Architektenberufsrecht: Löschung wegen Vorenthaltens von SV-Beiträgen und Auskunftsverweigerung
KI-Zusammenfassung
Der betroffene Architekt wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil, das wegen beruflicher Pflichtverletzungen die Löschung aus der Architektenliste und eine dreijährige Sperre für die Wiedereintragung anordnete. Streitgegenstand waren die verweigerte Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung sowie das jahrelange Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB). Das Landesberufsgericht gewährte Wiedereinsetzung wegen verspäteter Berufungsbegründung, wies die Berufung aber als unbegründet zurück. Die Löschung sei wegen des langen Zeitraums, der Schadenshöhe und fehlender nachhaltiger Wiedergutmachung angemessen.
Ausgang: Berufung gegen die Löschung aus der Architektenliste und Sperrfrist als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer gerichtlich gesetzten Frist allein auf ein Versäumnis des Beistands zurückgeht und der Betroffene zur Überwachung des Beistands grundsätzlich nicht verpflichtet ist.
Ein Kammermitglied verletzt seine Berufspflichten, wenn es den Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht durch Versichererbestätigung über das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung nachweist und auf Verlangen keine umfassende Auskunft zu Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes erteilt.
Die fortgesetzte Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung erfüllt den Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB und stellt zugleich einen berufsrechtlich erheblichen Verstoß gegen die Pflicht zur rechtmäßigen und gewissenhaften Berufsausübung dar.
Für die berufsgerichtliche Maßnahme kann maßgeblich auf das pflichtwidrige Verhalten abgestellt werden, ohne dass eine (mögliche) strafrechtliche Doppelbestrafung desselben Zeitraums die berufsrechtliche Ahndung hindert.
Bei langandauernden und gewichtigen Pflichtverletzungen mit erheblicher Schadenssumme und ohne nachhaltige Schadenswiedergutmachung kann die Löschung aus der Architektenliste mit Sperrfrist als angemessene berufsgerichtliche Maßnahme in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 32 K 3865/03.S
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Gebühr wird auch für das Berufungsverfahren auf 200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahr 1938 geborene Beschuldigte ist seit dem 26. Oktober 1971 Mitglied der Antragstellerin. Er bezieht mittlerweile Altersbezüge vom Versorgungswerk der Antragstellerin.
Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2001 (20 Cs 9 Js 653/01) setzte das Amtsgericht L. gegen den Beschuldigten wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 266a StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 DM fest. Er habe es unterlassen, für die bei ihm angestellten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an die Deutsche Angestellten- Krankenkasse (DAK) abzuführen. Im Einzelnen sei ihm Folgendes vorzuwerfen:
"1. Am 15. Mai 2001 unterließen Sie es, für den Monat April Arbeitnehmeranteile in Höhe von 814,15 DM abzuführen.
2. Am 15. Juni, 15. Juli und 15. August 2001 unterließen Sie es, die Arbeitnehmeranteile für die Monate Mai, Juni und Juli 2001 in Höhe von jeweils 883,65 DM abzuführen."
Der Strafbefehl ist seit dem 7. Februar 2002 rechtskräftig.
Unter dem 16. September 2002 wandten sich die Eheleute I. über ihren Rechtsvertreter an die Antragstellerin und erklärten, sie hätten im Rahmen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln an einem Bauvorhaben, das der Beschuldigte mit allen Leistungsphasen nach § 15 Abs. 1 HOAI durchgeführt habe, auch auf mehrfache Anforderung keine Auskunft über dessen Berufshaftpflichtversicherung erhalten.
Die Antragstellerin forderte daraufhin den Beschuldigten mit Schreiben vom 23. September, 7. November und 22. November 2002 unter Hinweis auf die berufsrechtliche Pflichtwidrigkeit der Auskunftsverweigerung erfolglos zur Stellungnahme auf.
Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 19. November 2003 mangels Masse abgelehnt.
Mit einem weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 5. Oktober 2004 (19 Cs 9 Js 378/04) wurde gegen den Beschuldigten erneut wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 266a StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 Euro festgesetzt. Er habe für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer V. M. und I. Q. die Arbeitnehmeranteile nicht an die DAK abgeführt. Gegenstand dieses Strafbefehls war unter anderem die bereits mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2001 bestrafte Nichtzahlung für die Monate April bis Juli 2001. Im Einzelnen umfasste der Strafbefehl folgende nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge:
"1. April, Mai, Juni, Juli 2001 insgesamt 1.771,67 EUR bis zum 15.8.2001.
