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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW·6s A 2393/05.S·05.06.2007

Berufsgerichtliches Verfahren: Zurückverweisung wegen fehlenden wirksamen Eröffnungsbeschlusses

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Gegen ein Kammermitglied wurde ein berufsgerichtliches Verfahren wegen einer im Strafbefehl geahndeten Betrugstat im Zusammenhang mit der Berufsausübung geführt. Das Berufsgericht verhängte als Maßnahme die Löschung aus der Architektenliste. Das Landesberufsgericht hob das Urteil auf und verwies zurück, weil es für die im Antrag angeschuldigte Berufspflichtverletzung an einem erforderlichen, vom Eröffnungsantrag gedeckten Eröffnungsbeschluss fehlte. Da keine Verjährung eingetreten war, konnte der Mangel durch einen neuen Eröffnungsbeschluss behoben werden.

Ausgang: Urteil des Berufsgerichts aufgehoben und wegen fehlenden, vom Antrag gedeckten Eröffnungsbeschlusses zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein berufsgerichtliches Verfahren setzt für die Durchführung und Urteilsfindung einen wirksamen Eröffnungsbeschluss voraus.

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Gegenstand der Urteilsfindung können nur diejenigen Berufspflichtverletzungen sein, die im Eröffnungsbeschluss oder in dessen Ergänzungen bezeichnet sind.

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Der Eröffnungsbeschluss darf inhaltlich nicht über den Eröffnungsantrag hinausgehen; das Berufsgericht ist nicht befugt, nicht beantragte Vorwürfe in den Eröffnungsbeschluss aufzunehmen.

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Leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel, kann das Berufungsgericht das Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen, sofern der Mangel behebbar ist.

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Ist die Verfolgung der angeschuldigten Berufspflichtverletzung nicht verjährt, ist bei fehlendem wirksamen Eröffnungsbeschluss regelmäßig die Zurückverweisung zur Nachholung geboten.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 263 StGB§ 15 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (BauKaG NRW a.F.)§ 22 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 16. Dezember 2003 in Verbindung mit § 263 StGB§ 3 Abs. 1 BauKaG NRW a.F.§ 15 Abs. 1 BauKaG NRW a.F.§ 3 Abs. 1 BauKaG NRW

Vorinstanzen

Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 32 K 7620/03.S

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die dem Beschuldigten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Der im Jahre 1949 geborene Beschuldigte ist seit 1978 Mitglied der Antragstellerin. Mit Strafbefehl vom 10. September 2001 - 23 Cs 41 Js 175/01 - verhängte das Amtsgericht T. gegen ihn wegen Betruges eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM. In dem Strafbefehl wurde ihm Folgendes zur Last gelegt:

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Im Oktober 1999 habe er von seinem damaligen Büro in B. aus dem Statiker Dipl.- Ing. M. den Auftrag zur Erstellung einer Statik für ein Bauvorhaben zum Preis von 3.000,00 DM erteilt. Seinerseits habe er nach Ablieferung der Berechnung durch den Statiker M. seinen Auftraggebern, den Eheleuten U. in S. , eine Vergütung von 10.000,00 DM in Rechnung gestellt, die er im November 1999 auch erhalten habe. Wie er von Anfang an beabsichtigt habe, habe er von diesem Geld nicht den Vergütungsanspruch des Statikers M. erfüllt, sondern es zur Erfüllung eigener drängender Verbindlichkeiten eingesetzt. Zum damaligen Zeitpunkt habe er nämlich keine Einnahmen gehabt und habe für Miete und die Erfüllung von Unterhaltspflichten monatlich 3.600,00 DM aufbringen müssen.

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Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten unter einer von ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung angegebenen Adresse in C. durch Niederlegung zugestellt. Ein Rechtsmittel hat der Beschuldigte gegen den Strafbefehl nicht eingelegt.

