bei ihm der Gedanke, die G. -Handelskette zu erpressen.

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Dabei dachte er an den Supermarkt in T. , dessen örtliche Gegebenheiten er kannte. Der Angeklagte wollte die Handelskette auffordern, an ihn eine größere Summe Geldes zu bezahlen, andernfalls er die Vergiftung von Lebensmitteln in Aussicht stellte.

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In Ausführung seines Tatentschlusses präparierte der Angeklagte noch vor dem 00.00.0000 eine Verkaufsschachtel mit Quark, indem er mit einer dünnen Nadel Terpentin in die Packung spritzte. Um aus seiner Sicht eine Gefährdung auszuschließen, spritzte er einen Teil des Lösungsmittels auf die Kunststofffolie, um ein Ablösen der Farbpartikel zu bewirken. Dadurch sollte ein potentieller Käufer von vornherein darauf hingewiesen werden, dass "irgend etwas" mit der Packung nicht in Ordnung sein könne. Die so präparierte Packung stellte der Angeklagte in das entsprechende Kühlregal der Firma G. . Ein möglicherweise durch die Manipulation des Angeklagten verursachter Personenschaden ist nicht bekannt geworden.

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Parallel dazu verfasste der Angeklagte Erpresserbriefe, von denen der erste am 00.00.0000 bei der Firma G. einging. In diesem Erpresserbrief forderte der Angeklagte einen Betrag von 185.000,-- DM. Für den Fall der Nichtzahlung kündigte er an, dass Lebensmittel des Ladens in T. vergiftet würden. Zur Probe sei dies schon getan worden. Weiter war in dem Brief angekündigt, dass für den Fall, dass die Polizei eingeschaltet werde, mit der Vergiftung ernst gemacht und Flugblätter in T. verteilt würden, auf denen stehe, dass G. mit vergifteten Lebensmitteln erpresst werde. Weiter kündigte der Angeklagte an, er werde sich unter dem Stichwort "E. " wieder melden.

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Ebenfalls am 00.00. meldete sich der Angeklagte mehrere Male telefonisch aus unterschiedlichen Telefonzellen in F. , der Bundesautobahnraststätte F. und von der Raststätte I. . Eine Verbindung zur Geschäftsleitung der Firma G. konnte bei diesen Telefonaten nicht hergestellt werden.

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Am 00.00. ging bei der Firma G. der zweite Erpresserbrief ein, in dem auf die schwierige telefonische Kontaktaufnahme hingewiesen wurde. Statt der bisherigen 185.000,-- DM forderte der Angeklagte nun rund geschliffene Brillanten, Ca. 112 Karat, feines Weiß im Gegenwert von 185.000,-- DM. Die Übergabe war für den 00.00.0000 vorgesehen. Neben weiteren Anweisungen wies der Angeklagte in diesem Schreiben auf eine "Lebensmittelprobe im Kühlregal Milram Kräuterquark oben links" hin. Für den Fall, dass die Forderung angenommen werde, sollte G. Luftballons an einem Einkaufswagen aufsteigen lassen.

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Mit einem Erpresserschreiben, das am 00.00. bei G. einging, erhöhte der Angeklagte seine Forderung auf 200.000,-- DM und setzte eine letzte Frist bis zum gleichen Tag. Er verlangte wiederum, dass Luftballons aufsteigen sollten. Des weiteren drohte er für den Fall, dass die Forderungen nicht ernst genommen würden, an, dass am folgenden Montag überall im Raum T. Flugblätter verteilt würden. Ein Muster dieses Flugblattes legte der Angeklagte dem Erpresserbrief bei. Auf diesem Flugblatt hieß es, dass die Lebensmittel von G. durch Dritte mit Salmonellen-Bakterien gespritzt worden seien. Die G. -Verwaltung solle unverzüglich unterrichtet werden, wenn Einstiche, Verfärbungen oder Aufwölbungen auf Packungen bemerkt würden.

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Unter dem Stichwort "E. " ging am 00.00. ein weiteres Erpresserschreiben ein, in dem die Forderung nach Brillanten im Wert von 200.000,-- DM wiederholt wurde. Außerdem enthielt dieses Schreiben genaue Übergabebedingungen und die Forderung, dass die Übergabe am 00.00. zu erfolgen habe. Per Post sollte morgens eine weitere schriftliche Nachricht eingehen.