2. bis 7. Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001 und Januar 2002 jeweils bis zum 15. Tag des Folgemonats jeweils 451,80 EUR."
Der Strafbefehl ist seit dem 23. Oktober 2004 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003, eingegangen am 12. Juni 2003, hat die Antragstellerin gemäß einem Beschluss ihres Vorstandes vom 8. April 2003 die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt.
Durch die Nichtbekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung gegenüber den Eheleuten L. verstoße der Beschuldigte gegen seine Berufspflicht, den Auftraggeber auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW). Des weiteren bestehe der Verdacht, dass er keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe und damit gegen seine Berufspflicht nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW in Verbindung mit § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW verstoßen habe.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2005, eingegangen am 16. März 2005, hat die Antragstellerin die Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen der im Strafbefehl vom 5. Oktober 2004 erfassten Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 15. August 2001 bis zum 15. Februar 2002 beantragt. Ferner hat sie mitgeteilt, es liege eine weitere rechtskräftige Bestrafung des Beschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 266 a StGB gegen unter dem Aktenzeichen 9 Js 653/01 vor. Das Gericht werde nach beantragter Akteneinsicht weiter unterrichtet.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2005, eingegangen am 12. April 2005, hat die Antragstellerin die Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von Mai 2001 bis März 2005 beantragt. Zugleich hat sie eine Ablichtung des Strafbefehls vom 11. Dezember 2001 "zur Vervollständigung der Unterlagen" übersandt.
Den Erweiterungsantrag hat die Antragstellerin auf eine Aufstellung der DAK vom 18. März 2005 für den Zeitraum von April 2001 bis Februar 2005 gestützt, wonach die rückständigen Arbeitnehmerbeiträge auf insgesamt 20.150,61 Euro angewachsen waren. Die rückständige Gesamtsumme wurde dabei mit 50.183,90 Euro beziffert; davon entfielen 9.706,78 Euro auf Säumniszuschläge und 176,00 Euro auf Mahngebühren.
Neben dem berufsgerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Februar 2005 die Löschung der Eintragung des Beschuldigten aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit verfügt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (20 K 6589/06) anhängig.
Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 30. Mai 2005, versehentlich datiert auf den 30. April 2005, das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er
a) den Bauherren I. seit 2002 keine Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung gegeben hat - Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 15. Dezember 1992, § 22 Abs. 1 BauKaG in der Fassung vom 16. Dezember 2003, jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW -,
b) in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August 2001 Sozialversicherungsbeiträge für in seinem Büro beschäftigte Mitarbeiter in Höhe von 1 x 814,15 DM und 3 x 883,65 DM (zusammen 1.772,73 Euro) nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger Deutsche Angestellten- Krankenkasse DAK abgeführt hat (Sachverhalt gemäß Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 11. Dezember 2001 - 20 Cs 9 Js
653/01 -) - Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 15. Dezember 1992, § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 16. Dezember 2003, jeweils in Verbindung mit §§ 266 a Abs. 1, 53 StGB -,
c) in der Zeit vom 15. August 2001 bis 15. Februar 2002 Sozialversicherungsbeiträge für in seinem Büro beschäftigte Mitarbeiter in Höhe von insgesamt 4.482,47 Euro nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger Deutsche Angestellten-Krankenkasse DAK abgeführt hat (Sachverhalt gemäß Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 5. Oktober 2004 - 19 Cs 9 Js 378/04 -) - Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 15. Dezember 1992,
§ 22 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 16. Dezember 2003, jeweils in Verbindung mit §§ 266 a Abs. 1,
53 StGB -,
d) in der Zeit vom 15. Februar 2002 bis März 2005 Sozialversicherungsbeiträge für in seinem Büro beschäftigte Mitarbeiter in Höhe von insgesamt 50.183,90 Euro (Gesamtzeitraum von April 2001 bis März 2005) nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger Deutsche Angestellten-Krankenkasse DAK abgeführt hat - Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 15. Dezember 1992, § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 16. Dezember 2003.