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Im März 2003 hörte die Antragstellerin den Beschuldigten wegen des Verdachts einer durch sein Verhalten gegenüber dem Statiker M. begangenen Berufspflichtverletzung an. Der Beschuldigte äußerte hierzu, dass ihm der angesprochene Strafbefehl nicht persönlich zugegangen sei und er den Auftrag an den Statiker M. namens der später in Konkurs gegangenen Firma S1. P. Haus GmbH in B. erteilt habe.

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Unter dem 11. November 2003 beantragte die Antragstellerin beim Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Dessen durch den Strafbefehl geahndetes Verhalten begründe den Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 263 StGB.

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Mit Beschluss vom 12. November 2004 hat das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt,

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"als Kammermitglied im Jahre 1999 Berufspflichten verletzt zu haben, indem er die von den Bauherren U. für die Erbringung von Statiker-Leistungen erhaltene Vergütung nicht an den Ersteller der Statik, Dipl.-Ing. M. , weitergeleitet, sondern für seinen privaten Verbrauch behalten hat (Sachverhalt gemäß Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 10. Oktober 2001 - 23 Cs 41 Js 175/01 -) - Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (BauKaG NRW a.F.), § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in der Fassung vom 16. Dezember 2003, jeweils in Verbindung mit § 263 StGB."

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Der Beschuldigte ist zur Hauptverhandlung des Berufsgerichts ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

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Mit dem angefochtenen Urteil vom 8. April 2005 hat das Berufsgericht wegen der Verletzung von Berufspflichten auf Löschung der Eintragung des Beschuldigten in der Liste nach § 3 Abs. 1 BauKaG NRW a.F. erkannt und entschieden, dass eine erneute Eintragung des Beschuldigten in die Liste vor Ablauf von drei Jahren zu versagen sei.

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Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl ergebe sich mit bindender Wirkung für das Berufsgericht, dass der Beschuldigte gegen die in § 15 Abs. 1 BauKaG NRW a.F. normierte Berufspflicht verstoßen habe, keine Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung zu begehen. Seine Behauptung, den Strafbefehl nicht erhalten zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Hätte er den Strafbefehl tatsächlich nicht erhalten, wäre es schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb er die Geldstrafe bezahlt habe, statt die Fortsetzung des aus seiner Sicht nicht abgeschlossenen Verfahrens zu beantragen. Er habe zudem bei der polizeilichen Vernehmung eingeräumt, den für den Statiker M. erhaltenen Geldbetrag nicht an diesen weitergegeben, sondern wegen eigener Schulden für sich behalten zu haben. Aus dem strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt folge nicht nur der geahndete Betrug zum Nachteil des Statikers M. , sondern auch ein weiterer Betrug zum Nachteil der Eheleute U. . Diesen gegenüber habe der Beschuldigte wahrheitswidrig angegeben, die Statik koste 10.000,00 DM. Diesen Betrag habe er auch erhalten, obwohl mit dem Statiker M. ein Honorar von nur 3.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart gewesen sei. Hätte der Beschuldigte die Eheleute U. von dieser Vereinbarung in Kenntnis gesetzt, hätten sie nicht 10.000,00 DM an ihn gezahlt, sodass die Täuschung sie zu einer sie belastenden Vermögensverfügung veranlasst habe. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, da er auf die höhere Zahlung keinen Anspruch gehabt habe. Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung sei die Löschung der Eintragung des Beschuldigten in der Liste der Architekten nach § 3 Abs. 1 BauKaG NRW erforderlich. Die Berufspflichtverletzung sei von sehr erheblichem Gewicht, da sie das Verhalten sowohl gegenüber Berufskollegen als auch gegenüber Auftraggebern betreffe. Eine weniger einschneidende Maßnahme sei angesichts des langjährigen Verhaltens des Beschuldigten, der sich gezielt der Erreichbarkeit entziehe, nicht ausreichend, um die Berufspflichtverletzung angemessen zu ahnden.

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Der Beschuldigte hat am 29. Juni 2005 gegen das ihm am 1. Juni 2005 zugestellte Urteil des Berufsgerichts Berufung eingelegt.