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Wegen einer Verzögerung in der Briefbeförderung kam der für den 00.00. angekündigte Brief erst am 00.00. an. Dieser Brief enthielt, wie von dem Angeklagten in dem vierten Brief angekündigt, genaue Anweisungen für den Geldboten.

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Als sich der Angeklagte aufgrund seines Briefes am 00.00. telefonisch bei der Firma G. meldete, erfuhr er, dass dort sein fünfter Erpresserbrief noch unbekannt war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte die weiteren Anfahrpunkte , die er für die Geldüberbringerin vorgesehen hatte, bereits präpariert. Um die von ihm geplante Übergabe an diesem Tag durchführen zu können, gab der Angeklagte die in dem noch nicht eingegangenen Brief enthaltenen Anweisungen telefonisch. U.a. sollte die Geldüberbringerin mit dem im vierten Brief beschriebenen Passat-Kombi zum Fahrradgeschäft T. in T. fahren, um dort ein bestimmtes Fahrrad zu kaufen. Als der Angeklagte aus seinem Fahrzeug heraus beobachtete, dass das Fahrrad in dem Passat- Kombi nicht zu verstauen war, gab er für diesen Tag sein Vorhaben auf.

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Mit seinem sechsten Erpresserbrief, der bei G. am 00.00. einging, brachte der Angeklagte seinen Unmut darüber zum Ausdruck, dass die von ihm beabsichtigte Übergabe am 00.00.0000 keinen Erfolg hatte. Er erhöhte seine Forderung auf 250.000,-- DM in Steinen und kündigte Übergabebedingungen für einen späteren Zeitpunkt an.

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Der siebte und letzte Erpresserbrief mit genauen Anweisungen für die Geldübergabe ging bei G. am 00.00.0000 ein.

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Wie bereits erwähnt, hatte der Angeklagte in der Zwischenzeit mehrere Stellen in T. -N. präpariert, die detaillierte Anweisungen für die Geldüberbringerin enthielten, um eine evtl. Verfolgung durch die Polizei auszuschließen. Die endgültige Übergabe der Brillanten sollte in der Nähe von I. erfolgen.

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Am 00.00.0000 nahm der Angeklagte gegen 10.05 Uhr per Funk Kontakt mit der Geldüberbringerin, einer getarnten Polizeibeamtin, auf. Er gab verschiedene Anweisungen und verfolgte das Fahrzeug der Beamtin mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 000.

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Im Bereich N. verließ er sein Fahrzeug und stieg auf ein mitgebrachtes Fahrrad um. Da er eingesetzte Polizeibeamte in ihren Fahrzeugen zu erkennen glaubte, ließ er von seinem weiteren Vorhaben ab.

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Im Rahmen der polizeilichen Überwachung wurde das Fahrzeug des Angeklagten als ein mögliches Täterfahrzeug bemerkt und observiert, dann allerdings auch wieder aus den Augen verloren.

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Nachdem der Angeklagte auch an diesem Tag sein Vorhaben abgebrochen hatte, fuhr er zunächst auf der Autobahn A 1 Richtung Norden. Er trug sich erneut mit dem Gedanken, durch Selbstmord aus dem Leben zu scheiden. Auch diesmal gab er dieses Vorhaben jedoch wieder auf und kehrte nach T. zurück. Als er mit seinem Fahrzeug

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seine Wohnung erreichte, wurde er gegen 19.00 Uhr von Polizeibeamten festgenommen.

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Der Angeklagte war weder wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, noch war diese Fähigkeit erheblich vermindert.

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...

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Danach hat sich der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung gemäß den §§ 249, 253, 255, 22 StGB schuldig gemacht.

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Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Ziff. 1 c StGB vermochte die Kammer nicht zu bejahen.

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Der Angeklagte wollte eine andere Person durch die Tat nicht in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringen. Deshalb hat er die von ihm präparierte Quarkpackung so mit einem Lösungsmittel versehen, dass die Kunststofffolie in Mitleidenschaft gezogen und dadurch jeder Käufer darauf aufmerksam wurde, dass "etwas" mit dieser Packung nicht stimmen könne. Tatsächlich sind Gesundheitsschä- digungen nicht bekannt geworden.