Das Berufsgericht hat mit Urteil vom 5. September 2005 wegen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten auf Löschung der Eintragung des Beschuldigten in der Liste nach § 3 Abs. 1 BauKaG NRW erkannt und entschieden, dass eine erneute Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Architekten vor Ablauf von drei Jahren zu versagen sei.
Das Berufsgericht hat den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt wie folgt gewürdigt: Gegenüber den Eheleuten I. habe der Beschuldigte gegen die Berufspflicht nach § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW verstoßen, als Bauvorlageberechtigter das Bestehen seiner Haftpflichtversicherung, zu dessen Abschluss er nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW in der Fassung vom 15. Dezember 1992, § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW in der Fassung vom 16. Dezember 2003, jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 DVO BauKaG NRW verpflichtet sei, gegenüber dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung nachzuweisen und ihn auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Darüber hinaus habe er gegen die Pflicht, bei der Berufsausübung keine Straftaten zu begehen verstoßen, indem er Sozialversicherungsbeiträge für in seinem Büro beschäftigte Angestellte nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführt habe. Für die von den rechtskräftigen Strafbefehlen erfassten Zeiträume stehe das gem. § 62 Abs. 3 BauKaG NRW für das Berufsgericht mit bindender Wirkung fest. Keine rechtliche Bedeutung habe, dass das Verhalten des Beschuldigten im den Zeitraum April bis August 2001 zweimal strafrechtlich geahndet worden sei. Dieses Verhalten habe sich bis März 2005 fortgesetzt und erfülle auch ohne strafrechtliche Ahndung weiterhin den Straftatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB. Die Pflichtverletzungen seien auch schuldhaft gewesen.
Zur Ahndung der als einheitliche Berufspflichtverletzung zu bewertenden Verstöße sei die Löschung der Eintragung des Beschuldigten in der Liste der Architekten erforderlich. Die Berufspflichtverletzung sei von erheblichem Gewicht, erstrecke sich über einen Zeitraum von vier Jahren und habe einen Schaden von ca. 50.000,00 Euro verursacht. Auch nachdem die Strafbefehle ergangen seien, habe er sein Verhalten nicht geändert. Der Einwand fehlender finanzieller Mittel greife insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile nicht durch, deren Nichtabführung zu einer Gefährdung der Sozialversicherungsansprüche führe. Die Löschung treffe ihn nicht im Kern seiner Berufsausübungsfreiheit, da er ggf. als Mitarbeiter in einem anderen Architekturbüro planerisch tätig werden könne. Von einer sanktionsmildernden Rückführung der Schulden könne keine Rede sein. Die Absicht zum Verkauf eines Hauses der Ehefrau zur Tilgung der Schulden sei spekulativ, zumal hinsichtlich der erforderlichen Bereitschaft seiner Ehefrau zur Mitwirkung nichts bekannt sei. Im Übrigen sei dies schon lange möglich gewesen, ohne dass der Beschuldigte entsprechend tätig geworden sei.
Der Beschuldigte hat am 3. November 2005 Berufung gegen das ihm am 7. Oktober 2005 zugestellte Urteil eingelegt. Das Gericht hat eine Frist zur Begründung der Berufung festgesetzt und diese Frist mehrfach, zuletzt bis zum 19. April 2006 verlängert. Mit seiner am 27. April 2006 eingegangenen Begründung macht der Beschuldigte geltend, die Berufspflichtverletzungen resultierten aus einer finanziellen Notlage, die auf einem Schaden im Jahr 1999 beruhe. Der ehemalige Steuerberater, mit dem er im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft zusammengearbeitet habe, habe Bauherrengelder nicht weitergeleitet. Der Schaden sei ihm (dem Beschuldigten) gegenüber geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Zahlungsrückstände befinde er sich in Verhandlungen mit der DAK. Die Immobilien der Ehefrau seien wegen der ungünstigen Marktlage derzeit nicht verwertbar. Da ihm die Berufshaftpflichtversicherung wegen Beitragsrückständen gekündigt habe, schließe er seit der Trennung von dem Steuerberater jeweils objektbezogenen Versicherungsschutz ab. Im Rahmen des Schuldvorwurfs sei zu berücksichtigen, dass seine finanzielle Misere unverschuldet und er dabei sei, den Schaden wiedergutzumachen sowie eine Tilgungsvereinbarung getroffen habe. Außerdem sei er durch die gegen ihn verhängten Geldstrafen hinreichend bestraft. Hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihm persönlich sei die Versäumung der zuletzt gesetzten Frist nicht bekannt gewesen.