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Nicht er selbst habe seinerzeit mit den Eheleuten U. eine vertragliche Vereinbarung getroffen, sondern der damalige Geschäftsführer der Firma S2. P. Haus GmbH. Der Vertrag habe neben der Statik auch Architektenleistungen zum Gegenstand gehabt, die er - der Beschuldigte - erbracht habe. Das vereinbarte Honorar sei angemessen gewesen. Die Eheleute U. hätten vereinbarungsgemäß mit einem Scheck gezahlt, den sie dem Geschäftsführer der Firma S2. P. Haus GmbH ausgehändigt hätten. Dieser habe davon die von ihm - dem Beschuldigten - erbrachten Architektenleistungen bezahlen wollen. Der Scheck sei jedoch nicht gedeckt gewesen. Die Firma habe auch den Statiker M. beauftragt, sodass er - der Beschuldigte - persönlich nicht verpflichtet gewesen sei, den vereinbarten Betrag an den Statiker weiterzugeben. Den erwähnten Strafbefehl habe er damals ebenso wenig erhalten wie die Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht.

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Der Beschuldigte, der auch zur Hauptverhandlung vor dem Landesberufsgericht nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und auf Freispruch zu erkennen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufsgericht zurückzuverweisen.

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Kammermitglieder seien verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben. Dazu gehöre vor allem die Pflicht, keine Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung zu begehen. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten betreffend die Umstände, die zu seiner Verurteilung wegen Betruges geführt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Ihm sei bekannt gewesen, dass ihm der von den Eheleuten U. gezahlte Betrag in der vollen Höhe von 10.000,00 DM nicht zugestanden habe. Die Behauptung, den Scheck der Eheleute U. nicht persönlich erhalten zu haben, stehe im Widerspruch zu seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung, bei der er eingeräumt habe, den mit dem Statiker M. für die Statik vereinbarten Betrag nicht an diesen weitergegeben zu haben.

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II.

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Das Gericht kann entscheiden, obwohl der Beschuldigte zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist (§ 71 Abs. 1 BauKaG NRW). Die Ladung zur Hauptverhandlung ist ihm laut Postzustellungsurkunde unter der Anschrift S3.------weg 78, N. , wo er nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt N. vom 26. April 2007 gemeldet ist, am 14. April 2007 zugestellt worden. In der Ladung ist er darauf hingewiesen worden, dass die Hauptverhandlung auch dann stattfinde, wenn er unentschuldigt nicht erscheine. Das Ausbleiben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung ist nicht entschuldigt. Dass er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert war (§ 71 Abs. 2, 2. Halbsatz BauKaG NRW), hat er weder substanziiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die mit der Bitte um Terminsverlegung verbundene Mitteilung im Schriftsatz vom 26. Mai 2007, er sei zum anberaumten Hauptverhandlungstermin bei einer Schulung der Firma M1. in C1. und werde diese Schulung, da er zur Zeit arbeitslos sei, zwingend wahrnehmen, reicht zur Darlegung und Glaubhaftmachung zwingender Gründe im Sinne des § 71 Abs. 2, 2. Halbsatz BauKaG NRW nicht aus. Der Vorsitzende des erkennenden Gerichts hat den Antrag auf Terminsverlegung daher unter dem 1. Juni 2007 abgelehnt.