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Gemäß § 249 StGB stand der Kammer ein Strafrahmen zur Verfügung, der von einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren reicht.

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Diesen Strafrahmen hat die Kammer gemäß § 49 StGB gemildert, da es bei der Tat des Angeklagten bei einem Versuch geblieben ist.

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Eine weitere Milderung gemäß den §§ 20, 21, 49 StGB kam nicht in Betracht.

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Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB liegen nach dem überzeugenden, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des der Kammer als zuverlässig bekannten Sachverständigen Dr. B. nicht vor.

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Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen geradlinig, ruhigen und ausgeglichenen Menschen, der planerisch-kreativ ist und keine faulen Kompromisse eingeht. Auf diesem Hintergrund sieht sich der Angeklagte als einen perfekten und genialen Menschen, der nichts Unrechtes tut. Diese Charakterzüge zeigen sich in der Tat und in der Tatplanung. Schon die Erpresserbriefe sind perfekt, die Tat ist minuziös geplant. Rechtschreib- und Gramatikfehler werden eingebaut, um so das Gebäude einer fremden Organisation aufzubauen und durchzuhalten. Aus dem Gefühl heraus, der Überlegene zu sein, gewinnt der Angeklagte durch die Tatplanung das Handeln zurück, nachdem er aufgrund der hohen finanziellen Verpflichtungen von anderen gedrängt und bedrückt wurde. Da der Angeklagte von sich überzeugt war, musste ihn die finanzielle Notsituation und damit der drohende Verlust des gesellschaftlichen Ansehens besonders treffen. Der Angeklagte musste sehen, dass all seine Bemühungen, durch Arbeit zu Geld zu kommen, keinen Erfolg zeigten. So musste er nach anderen Wegen suchen, seinen gesellschaftlichen Status zu bewahren und gewann durch die abzuurteilende Tat das Gesetz des Handelns für sich zurück. Dabei kamen ihm seine planerisch-kreativen Fähigkeiten zugute. Er konnte nun planen, verwerfen und neu planen und seinen Fähigkeiten entspre-chend gestalten.

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In diesem Stadium der Planung beginnt (gemeint ist wohl gewinnt) für den Angeklagten die Person des "N1. " besondere Bedeutung. Denn "N1. " kann die Diskrepanz zwischen Recht und Unrecht ausgleichen, mit ihm kann der Angeklagte sein Gewissen, dass er selbst nichts Unrechtes tun dürfe im Leben, beruhigen. Durch ihn kann der Angeklagte sein Gesicht wahren, er kann vor der Öffentlichkeit und der Familie bestehen, "N1. " ist das Bindeglied, das aus dem Angeklagten als Täter ein Opfer macht. Dreh- und Angelpunkt für die Person dieses "N1. " ist das hohe sittliche Empfinden des Angeklagten, der hohe moralische Anspruch, den er an sich stellt. Er kann sich und der Umwelt die Tat nicht als Alleintat eingestehen, er darf das Gesicht nicht verlieren.

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Die Fiktion des "N1. " und die ihr zugrundeliegende seelische Situation des Angeklagten führt aber weder zu der Annahme einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.

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Aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten und der Selbstmordüber-legungen stand der Angeklagte im Ma/Juni/Juli 0000 unter enormem Druck. Er lebte in einem Gefühl der Ausweglosigkeit, war aber dennoch nicht unfähig, zu arbeiten und nach den gesellschaftlichen Regeln zu leben. In seinem gesamten Verhalten war der Angeklagte nicht eingeengt, er war nicht beherrscht von Antriebsverlust oder Grübelzwang. Auch in dieser Zeit der Depressivität konnte der Angeklagte planen und handeln, was sich in dem vorgestellten Versicherungsbetrug durch den geplanten Selbstmord zeigt. Die bei ihm festzustellende Depression hatte keinen Krankheitswert.

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Auch in dem weiteren Verlauf ab Juli ist eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert bei dem Angeklagten nicht festzustellen. Zwar zeigt sich ein Umschwung von Depression in Angst, als der Angeklagte für sich die Person des "N1. " erfindet. Dieser bekommt nicht die Tatherrschaft über den Angeklagten, bedrohte ihn nicht so massiv, dass der Angeklagte ausschließlich unter dem Eindruck einer Angst gelebt hätte. Ein affektiver Ausnahmezustand über Wochen - Voraussetzung für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung - lässt sich nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen die Kammer auch insoweit folgt, nicht begründen.