Der Beschuldigte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen,
hilfsweise auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die vom Berufsgericht verhängte Sanktion sei gerechtfertigt. Der Beschuldigte sei mehrfach wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen bestraft worden. Es sei ferner davon auszugehen, dass er weiterhin gegen die ihm insoweit obliegende Pflicht verstoße.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte die Berufung nicht innerhalb der ihm hierfür nach § 82 Abs. 3 BauKaG NRW gesetzten Frist begründet hat. Der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung vom 24. April 2006 ging erst am 27. April 2006 und damit nach Ablauf der auf den 19. April 2006 festgesetzten Frist beim Landesberufsgericht ein. Dem Beschuldigten ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 BauKaG NRW in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StPO zu gewähren. Er war ohne Verschulden gehindert, die vom Gericht festgesetzte Frist einzuhalten, da ihm persönlich die bis zum 19. April 2006 laufende Frist nicht bekannt war. Insoweit hatte lediglich sein Beistand Kenntnis, der am 7. März 2006 fernmündlich und später nochmals am 29. März 2006 die Verlängerung der zunächst auf einen Monat beziehungsweise den 31. März 2006 festgesetzten Frist beantragt hatte. Die fristverlängernden Verfügungen waren jeweils an den Beistand gerichtet. Die Versäumung der Frist ist demnach, auch wenn Gründe dafür nicht erkennbar sind, auf Versäumnisse des Beistandes zurückzuführen. Ein etwaiges seinen Beistand treffendes Verschulden ist dem Beschuldigten nicht zuzurechnen, da er zur Überwachung seines Beistandes grundsätzlich nicht verpflichtet ist.
Vgl. Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2006 - 6s A 4019/03.S - m.w.N.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Berufsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beschuldigte durch sein im Eröffnungsbeschluss bezeichnetes Verhalten Berufspflichten verletzt hat.
Soweit das Berufsgericht in seinem Beschluss vom 30. Mai 2005 unter Buchstabe b) das Verfahren auch hinsichtlich des Strafbefehls vom 11. Dezember 2001 eröffnet hat, folgt daraus kein durchgreifender Mangel des Verfahrens erster Instanz. Zwar dürfte es insoweit an einer ordnungsgemäßen Anschuldigungsschrift fehlen, da die Antragstellerin diesen Strafbefehl lediglich "zur Vervollständigung der Unterlagen" beigefügt hat. Das diesem Strafbefehl zugrunde liegende tatsächliche Verhalten - Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen für die Monate April bis Juli 2001 - hat sie jedoch mit ihrem Erweiterungsantrag vom 6. April 2005 mitangeschuldigt, indem sie das unter Buchstabe d) des Eröffnungsbeschlusses aufgeführte Zahlungsverhalten des Beschuldigten zum Gegenstand des Antrags gemacht hat.
Nach § 15 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 15. Dezember 1992, § 22 Abs. 1 BauKaG in der Fassung vom 16. Dezember 2003 sind Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
Der Beschuldigte hat gegen die aus § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW folgende Verpflichtung des Bauvorlageberechtigten verstoßen, das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen (Satz 1) und den Auftraggeber auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten (Satz 3). Der Beschuldigte ist auch im Berufungsverfahren der Schilderung des Rechtsbeistandes der Eheleute I. nicht entgegengetreten, er habe den Mandanten als Auftraggebern trotz mehrfacher Aufforderung keine Auskunft über seine Haftpflichtversicherung gegeben. Auch die Schreiben der Antragstellerin vom 23. September, 7. November und 22. November 2002 sind insoweit fruchtlos geblieben. Anderweitige Anhaltspunkte, dass der Sachverhalt unzutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich, so dass zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Beschuldigte seinen Auskunftspflichten hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung nicht nachgekommen ist.