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Dass der Beschuldigte am Tage der Hauptverhandlung krankheitsbedingt verhindert war, hat er ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nicht jede Erkrankung hindert die Teilnahme eines Beschuldigten an der Hauptverhandlung. Die am 6. Juni 2007 per Fax übersandte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med C2. vom selben Tage besagt nicht, dass der Beschuldigte bettlägerig erkrankt war und die bescheinigte Erkrankung es ausschloss, sich zum fraglichen Termin in das Gerichtsgebäude zu begeben und dort an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beschuldigte die Erkrankung nur vorgeschoben hat, um eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu verzögern. Das Schreiben, mit dem der Vorsitzende des Gerichts seinen Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt hat, hat er per Fax am 4. Juni 2007 zurückgesandt. Die Ablehnung des Verlegungsantrags hat er darauf handschriftlich mit den Worten kommentiert: "Was soll das?". Ebenfalls handschriftlich hat er auf dem Fax vermerkt: "Ich werde 'Ihnen' am 06.06.07 eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (vorab per Fax), dass ich aufgrund 'Ihrer' obigen Aussage erkrankt bin". Dass der Beschuldigte seine Erkrankung zwei Tage zuvor angekündigt, als Grund für die Erkrankung die Ablehnung des Terminverlegungsantrags angeführt, erst am Terminstag einen Arzt aufgesucht und sich seine Arbeitsunfähigkeit nur für den Terminstag hat bescheinigen lassen, lässt keinen Zweifel daran, dass die Erkrankung nur vorgeschoben war. Nichts anderes gilt für die Art der angeblichen Erkrankung. Was die für den diagnostizierten Magen-Darm-Infekt sprechenden Symptome wie ständiges Erbrechen und wässrige Durchfälle angeht, ist der behandelnde Arzt regelmäßig auf die Angaben des Patienten angewiesen. Dass der Beschuldigte auch den Arzt Dr. C2. hinsichtlich des Vorliegens derartiger Symptome getäuscht haben könnte, ist nicht fernliegend, denn er hat dem Arzt vorenthalten, dass er am 6. Juni 2007 als Beschuldigter in einem berufsgerichtlichen Verfahren geladen war. Stattdessen hat er den Arzt - wohl um die Bedeutung seiner Teilnahme an der Verhandlung herabzuspielen - glauben gemacht, er - der Beschuldigte - solle am 6. Juni lediglich als Zeuge an einem Prozess teilnehmen.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

51

Das Landesberufsgericht kann die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 85 Abs. 2 Buchst. a BauKaG NRW).

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Das Verfahren erster Instanz weist einen solchen wesentlichen Mangel auf.

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Hinsichtlich der mit dem Eröffnungsantrag der Antragstellerin angeschuldigten Berufspflichtverletzung, nämlich dem mit Strafbefehl vom 10. September 2001 geahndeten Eingehungsbetrug zu Lasten des Statikers M. , fehlt es an einem Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW, der für die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens unabdingbar ist. Gemäß § 76 Abs. 1 BauKaG NRW können zum Gegenstand der Urteilsfindung nur solche Verletzungen beruflicher Pflichten gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.

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Der Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts vom 12. November 2004 bezieht sich auf ein anderes Verhalten des Beschuldigten, das nicht Gegenstand des Eröffnungsantrags war. Das Berufsgericht legt dem Beschuldigten mit dem Eröffnungsbeschluss zur Last, im Jahre 1999 Berufspflichten verletzt zu haben, indem er die von den Bauherren U. für die Erbringung von Statiker-Leistungen erhaltene Vergütung nicht an den Ersteller der Statik, Dipl.-Ing. M. , weitergeleitet, sondern für seinen privaten Verbrauch behalten habe.

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Der Eröffnungsbeschluss darf aber inhaltlich nicht weiter gehen, als es durch den Eröffnungsantrag vorgegeben ist. Es liegt nicht in der Befugnis des Berufsgerichts, in den Eröffnungsbeschluss Vorwürfe aufzunehmen, auf die sich der Eröffnungsantrag nicht bezieht.

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Vgl. Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, Urteil vom 14. September 1995 - 6 A 1512/91.S -.

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Da die Verfolgung der angeschuldigten Berufspflichtverletzung nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 1 BauKaG NRW (§ 41 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW a.F.) verjährt und damit der beschriebene Mangel durch einen neuerlichen Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts behebbar ist, ist die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Berufsgericht geboten.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 88f. BauKaG NRW.

67

Das Urteil ist seit der Verkündung rechtskräftig.