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Da danach der Strafrahmen des § 249 StGB lediglich nach den §§ 22,

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49 StGB zu mildern war, stand der Kammer ein Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten zur Verfügung.

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Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen.

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Für den Angeklagten konnte gewertet werden, dass er sich in einer persönlich extrem schwierigen Situation befunden hat. Ihn belastete die Möglichkeit eines privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Scheiterns. Seine Tat war bestimmt von dem Gedanken, die gesellschaftliche Stellung zu halten. Indiz dafür ist, dass er lediglich Forderungen in Höhe stellte, die erforderlich war, um den Schuldenberg abzutragen; der Angeklagte wollte kein Geld für ein Luxusleben erpressen. Für ihn sprach weiter, dass ein materieller Schaden bei der erpressten Firma nicht eingetreten ist und die Geldbotin zu keinem Zeitpunkt gefährdet war. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist.

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Gegen ihn musste allerdings die erhebliche Energie in der Planung und Durchführung des Verbrechens gewertet werden. Mit viel Phantasie und falsch gelegten Spuren hat der Angeklagte mehr als zwei Wochen erpresst und sich dabei auch nach der ersten gescheiterten Geldübergabe nicht von einer Fortsetzung seines Vorhabens abhalten

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lassen.

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Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten schuld- und tatangemessen."

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Am 00.0000 wurde er nach Verbüßung von 2/3 der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe und Festsetzung einer Bewährungszeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen.

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Während seiner Inhaftierung in den Jahren 0000 bis 0000 entrichtete der Beschuldigte keine Mitgliedsbeiträge zur Architektenkammer.

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Nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt; die räuberische Erpressung begründe den Verdacht der Berufspflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 BauKaG NRW a.F. i.V.m. §§ 249, 253, 255, 22, 69, 69a StGB; ferner bestehe der Verdacht der Berufspflichtverletzung nach § 15 Abs. 3 BauKaG NRW a.F., da das Verhalten des Beschuldigten dem Ansehen des Berufsstandes in erheblichem Maße geschadet habe; wegen der rückständigen Beiträge bestehe zudem der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 15 Abs. 1 BauKaG NRW a.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 der Satzung der Architektenkammer.

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Mit Beschluss vom 30. Juni 2003 hat das Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Bezüglich der von dem Beschuldigten begangenen Straftat, die im Vordergrund des Eröffnungsantrags stehe, sei der hinreichende Verdacht einer Verletzung von Berufs- oder Mitgliedspflichten, wegen derer ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet werden könne, nicht gegeben. Diese Tat weise keinen Zusammenhang mit der Berufsausübung auf. Sie könne lediglich unter den besonderen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauKaG NRW a.F. zu einer Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens führen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten sei nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht in besonderem Maße geeignet, dem Ansehen des Berufsstands zu schaden. Für die Ausübung der Berufstätigkeit sei es ohnehin irrelevant. In den Presseberichten über das Strafverfahren sei keine Rede davon gewesen, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Architekten handele. Selbst wenn in der Öffentlichkeit über die Tat unter Nennung der Architekteneigenschaft berichtet worden wäre, sei ein Extremfall wie der vorliegende nicht geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermitteln, dass alle oder viele Architekten Erpresser seien und somit deren Ansehen herabzuwürdigen. Soweit die Antragstellerin ferner die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Verletzung der Mitgliedspflicht zur Zahlung der Kammerbeiträge beantragt habe, erscheine die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nicht erforderlich. Der Beschuldigte habe sich in der fraglichen Zeit von September 0000 bis Ende 0000 zunächst in Untersuchungshaft und sodann in Strafhaft befunden. Insoweit komme, wie die Antragstellerin auch selbst ausgeführt habe, nach ihrer Beitragsordnung ein Erlass in Betracht. Dass der Beschuldigte bisher keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, rechtfertige es nicht, nunmehr ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten.