Darüber hinaus hat der Beschuldigte gegen die Berufspflicht verstoßen, bei der Berufsausübung das geltende Recht zu beachten, insbesondere keine Straftaten zu begehen, indem er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die von ihm beschäftigten Angestellten nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt hat. Er hat für die Monate April 2001 bis Februar 2005 keine Sozialversicherungsbeiträge für die in seinem Büro angestellten Mitarbeiterinnen an die DAK weitergeleitet und damit den Straftatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB verwirklicht.
Die Pflichtverletzungen waren auch schuldhaft.
Die zur Ahndung der Berufspflichtverletzung verhängte berufsgerichtliche Maßnahme - Löschung der Eintragung des Beschuldigten in der Liste nach § 3 Abs. 1 BauKaG NRW (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e) BauKaG NRW); Versagung einer erneuten Eintragung vor Ablauf von drei Jahren (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW) - ist angemessen.
Die als Einheit zu bewertende Berufspflichtverletzung ist von erheblichem Gewicht. Zu Lasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er über einen außergewöhnlich langen Zeitraum wiederholt gegen seine Verpflichtung zur Weiterleitung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge verstoßen hat. Insgesamt hat er die Beiträge von 47 Monaten für sich selbst behalten. Erschwerend kommt hinzu, dass er sogar die zweimalige strafrechtliche Ahndung - erstmals bereits im Jahr 2001 und nochmals im Jahr 2004 - nicht zum Anlass genommen hat, sein Verhalten zu ändern. Auch ist die rückständige Summe der gegenüber der DAK vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile in Höhe von 20.150,61 Euro beträchtlich. Der Gesamtschaden einschließlich Arbeitgeberanteilen und Nebenforderungen beläuft sich sogar auf über 50.000,00 Euro.
Nennenswerte Anstrengungen zur Wiedergutmachung des Schadens können dem Beschuldigten nicht zu Gute gehalten werden. Soweit es überhaupt zu entsprechenden Bemühungen des Beschuldigten gekommen ist, erfolgten diese allenfalls vorübergehend und unter dem unmittelbaren Eindruck der drohenden Löschung der Eintragung in der Architektenliste. Auf die am 16./29. Mai 2006 mit der DAK getroffene Tilgungsvereinbarung, die eine Begleichung der um einen Teil der Säumniszuschläge reduzierten Forderung ab Juni 2006 in sechs Monatsraten im Drei-Monats-Rhytmus vorsah, hat der Beschuldigte lediglich einmalig eine Rate von 6.500,00 Euro geleistet, deren Überweisung zudem erst am 5. September 2006 erfolgte.
Nicht maßgeblich fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass hinsichtlich der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge für die Monate April bis Juli 2001 eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) aufgrund der Strafbefehle vom 11. Dezember 2001 und 5. Oktober 2004 stattgefunden hat. Zum einen kommt diesem Zeitraum angesichts des Gesamtumfangs der Pflichtverletzungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zum anderen wird bei der Ahndung der Berufspflichtverletzung nicht an die Bestrafung angeknüpft, sondern an das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten.
Ebenso wenig ist die Ahndung mit einer milderen Maßnahme angezeigt, weil die Ursache für die auf einem Schaden im Jahr 1999 beruhende finanzielle Notlage des Beschuldigten möglicherweise unverschuldet war. Zwar mögen nicht selbst verschuldete wirtschaftliche Engpässe im Einzelfall geeignet sein, vorübergehende Rückstände bei der Weiterleitung von Arbeitnehmerbeiträgen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Hier hat der Beschuldigte aber auch langfristig aus seiner verschlechterten finanziellen Situation keine Konsequenzen gezogen.
Die Ahndung der Berufspflichtverletzung mit der Löschung ist schließlich nicht deswegen unangemessen, weil dem Beschuldigten dadurch die Möglichkeit genommen wird, den Schaden mit Einnahmen aus selbstständiger Architektentätigkeit wiedergutzumachen. Der Beschuldigte hat - wie oben bereits dargestellt - in den vergangenen Jahren keine nennenswerten Bemühungen zur Wiedergutmachung unternommen, obwohl er noch als Architekt tätig sein konnte. Anhaltspunkte, dass sich insoweit durchgreifende Änderungen ergeben haben und bei Fortsetzung der Tätigkeit nunmehr die begründete Aussicht auf Tilgung der Rückstände besteht, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 88 f. BauKaG NRW.
Das Urteil ist seit der Verkündung rechtskräftig.