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Die Antragstellerin hat am 00.00.0000 Beschwerde erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor: Vorliegend sei der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 15 Abs. 3 BauKaG NRW a.F. gegeben. Die Ausführungen des Berufsgerichts in dem angefochtenen Urteil seien nicht überzeugend. Für die Frage, ob dem Ansehen des Berufsstandes Schaden zugefügt werde, könne es nicht darauf angekommen, dass die Presse einen Fall der Öffentlichkeit preisgebe und dabei eine Berufsbezeichnung nenne. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob ein Verhalten als solches geeignet sei, dem Ansehen des Berufsstands zu schaden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner Berufstätigkeit in eine finanzielle Notlage geraten, die wiederum zu der hier in Rede stehenden Straftat geführt habe. Bei dieser Tat und der dabei beabsichtigten Gefährdung von Leib und Leben, die nach der Rechtsordnung als höchste Güter einzustufen seien, handele es sich bei Gesamtwürdigung aller Umstände sehr wohl um ein Verhalten, das dem Ansehen des Berufsstands schade. Auch im Sinne des Verbraucherschutzes sei es unhaltbar anzunehmen, dass das Verhalten des Beschuldigten als unschädlich für den Berufsstand anzusehen sei.

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Der Beschuldigte macht geltend, dass er alles zutiefst bereue und aus heutiger Sichtweise nicht mehr verstehen könne. Er sei damals durch den immensen Druck der Banken über ein halbes Jahr mit den Gedanken an und Vorbereitungen für einen Selbstmord seinen beruflichen Pflichten nachgegangen. Seine Arbeit habe darunter nicht gelitten. Er arbeite jetzt in einer geregelten Anstellung und glaube, das Büro möglicherweise übernehmen zu können. Eine negative Entscheidung des Gerichts wäre ein neuer Rückschlag für ihn.

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II.

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Der Senat fasst die Beschwerde dahingehend auf, dass sie sich nur gegen die Ableh-nung der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen der im Eröffnungsan-trag bezeichneten Straftat des Beschuldigten richtet. Denn das gesamte Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren befasst sich ausschließlich hiermit. Hin-gegen wird die Frage einer Berufspflichtverletzung wegen der Nichtzahlung der Kam-merbeiträge in den Jahren 0000 bis 0000 im Beschwerdeverfahren nicht mehr thema-tisiert. Diese Beschränkung der Beschwerde begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit des Berufsvergehens keinen Bedenken. Die Antragsberechtigten können nämlich ihren Eröffnungsantrag bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses ganz oder teilweise zurücknehmen (§ 58 Abs. 3 BauKaG NRW). Ausgehend hiervon muss es ihnen auch möglich sein, gegen eine die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ablehnenden Beschluss auch nur eingeschränkt Beschwerde zu erheben.

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Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Das berufsgerichtliche Verfahren ist - in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang - zu eröffnen, weil der Beschuldigte durch das ihm zur Last gelegte Verhalten einer Berufspflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW a.F. bzw. § 22 Abs. 3 Satz 1 des Baukammerngesetzes vom 16. Dezember 2003, GV NRW S. 786 (BauKaG NRW n.F.), hinreichend verdächtig ist.

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Nach diesen Vorschriften stellt ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

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Zunächst handelt es sich bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhalten, von dem auch der Senat gemäß § 62 Abs. 3 BauKaG NRW n.F. als feststehend ausgeht, um ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten. Denn seine Tat steht in keinem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Architekt. Dass diese Tat durch eine im Wesentlichen beruflich bedingte finanzielle Notlage motiviert war, ist insoweit nicht aussreichend.

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Weiterhin ist auch eine Berufspflichtverletzung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW a.F. bzw. § 22 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW n.F. anzunehmen. Die genannten Vorschriften gehen auf die inhaltsgleiche Regelung des § 14a Abs. 2 des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" und die Errichtung einer Architektenkammer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1969, GV NRW S. 888 (ArchG NRW), zurück.

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Vgl. Amtliche Begründung zu § 15 BauKaG NRW a.F., LT-Drs. 11/3784 S. 99 und Amtliche Begründung zu § 22 BauKaG NRW n.F., LT-Drs. 13/3532 S. 94.

147

§ 14a ArchG NRW wurde im Jahre 1989 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes vom 10. Januar 1989, GV NRW S. 44, in das Architektengesetz eingefügt. Mit dieser Vorschrift fand, wie zuvor schon in anderen Bereichen des Berufsrechts, eine Veränderung in der disziplinarischen Wertung außerberuflichen Verhaltens Eingang in die berufsrechtlichen Regelungen für Architekten. Dieser Anschauungswandel ist zuvor auch schon im Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967, BGBl. I S. 725, zum Ausdruck gekommen.

149

Vgl. in diesem Zusammenhang Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 3. März 1976 - ZA 1/71 -, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 2317; Landesberufsgericht für Heilberufe beim dem BayObLG, Beschluss vom 22. Juli 1981 - LBG-Ä-1/81 -, Deutsches Auto Recht 1981, 394.

151

Ziel der gesetzgeberischen Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens im Jahre 1967 war es, der veränderten Stellung des Beamten in der Gesellschaft, die schon damals durch wachsende Toleranz gegenüber dem außerdienstlichen Verhalten geprägt war, Rechnung zu tragen.

153

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. August. 2000 - BVerwG 1 D 37.99 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 112, 19.

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Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung dessen, dass sich der genannte gesellschaftliche Wandlungsprozess seither fortgesetzt hat, folgt hieraus in Bezug auf die Verletzung von Berufspflichten eines Architekten, dass ein außerberufliches Fehlverhalten, auch wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, nicht ohne weiteres eine Berufspflichtverletzung darstellt. Die Bejahung einer Berufs-pflichtverletzung kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn das außerberufliche Fehlverhalten einen Bezug zu den dem Architekten obliegenden Berufspflichten aufweist. Entsprechendes ist in der Regel auch bei vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, anzunehmen.

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Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 30. B. 2000 - BVerwG 1 D 37.99 -, a.a.O.

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In derartigen Straftaten kommt eine mangelnde Gesetzestreue in einem solch hohen Maß zum Ausdruck, dass auch die Bereitschaft des Betroffenen in Frage gestellt ist, den ihm obliegenden Berufspflichten nachzukommen. Eine derartige Straftat ist

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vorliegend gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Tat geeignet ist, einen bedeutsamen Ansehens- und Vertrauensverlust in Bezug auf den gesamten Berufsstand der Architekten hervorzurufen. Jedenfalls ist die Straftat des Beschuldigten geeignet, die Achtung und das Vertrauen in seine Berufsausübung in erheblichem Maß zu beeinträchtigen. Das ergibt sich zunächst aus der Schwere der Tat. Sie drückt sich u.a. in der strafrechtlichen Wertung als Verbrechen aus und wird durch die verhängte mehrjährige Freiheitsstrafe weiter verdeutlicht. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte Vermögensinteressen der geschädigten Firma in einer so bedenkenlosen Weise verletzen wollte, dass die Befürchtung nahe liegt, er könnte es auch an der Bereitschaft zu einem korrekten Umgang mit den finanziellen Belangen seiner beruflichen Auftraggeber fehlen lassen.

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Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass aus der Presseberichterstattung über das Strafverfahren nicht ersichtlich wurde, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Architekten handelt. Denn maßgeblich ist insoweit, ob das Verhalten als solches geeignet ist, die für die Annahme einer Berufspflichtverletzung erforderliche Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung hervorzurufen. Die Presseberichterstat-tung über ein derartiges Verhalten, ist, wie auch weitere Umstände, insoweit allenfalls ergänzend heranzuziehen. Denn andernfalls hinge es von der Art dieser Berichterstattung ab, ob ein außerhalb des Berufs liegendes Fehlverhalten als Berufspflichtverletzung zu qualifizieren wäre oder nicht. Aus den bereits genannten Gründen ist vorliegend aber davon auszugehen, dass das hier in Rede stehende Verhalten des Beschuldigten aufgrund seiner Schwere geeignet ist, einen erheblichen Ansehens- und Vertrauensschaden hervorzurufen.

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Schließlich vermag auch sein Vorbringen, dass er seine Tat zutiefst bereue und sie aus heutiger Sicht nicht mehr verstehen könne, die Annahme einer besonderen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung nicht entfallen zu lassen. Diese Aspekte können nur bei der Frage der adäquaten berufsrechtlichen Maßnahme berücksichtigt

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werden. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für seinen Hinweis auf seine derzeitige Tätigkeit als angestellter Architekt und sein übriges Vorbringen.